386 Obligatisionenrecht. N° 46.

Vertrages unbegründet. Hienach hatte eine Einigung der Parteien über den
Kaufpreis und eine allfällige Verzichtserklärnng des Beklagten vor dem
1. Januar 1911 zu erfolgen. Folge des Nichtbezuges ist eine Entschädigung
von 500 Fr. Es ist also keine Rede von einer vorherigen Erfüllung durch
den Kläger oder auch nur von einer Erfüllungsbereitschaft seinerseits. Es
war auch nicht nötig, dass der Kläger den Beklagten vor dem 1. Januar
irgendwie mahnte; an Stelle der Bezugspflicht trat mit dem 1. Januar
1911 ohne weiteres die Schadenersatzpflicht.

sodann bestreitet der Beklagte die Gültigkeit der Verpflichtung; er
betrachtet sie als unsittlich. Die Vorinstanz geht über diesen Einwand
etwas knapp hinweg ' (es sei nicht einzusehen, weshalb die fragliche
Klausel im Sinne von Art. 17 aOR unsittlich sein sollte). Doch kann
der Einwand in der Tat nicht als stichhaltig anerkannt werden. In
Verbindung mit dem Mietvertrag um die Spanische Weinhandlung erscheint
die Verpflichtung des Mieters zur Abnahme der Weinernte des Vermieters
in Spanien als etwas natürliches. Es kann darin eine übermässige
wirtschaftliche Bindung des Beklagten nicht erblickt werden; auch ist
der Beklagte durch die Bestimmung über Preiseinigung nicht völlig der
Willkür des Klägers ausgeliefert.

Dagegen kann sich in diesem Zusammenhange fragen, ob die gedachte
Bestimmung nicht dahinfiel, nachdem feststand, dass der Wirtschaftsbetrieb
nicht mehr fortgeführt werden konnte. Denn die Weinbezugspflicht stand im
engsten Zusammenhange mit dem Weinhandel und dem Wirtschaftsbetrieb. Wäre
nur letzterer das Gewerbe des Beklagten gewesen, so könnte die
Entscheidung ' zweifelhaft sein. Nun steht aber fest, dass der Beklagte
den Weinhandel nach dem 1. Januar 1911 weiter betreiben konnte, sodass
von einer unbilligen Belastung seinerseits nicht die Rede sein kann.

Fragen könnte sich endlich, ob sich nicht eine,Obllgationenreeht. N°
47. 387

H e r a h se t z u ssn g der Entschädigung von 500 Fr. rechtfertigen
würde. Die Vorinstanz lehnt eine solche ab, mit der Begründung, es handle
sich nicht um eine Konventionalstrafe im Sinne von aOR 179 H., sondern
einfach um ein Erfüllungssurrogat. Das kann dahingestellt bleiben.
Denn jedenfalls liegen genügende Anhaltspunkte für eine Herabsetzung
nicht vor. · 5. Das fünfte Klagebegehren ist lediglich eine Folge der
anderen und daher ohne weiteres zuzusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des
Appellationshefes des Kantons Bern vom 9. Dezember 1914 bestätigt.

47. Urteilder II. Zivllahteilung vom 16. Juni 1915 i. S. Lichtensteiger
gegen Jucker.

Ungültigkeit einer Zession mangels Annahme durch den angeblichen
Zessionar. Angeblicbe Annahme durch den Zedenten oder dessen Vertreter,
der dabei zugleich als negatiornm gestor des Zessionars gehandelt hätte.

A. Im Konkurse des Ad. Meyer-Spörri in Basel ist der Klägerin eine
Forderung von über 34,000 Fr. gegen einen H. Wegmann in London im
Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abgetreten worden. Am 6. Juni 1913 erwirkte
sie für einen Teilbetrag dieser Forderung einen Arrest auf ein Guthaben
Wegmanns beim Gasund Wasserwerk Basel im Betrage von angeblich 110,000
Fr. Dieser Arrest fiel jedoch am 31. Juli dahin, weil die Klägerin die
ihr auferlegte Arrestkaution nicht leisten konnte. Am 4. August wurde ihr
ein neuer Arrest bewilligt, wobei jenes Guthaben von angeblich 110,000
Fr. nur noch bis zum Betrage von nominell' 6500 Fr., bezw. faktisch (nach

AS M ll 1915 26

388 Obligationenrecht. N° 47.

Verrechnung von Gegenforderungen des Gasund Wasserwerks) 3717 Fr. 90 Cts.,
verarrestiert wurde.

Am 31. Juli hatte inzwischen Wegmann mittels einer von seinem Anwalt
Dr. St. aufgesetzten Zessionsurkunde sein Guthaben an das Gasund
Wasserwerk im Betrage von angeblich 10,000 Fr. an seine in Triest
wohnende Tante, die Beklagte, abzutreten erklärt, und zwar zur
Deckung einer Forderung von 10,000 Fr., die der Beklagten gegen ihn
zustehe. Dr. St. behielt die Zessionsurkunde zunächst bei seinen Akten
und schrieb sodann am 9. August an die Beklagte :

Ich schreibe Ihnen diese Zeilen im Einverständnis und im Auftrage des
Herrn Henry F. Wegmann in London, der mich für seine geschäftlichen
Angelegenheiten in Anspruch genommen hat. Herr Wegmann hat hier in Basel
eine Reihe von Liegenschaften verkauft, und hat aus diesem Kaufe nach
Abzug der Hypotheken, Zinsen, Steuern und Kosten ein Guthaben von einigen
Tausend Franken. Dieses Restguthahen hat nun Herr Wegmann unterm 31. Juli
in aller Form an Sie abgetreten zur teilweisen Deckung eines Guthabens,
das Ihnen gegenüber Herrn Wegmann in Höhe von 10,000 Fr. zusteht.
Das fragliche Guthaben des Herrn Wegmann aus dem Liegenschaftsverkauf
wird nun aber auch von anderer Seite in Anspruch genommen, und es ist
möglich, dass Ihre Zession bestritten wird. Es liegt nun im Interesse
des Herrn Wegmann, dass Sie Ihre Rechte gegenüber ihm wenn nötig geltend
machen, und es ist wünschenswert, dass Sie mich mit der Wahrung Ihrer
Interessen beauftragen. Ich ersuche Sie daher, die beiliegende Vollmacht
zu unterzeichnen und mir dieselbe so bald als möglich zuzustellen. Kosten
werden Ihnen keine erwachsen, da Herr Wegmann selbstverständlich dafür
aufkommt.

Ich habe Herrn Wegmann heute ersucht, Ihnen in dieser Angelegenheit zu
schreiben, was er zweifellos um--Obligationenrecht. N° 47. 389

gehend tun wird. Ich bitte Sie mir erst zu antworten, wenn Sie im Besitze
seines Schreibens sind.

Am 14. August, nachdem die Beklagte inzwischen auch den ihr von Dr. St. in
Aussicht gestellten Brief des Wegmann erhalten hatte, liess sie dem
Dr. St. die gewünschte Vollmacht zukommen. Am 28. Februar 1914 sandte
Dr. St. der Beklagten die Vollmacht zurück und schickte ihr zugleich auch
die Zessionsurkunde, beides mit der Begründung, dass er die Vertretung
Wegmanns niedergelegt und daher auch die Angelegenheiten der Beklagten
nicht weiter zu führen gedenke; zur Aushändigung der Zessionsurkunde an
Wegmann selbst fühle er sich nicht berechtigt.

Am 5. Oktober 1913 hatte inzwischen die Klägerin das verarrestierte
Guthaben pfänden lassen, worauf Wegmann erklärt hatte, es stehe nicht mehr
ihm, sondern infolge der Abtretung vom 31. Juli der Beklagten zu. Hierauf
setzte das Betreibungsamt der Klägerin am 15. Oktober 1914 eine 10tägige
Klagfrist im Sinne des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG an. Innerhalb dieser Frist erfolgte
die Einreichung der vorliegenden Klage mit dem Rechtsbegehren :

Es sei festzustellen, dass das von der Klägerin in der Betreibung N°
53,393 Gruppe 6454 gegen Henri F. Wegmann unter N°1 gepfàndete Guthaben
beim Gasund Wasserwerk, wovon. 3717 Fr. 90 Cts. bei der Gerichtskasse
einbezahlt sind, der Beklagten nicht zusteht und dass dieses Guthaben
demgemäss dem Betreibnngsverfahren gegen Henri F. Wegmann in Betreibung N°
53,393, Gruppe 6454 unterworfen ist.

Die Klage wird damit begründet, dass die Zession vom 31. Juli 1913
nicht rechtsgültig zustande gekommen und eventuell nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512

SchKG anfechtbar sei, die streitige Forderung also noch dem Arrestund
Pfändungsschuldner Wegmann zustehe.

B. _ Durch Urteil vom 9. April 1915 hat das Appel--

390 Obligationenrecht. N° 47.

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gutgeheissen, weil
die Zession vom 31. Juli 1913 in der Tat nicht rechtsgültig zustande
gekommen sei. Auf die Frage der Anfechtbarkeit nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG wurde
infolgedessen nicht eingetreten.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat Ahweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, dass die von der
Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Klägerin wirklich Gläubige rin
des Arrestund Pfändungsschuldners Wegmann sei, im gegenwärtigen Wider.
spruchsverfahren ausser Betracht fällt; desgleichen darin, dass die
Aktivlegitimation des Widerspruchsklägers nicht von dem Besitz eines
Verlustscheins abhängt.

2. In der Sache selbst ist die Entscheidung der Vorinstanz ebenfalls
gutzuheissen.

Richtig ist vor allem, dass nach dem Schweiz. OR die Zession kein
einseitiges, sondern 'ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, ein Vertrag ist und
daher zu ihrem Zustandekommen der Annahme durch den Zessionar bedarf. Im
einzelnen kann in Bezug auf diesen, keinem Zweifel unter-liegenden
Punkt auf die zutreffenden Ausführungen beider kantonalen Instanzen
verwiesen werden. Damach könnte die, angeblich am 31. Juli 1913 erfolgte
Abtretung des streitigen Guthabens an die Beklagte der Klägerin nur dan
n entgegengehalten werden, wenn sie vor dem 4. August (d. h. dem Datum
des zweiten Arrests) von der Beklagten oder einem rechtsgültig für sie
handelnden Stellvertreter ange n omm en werden Wäre. Nun wusste aber
die Beklagte unbestrittenermassen vor dem 10. oder 11. August selber
nichts von der Zession. Die Annahmecrklärung müsste also durch den Anwalt
Dr. St. erfolgt

Obligationenrecht. N° 47. 391

sein, d.h. es müsste eine Geschäftsführung ohne Auftrag, mit
nachträglicher Genehmigung seitens der Beklagten, angenommen werden. In
zutrefiender Weise hat aber die Vorinstanz ausgeführt, dass nach einem
feststehenden Grundsatze (vgl. ausser den Zitaten der Vorinstanz auch
noch BAUDBY-LACANTINERIE, Droit civil 21 N° 790) durch eine solche
nachträgliche Genehmigung jedenfalls die inzwischen von Dritten erworbenen
Rechte nicht mehr geschmälert werden konnten. Schon aus diesem Grunde
scheitert also gegenüber der Arrestnahme vom 4. August 1913 die Berufung
der Beklagten auf die angeblich am 31. Juli stattgefundene Zession,
deren Annahme durch Dr. St. sie am 14. August genehmigt habe.

3. Im übrigen kann der Standpunkt der Beklagten auch deshalb nicht
gutgeheissen werden, weil Dr. st. bei der Abfassung und Aufbewahrung der
Zessionsurkunde ganz abgesehen von dem Fehlen eines Auftrages seitens
der Beklagten offenbar noch gar nicht als deren Vertreter handeln wollte,
oder doch jedenfalls sich nicht als solchen zu erkennen gegeben hat. Er
war feststehendermassen der Anwalt des Wegmann, dessen Interessen denn
auch allein damals eines Schutzes durch einen Anwalt bedurften. Angenommen
selbst, Wegmann habe mit der Zession nicht die Beiseiteschaffung eines
der Verarrestierung ausgesetzten Vermögensobjekte-s sondern einfach die
Tilgung einer der Beklagten Wirklich gegen ihn zustehenden Forderung
beabsichtigt, so handelte Dr. St. bei der Abfassung und Aufbewahrung der
Zessionsurkunde doch zunächst im ausschliesslichen Interesse des Wegmann,
dem er denn auch (nach seiner Erklärung in seinem Schreiben an die
Beklagte vom 9... August) allein Rechnung zu stellen beabsichtigte. Wenn
er die Beklagte um Ausstellung einer Vollmacht ersuchte, so geschah
dies (Wiederum nach seiner eigenen Darstellung in jenem Schreiben
an die Beklagte) lediglich im Interesse des Herrn Wegmann , um der
Inanspruchnahme des Guthabens von anderer Seite zu begegnen.

392 Obligationenrecht. N° 47.

Von demselben Gesichtspunkte aus bezeichnete es Dr. St. als wünschenswert
, dass die Beklagte gerade ihn, d. h. den Anwalt Wegmanns, mit der
Wahrung ihrer Interessen betraue. Tatsächlich hat denn auch Dr. St. am
28. Februar 1914 aus der Niederlegung der Vertretung des Wegmann sofort
die Konsequenz gezogen, dass er nun auch nicht mehr als Vertreter der
Beklagten zu handeln habe. Wenn er dabei die Zessionsnrkunde nicht
dem Wegmann zurückgab, sondern der Beklagten schickte, so hat er damit
allerdings nachträglich die Auffassung bekundet, dass er die Urkunde,
wenigstens zuletzt, als Vertreter der Beklagten aufbewahrt habe; dadurch
konnte indessen an der Tatsache, dass er sie jedenfalls am 31. Juli 1913
im ausschliesslichen Interesse des Wegmann aufgesetzt und in Verwahrung
genommen und sie dann mindestens bis zum 4. August (dem Tag der zweiten
Arrestnahme) ebenfalls im ausschliesslichen Interesse des W'egmann
verwahrt hatte, nichts mehr geändert werden.

4. Fehlt es somit im vorliegenden Falle überhaupt an einer
Geschäftsführung ohne Auftrag, bezw. schon an dem Willen des angeblichen
Geschäftsführers, für die angeblich durch ihn vertretene Person zu
handeln, so kann dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls nicht auch
die Zulässigkeit einer Vertretung des Zedenten und des Zessionars durch
die nämliche Person zumal einer Vertretung ohne Auftrag, mit bloss
nachträglich erfolgender Genehmigung seitens des einen Vertretenen zu
verneinen Wäre, wofür ähnliche Erwägungen angeführt werden könnten,
wie für die Unzulässigkeit des Vertragsabschlusses eines Vertreters
mit sich selbst (vgl. BGE 39 H S. 566 ff.). Mit Recht ist z. B. in
der Berufungsantwort darauf hingewiesen worden, dass bei der Zulassung
solcher Doppelvertretungen nicht nur der Charakter der Zession als eines
zweiseitigen Rechtsgeschäfts alteriert, sondern auch die Sicherheit des
Rechtsverkehrs gefährdet

Haftpflichtrecht. N ° 48. 393

und wie gerade der vorliegende Fall zeigt die Beiseiteschaffung von
Exekutionsobjekten erleichtert würde.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : -

Die Berufung Wird abgewiesen und das Urteil des

,_Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

9. April 1915 in allen Teilen bestätigt.

IV. HAFTPFLICHTRECHTRESPONSABILITÉ CIVILE

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915 i. S. Bhätische
Bahn, Beklagte, gegen Singer. Kläger. Eisenbahnhaftpflicht. Traumatische
Neurose eines pensio-

nierten, noch erwerbsfähigen Oberbürgermeisters. Schadensberechnung.
Anwendbarkeit des Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
EHG ?

A. Der am 8. Februar 1854 geb. Kläger war Oberbürgermeister von Jena
gewesen und auf 1. Oktober 1912, einem von ihm gestellten Gesuche
entsprechend, in den Ruhestand versetzt werden. Bis zum 1. Januar
1918 beträgt die ihm von der Stadtgemeinde ausgesetzte Pension 10,000
Mk. (soviel, wie der letzte Jahresgehalt, während die gesetzliche Pension
nur 7000 Mk. betragen hätte), von da an bis zu seinem Lebensende 8000 Mk.
per Jahr. Der bezügliche Vertrag zwischen dem Kläger und der Stadtgemeinde
(vom 1. Juli 1912) enthält die Bestimmung, dass dem Kläger freistehen
solle, während der Dauer des Ruhestandes gegen Entgelt wieder in
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 387
Datum : 16. Juni 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 387
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 386 Obligatisionenrecht. N° 46. Vertrages unbegründet. Hienach hatte eine Einigung


Gesetzesregister
EHG: 8
SchKG: 109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • frage • zessionar • wasserwerk • weiler • bundesgericht • bewilligung oder genehmigung • basel-stadt • rechtsbegehren • deckung • stelle • zedent • miete • entscheid • gesuch an eine behörde • nichtigkeit • unternehmung • beschwerdeantwort • begründung des entscheids
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