258 Obligationenrecht. N° 32

gewicht verkauft habe, ist umsoweniger ausschlaggebend, als diese Uebung
keine einheitliche war und gerade in neuerer Zeit im Verkehr zwischen
dem Beklagten und seinen Abnehmern die Berechnung nach Efiektivgewicht
fast durchgehends durch die Berechnung nach Originalgewicht ersetzt
'worden' ist.

5. 'Nach dem Gesagten entbehrt die vorliegende Klage der rechtlichen
Grundlage und ist das abweisende Urteil der Vorinstanz ohne weitere
Beweismassnahmen im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgeriehts des
Kantons Aargau vom 12. November 1914 bestätigt. _ ·

32 Urteil der I. Zivilabteilnng vom 7. Mai 1915 i. S. Scheidegger
(Aberkennungs}Kläger, gegen Bank in Langenthal (Aberkennungs)Beklagte.

Verb ürgung eines B ankkredits einer Aktiengesellschaft. Einbeziehung
einer Schuld in diesen Kredit, die vor der Verbürgung von
Organen der Gesellschaft in privater Stellung zu Gunsten der Bank
begründet und nachher von der Gesellschaft unentgeltlich übernommen
wurde. Einwendungen des für diese Schuld belangten Kreditbürgen : er
habe sich nur für die Gesellschaft verbürgt, die Gesellschaftsorgane
seien zur Uebernahmeerklärung unzuständig und wegen privaten lnteressen
disqualifiziert gewesen, das Uebernahmegeschäft habe anormalen Charakter
und er habe von der frühern Privatschuld und der beabsichtigten
Uebertragung an die Gesellschaft nichts gewusst. Bundesgerichtliche
Feststellung seiner Kenntnis hievon nach Art. 8 2 O G. Frage ob die
Unkenntnis für die Eingebung der Bürgschaft k au s al gewesen wäre. '

1. " Im Jahre 1903 gab die Holzwarenfabrik A.-G. in Murgenthal zur
Vermehrung ihrer Betriebsmittel 300

Obligationenrechr. 1132. 259

Prieritätsaktien im Nominalwerte von je 250 Fr., zusammen 75,000 Fr. aus,
die sämtliche von den Verwaltungsräten Oberst Künzli-Nussbaum, Rudolf
Stauiler, HisVeillon, Weber-Künzli und A. Locher und dem Direktor R. Fretz
gezeichnet wurden. Das Geld zur Liberierung der Titel beschafîten sich die
Zeichner bei der heutigen Beklagten, der Bank in Langenthal _A. G. Sie
stellten ihr zu diesem Behufe eine Schuldurkunde aus, worauf ihnen die
Bank einen Kredit von 75,000 Fr., in ihren Büchern eingetragen als Konto
Künzli Nussbaum und Konsorten, eröffnete. Der Kredit wurde sofort zur
Liberierung der Titel voll in Anspruch genommen und durch Uebergabe
dieser zu Faustpiand gesichert.

Im November 1908 starb Oberst Künzli. Ueber seinen Nachlass wurde ein
amtliches Güterverzeichnis aufgenommen, worauf die Beklagte ihre Konto
Korrenti'orderung im damaligen Betrage von 69,531 Fr. 50 Cts. Wert
31. Dezember 1908, samt Zins zu 5 % von da an, anmeldete. Wie aus einem
Briefe des Verwaltungsrates Weber-Künin an Direktor Fretz vom 17. Januar
1909 zu entnehmen ist, hielt jener darauf, dass dieser grosse Posten
nicht im Güterverzeichnis figuriere. Fretz unter-. handelte dann in
der SaChe laut einem Briefe der Holzwarenfabrik an die Beklagte vom
4. Februar und einem solchen der Beklagten an die Fabrik vom 5. Februar
1909 sow0hl mit Weher Künzli als mit der Beklagten, und es wurde in der
Folge zwischen den Beteiligten vereinbart, dass die Konto-Korrentschuld
von der Fabrik übernommen werde und die bisherigen Schuldner sich für
diese als Bürgen verpflichten sollten.

Zu diesem Zwecke unterzeichneten Stanfier, HisVeillon, Weber-Künzli
und Fretz zu Gunsten der Beklagten eine Bürgschaftsurkunde mit
Faustpfandverschreibung vom 10. Februar 1909, wonach sie sich als
selidarische Bürgen und Selbstzahler erklärten für Konto Korrentund
andere Kredite, welche die Bank in Langenthal der Firma Holzwarenfabrik
A.-G. in Murgenthal gewähren

260 Obiigationenreeht. N° 32.

wird, und zwar bis zum Betrage von 64,000 Fr. nebst Zinsen und Kosten
. Zugleich wurden der Bank zu mehrerer Sicherheit für deren jetzige
und künftige Guthaben an obgenannter Firma, aus welchem Rechtstitel
diese Guthaben auch erwachsen sein mögen , 256 Stück der erwähnten
Prioritätsaktien im Nominalbetrage von zusammen 64,000 Fr. zu Faustpfand
übergeben.

Dieser Akt trägt im weitern noch die Unterschrift des heutigen Klägers
J. Scheidegger in Bern. Wie der Kläger geltend macht und die Vorinstanz
als erstellt annimmt, hat er sich zur Eingebung der Bürgschaft namentlich
auch deshalb herbeigelassen, weil seinem Sohne Viktor, einem Freunde
von Fretz, eine leitende Stellung in der Fabrik zugesichert werden war.

Die Beklagte hatte _die Uebertragung des Kontos Künzli-Nussbaum und
Konsorten auf die Fabrik an die Bedingung geknüpft, dass zunächst
der die genannten 64,000 Fr. übersteigende, aus aufgelaufenen Zinsen
bestehende Betrag bezahlt werde. Siatt dieser Zinsen erhielt die Beklagte
in der Folge verschiedene Kapitalabzahlungen, die die Kapitalschuld (bis
Ende November 1909) auf 40,000 Fr. verminderten und die auf dem Konto
Künzli-Nussbaum und Konsorten gebucht wurden. Im Oktober 1910 wurde
endlich die (inzwischen auf 9987 Fr. 75 (Its. angewachsene) Zinsschuld in
der Weise berichtigt, dass die Beklagte den gewöhnlichen Konto-Korrent
der Fabrik damit belastete. Gleichzeitig eröffnete sie der Fabrik
einen Separatkonto, auf den sie nun den Schuldposten von 40,000 Fr. des
Konto KünzliNussbaum und Konsorten übertrug und damit diesen Konto
ausglich. Die Fabrik erklärte sich durch Brief vom 31. Oktober, den Fretz
als Direktor unterzeichnete, mit diesen Buchungen einverstanden. Ferner
anerkannte sie teils durch Direktor Fretz teils durch den Verwal-

tungsratSpräsidenten stauiker die Richtigkeit der diesen ·

Posten betreffenden späteren Konto-Korrentauszüge, Ende November 1911
kündigte der Kläger der Be-Ohligationenrecht. N° 32. 261

klagten die Bürgschaft und die Fabrik sowie die Bürgen beschlossen
nunmehr, den ganzen Separatkonto zurückzuzahlen. Ende April 1912 war
dies bis auf 8473 Fr. 50 Cts. geschehen, für welchen Betrag die Beklagte
gegen den Kläger als Bürgen Betreibung anhob und wofür nebst Zins zu
5 % seit 15. April 1912 und I Fr. 55 (Its. Betreibungskosten sie die
provisorische Rechtsöffnung erwirkte.

Im nunmehrigen Prozess verlangt der Kläger Aberkennung der in Betreibung
gesetzten Forderung mit der Begründung: Er habe sich nur für eine von
den Verwaltungsräten und Direktor Fretz verbürgte Kreditschuld der Fabrik
selbst verbürgen wollen, in der Meinung, dass er als Bürge an Stelle des
verstorbenen Oberst Künzli trete. In diesem Sinne sei ihm von Fretz der
Sachverhalt dargestellt werden. In Wirklichkeit aber habe es sich nun
um eine Privatschuld der Mitbürgen gehandelt, welche Schuld nachträglich
mit Wissen und Willen der Beklagten auf das Konto der Fabrik übertragen
worden sei. Bei dieser Uebertragung hätten sich die handelnden Personen
in einer Doppelstellung, als Organe der Gesellschaft und Schuldner der
übertragenen Forderung, befunden und sie daher nicht gültig vornehmen
können; zudem sei sie in die Zuständigkeit der Generalversammlung
gefallen. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn man den Kläger,
der von diesen Manipulationen erst lange nachher Kenntnis erhalten habe,
als Burgen für eine solche Schuld in Anspruch nehme .....

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verlangt vor
Bundesgericht deren Zuspreehung.

2. Zu Unrecht glaubt der Kläger die gegen ihn geltend gemachte
Bürgschaftsforderung mit der Begründung bestreiten zu können, er habe
sich für eine Schuld der Holzwarenfabrik A. G. selbst verbürgen wollen,
während es sich in Wirklichkeit um eine Privatschuld seiner jetzigen
Mitbürgen gehandelt habe. Der Bürg-

262 Obligationenrecht. N° 32.

schaftsakt vom 10. Februar 1909, auf den sich die streitige Forderung
stützt, lautet ausdrücklich auf den Namen der Fabrik als Hauptschuldnerin
und lässt keinen Zweifel darüber zu, dass daraus nur in Beziehung auf sie
Bürgschaftsansprüche gegenüber den Unterzeichnern erwachsen sollen. Dass
er in dieser Hinsicht unrichtige Angaben enthalte, wie heute behauptet
wurde, widerlegt sich durch seinen deutlichen Wortlaut. Dagegen hat
allerdings die Schuld der Fabrik, für die der Kläger nunmehr als Bürge
belangt wird, bei der Eingebung seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber
der Fabrik als Hauptschuldnerin noch nicht bestanden; Hauptschuldner
waren Vielmehr damals die jetzigen Bürgen abgesehen vom Kläger sowie die
Erbschaft Künzli und A. Locher, und erst später, durch die Schuldübernahme
vom Oktober 1910, ist die Fabrik an deren Stelle getreten. Da sich nun
aber die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers nicht nur auf bereits
bei ihrer Eingebung bestandene Schulden der Fabrik erstreckt, sondern,
wie ausdrücklich bedungen, auch auf Kontokorrent und andere Kredite ,
welche die Beklagten der Fabrik erst noch gewähren wird , so fällt auch
die später übernommene Kontokorrentschuld darunter, sofem der Kläger die
Schuldübernahme der Fabrik gegen sich als Bin-gen gelten lassen muss. Eine
Unverbindliehkeit oder Anfechtbarkeit der jetzt geltend gemachten
Bürgschaftsforderung betrifft also nicht sowohl den Bürgschaftsakt selbst,
als die spätere Einbeziehung der streitigen Kontokorrentschuld in das
durch jenen Akt begründete Kreditbürgschaftsverhältnis.

3. Gegen die Gültigkeit der Schuldübernahme und damit ,gegen den Bestand
eines Bürgschaftsanspruches wendet der Kläger zunächst ein, die Organe
der Fabrik, die bei der Uebernahrne mitwirkten, seien dafür nicht
zuständig und wegen privaten Interessen nicht qualifiziert gewesen. Es
mag dahingestellt bleiben, ob diese Einwendung, hinsichtlich der in
erster Linie die FabrikObligationenrecht. N° 32. ' 263

als Hauptschuldnerin aktiv legitimiert Wäre, auch dem Kläger als
mittelbar Beteiligten zustehe. Jedenfalls aber ist zu sagen, dass nach
den Akten Direktor Fretz, der die Schuld im Namen der Fabrik durch
den die entsprechenden Buchungen der Beklagten gutheissenden Brief vom
31. Oktober 1910 übernahm, und Verwaltungsratspräsident Stauffer, der
sie durch die Unterzeichnung der später-n Kontokorrentauszüge billigte,
als zeichnungsberechtigte Organe der Gesellschaft ermächtigt waren, die
Uebernahmeerklärung gegenüber der Beklagten als Dritter rechtsverbindlich
abzugeben. Eines Beschlusses der Generalversammlung bedurfte es dazu
im Verhältnis nach aussen nicht. Soweit sodann private Interessen die
Beiden von diesen Rechtshandlungen hätten abhalten sollen, so betrifft
auch das nur die internen Beziehungen der schuldnerischen Gesellschaft.

4. Im weitern erhebt der Kläger gegenüber der streitigen
Bürgschaftsforderung die Einrede der Arglist, indem er einwendet :
er habe bei der Unterzeichnung des Bürgschaftsaktes von der damaligen
Privatschuld seiner nunmehrigen Mitbürgen nichts gewusst und auch von der
nachherigen Uebertragung dieser Schuld an die Fabrik erst viel später,
im Oktober 1912, erfahren; unter diesen Umständen aber verstosse die
Geltendmachung eines die übertragene Forderung betreffenden Burg-'
schaftsanspruches gegen Treu und Glauben.

Nun ist allerdings die Beklagte bei der Schuldùbernahme als Gläubigerin
beteiligt gewesen und es musste ihr daher bekannt sein, dass eine
Privatschuld von Organen der Gesellschaft auf diese übertragen werde.
Ferner lässt sich auch der Auffassung der Vorinstanz nicht beipflichten,
diese Uebertragung habe nicht nur formell sondern auch wirtschaftlich
keinen anormalen Charakter, da der Kredit, den die Beklagte den Organen
der Bank zur Bezahlung der emmittierten Aktien gewährt hatte, der
Fabrik zugeflossen sei, indem sie dadurch ihr Betriebskapital um den
Wert der liberierten

264 Obligationenrecht. N° 32.

Aktien erhöht habe. Zugefiossen ist der Fabrik freilich das Kapital, das
die Beklagte als Kreditgeberin den Organen der Fabrik in ihrer privaten
Stellung geliehen hatte und das für die Liberierung der Aktien bestimmt
war und zur Erhöhung der Betriebsmittel der Unternehmung diente. Aber
nicht um diese anfängliche Operation handelt es sich hier, sondern
darum, ob die Fabrik nachträglich, ohne dass für sie aus diesem frühern
Kreditgesehäfte eine Rechtspflicht dazu erwachsen war, die zu Lasten der
Organe begründete Privatschuld auf sich nehmen solle und zwar ohne von
den Organen für eine solche Entlastung einen Gegenwert zu erhalten. Allein
dem Gesagten kommt für die Entscheidung des Falles keine aussehlaggebende
Bedeutung zu. Vielmehr fragt es sich in erster Linie, ob wirklich der
Kläger seinerzeit nicht gewusst habejdass der Kredit von 64,000 Fr.,
für den er sich verbürgen wollte, dazu dienen werde, soweit hinreichend,
die auf die Fabrik zu übertragende Privatschuld zu decken. Hiebei ist nun
vorerst zu erwägen, dass, wer um die Verbürgung eines Kredites, angesucht
wird, sich regelmässig zur Wahrung seines offenbaren Interesses darüber
erkundigt, Welcher Art die Forderungen sein können, für die er später
möglicherweise haftet. Beim Kläger muss das um so eher vorausgesetzt
werden, als er nach Feststellung der Vorinstanz gesehäftskundig und
auch im Bankwesen erfahren ist. Er behauptet nun freilich, Direktor
Fretz habe ihm die Sache so dargestellt, als ob es sich um einen durch
die Verwaltungsräte verbürgten Kredit der Fabrik von 64,000 Fr. handle,
für den der Kläger ebenfalls als Bürge an Stelle des verstorbenen Oberst
Künzli einzutreten habe. Allein hiefür, sowie für die weitere Behauptung,
dass der Kläger den wahren Sachverhalt erst lange nach der spätern
Uebertragung der Forderung erfahren habe, fehlt es an der erforderlichen
tatsächlichen Grundlage. Zwar beruft sich der Kläger auf ein Protokoll
über eine Konferenz, die er und sein SohnObligationenrecht. N° 32. 265

mit Fretz am 8. Oktober 1912 hatten, auf einen Brief, den Fretz am
10. Oktober d. J . an ihn richtete, und auf die Aussagen, die dieser
im Prozesse als Zeuge machte. Das Bundesgericht kann indessen auf diese
Beweismittel nicht abstellen, weil die Vorinstanz die betreffenden

' Erklärungen des Direktor Fretz nicht als hinreichend

beweiskräftig ansieht : Fretz sei nämlich, so wie sich die Verhältnisse
später gestalteten, geneigt gewesen, die Fabrik und die Beklagte durch
seine Angaben zu belasten. Zudem schliesst dieser Standpunkt des Klägers
die unwahrscheinliche Annahme in sich, dass der Kläger entweder mit keinem
der vielen andern Beteiligten genauer über die Sache gesprochen habe,
trotzdem seine Bemühungen, seinem Sohn eine Stellung in der Fabrik zu
verschaffen, dazu Anlass geben mussten, oder dass er dann auch noch
von andern solcher Beteiligten irregeführt worden sei. Des weitern
hat ihm Fretz laut Feststellung der Vorinstanz die Geschäftsbilanzen
vorgelegt, und es lag daher für ihn sehr nahe, sich an Hand der Bücher zu
vergewissern, wie es sich mit den Bankkrediten des Geschäftes verhalte,
ob auf den neu zu eröffnenden und von ihm zu verbürgenden Kredit
schon erfolgte oder erst später zu machende Bezüge verbucht würden,
warum dieser Kredit sich gerade auf 64,000 Fr. belaufen solle und
warum er durch einen so grossen, einheitlichen Posten von Aktien der
Verwaltungsräte und des Direktors pfandversichert werde. Endlich ist mit
der Vorinstanz der entfallende Umstand zu erwähnen, dass der Kläger, als
er im Frühjahr 1912 auf. Bezahlung seines Anteiles belangt wurde, sich
selbst nicht auf den jetzt im Prozesse eingenommenen Standpunkt stellte,
sondern seine Haft-barkeit vornehmlich mit Rücksicht auf die Entlassung
des Mitbürgen Locher bestritt. Würdigt man alle diese Momente, so muss
als ausgewiesen gelten, dass sich der Kläger bei der Unterzeichnung des
Bürgschaftsscheines über die Absicht der übrigen Mitbeteiligten klar
gewesen ist, die Privatschuld auf die Gesellschaft zu übertragen

266 Obligationenrecht. N° 32.

und in den zu verbürgenden Kredit einzubeziehen, und da er nun trotz
des allgemeinen Wortlautes der Bürg-

schaftsurkunde keinen Vorbehalt im gegenteiligen Sinne

gemacht hat, muss auch er damit einverstanden gewesen sein. Beigefügt
mag noch werden, dassnamentlich auch die die Verpfändung der Aktien
betreffende Stelle im Bürgschattsakte : aus welchem Rechtstitel diese
Guthaben auch erwachsen sein mögen dazu angetan war, die Aufmerksamkeit
eines Jeden, der sich um den Zweck des Kredites bekümmerte, zu erregen.

Wie es sich im vorliegenden Punkte mit der Beweislast verhalte, ob der
Kläger seine Unkenntnis oder die Beklagte seine Kenntnis der Sachlage
darzutun habe, kann dahingestellt bleiben. Soweit ferner eingewendet
werden wollte, die Vorinstanz habe sich über die Tatfrage der Kenntnis des
Klägers nicht hinreichend bestimmt ausgesprochen, um darin eine wirkliche
Feststellung im Sinne des OG erblicken zu können, ist zu erwidern, dass
das Bundesgericht durch Ergänzung und Präzisierung ihres Standpunktes,
wie dies oben geschehen, die erforderliche Feststellung nach Art. 82
Abs. 1 OG selbst vornehmen kann.

5. ..... .

6. Mit der Vorinstanz ist die Klage aber auch aus dem Grunde abzuweisen,
weil der Kausalzusammenhang zwischen der vom Kläger behaupteten Unkenntnis
der Sachlage und seiner Eingebung der Bürgschaftsverpflichtung,
also die determinierende Wirkung der Unkenntnis auf die vertragliche
Willenserklärung, nicht als erstellt gelten kann. Anders verhielte es
sich freilich, wenn anzunehmen Wäre, dass es dem Kläger vor allem darauf
angekommen sei, durch seine Bürgschaftsleistung den geschäftlichen
Interessen der Fabrikuntemehmung als solcher zu dienen. Alsdann hätte
er es wohl abgelehnt, eine Schuldübemahme ermöglichen zu helfen, die
nach dem oben Ausgeführten eine ohne Gegenwert verbleibende Belastung
der Unternehmung darstellte. Nun lag aber,Obligatienenrecht. N° 32. 26?

wie aktenmässig feststeht und der Kläger serst behauptet, der
entscheidende Grund, der ihn zur Eingebung der Bürgschaft hewog, darin,
dass er seinem Sohn zu einer leitenden Stellung in der Fabrik verhelfen
wollte. Um diesen Zweck zu erreichen, war es für ihn von Bedeutung, den
Verwaltungsräten und dem Direktor Fretz, auf deren Entschliessungen es
ankam, durch seine Mitbürgschait gefällig zu sein. Die letztere schien
auch insofern kein erhebliches Risiko zu bieten, als zahlreiche Mitbürgen
mitheteiligt waren und die gleichzeitig dargegebene Pfandsieherheit nach
dem Nominalwert der verpfändeten Aktien die gesicherte Forderung voll
dcckte. Berücksichtigt man diese Umstände, so lässt sich nicht sagen,
dass, falls der Kläger bei seiner Verbürgung wirklich nichts von der
Absicht gewusst hätte, die Privatschuld der Gesellschaft zu belasten
und in den verhürgten Kredit einzubeziehen, er deshalb die Eingehung
der Bürgschsft abgelehnt hätte.

Demnach hat das Bundesgericht erk ann [ : Die Berufung wird abgewiesen
und das angefochtene

Urteil der II. Zivilkammer des hernischen Appellationshofes vom
16. Dezember 1914 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 II 258
Datum : 07. Mai 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 II 258
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 258 Obligationenrecht. N° 32 gewicht verkauft habe, ist umsoweniger ausschlaggebend,


Gesetzesregister
OG: 82
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
fabrik • beklagter • vorinstanz • bundesgericht • brief • kenntnis • erwachsener • stelle • liberierung • weiler • nominalwert • privates interesse • sachverhalt • einwendung • wert • charakter • leitende stellung • schuldner • treu und glauben • burg
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