404 Haftp flichtreeht. N° 48.

verhältnismässig bald nach der Erstattung des Gutachtens, seine endgültige
Erledigung findet, als wahrscheinlich anzunehmen, dass die vollständige
Heilung des Klägers in etwa zwei Jahren von der Erstattung des Gutachtens
oder in ungefähr einem Jahr von der Zustellung des bundesgerichtlichen
Urteils an, also etwa im Sommer 1916 eintreten werde, sodass der Kläger
vom Herbst 1916 an voraussichtlich eine ähnliche Tätigkeit wird ausüben
können, wie wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Darnach hat er
infolge des Unfalls einen mutmasslichen Erwerbsausfall von 31/2 mal 5000 =
17,500 Fr. erlitten. Von dieser Summe ist mit Rücksicht auf die Vorteile
der Aversalabfindung zumal da die Entschädigung unbestritteneimassen vom
25. Oktober 1912, also' fast vom Unfalltage an zu verzinsen ist, während
der zu ersetzende Erwerb sich auf die Jahre 1913 bis 1916 verteilt haben
würde ein Abzug von 20% zu machen. Dies ergibt als Entschädigung für
Erwerbsausfall einen Betrag von 14,000 Fr.

4. Eine besondere Entschädigung auf Grund des Art. 8 EHG zuznsprechen,
rechtfertigt sich im vorliegenden Falle nicht. Einerseits nämlich hat der
Kläger infolge des ihm zugestossenen Unfalls weder grosse körperliche,
noch besonders tiefe seelische Schmerzen erlitten; anderseits aber
gewährt ihm die Verurteilung der Beklagten zur Entrichtung einer
grössern Entschädigung für seinen mutmasslichen Erwerbsausfall bereits
eine hinreichende Genugtuung für den Aerger, den er wegen des Unfalls,
zumal da er der Ueberzeugung war, dieser sei auf ein grobes Verschulden
der Bahnorgane zurückzuführen, empfunden zu haben scheint.

Ob den Organen der Beklagten wirklich ein Verschulden und speziell ein
grob es Verschulden zur Last fällt, braucht unter diesen Umständen nicht
entschieden zu werden.

5. Zu einem Rektifikationsvorhehalt im Sinne desProzessrecht. N° 49. 405

Art. 10 Abs. ] EHG, sowie zu einer Haftbarmachung der Beklagten
für zukünftige Heilungskosten, liegt nach dem Ergebnis der
gerichtlichen Expertise kein Anlass vor. Die traumatische Neurose
pflegt übrigens erfahrungsgemäss erst nach der endgültigen Erledigung
der Entschädigungsfrage zu heilen. Durch einen Rektifikationsvorbehalt
würde also nur die Krankheit verlängert und der Schaden vergrössert '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Hauptberutung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass in Abänderung
des angefochtenen Urteils die dem Kläger van der Beklagten ausser den
Heilungskosten im Betrage von 486 Mk. 30 Pf. zu bezahlenden Entschädigung
von 22,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. Oktober 1912 auf 14,000 Fr. nebst
Zins wie hievor herabgesetzt wird. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

V. PROZESSRECHTPROCEDURE

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juni 1915 i. S. Kern. Kläger,
gegen Einwohnergemeinde Schupfart, Beklagte.

B er u s u n g, Voraussetzungen : Anw endb arkeit eidgenössischen
Privatrechts. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Ja gdp a c h t,
speziell auch die Gültigkeit einer JagdpachtSteigerung beurteilen sich
nach kantonalem Recht.

A. Nach dem aargauischen Gesetz über das Jagdwesen vom 23. Februar 1897
steht das Jagdrecht grundsätzlich dem Grundeigentum zu. An stelle
des ver-

406 Prozessrecht. N° 49.

einzelten Grundeigentums verpachtet, namens desselben, jede
Einwohnergemeinde den Betrieb der Jagd in ihrer Gemarkung. Der
Ertrag der .lagdpacht fällt der Einwohnergemeinde zu und ist vorab zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden (§ 1). Die Jagdreviere werden
vom Gemeinderat auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung je auf acht
Jahre verpachtet (§ 3). Der Pächter ( Jagdbesteher ) hat das Recht,
die Jagd innerhalb des ihm verliehenen Reviers ...... auszuüben oder
von Dritten, durch besonders auf einzelne Tage von ihm zu erteilende
Bewilligung (Jagdkarte), ausüben zu lassen (§ 9).

B. Am 25. August 1913 veranstaltete die Einwohnergemeinde Schupfart
die ordentliche Jagdpachtsteigerung für die Periode 1914 bis 1921. Auf
ein Angebot des Klägers von 855 Fr. hin erklärte der Weibel diesem den
Zuschlag. Der die Steigerung leitende Gemeindeammann Freivogel verfügte
jedoch die Fortsetzung; im Verlauf derselben bot Bäckermeister Willi
von Basel 860 Fr., worauf ihm die Pacht zugeschlagen wurde.

C. Der Kläger klagte nunmehr beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen den
Gemeinderat von Schupfart mit den Rechtsbegehren: '

1. Es sei der Pachtvertrag um das Jagdrevier mit dem Kläger für 855
Fr. pro Jahr als abgeschlossen und zu Recht bestehend zu erklären,
und der Kläger sei richterlich als Pächter einzusetzen.

2. Die Steigerung, welche nach dem Zuschlag an den Kläger fortgesetzt
wurde, sei als ungesetzlich aufzuheben, ebenso der nachfolgende Zuschlag
an Willi.

3. Eventuell: die angefochtene Pachtsteigerung sei als nngesetzlich und
ungültig aufzuheben, und der Gemeinderat von Schupfart sei zu verurteilen,
nach Vorschrift der Vollziehungsverordnnng zum J agdgesetz eine zweite
Steigerung anzuordnen.

Zur Begründung machte der Kläger geltend:

Die Steigerung sei regelrecht vor sich gegangen bisProzessrecht. N°
49. 407

und mit dem Zuschlag an den Kläger. Deshalb müsse der Pachtvertrag
mit ihm als zu Recht bestehend erklärt und die nachherige zweite
Steigerung und der Zuschlag an Willi als ungesetzlich aufgehoben
werden. Oder aber: die Steigerung sei an und für sich ungültig; denn
der Gemeindeammann habe sie geleitet und abgehalten, trotzdem er als
Mitglied einer Jagdgesellschaft, die durch ihren Bevollmächtigten Willi
als Steigerungskonkurrent aufgetreten sei, sich hätte in Ausstand begeben
müssen. Das ganze Verfahren sei darauf angelegt gewesen, jeden anderen
Konkurrenten an die Wand zu drücken, und die Pacht dem Willi und Genossen,
resp. der alten Jagdgesellschaft, der der Gemeindeammann angehört habe,
in die Hand zu spielen. Es sei also in rechtswidriger und gegen die guten
Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt
worden. Wenn der Gemeinderat die Kompetenz nicht gehabt hätte, dem Kläger
den Zuschlag mit 855 Fr. zu genehmigen, so hätte er unter Beobachtung
der Vorschriften des g 12 der Vollziehungsverordnung zum Jagdgesetz vom
5. Juli 1905 verfahren sollen.

D. Der beklagte Gemeinderat beantragte, auf die Klage nicht einzutreten,
eventuell sie abzuweisen, indem er vorbrachte :

l. Die Beurteilung der Klage entziehe sich der richterlichen
Kognition. Dieeinzig kompetenten Behörden, die Finanzdirektion und
der Regierungsrat, hätten gesprochen und die Beschwerde Dr. Kerns
abgewiesen. Siehe Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 19. November 1914.

2. Eventuell könnte der Richter zu keinem anderen Resultat gelangen,
als wie die Verwaltungsbehörden. Denn: angenommen der Weihe] hätte die
Pacht zugeschlagen in Wirklichkeit habe er nur drei mal gerufen, aber
nicht zugeschlagen so hätte das keine Rechtswirkung haben können. Nach
der Verordnung zum Jagdgesetz vom 5. Juli 1905 und den Steigerungs-

408 Prozessrecht. N° 49.

bedingungen sei der Gemeinderat das zum Zuschlag berechtigte Organ ;
ebenso nach Art. 229 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
OR.

E. ,_ Durch Urteil vom 31. März 1914 hat das Bezirksgericht Rheinfelden
die Jagdpachtsteigerung aufgehoben und die Beklagte dazu verurteilt,
neuerdings Steigerung anzuordnen nach den Vorschriften der aargauischen
Vollziehungsverordnung zum J agdgesetz.

Beide Parteien erhoben Beschwerde an das Obergericht, der Kläger mit
dem Antrag auf Gutheissung der Klageschlüsse 1 und 2, die Beklagte mit
dem Antrag, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

Durch Urteil vom 5. März 1915 hat das Obergericht des Kantons Aargau
erkannt, die Klage sei abgewiesen.

F. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und demgemäss
Zusprechung des prinzipalen Klageschlusses gemäss Ziff. 1 und 2, eventuell
des eventuellen Klageschlusses gemäss Ziffer 3.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass es sich um
eine Zivilrechtsstreitigkeit handle, und zwar um eine solche des
eidgenössischen Rechts.

Mit seinem ersten Klagebegehren verlangt der Kläger von der
Gemeinde Schupfart, 'als seinem Gegenkontrahenten, die Haltung eines
Jagdpachtvertrages, der nach seiner Behauptung durch die Versteigerung
vom 25. August 1913 zwischen den Streitparteien abgeschlossen " worden
sein soll.

Es kann sich fragen. ob das (subjektive) Jagdrecht im Kanton Aargau,
das nach § 1 des kantonalen Jagdgesetzes dem Grundeigentum zusteht,
in Hinsicht auf seinen Inhalt dem öffentlichen oder dem privaten Recht
zuzuteilen sei (vgl. z. B. GIERKE, Deutsches Privatrecht, Il. Bd. S. 399,
über den Begriff des Regalrechts). DochProzessrecht. N° 49. 409

braucht auf diese Frage deswegen nicht näher eingetreten zu werden, weil,
auch wenn man hier ein Rechtsverhältnis des Privatrechts annehmen Will,
doch jedenfalls nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht zur
Anwendung gelangt.

Nach den Entwürfen zum ZGB (Entwurf I Art. 918, Entwurf II Art. 912)
sollten die Regalreehte, insbesondere Jagd und Fischerei, weil
öffentlichrechtlicher Natur, der Gesetzgebung der Kantone verbleiben
(Erläuterungen S. 332). Der Vorbehalt blieb im Gesetz nur deshalb weg,
weil der ganze Abschnitt der Entwürfe über die Rechte an herrenlosen und
an öffentlichen Sachen im Hinblick auf den Erlass eines eidgenössischen
Spezialgesetzes über die Rechte an Gewässern ausgeschieden wurde. Das J
agdregal wird somit, auch wenn man darin ein privates Aneignungsrecht
zu erblicken hat, vom ZGB nicht berührt, sondern es verbleibt unter
Vorbehalt der eidgenössischen Jagdpolizeigesetzgebung ausschliesslich
Sache der Kantone (siehe WlELAND, Sachenrecht, S. 154).

2. Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur der Inhalt des Rechts, welches
der Kläger durch die Versteigerung des Jagdreviers der Gemeinde Schupfart
erworben haben will, sich nach kantonalem Recht bestimmt, sondern dass
auch die Veriügungsgewalt der Gemeinde und die Uebertragung des Rechts
auf den Ersteigerer ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird.

Hieran ändert es nichts, dass in concreto, wie allgemein üblich,
die Uebertragung bezw. Einräumung des J agdrechts an den Privaten
in der Form der öffentlichen Versteigerung stattfand, und dass das
Bundesgesetz über das OR Bestimmungen über die Versteigerung enthalt;
denn diese Bestimmungen gelten, kraft eidgenössischen Rechts, nur für
solche Rechtsgeschäfte, die ihrer Natur nach dem eidgenössischen Recht
unterliegen; sie beziehen sich ausdrücklich auf den Kaufvertrag (OR
Art. 229).

Wenn daher die Vorinstanz auf eine Prüfung der Frage

410 Prozessrecht. N° 50.

eingetreten ist, ob die in Schupfart vollzogene Versteigerung den
Vorschriften des Art. 229
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
OR, speziell des Art. 230, entsprechen habe,
so konnte das nur in der Meinung geschehen sein, dass sie als ergänzendes
kantonales Recht Anwendung finden, nicht aber in dem Sinne, dass sie
unmittelbar kraft eidgenössischen Gesetzes Platz greifen.

3. Kommt also für die Beurteilung des ersten Rechtsbegehrens
ausschliesslich kantonales Recht zur Anwendung, so trifft das, aus den
gleichen Gründen, auch für die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage zu.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

50. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Juni 1915 i. 8. St. Gallische
Kantonalbank. Klägerin, gegen Kuhn und Genossen, Beklagte.

1. Das i ntertemporale Recht des Scth ZGB bezieht sich nur auf das
Privatund nicht auf das öffentliche Recht. 2. Auslegung der Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
, 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
,
26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
und 33
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 33 - 1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
1    Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2    Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
Scth ZGB.

A. Am 13. September 1909 erkannte der Gemeinderat von Buchs, dem die
Beklagten angehörten, zu Gunsten der Klägerin einen Pfandbrief von
26,000 Fr. auf die Glockengiesserei nebst Kohlenmagazin und Hofstatt
der Firma Max Grensing & Söhne in Buchs. Nach Art. 8 des st. galler
Gesetzes über das Hypothekarwesen vom 26. Januar 1832 ist der Piandbrief
eine Verschreibung auf doppeltes Unterpfand, d. h. es muss dabei der
Wert des Unterpfandes das Doppelte der Kapitalsumme erreichen. Der
Pfandbrief wird durch Erkenntnis des Gemeinderates, auf Grund eines von
zwei Gemeinderats-Prozessrecht. ; u 411

mitgliedern und dem Gemeinderatsschreiber aufgestellten Kopeientwurfes
) begründet. Dieser Entwurf enthält eine Beschreibung über das Mass
des Flächeninhaltes des Unterpfandes, die darauf haftenden Rechte und
Beschwerden, sowie eine eidliche Schatzung über den Wert des Grundstückes,
wie er aus dem Verkehr mit Gütern oder ihrem Ertrag in der Gemeinde
ausgemittelt werden kann. Nach Art. 24 des Gesetzes ist der Gemeinderat
für den Schaden, der aus der Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften
über die Errichtung der Kopeien entsteht, verantwortlich. Gemäss
Art. 25 haftet er für das verschriebene Kapital, bedeutende Beschädigung
durch Naturereignisse ausgenommen, von dem Tage der Erkenntnis eines auf
doppeltes Unterpfand erkannten Pfandbriefes vier Jahre lang mit und neben
den Schätzern, die, wenn der Gemeinderat die Sehatzungssnmme nicht erhöht
hat, in zweifacher Eigenschaft, nämlich als Schätzer und Gemeinderäte,
zu befassen sind. Nachdem die Klägerin den am 13. September 1909 erkannten
Pfandbrief am 13. September 1912 gekündet und am 14. Juli 1913 gegen die
Hypothekarschuldnerin Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet
hatte, wurde über die Hypothekarschuldnerin der Konkurs eröffnet, in
welchem sich am 15. Juni 1914 bei der Verwertung der Pfandobjekte für die
Klägerin ein Kapitalausfall von 7261 Fr. ergab. Mit der vorliegenden Klage
verlangt nun die Klägerin gestützt auf Art. 25 des st. galler Gesetzes
über das Hypothekarwesen von den Beklagten Ersatz dieses Betrages nebst
Zins zu 5 % seit 26. Juni 1914. Die Beklagten haben auf Abweisung der
Klage geschlossen. Sie bestreiten ihre Haftung aus Art. 25 leg. cit. in
erster Linie mit Hinweis darauf, dass durch Art. 237 Ziff. 26 und Art. 209
des st. galler Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch das st. galler
Gesetz über das Hypothekarwesen aufgehoben und die alten Pfandbriefe
den Schuldbriefen des neuen Rechts gleichgestellt worden seien; überdies
berufen sie sich auf
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 405
Date : 04. Juni 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 405
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 404 Haftp flichtreeht. N° 48. verhältnismässig bald nach der Erstattung des Gutachtens,


Legislation register
EHG: 8  10
OR: 229
ZGB: 3  4  26  33
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defendant • municipal council • auction • federal court • cantonal law • mortgage bond • legal demand • municipality • aargau • lease • interest • question • hamlet • real property • loss of income • value • book • sentencing • day • federal law on the liability of railways and steamboat companies and the swiss post
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