58 Staatsreeht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern vom 5. Dezember 1914 in dem Sinne aufgehoben, dass das
Obergericht angewiesen wird, dem Rekurrenten die nachgesuchte Bewilligung
zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern zu erteilen.

POLITISCHES STIMMUND WAHLRECHT

DROIT ÉLECTÒRAL ET DROIT DE VOTE

9. Urteil vom 18. März 1915 i. s. Zbinden und Genossen gegen Bern.

Es widerspricht dem Grundsatze der Rechtsgleichheit, die Fähigkeit zur
Ausübung des Stimmund Wahlrechtes von einer Steuerleistung abhängig
zu machen.

A. Das bernische Gesetz Vom 26. August 1861 hetreffend die Erweiterung
des Stimmrechtes an den Einwohnerund Bürgergemeinden schreibt vor :

§ 1. Stimmberechtigt in der Einwohnergemeinde ist jeder Kantonssowie
jeder Schweizerbürger, welcher:

a)..

b) eine direkte Staats(Grund-, Kapitaloder Ein kommens-) Steuer oder
eine Teile zu den allgemeinen Verwaltungskosten der Gemeinde bezahlt.

52. Ueberdies können, sofern sie Kantonsoder Schweizerbürger sind,
das Stimmrecht in der Einwoh nergemeinde ausüben :

a) Unabgeteilte Söhne, deren Eltern eine direkte Staatssteuer
oder eine Teile zu den allgemeinen Ver waltuogkosten
bezahlen. . . . . . . . . . . Politisches Stimmund Wahlrecht. N° 9. 59

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1913 wandten sich Fritz Zhinden, Fritz
Widmer, .Ernst Bühlmann und Alfred Seiler, alle in Bolligen (Kanton Bern)
niedergelassene Kantonsbürger, an den dortigen Einwohnergemeinderat mit
dem Gesuch um Eintragung in das Stimmregister. Gestützt auf § 1 litt. b
des obgenannten Gesetzes und unter Hinweis darauf, dass die Petenten
eine direkte Steuer weder an den Staat noch an die Gemeinde bezahlten,
wies ,der Gemeinderat von Bolligen mit Schlussnahme vom 27. Dezember
1913 das Gesuch ab.

B.. Diesen Entscheid haben Zbinden' und Genossen an den
Regierungsstatthalter und sodann an den Regierungsrat von Bern erfolglos
weitergezogen. Die Rekurrenten sind vom Regierungsrat durch Entscheid
vom 14. September 1914abgewiesenworden,wesentlichausfolgendenGründen:
Die vorwiegend wirtschaftlichen Aufgaben der Gemeinde rechtfertigten
eine verschiedene Behandlung der Gemeindemitglieder auf Grund der
Unterscheidung, ob sie zu den gemeinen Lasten der Gemeinde beitragen
oder nicht. Die Bundesbehörden hätten zwar nie Anlass gehabt, sich über
die Verfassungsmässigkeit des 51 des genannten kantonalen Gesetzes
auszusPrechen, sie hätten jedoch zu wiederholten Malen in Kenntnis
desselben gehandelt und so diese Vorschrift genehmigt. So habe der
Nationalrat in der Sitzung vom 19. November 1873 einen Antrag (Zangger) zu
Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfes der Verfassungsrevision vom 4. Juli
1873 dahingehend: Die Ausübung des Stimmrechtes in den Gemeindeangelegen
heiten darf an keine anderen Bedingungen geknüpft werden als an die
Ausübung der politischen Rechte überhaupt verworfen. Ferner habe der
Bundesrat in der Botschaft vom 2. Oktober 1874 erklärt : Wir be merken
übrigens, dass es nicht in unserer Absicht liegt, diejenigen Bestimmungen
der kantonalen Gesetz gebungen, welche überhaupt Gemeindestimmrecht und
Steuerpflicht in gewissen Beziehungen von einander ab-

60 Staatsrecht.

hängig gemacht haben, wie solches z.B. im Kanton Bern der Fall ist, zu
beseitigen. Der Bundesrat habe übrigens im Entscheide vom 1. Dezember
1911 in Sachen Stöcklin und Mith. gegen Bern den Steuerzensus als
verfassungsmässig anerkannt.

C. Mit Eingaben vom 23. November 1914 haben Zbinden und Genossen gegen
diesen Entscheid beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit folgenden Anträgen:

1. Das Bundesgericht wolle erklären, § 1 litt. b des bernischen Gesetzes
vom 26. August 1861 stehe im Widerspruch mit dem Bundesrecht und sei
deshalb ungültig.

2. Der Entscheid des bernischen Regierungsrates vom 14. September
1914 sei aufznheben. Der Gemeinderat von Bolligen sei anzuweisen, die
BeschwerdeführerfFritz Zbinden, Alfred Seiler, Fritz Widmer und Ernst
Bühlmann von Amteswegen in das Stimmregisier der Einwohnergemeinde
Bolligen einzutragen.

3. Die Kosten des früheren und des gegenwärtigen Verfahrens seien nicht
den Beschwerdekührern Zu überbinden. _ _

Die Rekurrenten führen im Wesentlichen an : § 1 litt. b
leg. cit. widerspreche dem Art. 43 Abs. 5
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 43 Compiti dei Cantoni - I Cantoni determinano quali compiti essi adempiono nell'ambito delle loro competenze.
BV, nach welchem das Stimmrecht
in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten nach einer Niederlassung
von drei Monaten erworben werde. Jene Vorschrift. verletze aber auch
Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV, indem sie ein Vorrecht zu Gunsten der wirtschaftlich besser
situierten Bürger aufstelle. Ein Widerspruch mit Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV liege auch
insofern im genannten Gesetze (§ 2), als die unabgeteilten Söhne zum
Stimmrecht zugelassen werden, auch wenn sie keine Steuern bezahlen.

D. Der Regierungsrat von Bern hat mit Vernehmlassung vom 24. Dezember
1914 Abweisung der Beschwerde beantragt. Er macht unter Berufung auf die
im angefochtenen Entscheide enthaltene BegründungPolitisches Stimmund
Wahlrecht. N° 9. 61

geltend: lm vorliegenden Falle sei von einem Steuerzensus im
staatsrechtlich technischen Sinne nicht die Rede; denn § 1 litt. b
leg. cit. mache das Stimmrecht nicht von einem Vermögensbesitz, sondern
nur von einer bestimmten Leistung an das Gemeinwesen abhängig. Durch die
fragliche Bestimmung werde auch nicht ein Vorrecht geschaffen; dieselbe
enthalte daher auch keinen Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV. Jedem Bürger stehe
es frei, sich für den niedrigsten Ansatz der Erwerbssteuer (Fr. 100)
einzuschätzen und dafür dem Staate 3 Fr. 75 Cts. zu bezahlen; dann
könne er sein Stimmrecht auch in der Gemeinde ausüben. Endlich weist der
Regierungsrat darauf hin, dass nach der Praxis der Bundesbehörden andere
Ungleichheiten in der Ausübung des Stimmrechtes bestehen. So haben z. B. :
der Bezug von Annenunterstützungen und der Konkurs oder die fruchtlos-e
Pfändung von jeher als zulässige Gründe des Stimmentzuges gegolten.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

1. Die formellen Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind
gegeben und auch über, die Zuständigkeit des Bundesgerichts im Sinne des
Art. 180
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
Zill'. 5 OG kann kein Zweifel obwaiten, da die Beschwerde die
politische Stimmbereehtigung der Rekurrenten betrifft und die Verletzung
von Bundesrecht behauptet.

Auf das erste Beschwerdebegehren, mit welchem die Rekurrenten die
Ungültigerklärung des §1 litt. b des Gesetzes vom 26. August 1861
verlangen, kann indessen wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Die
Verfassungsmässigkeit einer kantonalen Rechtsnorm kann zwar auf dem
Wege der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (AS 20 S. 750;
22 S. 1001 ; 25 I S. 84 usw.), aber auch dann muss der Rekurs binnen
der GOtägigen Frist des Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
OG eingereicht werden. Diese
Frist ist nun, soweit die vorliegende Be-

52 ' Steam-echt.

schwerde gegen das Gesetz vom Jahre 1861 gerichtet ist,

selbstverständlich schon längst abgelaufen.

2. Mit Unrecht berufen sich sodann die Rekurrenten auf Art. 43
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 43 Compiti dei Cantoni - I Cantoni determinano quali compiti essi adempiono nell'ambito delle loro competenze.
BV. Diese
Bestimmung gibt keine Auskunft darüber, welche Schranken der kantonalen
Gesetzgebung in Bezug auf Erwerb oder Verlust des Stimmrechtes in
kantonalen oder Gemeindeangelegcnheiten vom Bundes-rechte gezogen sind und
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde unerheblich. In
Art. 66
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 66 - 1 La Confederazione può sussidiare i Cantoni per le loro spese in materia di sussidi all'istruzione concessi a studenti di scuole universitarie e di altri istituti superiori. Può promuovere l'armonizzazione intercantonale dei sussidi e stabilire principi per la loro concessione.34
1    La Confederazione può sussidiare i Cantoni per le loro spese in materia di sussidi all'istruzione concessi a studenti di scuole universitarie e di altri istituti superiori. Può promuovere l'armonizzazione intercantonale dei sussidi e stabilire principi per la loro concessione.34
2    A complemento delle misure cantonali, nel rispetto dell'autonomia cantonale nel campo scolastico, può inoltre prendere propri provvedimenti per promuovere la formazione.
BV hat sich allerdings der Bund das Recht vorbehalten auf dem
Wege der Gesetzgebung die Bedingungen zu bestimmen, unter welchen ein
Schweizerbürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden kann
; aber ein solches Gesetz ist noch nicht erlassen worden. Auch Art. 47
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 47 Autonomia dei Cantoni - 1 La Confederazione salvaguarda l'autonomia dei Cantoni.
1    La Confederazione salvaguarda l'autonomia dei Cantoni.
2    Lascia ai Cantoni sufficienti compiti propri e rispetta la loro autonomia organizzativa. Lascia ai Cantoni anche sufficienti fonti di finanziamento e contribuisce a fare in modo ch'essi dispongano dei mezzi finanziari necessari per adempiere i loro compiti.13

BV (welcher übrigens nur die. politischen Rechte der kantonsfremden
Aufenthalter betrifft, während die Rekurrenten bernische Kantonsbürger
sind, die in der bemischen Gemeinde Bolligen ihren Wohnsitz haben)
ist bisher nicht ausgeführt werden.

3. Was die Frage betrifft, ob §1 litt. b des genannten bernischen Gesetzes
mit dem Grundsatze der Rechtsgleichh eit vereinbar sei, so vertritt der
Regierungsrat des Kantons Bern in der angefochtenen Schlussnahme die
Rechtsauffassung, dass der Bundesrat in seinem Entscheide vom 1. Dezember
1911 in Sachen Stöcklin und Mith. den Steuerzensus als verfassungsmassig
erklärt habe. Dem ist indessen nicht so. In jenem Falle handelte es sich
nicht darum, ob die Nichtbezahlung von Steuern mangels eines steuerbaren
Einkommens (oder Vermögens) ein berechtigter Grund zur Verweigerung des
Stimmrechts sei, sondern um die Frage, ob es zulässig sei, Bürgern das
Stimmrecht zu entziehen, die steuerpflichtig sind, dieser Pflicht aber
nicht nachkommen (5. Erw. III des Urteils). Die von den BeschWerdeführern
aufgeworfene Streitfrage ist also durch den angeführten Entscheid des
Bundesrates keineswegs präjudiziert.Politisches Stimmund Wahlrecht. N°
9. 63

Der Regierungsrat hält denn auch in seiner Vernehmlassung dieses Argument
nicht mehr aufrecht sondern vertritt die Ansicht, dass die Bestimmung
des 51 litt. b einen Steuerzensus im staatsrechtlicin-technischen
Sinne überhaupt nicht statuiere, weil sie das Stimmund Wahlrecht nicht
von einem bestimmten V e rm 6 g e n sh e sitze abhängig mache. Dieser
Auffassung kann das Bundesgericht nicht beipflichten. Ob das Stimmrecht
davon abhängig gemacht werde, dass der Bürger ein bestimmtes Vermögen
besitze oder davon, dass er unter der Form der Steuerleistung an die
Lasten der Gemeinde beitrage, ist gleichbedeutend; in beiden Fällen kommt
es lediglich darauf an, ob der Bürger wirtschaftlich leistungsfähig
sei. Vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV aus. ist es daher gleichgültig, ob
die Bestimmung des § 1 litt. b einen Steuerzensus im eigentlichen, d. h.
staatsrechtlich-technischen Sinne des Wortes, oder in einem anderen
Sinne statuiere; es trägt sich nur, ob sie nicht einen Verstoss gegen
den Grundsatz der Rechtsgleichheit enthalte. .

4. In dieser Richtung ist nun unbestreitbar, dass jene Vorschrift, indem
sie das Stimmrecht von der Bezahlung einer Steuer, d. h. vom Besitze
eines bestimmten Vermögens oder Einkommens abhängig macht, eine ungleiche
Behandlung der Bürger derselben Gemeinde aufstellt; denn sie schafft ein
Vorrecht des SteuerzahlersDer Einwand, dass die von dieser ungleichen
Behandlung Betroffenen das Stimmrecht in der Weise erwerben können,
dass sie sich für einen minimalen Steuer-Erwerb von 100 Fr. freiwillig
der Steuerpflicht unterziehen, geht fehl. Denn niemand kann zur Leistung
einer Steuer für etwas angehalten werden, das er nicht besitzt, und wenn

§ 1 litt. b leg. cit. eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung
enthält, so wird diese Ungleichheit nicht dadurch beseitigt, dass dem
Verletzten anheimgestellt wird, sich einer Leistung zu unterziehen,
zu der er nicht ver 'pflichtet ist.

64 Staatsrecht.

Nun hebt der. Regierungsrat mit Recht hervor, dass nach der konstanten
RechtssPrechung des Bundesgerichts (AS 36 I s. 179; 38 I S. 372
usw.) nicht jede rechtsangleiche Behandlung einen Verstoss gegen
Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV bedeute und dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit nur
nicht gestatte, auf solche Verschiedenheiten abzustellen, die nach
anerkannten Grundsätzen der Rechtsund Staatsordnung für das in Frage
stehende Verhältnis unerheblich erscheinen. Er vertritt dabei die
Auffassung, dass es wegen der wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben
der Gemeinden zulässig sei, das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten
von einem Beitrag an die finanziellen Lasten der Gemeinde, also von
der Zahlung einer Steuer, abhängig zu machen. Dieser Erwägung ist in
der Tat etwelche Berechtigung nicht abzuSprechen. So erscheint es nicht
als unvereinbar mit der Rechtsgleichheit, wenn die kantonale Gesetzgebung
Stimmrecht und Steuerzahlung in der Weise in Beziehung zu einander bringt,
dass die Eintragung in das Stimmregister die Pflicht zur Zahlung einer
bescheidenen, für alle Bürger gleichen Steuer nach sich zieht (s. Art. 8
und 13 des zürcheiischen Stimmrechtsgesetzes vom 24. April 1830). _Beim
herni-

schen Gesetz wird nun aber .schon die Fähigkeit

zur Ausübung des Wahlund Stimmrechts von einer Steuerleistung, d. h. vom
Besitze eines bestimmten Einkommens abhängig gemacht. Die Eintragung
in die Steuerregister ist also im Kanton Bern eine unerlässlicbe
Voraussetzung der Eintragung in das Stimmregister der Gemeinde und darin
liegt der Widerspruch mit der Rechtsgleichheit. Dass der Schwerpunkt der
Aufgaben einer Gemeinde in ihren volkswirtschaftlichen und finanziellen
Unternehmungen und Anstalten liege, ist übrigens nicht zutreffend. Die
Gemeinde hat vielmehr eine Reihe ,wichtiger Aufgaben zu erfüllen, die
ausschliesslich politischer Natur sind, und das Stimmrecht bezieht sich
auch in Gemeindeangelegenheiten vielfach auf solche Fragen, die mit den
Gemeindefinanzen gar nichts zu tun habenPolitisches Stimmund Wahlrecht. N°
9. 65

(z. B. Gemeindewahlen). In andern Gemeindefragen tritt deren finanzielle
Tragweite vor der politischen ganz in den Hintergrund, so vielfach im
Sohul-, Polizeiund Kirchenwesen. Der gänzliche Ausschluss vom Stimmrecht
in Gemeindeangelegenheiten vom Standpunkte der Gemeindefinanzen aus ist
daher auch materiell nicht gerechtfertigt.

Abgesehen davon ist der Grundsatz der Wechselwirkung von
Gemeindestimmrecht und Beitrag an die Lasten der Gemeinde, worauf der
Regierungsrat wesentlich abstellt, in der bernischen Gesetzgebung selbst
nicht allgemein und nicht konsequent durchgeführt. Nach dem bernischen
Steuersystem ist nämlich das Einkommen in der Gemeinde zu versteuern,
wo es erworben wird, anderseits aber hat der Bürger das Stimmrecht da
auszuüben, wo er niedergelassen ist (AS 38 I S. 466 ff.). Daraus folgt,
dass in den Fällen, wo der Wohnort mit dem Steuerort nicht zusammenfällt,
der Bürger in einer Gemeinde stimmen wird, zu deren finanziellen Lasten er
nichts beiträgt. Nach ZZ des fraglichen kantonalen Gesetzes steht überdies
das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten auch den abgeteilten Söhnen,
deren Eltern eine direkte Staatssteuer oder eine Teile der allgemeinen
Verwaltungskosten der Gemeinde zahlen, zu; also auch in diesem Falle sind
Bürger stimmbereohtigt, welche selbst der Oeitentlichkeit keinen Beitrag
leisten. Und endlich muss hervorgehoben werden, dass nach § l litt. I)
die Zahlung der blossen Staatssteuer zur Ausübung des Stimmrechts auch in
Gemeindeangelegenheiten berechtigt. Und wenn auch, wie der Rekursbeklagte
bemerkt, ein Teil der Staatssteuer den Gemeinden zu gut kommt (kantonales
Gesetz vom 2. September 1887), so ist dadurch doch die Beziehung zwischen
Stimmrecht und Gemeindesteuer wesentlich gelockert. Sobald aber das
Stimmrecht in Gemeindesachen nicht von der Bezahlung einer Gemeindesteuer
sondern von einer Leistung an den Staat abhängig gemacht wird, so trifft

,is 41 i 1915 5

66 Staatsrecht.

die Argumentation des Rekursbeklagten überhaupt nicht mehr zu. '

5. Nicht durchsehlagend zur Begründung des regierungsrätlichen
Standpunktes ist der Hinweis auf die Praxis der Bundesbehörden,
die den Entzug der politischen Rechte wegen Zahlun'gsunfähigkeit
und wegen öffentlicher Unterstützung als zulässig erklärt (BURCKHARDT
S. 73). Für den Entzug der politischen Rechte wegen Zahlungsunfähigkeit
ist Art. 26
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 26 - 1 In quanto il diritto federale non sia applicabile, i Cantoni possono prescrivere che il pignoramento infruttuoso e il fallimento producano effetti di diritto pubblico, quali l'ineleggibilità a funzioni pubbliche, l'interdizione dall'esercizio di una professione o di un'attività subordinata a autorizzazione. È esclusa la privazione dei diritti civici come pure la pubblicazione degli attestati di carenza di beni.
1    In quanto il diritto federale non sia applicabile, i Cantoni possono prescrivere che il pignoramento infruttuoso e il fallimento producano effetti di diritto pubblico, quali l'ineleggibilità a funzioni pubbliche, l'interdizione dall'esercizio di una professione o di un'attività subordinata a autorizzazione. È esclusa la privazione dei diritti civici come pure la pubblicazione degli attestati di carenza di beni.
2    Agli effetti di diritto pubblico deve essere posto termine qualora il fallimento sia revocato, tutti i creditori al beneficio di un attestato di carenza di beni siano stati soddisfatti o tutti i loro crediti siano prescritti.
3    Qualora il coniuge o il partner registrato del debitore sia l'unico creditore che subisca perdite, gli effetti di diritto pubblico del pignoramento infruttuoso e del fallimento non possono essere pronunciati.46
SchKG massgebend, welcher die Befugnis zum Ausschluss
der Zahlungsunfähigen vom Stimmrechte ausdrücklich den Kantonen
einräumt und bei Almosengenössigkeit ist nicht die ökonomische Lage
der Unterstützten, sondern vielmehr die Erwägung ausschlaggebend,
dass diese Bürger, die nicht für sich selbst sorgen können, kaum in
der Lage sein dürften, die öffentlichen Angelegenheiten zu beurteilen
und mit Sachkenntnis ihr Stimmrecht auszuüben. Ebensowenig sind
die Argumente entscheidend, die die Regierung aus der Verwertung
des Antrages Zangger im Nationalrate ableitet. Den Protokollen über
die betreffenden Verhandlungen (s. Protokolle der eidgenössischen
Räte über die Revision der BV 1873 74 S. 95) ist nicht zu entnehmen,
aus welchen Gründen der Antrag Zangger unterlegen ist. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass er einfach als überflüssig abgelehnt wurde, weil das
Verbot eines Zensus in Gemeindeangelegenheiten sich bereits aus Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.

des Ve'rfassungsentwurfes (gleichlautend mit dem heutigen Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV)
ergebe. Endlich ist die im angefochtenen Entscheide wiedergegebene Stelle
aus der Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 1874 zum ersten Entwurie
eines Bundesgesetzes über das Stimmrecht umsoweniger schlüssig, als sie
mit andern èeusserungen der Bundesbehörden über Stimmrecht und Zensus in
direktem Widersprüche steht. so mit dem Beschlusse der eidgenössischen
Räte vom 25. Juli 1863 (BEI 1863 III S. 363), wodurch das Erfordernis
eines bestimmten Vermögensbesitzes zur Ausübung der politi-Politisches
Stimmund Wahlrecht. N° 9. 67

schen Rechte, das in der Verfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1863
enthalten war, als unzulässig erklärt wurde. Dasselbe Bestreben, das
Stimmund Wahlrecht vom Besitz eines Vermögens oder Erwerbes vollständig
zu lösen, machte sich übrigens auch im genannten Gesetzesentwurfe
vom 2. Oktober 1874 geltend. Dieser Entwurf kannte keine andern
Ausschliessungsgründe als die strafgerichtliche Verurteilung und die
Bevogtigung; er gewährte somit das Stimmrecht selbst den Konkursiten,
den Almosengenössigen und denjenigen, die mit der Bezahlung der Steuern
im Rückstande waren (Art. 4 des Entwurfes). Die bezügliche Botschaft,
auf welche die kantonale Behörde sich beruft, enthält u. a. folgende
Ausführungen : Dem politischen Ehrengedanken (auf Grund dessen das
stimmrecht den Konkursiten entzogen werden sollte) steht ein anderer
Gedanke gegenüber, welcher mit viel mehr Gewicht in die Wagschale
des Entscheides fällt. Es ist dies das grosse, einer Republik würdige
Prinzip, dass die Grösse des Privatbesitzes keinerlei Einfluss auf die
politische Rechtsfähigkeit der Bürger ausüben soll. . . (BBl. 1874 III
S. 43
-50).

6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid
vom 14. September 1914 aufgehoben werden muss, weil er mit Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.

BV im Widerspruch steht. Die Rekurrentcn sind von Amteswegen in das
Stimmregister der Einwohnergemeinde von Bolligen einzutragen. Mit der
Aufhebung des angefochtenen Entscheides fällt auch dessen Verfügung im
Kostenpunkte dahin. ss

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Beschwerde wird im Sinne
der Motive gutgebeissen

und der Entscheid des Regierungsrates von Bern vom 14. September 1914
aufgehoben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 41 I 58
Data : 18. marzo 1915
Pubblicato : 31. dicembre 1915
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 41 I 58
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 58 Staatsreeht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird für begründet


Registro di legislazione
Cost: 4 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
43 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 43 Compiti dei Cantoni - I Cantoni determinano quali compiti essi adempiono nell'ambito delle loro competenze.
47 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 47 Autonomia dei Cantoni - 1 La Confederazione salvaguarda l'autonomia dei Cantoni.
1    La Confederazione salvaguarda l'autonomia dei Cantoni.
2    Lascia ai Cantoni sufficienti compiti propri e rispetta la loro autonomia organizzativa. Lascia ai Cantoni anche sufficienti fonti di finanziamento e contribuisce a fare in modo ch'essi dispongano dei mezzi finanziari necessari per adempiere i loro compiti.13
66
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 66 - 1 La Confederazione può sussidiare i Cantoni per le loro spese in materia di sussidi all'istruzione concessi a studenti di scuole universitarie e di altri istituti superiori. Può promuovere l'armonizzazione intercantonale dei sussidi e stabilire principi per la loro concessione.34
1    La Confederazione può sussidiare i Cantoni per le loro spese in materia di sussidi all'istruzione concessi a studenti di scuole universitarie e di altri istituti superiori. Può promuovere l'armonizzazione intercantonale dei sussidi e stabilire principi per la loro concessione.34
2    A complemento delle misure cantonali, nel rispetto dell'autonomia cantonale nel campo scolastico, può inoltre prendere propri provvedimenti per promuovere la formazione.
LEF: 26
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 26 - 1 In quanto il diritto federale non sia applicabile, i Cantoni possono prescrivere che il pignoramento infruttuoso e il fallimento producano effetti di diritto pubblico, quali l'ineleggibilità a funzioni pubbliche, l'interdizione dall'esercizio di una professione o di un'attività subordinata a autorizzazione. È esclusa la privazione dei diritti civici come pure la pubblicazione degli attestati di carenza di beni.
1    In quanto il diritto federale non sia applicabile, i Cantoni possono prescrivere che il pignoramento infruttuoso e il fallimento producano effetti di diritto pubblico, quali l'ineleggibilità a funzioni pubbliche, l'interdizione dall'esercizio di una professione o di un'attività subordinata a autorizzazione. È esclusa la privazione dei diritti civici come pure la pubblicazione degli attestati di carenza di beni.
2    Agli effetti di diritto pubblico deve essere posto termine qualora il fallimento sia revocato, tutti i creditori al beneficio di un attestato di carenza di beni siano stati soddisfatti o tutti i loro crediti siano prescritti.
3    Qualora il coniuge o il partner registrato del debitore sia l'unico creditore che subisca perdite, gli effetti di diritto pubblico del pignoramento infruttuoso e del fallimento non possono essere pronunciati.46
OG: 178  180
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
comune • consiglio di stato • tribunale federale • diritti politici • catalogo elettorale • quesito • consiglio federale • ricorso di diritto pubblico • casale • privilegio • decisione • spese amministrative • termine • condizione • municipio • consiglio nazionale • soppressione • conoscenza • elettore • peso
... Tutti
FF
1874/III/43