16 ' Familienrecht. N° 2.

obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten habe , gegebenenfalls
(d. h. wenn die Klägerin nicht ausserdem noch ihr Einverständnis
erklärt hätte) auch im Sinne der vom Gesetze geforderten Einwilligung
zu verstehen gewesen. Was aber die Frage der Anwendbarkeit des Art. 177
betrifft, so Würde daran auch durch den unzutrefienden Ausdruck übergeben
wir oder übergehe ic h (anstatt des richtigen Ausdrucks Wiilige ich
ein oder dergl.) nichts geändert. Entscheidend ist nicht, ob die Ehefrau
selber handeln'd aufzutreten erklärt hat, sondern einzig, eb es sich um
ein s o l c h e s Rechtsgeschäft handelte, bei welchem ein Auftreten der
Ehefrau als Vertragskontrahentin n 0 t W e n d i g war, oder ob es im
Gegenteil bloss ihrer Zustimmung zu einer Rechtshandlung des Ehemannes
bedurfte-. Nur auf die Fälle erster-er Art bezieht sich Art. 177 Abs. 3.

6. Wenn endlich die Klägerin auch noch Art. 177 AÎ-sib s. 2 für sich in
Anspruch nimmt, indem sie die Auffassung vertritt, dass der Verpfändung
des schuldhriefrs durch ihren Ehemann ein Gebrauchsleihevertrag zwischen
ihr als Verleiherin und ihrem Ehemann als Entlehner vorangegangen
sein müsse, der nach der zitierten Gesetzesbe'stimmung von der
Vormundschaftsbehörde zu genehmigen gewesen wäre, so verkennt sie damit
wiederum das Wesen der Güterverbindurg. In diesem Güterrcchtssystem
(vergl. speziell Art. 200 Abs. 1 und 201 Abs. 1) steht die Verwaltung und
Nutzung des gesamten ehelichen Vermögens, sowie die Verfügung darüber
grundsätzlich dem Ehemann zu, und dieser bedarf bloss, Wenn es sich um
mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt, der E i n w i l l ig u n g
seitens der Ehefrau. Für einen Gebrauchsleihevertrag, durch welchen die
Ehefrau dem Ehemann bestimmte Frauengutsbestandteile zu vorübergehender
Verfügung oder Nutzung überlassen würde, ist somit kein Raum. Nutzung und
Verfügungsgewalt stehen dem Ehemann schon von Gesetzeswegen zu, mit der

Wi-

Familienrecht. N° 3. 17

blossen Einschränkung, dass er zur Ausübung seines Dispositionsrechts
in gewissen Fällen noch eine Zustimmungserklärung seitens der Ehefrau
braucht. Die Ehefrau hat ihrerseits überhaupt keine Verfügungsgewait und
kann daher dem Ehemann eine solche auch nicht durch Gebrauchsleihevertrag
überlassen.

Auch vom Gesichtspunkte des Art. 177 Ab 3. 2 bedarf es somit in den
Fällen der Art. 202 Abs. 1 und 217 Abs. 1 keiner Genehmigung seitens
der Vormundschaftsbehörde.

Demnach hat das Bundesgericht e r k an n t :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten Appellatienskammer
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Dezember 1914 bestätigt.

3. Urteil der II. Zivilabtailung vom 10. März 1915 i. S. Stern, Beklagter,
gegen Stern, Klägerin.

Ar t. 183 Ziff. 1 ZGB setzt ein Verschulden des Ehemannes an der
Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht voraus.

A. Durch Beschluss vom 7. Mai 1913 hat das Bezirksgericht Zürich den
Parteien, die gegenwärtig im Scheidungsprozesse stehen, während der Dauer
des Prozesses das Getrenntleben bewilligt und den Beklagten verpflichtet,
der Klägerin, die ein Kind aus früherer Ehe besitzt, von der faktischen
Trennung an einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von 270
Fr. zu entrichten. In der Folge haben die Parteien eine Vereinbarung
geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin monatlich nur 210
Fr. leisten, daneben aber den Wohnungszins für sie bezahlen sollte. Am
27. November 1914 leitete die Klägerin die vorliegende Klage ein, mit
dem Antrag, es sei die Güte rtrennung gestützt auf Art. 183 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB

AS il [I 1915 È

18 Familienrecht. N° 3.

anzuordnen und im Anschluss daran die Schweiz. Kreditanstalt in
Zürich zu ermächtigern der Klägerin gegen Verpfändung ihrer bei der
Schweiz. Kreditanstalt. auf den Namen beider Ehegatten deponierten
Wertschriften monatlich21i} Fr. vom 1. Dezember 1914 an auszuzahlen
und. die rückständigen Zinsen zu verabfolgen. Die Klägerm führte aus,
der Beklagte komme seinen Unterhaltsverpfliehtun gen nicht nach ; für
jede Rate lasse er sich immer Zuerst betreiben. Da sie zurBestreitung
ihres Unterh altes über keinerlei Mittel verfüge, sei die Voraussetzung
des Art. 183 Ziff. 1ZGB gegeben. Der Beklagte hat auf Abweisung der
Klage geschlossen, indem er geltend machte,. dass er mit Ausnahme einer
Monatsrate sämtliche Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, allerdings richt
immer pünktlich, was aber auf die mit dem Kriege zusammenhängenden
schlechten Geldverhältnisse zurückzuführen sei. Der Einzelrichter im
beschleunigten Verfahren hat angenommen, dass der Beklagte mit der
Zahlung von mehr als zwei Monatsraten im Verzuge sei und gestützt
hierauf die verlangte Gütertrennung angeordnet ; im übrigen wurde die
Klage abgewiesen.

B. Durch Urteil vom 13. Januar 1915 hat das Obergericht des Kantons
Zürich, an das nur der Beklagte rekurriert hatte, das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.

C. Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht i n E rw a g u n g :

1. Streitig ist nur noch das Begehren um Anordnung der Gütertrennung
gestützt auf Art. 183 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB. Nach dieser Bestimmung hat der Richter
auf Antrag der

si Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen, wenn der Ehemann für den
Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt. Die
Verpflichtung, der Frau und den Kindern Unterhalt zu gewähren, ist schon
dann verletzt,

Familienrecht. N ° 3. 1 9

wenn der Unterhaltsanspruch der Frau oder der Kinder nicht befriedigt
wird (vgl. für das deutsche Recht ENGELMANN, in Staudigers Kommentar
zu;§ 1418 BGB Anm. 3 33). Ob der Ehemann auch für den Unterhalt der
Stiefkinder Sorge zu tragen habe, braucht daher im vorliegenden Falle, wo
der Beklagte seiner Unterhaltspflicht jedenfalls gegenüber der Frau nicht
nachgekommen ist, nicht untersucht zu werden. Dagegen fragt es sich, ob
Art. 183 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB ein Verschulden des Ehemannes an der Nichterfüllung
seiner Unterhaltspflicht voraussetze. Im Gegensatz zu GMÎIR (Komm. zu
Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB Anm. 13) kann diese Frage nicht deshalb bejaht werden,
weil das Gesetz zur Anordnung der Gütertrennung n i e h t p f l i c h
t g e m ä s s e s Sorgetragen des Ehemannes für den Unterhalt von Weib
und Kind verlangt und dcr französische Text bestimmt : Lorsque le mari
néglige d pnurvoir à l'en.tretien. . . Nicht pflichtgemäss handelt
der Ehemann schon beim blossen Niehtlejsten dessen, wozu r verpflichtet
ist ; aus welchen Gründen er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt,
ist irrelevant. Etwas anderes kann auch aus der französischen Fassung
des Gesetzes nicht herausgelesen werden. Berücksichtigt man, dass der
anfängliche Text lautete : Lorsque le mari néglige p a r s a kaute ,
und dass die im Ständerat beantragte und in der Folge vorgenommene
Streichung der drei letzten Worte gerade damit begründet wurde, dass ein
Verschulden des Ehemannes nicht erforderlich sei (vgl. st en. B u l l
. XV S. 1098), so muss auch gestützt auf die frauzösische Formulierung die
objektive Pflichtverletzung als hinreichende Klagevoraussetzung betrachtet
werden. Für diese Auffassung sprechen denn auch die Erwägungen, die zur
Aufstellung des Art. 183 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB geführt haben. Daruach rechtfertigt
sich diese Bestimmung durch den Zweck der eheherrlichen Verwaltung
und Nutzniessung, der darin besteht, dem Ehemann aus dem Vermögen der
Ehefrau einen Beitrag zur Bestreitung der ehelichen Lasten zu gewähren,
worunter namentlich der

20 si Familienrecht. N° 3.

Unterhalt von Weib und Kind gehört. Wird dieser Zweck nicht erreicht,
d. h. kommt der Ehemann seiner Unterhaltungsverpflichtung nicht nach, so
entfällt der Grund der Ueberlassung des eingebrachten Frauenguts an ihn
und er hat daher das Vermögen der Frau herauszugeben. Mit dieser Regelung
soll dem revoltierenden Zustand , dass ein Ehemann die Erträgnisse des
Frauenguts für sich verwendet, während er Frau und Kinder darben lässt,
ein Ende gesetzt werden (vgl. S t e n . B u l l. XV S. 1097). Unter
diesen Umständen kann aber darauf, ob den Ehemann an der Nichterfüllung
seiner Unterhaltspflicht ein Verschulden treffe, nichts ankommen (vgl. im
gleichen Sinne EGGER, Komm. zu Art. 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
1    Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
2    Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.235
ZGB Anm. 3a). Nachdem im ersten
Entwurf zum deutschen BGB nur schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflicht
zur Begründung der Klage der Frau genügen sollte. ist denn auch dieses
Erfordernis von der II. Kommission mit der Begründung fallen gelassen
worden, dassshier das Interesse der Familie der Rücksicht auf den Ehemann
voranzugehen habe (vgl. P rotokoll zum Entwurf des BGB IV. S. 213). Ob
der Beklagte, wie er behauptet, mit seinen Zahlungen an die Klägerin nur
deshalb in Rückstand geraten sei, weil sich in Folge des Krieges seine
Einkünfte aus dem Geschäfte vermindert haben, ist somit unerheblich.

2. Der Beklagte kann aber auch nicht geltend machen er sei unter den
gegebenen-Verhältnissen nicht zu mehr verpflichtet, als er bisher
geleistet habe. Was pflichtgemäss ist, bestimmt sich einzig nach der
von den Parteien in Abänderung des Beschlusses des Bezirksgerichtes
getroffenen Vereinbarung. Findet der Beklagte den dort festgesetzten
Unterhaltsbeitrag zu hoch, sei es weil seine Leistungsfähigkeit
abgenommen hat oder die Bis-dürftigkeit der Klägerin weggefallen ist,
so steht es ihm frei, in einem besonderen Verfahren Herabsetzung seiner
Alimen-tationspflicht zu verlangen. Solange eine solche Reduktion durch
den kompetenten Richter nicht stattgefunden hat, bemisst sich aber die
Unterhaltspflicht wie bisherErbrecht. N° 4. 21

ausschliesslich nach den in der Ahmachung der Parteien enthaltenen
Bestimmungen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergen'chtes des Kantons
Zürich vom 13. Januar 1915 bestetige

II. ERBRECHTDROIT DES SUCCESSIONS

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Januar 1915 i. S. Heim
u. Genossen, Kläger, gegen Sprenger, Beklagter.

1. Art. 598
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 598 - 1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
1    Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
2    ...531
ZGB: Die Erbschaftsklage kann nur gegen denjenigen angestrengt
werden, der eine Erbschaftssache als Erbe oder ohne einen besonderen
Grund dafür geltend machen zu können, besitzt. 2. Art. 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB:
Der einzelne Erbe ist zur Einklagung eines Erbschaftsanspruches aus
eigenem Recht nicht befugt. 3. Die Besitzes rechtsklage richtet sich gegen
jeden Besitzer, gleichgültig ob er selbständig oder unselbständig besitze
(Art. 931
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 931 - 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
1    Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
2    Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
ZGB). 4. Beweis zur Entkräftung der Eigentu ms v e r m u u n g
gemäss Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
und 931
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 931 - 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
1    Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
2    Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
ZGB, wenn ein mit dem Erblasser zusammenlebender
Hausgencsse den vindizierenden ahwesenden Erben gegenüber Sachen des
Erblassers, in deren Besitz er gelangte, als ihm geschenkt zu eigen
beansprucht.

A. Am 4. November 1912 starb in Goidach die 80 jährige Witwe Renate
Herzig geb. Heim. Die vom Gemeindeammann aufgenommene Inventur ergab
ein Vermögen von ungefähr 6000 Fr. Die Erben der Verstorbenen

· konnten aber feststellen, dass sie noch im Jahre 1910 fol--

gende Wertpapiere im Gesamtbetrage von 9000 Fr. be-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 II 17
Date : 10. März 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 II 17
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 16 ' Familienrecht. N° 2. obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten habe


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ZGB: 183  598  602  930  931
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defendant • federal court • heir • hamlet • authorization • decision • spouse • question • testator • month • separation • document of title • maintenance obligation • estate brought in • statement of reasons for the adjudication • condition • reduction • action by the heir for recovery of the deceased's estate • stepchild • marriage
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