322 Schuldbetreibungs und Konkursrecht.

VII. Schuldbetreibungs und KONKURSRECHTPOURSU ITES ET FAILLITES

Siehe III. Teil N° 15 u. 16. Voir III'e partie nos 15 et 16.

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I. FAM ILIENRECHTDROIT DE FAMILLE

40. Urteil der II. Zivila'btailung vom 19. Mai 1915 i. S. Conrad gegen
Conrad.

1. Die Verfügungen des Richters gemäss Art. 145 ZGB sind keine
Haupturteile im Sinne des Art. 58 OG. 2. Ar t. 70 OG: Anschlussberufung
des I. Berufungsklägers an die Berufung des II. Berufungsklägers. 3. Au
8 1 e gu n g d e s Ar t. 154 ZGB. ss

A. Die Parteien verehelichten sich am 1. April 1876 in Ragaz. Ihrer Ehe
sind drei längst volljährige Kinder entsprungen. Nachdem die Klägerin
am 4. Mai 1908 die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, leitete sie
am 18. November gleichen Jahres heim Vermittleramt Domieschg die
vorliegende Klage ein, mit dem Antrag auf gänzlicheScheidung der Ehe
und Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des auf mindestens 304,909
Fr. 7 Cts. festzusetzenden Frauenvermögens in bar oder kurranten Titeln ;
zur Herausgabe der von der Klägerin in die Ehe gebrachten Geschenke und
Inventargegenstände (Sonder-

. gut) laut speziellen Verzeichnissen, eventuell zum Ersatz

des Gegenwerts nach Expertentaxation oder richterlichem Ermessen; zur
Entrichtung einer monatlichen Alimentation von 1000 Fr. vom 4. Mai 1908
bis zur Verabfelgung des Frauenvermögens bezw. bis zum Momente einer
vorsorglichen Verfügung der kompetenten Gerichtsorgane; zur Bezahlung
einer Entschädigung von mindestens 20,000 Fr.; alles unter rechtlicher
und ausserrechtlicher Kostenfolge für den Beklagten. Der Beklagte AS u
n _ 1915 22

324 Familienrecht. N° 40.

hat auf Abweisung der Klage geschlossen ; widerklageweise beantragte er
gänzliche Scheidung der Ehe, Ausscheidung des der Klägerin zukommenden
Vermögens und teilweise Ausrichtung dieses Vermögens mit Liegenschaften ;
unter Kostenfelge für die Klägerin.

B. Durch Beim-teil vom 24. Juli 1909 verpflichtete das Bezirksgericht
Heinzenberg den Beklagten, der Klägerin während der Dauer des
Ehescheidungsprozesses eine jährliche Alimentation von 7200 Fr. zu
bezahlen; durch weiteres Beim-teil vom 13. Januar 1913 wies es das
Begehren der Klägerin um Einsetzung einer Expertenkommission zur Schätzung
des Frauenvermögens ab; es hat aber eine Reihe von ortskundigen Leuten
bezeichnet, die dem Gerichte bei der Schätzungsarbeit Auskunft erteilen
sollten. Nachdem die Klägerin die Abänderung des Beiurteils vom 24. Juli
1909 verlangt hatte, fällte das Bezirksgericht Heinzenberg am 29. Oktober
1913 folgendes Haupturteil :

1. Die Ehe wird gänzlich geschieden wegen tiefer Zerrüttung im Sinne
von Art. 47 BG ü. C. u. E.

2. Dem Begehren um richterliche Feststellung des Frauenvermögens wird
entsprechen und lautet dieselbe auf 267,561 Fr. 3 Cts.; sofort nach
Mitteilung des Urteils hat die Ausrichtung dieses Vermögens durch den
Mann zu erfolgen im Sinne der diesbezüglichen Erwägungen. . '

DasBegehren aber, es habe dieselbe ausschliesslich in kurranten
Werttiteln und in bar zu geschehen, wird nicht in ihrem ganzen Umfang
geschützt. Die Frau er hält an Liegenschaften 25,000 Fr.

3. Die Ausscheidung des von der Frau einge brachten Mobiliars ist bereits
erfolgt, sowie auch des Sondergutes der Frau, bestehend in Geschenken
und persönlichen Gehrauchsgegenständen. Alles im Sinn be züglicher
Erwägungen und Verständigungen. Soweit die ausgeschiedenen Gegenstände
von der Frau noch nicht an Hand genommen wurden und sich noch in

Familienrecht. N° 40. 325

Baldenstein befinden, hat deren Abholung nach der Urteilszustellung zu
geschehen. Ebenso erfolgt Aushin gabe der beim Bezirksamt depcnierten
Kostbarkeiten (Münzen und Schmuck) an die Parteien im Sinne der
Erwägungen.

4. Die Alimentationsfrage ist erledigt durch Bei urteil vom 27. Juli
1909. Die anbegehrte Abänderung desselben durch das Haupturteil wird
abgelehnt.

5. Die Entschädigungsforderung der Frau wirdab gelehnt. '

Die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten werden im Sinne der
Erwägungen kompensiert. Zur Viderklage:

Ziff. I. Das Begehren um Abweisung der Klage wird abgelehnt.

Ziff. II, a, b und c sind erledigt im Sinne von Er wägungen und
Urteilsdispositiv zur Klage.

C. Gestützt auf Art. 10 Ziff. 3 der Graubündner Zivilprozessordnung
und die Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden, wonach in
Scheidungsprozessen der Weiterzug an das Kantonsgericht nur in Bezug
auf die Frage der ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung zulässig ist,
während in Bezug auf die Scheidung die Bezirksgerichte (unter Vorbehalt
der Berufung an das Bundesgericht) in einziger Instanz urteilen, haben
die Parteien neben der Appellation an das Kantonsgericht rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen:

u) Die Klägerin gegen die Beiurteile vom 24. Juli 1909 und 13. Januar
1913, sowie gegen das Haupturteil vom 29. Oktober 1913 mit den Anträgen:

1. Gänzliche Ehescheidung.

2. Feststellung und Aushingabe des Frauenver mögens auf Grund
richterlicher Feststellung, jedenfalls im Mindestbetrage von 304,909
Fr. 7 (31:3. und zwar in bar und kurranten Werttiteln.

3. Aushingabe der in die Ehe gebrachten Ge schenke und des Inventars
der Ehefrau (Sondergut)

326 Familienrecht. N° 40

laut speziellen Verzeichnissen, eventuell Ersatz nach Expertentaxation
oder richterlichem Ermessen.

4. Bezahlung einer monatlichen Alimentation von 1000 Fr. ab 4. Mai 1908
bis zur Verabfolgung des Frauenvermögens.

5. Insbesondere Bezahlung einer Entschädigung nach richtet-lichem
Ermessen, jedoch im Mindestbe trage von 20,000 Fr.

I)) D er B ekl agte gegen das Haupturteil vom 29. Oktober 1913 mit
den Anträgen:

1. Das Urteil sei dahin abzuändern, dass die Ehe frau als allein
schuldiger Teil erklärt werde.

2. Demzufolge sei das von der Ehefrau gestellte Begehren auf Eheseheidung
abzuweisen, dagegen dem Begehren des Ehemannes auf Scheidung zu ent
sprechen.

3. Die Ehefrau habe die sämtlichen Kosten der , ersten Instanz sowie
diejenigen des Bundesgerichtes zu tragen und die anssergerichtlichen
Kosten des Ehefnannes in beiden Instanzen zu vergüten.

4. E v e n t u e l 1, wenn sich das Bundesgericht auch zur Beurteilung
der vermögensrechtlichen Fragen ns zuständig erklären sollte, beantrage
ich Abänderung -:des Urteils in dem Sinne, dass jeder Ehegatte im
Ver hältnis seines Anteils am gemeinschaftlichen ehelichen Vermögen
gleichviel an Liegenschaften und Kapitalien zugewiesen erhalt.

c) Die Klägerin überdies mittelst Anschlussberufung an die Berufung des
Beklagten mit den A n t r ä g e n :

1. Es sei in Abweisung der Anträge des Be klagten und Berufungsklägers die
Ehe infolge alleinigen Verschuldens des Ehemannes gänzlich zu scheiden.

. . . . 3. Eventuell, d. h. wenn das hohe Bundesgericht auch in die
Beurteilung der vermögensrecht lichen Fragen eintreten sollte, es seien
der Klägerin die in Leitsehein und Klageschrift enthaltenen Begehren

Familienrecht. N° 40. 327

zuzuspreehen. Alles unter weiterer Kostenfolge für den beklagten Ehemann.

D. Durch Urteil vom 20. Oktober 1914 hat das Kantonsgericht des Kantons
Graubünden erkannt :

1. Die Appellation der Klägerin wird insofern gutgeheissen. als derselben
nach Massgabe des oben unter III. 14 gegenüber und zu den ihr von der
ersten Instanz zugesprochenen ein mehreres an Frauengutan spruch und
mit der dort festgesetzten Ausrichtungsart gegenüber dem Beklagten
zuerkannt wird.

2. Im übrigen wird, vorbehaltlich des Kostenent scheides, sowohl die
klägerische als die beklagtische Ap pellation abgewiesen und bleibt es
beim erstinstanz lichen Urteile.

3. Die Gerichtskosten beider Instanzen, die der zweiten im Betrage
von 788 Fr. 95 Cts. hat jede Partei zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen
ausser-gerichtlichen jede selbst aus dem eigenen Vermögen.

Anstatt auf 267571 Fr. 50 (Its... wie das Bezirksgericht Heinzenberg, hat
das Kantonsgericht das eingehrachte und nicht in natura zurückgenommene
Vermögen der Klägerin auf 322,813 Fr. 40 Cts., Wert 1. November 1913,
beziifert. Von der 55,241 Fr. 90 Cts. betragenden Differenz zwischen
diesen beiden Summen hat aber das Kantonsgericht, in Anrechnung der
Hälfte der Erziehungskosten der drei Kinder der Parteien, einen Abzug
von 25,000 Fr. gemacht.

E. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien der Beklagte mittelst Haupt-,
die Klägerin mittelst Anschlussberufung den Weiterzug an das Bundesgericht
ergriffen:

a) Der Beklagte mit den Anträgen, die Sache sei auf Grund des kantonalen
Rechts und nicht des Zivilgesetzbuches zu beurteilen; eventuell,
d. h. für den Fall, dass neues Recht, Art. 154 ZGB, angewendet werde,
seien die Eigentumsverhältnisse am ehelichen Vermögen nach dem Güterstand
bezw. den Vorschriften des bisherigen

328 Familienrecht. N° 40.

Familienoder Erbrechtes, die von den Kantonen als güterrechtlich
bezeichnet werden, zu bestimmen und nicht nach Art. 154 ZGB, der nur
das Eingehrachte feststellen lassen wolle. Subeventuell, d. h. wenn
das Bundesgericht die Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht in icio
gutheissen sollte, erhebt der Beklagte Einsprache: gegen die für die
Churer Güter eingesetzte unrichtige Verkaufssumme von 58,644 Fr. 25
Cts.; gegen die Eliminierung des Postens von 1500 Fr. für Sondergut,
indem nicht nur die Einsetzung dieses Betrages, sondern der aktenmässig
ausgewiesenen Summe von 2500 Fr. verlangt werde ; gegen die Ausrichtung
der Frau ausschliesslich mit Kapitalien; gegen die Zuweisung des gesamten
Rückschlages an den Ehemann ; gegen die ungerechtfertigte Bereicherung
der Frau. Ferner erhebt der Beklagte Anspruch auf den Wertzuwachs, den
das Frauengut durch seine Tätigkeit erfahren habe (accessio industrialis);
sodann sei nicht der 1. November 1913, sondern der Moment der endgültigen
Scheidung als Zeitpunkt der Gütertrennung festzusetzen Schliesslich macht
der Beklagte geltend, es sei der zwischen dem Urteil der ersten Instanz
und demjenigen des Bundesgerichts infolge ausser-ordentlichen Umstände
eingetretene Rückschlag, den der Beklagte in der der Berufungserklärung
beigefügten Liste C auf 3000 Fr. schätzt, bei der Gütertrennung zu
berücksichtigen; unter Kostenfolge für die Klägerin ;

b) Die Klägerin mit den Anträgen:

Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, unter Kostenfolge für den
Beklagten und Berufungskläger.

Für den Fall, dass auf die Berufung eingetreten wird:

1. Es sei die Klage gemäss Rechtsbegehren in Leit schein und
Rechtsschriften in vollem Umfangs gutzu heissen. .

2. Eventuell sei das kantonsgerichtliche Urteil zu
bestätigen.Familienrecht. N° 40 329

3. Subeventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht
zurückzuweisen.

4. Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge für
den Beklagten und Berufungskläger.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Auf die Berufung gegen das Beim-teil des Bezirksgerichts Heinzenberg
vom 24. Juli 1909 kann nicht eingetreten werden. Durch dieses Urteil wurde
der Beklagte verpflichtet, der Klägerin his zur endgültigen Erledigung
der Scheidungsklage eine jährliche Alirnentation von 7200 Fr. zu
bezahlen. Diese Alimentation ist nichts anderes als die Sustentation des
Art. 44 ZEG, der lautete: Nach Anhörung der Klage (Art. 43) gestattet
der Richter, wenn es verlangt wird, der Ehefrau, gesondert vom Ehemann zu
leben und trifft überhaupt die für die Dz-uer des Prozesses in Beziehung
auf den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder angemessenen Massnahmen.
Im gleichen Sinne bestimmt Art. 145 ZGB: a Ist die Klage angebracht, so
trifft der Richter die für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen
Massregeln, wie namentlich in Bezug auf Wohnung und den Unterhalt der
Ehefrau, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Versorgung der Kinder.
Der nach Anhörung oder nach Anbringung der Klage erkennende Richter
kann aber gemäss Art. 43 ZEG,"auk den Art. 44
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
ebendort verweist. sowie
nach Art. 144
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
ZGB nur der zur Entgegennahme der Ehescheidungsklage
kompetente kantonale Richter sein (vergl. AS 32 II S. 434; Besser-,
Manuel, I S. 211 ; GMÜR, Komm. zu Art. 145 ZGB N° 12). Gemäss Art. 58
OG ist denn auch die Berufung nur gegen die in der letzten kantonalen
Instanz erlassenen Hauptu rt ei le zulässig. Die Verfügungen des Richters
gemäss Art. 44 ZEG bezw. 145 ZGB sind aber rein provisoriseh er Natur;
ihre Wirksamkeit erstreckt sich nur bis

330 Familienrecht. N° 40.

zur Beendigung des Prozesses, bis zum Erlass des Haupturteils, welches
allein über die Frage entscheidet, ob und inwieweit die Eheleute einander
gegenüber zum Unterhalt verpflichtet seien. Nun hat allerdings die
Klägerin die Frage der provisorischen Alimentation dadurch künstlich
zum Gegenstand des Haupturteils des Bezirksgerichts Heinzenberg gemacht,
dass sie anlässlich der Hauptverhandlung darauf zurückgekommen ist, indem
sie Erhöhung des ihr zugesprochenen Betrages von 7200 Fr. auf 12,000
Fr. verlangte. Damit vermochte jedoch an der rein provisorischen Natur
des Beiurteils vom 24. Juli 1909 nichts geändert zu werden. Auch wenn
das Bezirksgericht eine Erhöhung der Sustentation bewilligt hätte, Würde
es sich dabei doch bloss um eine nur bis zur Beendigung des Prozesses
wirksame Verfügung gehandelt haben und nicht um ein Haupturteil, d. h. um
einen den Streit zwischen den Parteien definitiv erledigenden Ausspruch
des Richters.

2. Nicht einzutreten ist auch auf die Berufung gegen das Beiurteil
des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 13. Januar 1913, durch welches
das Begehren der Klägerin um Einsetzung einer Expertenkommission
zur Schätzung des Wertes des Frauenvermögens usw. abgegewiesen werden
ist. Dieses Begehren bezieht sich auf die Vermögensausscheidung zwischen
den Parteien, die im kantonalen Verfahren letztinstanzlich nicht vom
Bezirksgericht sondern vom Kantonsgericht vorgenommen worden ist. Eine
Berufung in diesem Punkte war daher nur gegen das kantonsgerichtliche
Urteil möglich; in der Anschlussberufung der Klägerin an die gegen
das Urteil des Kantonsgerichts gerichtete Berufung des Beklagten
ist jedoch ein Begehren um Einsetzung einer Expertenkommission aus
Sachverständigen nicht enthalten. Auf einen solchen Antrag könnte
übrigens nicht eingetreten werden, da vor Kantonsgericht, soviel aus
dessen Urteil ersichtlich ist, eine Verhandlung über diese Frage gar
nicht mehr stattgefunden hat, ein Urteil derFamilienrecht. N° 40. 331

Vorinstanz in dieser Beziehung also nicht vorliegt. Abgesehen hieivon
würde es sich bei der Frage, ob die Vorinstanzen von der Anordnung
einer Expertise Umgang nehmen und sich selbst als zur Abgabe eines
sach-verständigen Urteils unter Beiziehung von sogenannten Ortskundigen
zuständig erklären durfte, ausschliesslich um eine Frage des kantonalen
Prozessrechtes handeln, die als solche der Ueberprüfung durch das
Bundesgericht nicht unterstände.

3. Unzulässig ist endlich auch die Anschlussberuiung der Klägerin an
die Berufung des Beklagten gegen das Haupturteil des Beziiksgerichts
Heinzenberg vom 29. Oktober 1913. Nach Art. 70
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
OG steht das Rechtsmittel
der Anschlussberuiung dem Berufungsbeklagten zu, d.h. demjenigen, der
die Berufung überhaupt nicht erklären konnte oder, im Gegensatz zu seinem
Prozessgegner, während der Berufungsfrist nicht erklärt hat. Das Gesetz
geht dabei von dem Gedanken aus, dass wer die Berufung ergreifen konnte
und auch wirklich ergriffen hat, des Rechtsmittels der Anschlussherufung
nicht mehr bedürfe. Dass dem wirklich so ist, beweist gerade der
vorliegende Fall. In ihrer neben der Anschlussberufung erhobenen
Hauptberufung hat die Klägerin die Begehren der Klage wiederholt,
d. h. unter anderem eine Entschädigung von 20,000 Fr. und damit zugleich
die Bezeichnung des Beklagten als des an der Scheidung schuldigen Teiles
verlangt, während der Beklagte mit seiner Beruiungserklärung Scheidung
der Ehe aus Verschulden der Klägerin beantragt hat .Diese beiden Begehren
schliessen einander aber ohne weiteres aus.

4. (Ausführungen darüber, dass die Ehe gemäss Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
ZGB zu scheiden
sei, den Parteien keine Ansprüche aus Art. 151
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
und 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
ZGB gegen einander
zustehen und von der Auferlegung einer Wartefrist im Sinne des Art. 150
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 44 - 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie führen die Register.
2  Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3  Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4  Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2    Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

ZGB abzusehen sei).

5. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung fragt es sich
in erster Linie, welches Recht, ob

332 Familienrecht. N° zii}.

altes oder neues, anzuwenden sei. Wahrend vor Kantonsgerieht der Beklagte
sich auf den Boden des neuen Rechts gestellt hatte, behaupten heute beide
Parteien (wie schon vor Bezirksgericht) übereinstimmend Anwendbarkeit
des alten Rechts. Diese Uebereinstimrnung ist für das Bundesgericht
nicht massgebend, da es von Amtes wegen das zutreffende Recht zur
Anwendung zu bringen hat. Es liegt nun aber keine Veranlassung vor,
von der Praxis abzugehen, die den Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
.34 ZGB auch auf vor dem
1. Januar 1912 abgeschlossene Ehen und auch für den Fall, dass die
Ehescheidungsklage noch unter der Herrschaft des alten Rechts angestrengt
worden ist, anwendbar erklärt hat (vgl. AS 38 II S. 55, lll) II S. 308
Erw. 2). Art. 154 ZGB bildet nicht einen Teil der ehegüterrechtlichen
Vorschriften des Gesetzes, sondern er gehört zum Ehescheidungsrecht. In
seinem Absatz 1 bestimmt er ausdrücklich, dass das ehehehe Vermögen
unabhängig von dem Güter-stand der Ehegatten zuzuteilen ist. Handelt
es sich aber darnach um eine unabhängig vom Güter-stand der Gatten zu
beurteilende Folge der Scheidung, so greift gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
scth ZGB das
neue Recht Platz, gleichgiltig, ob die Schei-dungsklage vor oder nach
dem 1'. Januar 1912 eingeleitet worden sei (vgl. in diesem Sinne MUTZNER,
Zeitschr. für schw. Recht N. F. 34 S 185).

Art. 154 ZGB schreibt nun vor, dass im Falle der scheidung das beidseitig
eingebrachte Vermögen (im Gegensatz zum Vorschlag, s. Art. 154 Abs. 2)
unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten in die Eigengüter des Mannes
und der Frau zerfalie. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass
bei Auflösung der Ehe infolge Scheidung, soweit möglich, der Zustand
wiederhergestellt werden soll, wie er ohne den Eheabschluss bestehen
wiirde. Sind die von den Ehegatten eingebrachten Güter noch in natura
vorhanden, so hat daher jeder Teil Anspruch auf Herausgabe der ihm
gehörenden Vermögensstücke. Und zwar hat der Ehemann Familienrecht. N°
124}, 333

kein Anrecht auf den Mehrwert der noch in natura vorhandenen
Frauengutshestandteile, ebenso wie er andererseits auch nicht zum
Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen Minderwertes verpflichtet
ist (vgl. AS 40 II S. 172). Das gleiche gilt für die Ehefrau dem
Ehemann gegenüber. sind dagegen die eingebrachten Gegenstände Während
der Ehe veräussert worden und im Zeitpunkte der Ehescheidung nicht
mehr in natura vorhanden, so unterliegt der Herausgabepfiicht der
Erlös aus den veräusserten Frauengutsobjekten oder, falls aus dem
Veräusserungserlös ein neuer Gegenstand angeschafft werden ist, kraft
des (im Zivilgesetzbuch anerkannten) Surrogationspn'nzips dieser neue
Gegenstand selber. Tritt aber der neuangeschaffte Vermögensgegenstand an
die Stelle des veräusserten Objektes in das Eigengut des betreffenden
Ehegatten, so ist er diesem bei der Scheidung in ganz gleicher Weise
herauszugeben, wie die ursprünglich in die Ehe gebrachten, noch in natura
vorhandenen Gegenstände selber, d. h. ohne dass der andere Ehegatte
einen Anspruch auf den Mehrwert der Ersatzstücke erheben könnte oder
zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen Minderwerts verpflichtet
wäre. Wenn also der Ehemann eingebrachtes Vermögen seiner Frau 2. B.
in Liegenschaften angelegt hätte, und diese Liegenschaften würden ohne
besondere Aufwendungen seinerseits im Werte bedeutend steigen, so könnte
er diese Wertvermehrung hei der Scheidung nicht für sich beanspruchen;
vielmehr wäre die Ehefrau berechtigt, diese Ersatzobjekte tale quale
als ihr Eigentum zu vindizierens Nicht anders verhält es sich in dem
Falle, wo der Ehemann Vermögensstücke seiner Ehefrau veräussert hat,
ohne aus dem Veräusscrungserlös Neuanschai'lungen gemacht zu haben. Auch
da tritt der Kaufpreis ohne weiteres mit der Wirkung an die Stelle des
verkauften Guts, dass er bei der Scheidung der Ehefrau in seinem ganzen
Betrag auszuzahlen ist. Dieser Grundsatz ist denn auch für den Fall der
durch den Tod des Ehe-

334 Familienrecht. N° 40.

mannes erfolgenden Auflösung der Ehe von Ehegatten, die unter dem der
Regelung des Art. 154 ZGB entsprechenden System der Güterverbindung
gelebt haben, in Art. 213
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
1    Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2    Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
ZGB ausdrücklich ausgesprochen. Dieser
Auffassung gegenüber hält die von GMÜR (Komm. zu Art. 154 ZGB N. 7)
und auch sonst (vgl. z.B. das in ZBJ V 50 S 138 abgedruckte Urteil des
bernischen Appellationshofs) vertretene Ansicht nicht Stand, dass für
die vom Ehemanne veräusserten Vermögensstücke des Eigenguts der Frau
die entsprechenden Ersatzregeln des Güterstandes gelten müssen, unter
dem die Ehegatten gelebt haben. Einmal Würde eine solche Ordnung gegen
den dem Art. 154 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken verstossen, dass
die Scheidung in Bezug auf die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung
exfune, d. h. so wirken soll, als hätte die Ehe nie bestanden. Ein
Anteil eines Ehegatten am Vermögen des anderen, wie er z. B. nach dem
System der Güter-gemeinschaft besteht, verträgt sich überhaupt nicht mit
dem in Art. 154 ZGB vorgesehenen Zerfall des Ehevermögens nach seiner
Herkunft, also aueh nicht in Bezug auf nicht mehr in natura vorhandene
Frauengutshestandteile. Die Bestimmung der Ersatzpflieht nach dem
Güterstand der Ehegatten würde aber auch im direkten Widerspruch zu
Art. 154 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
1    Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2    Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
ZGB stehen, wonach ein Rückschlag, ganz abgesehen vom
Güterstand der Ehegatten, vom Ehemanne zu tragen ist, es sei denn,
er weise nach, dass die Ehefrau ihn verursacht habe. Nach ihrem
Güterstand wird den Ehegatten gemäss Art. 154 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
1    Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2    Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
ZGB einzig ein
während der Ehe erzielter Vorschlag zugewiesen, wobei die Frage, was
als Vorschlag anzusehen sei, nicht nach dem Gut-erstand sondern nach
dem in Art. 154 niedergelegten Prinzip zu entscheiden ist (s. MUTZNER,
a. a. O. S. 185). Abgesehen hiervon würde eine solche verschiedene
Behandlung des Frauenguts, je nachdem es noch in natura vorhanden ist
oder nicht, insofern zu unhaltbaren Konsequenzen führen, als der Ehemann
durch VeräusserungFamilienrecht. N, 40. { 335

von der Ehefrau gehörenden Vermögensstücken unmittelbar vor der
Scheidung in Stand gesetzt würde, selber den Umfang des von ihm der Frau
herauszugebenden Eigenguts wenigstens teilweise zu bestimmen. Ein mit
seiner Ehefrau unter dem System der Gütergemeinschaft lebender Ehegatte
hätte es auf diese Weise in der Hand, sich die Hälfte des Erlöses aus
den veräusserten Vermögensstücken seiner Ehefrau anzueignen, Während er
sonst, wenn eine Veräusserung nicht stattgefunden hätte, die betreffenden
Frauengutsbestandteile in natura herauszugeben gehabt hätte was nicht
der Wille des Gesetzes sein kann.

{S. 8. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei sich
als Frauengut der Betrag von 279,140 Fr 40 Cts. ergibt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

1. Auf die Berufung der Klägerin gegen die Beiurteile des Bezirksgerichts
Heinzenberg vom 24. Juli 1909 und 13. Januar 1913, sowie auf ihre
Anschlussberufung an die Berufung des Beklagten gegen das Haupturteil des
Bezirksgerichts Heinzenberg vom 29. Oktober 1913 wird nicht eingetreten.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 29. Oktober 1913 wird,
soweit es die Scheidung und die

'Entschädigungsforderung der Klägerin betrifft-, bestätigt.

3. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. Oktober
1914 wird dahin abgeändert, dass der Betrag des von der Klägerin in
die Ehe gebrachten Vermögens auf 279,140 Fr. 40 Cts. festgesetzt wird
..... Wert 19. Mai 1915.

4. Im übrigen werden die Begehren beider Parteien abgewiesen und das
kantonsgerichtliche Urteil bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 323
Date : 19. Mai 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 323
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 322 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. VII. Schuldbetreibungs und KONKURSRECHTPOURSU


Legislation register
OG: 58  70
ZGB: 1  8  44  142  144  145  150  151  152  154  213
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defendant • marriage • cantonal legal court • spouse • federal court • question • value • property • peculiarity • commission of experts • man • discretion • first instance • remedies • lower instance • civil code • additional value • duration • marital fortune • position
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