238 Obligationenrecht. N° 29.

29. Urteil der I. Zîvîlabteilung vom 19. März 1915 i. S. Tschanz,
Beklagter, gegen NetzKläger.

Klage eines Knechtes gegen seinen Dienstherrn aus Art. 6 5 a 0 R wegen
Verletzung durch Hukschlag beim Pflügen. Feststellung der U n f all s
u r s a c h e ; Frage ihres rechtsgenüglichen Nachweises. E ntl as tun
gs b ew eis de 5 Ti e r h a lt e r s ; Charakter und Inhalt. Berechung
der I nvaliditätsents chädigung bei teilweise; Arbeitsunfähigkeit vor
dem Unfall.

1. Der im August 1856 geborene Kläger war früher als Schmid tätig. Im
Jahre 1895 gab er infolge eines Lungenleidens diesen Beruf auf und
arbeitete dann nach einem Aufenthalt in einem Lungensanatorium als
Knecht bei Landwirten, so auch beim Beklagten. Am Nachmittage des
10. Mai 1911 war er für diesen beim Pflügen tätig, wozu fünf Pferde
verwendet wurden. Die zwei unmittelbar am Pfluge angespannten gehörten
dem Beklagten, die das mittlere Gespann bildenden dem Nachbar Fritz
Fankhanser; vorweg ging ein dem Beklagten gehörendes Dragonerpkerd Beim
Pflügen halfen mit : Christian Tschanz (der Sohn des Beklagten), der
Nachbar Fankhauser, der Kläger Uetz und ein anderer Knecht namens Hans
Kuhn. Christian Tschanz begab sich vor Feierabend nach Hause. Gegen
5 Uhr wurde dann abgespannt. Um diese Zeit erlitt der Kläger in der
Nähe des Pfluges einen schweren 'Bruch des linken Oberschenkelknochens,
wobei die Weichteile des Oberschenkels durch Knochensplitter durchbohrt
wurden. Ueber den Hergang dieses Unfalls steht unmittelbar nichts fest.
Nach der Darstellung des Klägers wurde die Verletzung durch einen
Hufschlag eines der beiden hintern (Pflug-) Pferde des Beklagten
verursacht. Der Kläger habe nämlich diese zwei Pferde abgespannt und
Fankhauser sie darauf geholt und vor seine eigenen zwei Pferde neben
die Furche gestellt und zwar so, dass sie ihre hintern Seiten dem Pfluge
zugekehrt hätten. Ein Pferd Pauk-Obligationenrecht. N° 29. 239

hausers habe nun an einem der Pflugpferde, einer rossrgen Stute
hernmgeschnuppert und diese darauf ausgeschlagen und den beim Pfluge
stehengebliehenenss Kläger getroffen.

Von den andern beim Verfalle Anwesenden, Kuhn und Fankhauser, hat
der erstere als Zeuge ausgesagt: Er habe die Pflngpferde abgespannt
und Fankhauser die seinigen. Darauf habe er, Kuhn, sich zu dem vornen
stehenden Dragonerpferd begeben, um es wegzunehmen und an einen mit
Gras beladenen Karren zu spannen. Während er diesem Pferde das Leitseil
aufmachte habe er hinten weissen o hören und: als er sich umgewendet
gesehen, dass Fankhauser mit seinen Pferden ob die: Furche gefahren war,
dass die beiden Pferde des Beklagten auch zur Furche hinausgegangen waren
und hinter denen F ankhausers standen und dass der Kläger rechts neben
dem Pflug am Boden lag. Dass ein Pferd am andern geschnuppert und dass
eines den Kläger geschlagen habe, habe er nicht gesehen.

Der Zeuge Fankhauser berichtete : Als er seine Pferde kehren wollte,
habe ihm der Kläger gerufen : Jetz isch mis Bei abenander . Als er sich
dann nmwandte, sei der Kläger im Selbsthalterpflug gelegen. Wie dies
gekommen sei, habe der Zeuge nicht gesehen und auch nicht, dass ein Pferd
geschlagen habe. Das Pferd (des Beklagten) das geschlagen haben solle,
habe der Kläger schon oft gebraucht, auch mit seinen, Fankhausers Pferden
; es sei ganz vertraut. Ob es ruhig gewesen sei, könne er nicht sagen. Es
könne an ihm kein Pferd des Zeugen gesehnuppert haben, da die Pferde ihre
Köpfe nicht gegenelnander gehabt hätten. Diejenigen des Beklagten seien
schon 3 4 Schritte ab der Furche gestanden, als der Zeuge den Kläger in
der Furche beim Selbsthalter liegen sah.

Im vorliegenden Prozesse hat nunmehr der Kläger vom Beklagten Ersatz des
ihm durch den Unfall erwachsenen Vermögensschadens verlangt und diesen
auf insgesamt

AS 41 n 1915 is

240 Obligationenrecht. N° 29.

5641 Fr. beziffert, welche Summe sich aus folgenden Teilforderungen
zusammensetzt : Für dauernde teilweise Erwerbseinbusse 5180 Fr. ; für
vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit (während 174 Tagen) 406 Fr.;
für Arztkosten 55 Fr. In rechtlicher Hinsicht stützt sich der Kläger
auf die Art. 65 aOR....

Die Vorinstanz hat den ersten Klageposten (betreffend die dauernde
Invalidität) in der Höhe von 1200 Fr., die beiden andern mit 406 Fr. und
55 Fr. voll zugesprochen. Demgegenüber verlangt der Kläger durch Berufung
gänzliche Abweisung der Klage, der Beklagte durch Anschlussberufung
angemessene Erhöhung der Invaliditätsentschädigung.

2. Der Beklagte wendet gegen die Klageforderung in erster Linie ein,
die Behauptung des Klägers, er habe sich die fragliche Verletzung durch
den Schlag eines Pferdes zugezogen, sei nicht ausgewiesen. Demgegenüber
hält die Vorinstanz (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Richter) diesen
Nachweis für erbracht. Sie gibt zwar zu, dass es an Augenzeugen über den
unmittelbaren Unfallshergang fehle, dagegen schliesst sie aus der (oben
erwähnten) Art und Weise der Verletzung, diese sei sehr wahrscheinlich auf
ein en Hufschlag zurückzuführen und nicht, wie der Beklagte behauptet,
auf einen Sturz in den Selbsthalterpflug. In der Richtigkeit dieser
Auffassung wird sie noch dadurch bestärkt-, dass auch der Experte
ohne weiteres einen Hufschlag als Unfallsursache betrachte und dass
der Beklagte ein Geständnis in diesem Sinne abgegeben habe durch seine
Erklärung in der Rechtsantwort: die Stute des Tschanz habe ausgeschlagen,
weil ein Pferd des Fritz Fankhauser an ihr geschnuppert habe. Damit
sei als erstellt anzusehen, dass der Kläger durch den Hufschlag der dem
Beklagten gehörenden Stute verletzt werden sei.

Mit Unrecht hat heute der Beklagte diese Feststellung als aktenwidrig
bestritten. Sie steht in keiner Weise mit dem Inhalte der beiden
Zeugenanssagen im Widerspruch,Obligationenrecht. N° 29. 241

namentlich nicht mit der heute namhaft gemachten Angabe Fankhausers,
die Pferde des Beklagten seien 3 4 Meter von der Furche entfernt gewesen,
als der Zeuge den Kläger in der Furche beim Selbsthalterpflug habe liegen
sehen. Diese Wahrnehmung hat der Zeuge möglicherweise erst eine gewisse
Zeit nach dem Hufschlage gemacht, als sich die Entfernung zwischen dem
Kläger und den Pferden geändert hatte. Aktenwidrigkeiten liegen auch
insofern nicht vor, als die Vorinstanz jene prozessualische Erklärung
des Beklagten als Geständnis auffasst und annimmt, der Experte setze als
tatsächlich erstellt voraus, der Kläger sei durch einen Hufschlag verletzt
worden. In beiden Beziehungen ist nicht etwa vorhandenes Aktenmaterial
unberücksichtigt geblieben, sondern in Wirklichkeit gewürdigt worden,
freilich in einem für den Beklagten ungünstigen Sinne. Uebrigens scheint
die Vorinstanz auf diese Momente kein ausschlaggebendes Gewicht zu legen.

Eine Frage des kantonalen Beweisrechts betrifft es endlich, wenn
die Vorinstanz die Tatsache der Verletzung durch Hufschlag als
rechtsgenüglich dargetan ansieht, trotzdem sie nach ihrer eigenen
Auffassung nicht als gewiss, sondern nur als sehr wahrscheinlich gelten
kann, und wenn sie dabei ihre Ueberzeugung auf eine die allgemeine
Lebenserfahrung berücksichtigende freie Vürdigung der Umstände des Falles
gründet. Bundesrechtlich steht einem solchen Beweisgrundsatze nichts
im Wege, der wohl auch vielfach dem wirklichen Rechte zum Durchbruch
verhelfen kann, wo es nach den formellen Beweisregeln schuizlos bleiben
müsste.

3. Laut Art. 65 aOR hat der Beklagte den Schaden, der durch den Hufschlag
seines Pferdes dem Kläger entstanden ist, zu ersetzen, wenn er nicht
nachweist, dass er alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und
Beaufsichtigung des Tieres angewendet habe. In Uebereinstimmung mit
den neuem, die frühere Rechtssprechung abändernden Entscheidungen des
Bundesgerichts

242 Obligationenrecht. N° 29.

(besonders AS 39 II S. 538, Praxis 3 S. 97, Bundesgerichtsentscheid
vom-10. Oktober 1914 i. S. Gebrüder Guntern gegen Winkler), ist dieser dem
Tierhalter geöffnete Entlastungsbeweis nicht als Exkulpations, sondern
als Exzeptionsbeweis aufzufassen Nicht darauf kommt es an, dass dem
Tierhalter persönlich kein Verschulden zur Last falle, sondern darauf,
ob alle Vorkehren getroffen wurden, die nach der Sachlage geeignet und
dem dazu Verpflichteten zuzumuten waren, um den Eintritt eines Schadens
dieser Art abzuwenden. Auf Grund der Aktenlage lässt sich nun nicht sagen,
dass der Beklagte diesen Entlastungsbeweis in einer den gesetzlichen
Anforderungen vollgeniigenden Weise erbracht oder auch nur angetreten
habe. Er beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptungen," es habe
genügt, wenn für die Verwahrung und Beaufsichtigung der fünf Pferde drei
im Umgange mit solchen vertraute Leute bestellt gewesen seien, und das
Pferd, das den Kläger verletzte, sei nicht rössig und kein Schläger ,
sondern ein frommes Tier gewesen. Ob in letzterer Hinsicht. betreffend
den Charakter des Tieres, der Beweislast genügt worden sei, mag
dahingestellt bleiben. In ersterer Beziehung, die Beaufsichtigung
anlangend, ist nämlich folgendes zu sagen: Entgegen der Auffassung
des Beklagten hält die Vorinstanz dafür, die drei zurückgebliebenen
Personen hätten nicht hingereicht zu einer Beaufsichtigung, wie sie
unter den gegebenen Umständen und zur Abwendung von Schädigungen der
in Frage stehenden Art geboten gewesen sei ; vielmehr hätte, da der
Pflug durch ein Fünfergespann bedient wurde, der Sohn des Beklagten,
der an dessen Stelle beim Pflügen die Funktionen des Meisters ausübte,
nicht vor dem AbSpannen das Feld verlassen und sich nach Hause begeben
sollen. Nach den vorliegenden Verumständungen sei es nahe gelegen, dass
die Zurückbleibenden beim Abspannen der Pferde möglicherweise nicht mehr
die nötige Sorgfalt aufwenden würden. In der Tat seien denn auch nach
dem BeweisergebnisObligationenrecht. N°. 29. 243

die Pflugpferde beim Ausspannen der übrigen einen Moment, speziell zur
Zeit des Unfalles, unbeaufsichtigt gewesen. " Nun lässt sich freilich
nicht in allgemeiner Weise sagen, (und die Vorinstanz will es auch
nicht), dass zur Beaufsichtigung eines Fünfergespannes beim. Pflügen und
im besondern bei der zugehörigen Arbeit des Abspannens stets mehr als
drei Mann mitwirken müssen, damit den gesetzlichen Anforderungen an die
Diligenzpflicht Genüge geleistet sei. Wohl aber können die Verhältnisse
so liegen, dass drei Mann nicht dazu ausreichen. Ob das im einzelnen
Falle zutreffe, ist zunächst eine Frage der Tatbestandswürdigung und
es besteht von diesem Gesichtspunkte aus kein Grund, den Vorentscheid
als bundesrechtswidrig weil auf einer unrichtigen Auffassung des
Rechtsbegriffe-s der vom Tierhalter anzuwendenden Sorgfalt beruhend
-abzuändern, ganz abgesehen davon, dass, wie gesagt, der Beklagte vor
allem sich näher darüber hätte ausweisen sollen, ob und warum das zu
seiner Entlastung Erforderliche wirklich vorgekehrt gewesen sei. Zur
Unter-stützung der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich besonders noch
darauf verweisen, dass nach der Behauptung des Beklagten selbst und nach
der sie bestätigenden Aussage des Zeugen F ankhauser nicht nur der Kläger,
sondern auch sein Mitknecht Kuhn betrunken war und dass der Beklagte von
Kuhn sogar behauptet, er sei ein Trinker. Unter diesen Verumständungen
lag für den Sohn des Beklagten noch eine besondere Veranlassung vor,
die von ihm bisher geübte Aufsicht über die beiden Knechte nicht vor
dem Abspannen, der gerade die meisten Gefahren bietenden Besorgung,
aufzugeben. Anderseits vermag die Betrunkenheit des Klägers die Haftung
des Beklagten nicht auszuschliessen. Es ist nicht dargetan, dass sie die
entscheidende Unfallursache gewesen sei und sie ändert nichts daran,
dass der Sohn des Beklagten gerade deswegen, weil er sich nicht mehr
genügend auf die beiden angetrunkenen Knechte verlassen konnte,

244 Obligationenrecht. N° 29.

hätte zum Rechten sehen sollen. Dagegen muss mit der Vorinstanz die
Angetrunkenheit des Klägers als von ihm zu verantwortende Mitursache
des Unfalles gelten, indem anzunehmen ist, dass die damit verbundene
Erschwerung richtigen Handelns dazu beigetragen hat, den Kläger in die
den Unfall auslösende Gefahrslage zu bringen.

4. Was die Bemessung der Entschädigung anlangt, So sind zunächst die
Forderungen von 406 F r. für vorübergehende gänzliche Arbeitsunfähigkeit
und von 55 Fr. für noch geschuldete Arztkosten durch die Akten
unzweifelhaft ausgewiesen und auch im Ernste nicht bestritten.

Die durch den Unfall bewirkte dauern de Verminderung der Erwerbsfähigkeit
wird von der Vorinstanz in der Weise bestimmt, dass sie den derzeitigen
Ausfall an Erwerbsfähigkeit mit dem gerichtlichen Expertengutachten auf
35 % festsetzt, hievon aber 10 % deshalb abzieht-, weil die Arbeitskraft
des Klägers schon vor dem Unfall durch die vorhandene Lungenafiektion
gelitten habe. Die verbleibenden 25 % werden dann von einem Jahreslohn
von 626 Fr. (2 Fr. 50 während 250 Arbeitstagen) berechnet, was zu einem
jährlichen Lohnausfall von 156 Fr. 25 Cts. und beim Alter von 55 Jahren
des Klägers zu einem Rentenkapital von 1800 Fr. führt. '

Diese Berechnungsweise gibt in einem Punkte zu Bedenken Anlass : insofern
nämlich einerseits ein besonderer Abzug iür die schon vor dem Unfall
eingetretene Arbeitsunfähigkeit gemacht, anderseits aber der bloss
Lohn zu Grunde gelegt wird, den der nur noch teilweise arbeitsfähige
Kläger vor dem Unfall tatsächlich noch verdiente. Damit wird ein für den
Kläger ungünstiges Moment doppelt berücksichtigt. Dennoch rechtfertigt
sich eine Erhöhung der zugesprochenen Invaliditätsentschädigung nicht.
Die Vorinstanz hat nämlich in anderer Beziehung zu günstig für den Kläger
gerechnet: indem sie wegen des in seiner

Obligationenrecht. N° 30 245

Betrunkenheit liegenden Selbstverschuidens nur 600 Fr. abzog. Mit diesem
Abzug wird die Bedeutung, die der Betrunkenheit als Mitursache des
Unfalies und als Versehuidensgrund zukommt, nicht genügend gewürdigt.
Der Betrag, der hier zu wenig, mag dem, der dort zu viel abgezogen
wird, entsprechen und von diesem Gesichts-. punkte aus kommt man zur
Gutheissung des Vorentscheides auch hinsichtlich der für die dauernde
Erwerbsunfähigkeit zuerkannten Forderung von 1200 Fr. 5. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Berufung und Anschlussherufung werden abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Juni 1914 wird
bestätigt.

30. Arrèt de la IN section civile du 30 avril 1915 dans la cause Reymond,
défendeur, contre Bold, demandeur.

CO art. 102, 103 et 107. Demeure du débiteur; interpellation. -Conséquence
de la demeure d'une des parties dans un contrat hilatéral : faculté
pour l'autre partie de se prévaloir à son choix des art. 102 et 103
(execution de l'obligation et dommages intéréts) ou de procéder à la
resiiiation du contrat (art. 1 07).

A. Par contrat du 7 janvier 1913, le defendeur et recourant H.-J
. Reymond, agent de publieite à Neuchatel, a obtenu de I'Administration
des Tramways de la ville de Prague l'autorisation de placer 175 panneaux
de publicité en plaques emailiees sur les voitures motrices circulant
dans cette ville, pour le prix annue] de 12,500 couronnes. Le contrat
avait une durée de cinq années devant courir dès la mise en place du
premier de ces panneaux. Cette
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Document : 41 II 238
Date : 19. März 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 238
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 238 Obligationenrecht. N° 29. 29. Urteil der I. Zîvîlabteilung vom 19. März 1915


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