VII. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTSFORCE DÉROGATOIRE DU DROIT
FÉDÉRAL
Siehe Nr. 68. Voir n° 68.
VIII. KANTONALES VERFASSUNGSRECHT (EIGENTUMSGARANTIE,
GEWALTENTRENNUNG)DROIT CONSTITUTIONNEL CANTONAL (GARANTIE DE LA PROPRlÉTÉ
ET SÉPARATION DES Pouvoms)
68. Urteil vom 29. Oktober 1915 i. S. Dolclerbahn A..-G. und
Ilm-,beteiligte gegen Zürich Regierungsrat.
Expropriation zu Zwecken des Heimatschutzes (Sicherung des
Landschaftsbildes vor (schwerer Beeinträchtigung durch Ueberbauung
einer Waldparzelle). Anfechtung aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der
Eigentumsgarantie und der Rechtsverweigerung wegen Fehlens des Requisites
des öffentlichen Wohls und weil das ZGB (Art. 702), bezw. das kantonale
EG zu demselben die Enteignung nur bei a Verunstaltung und nicht bei
blosser Beeinträchtigung d des Landschaftsbildes gestatteten. Der
Umstand, dass für das fragliche Gebiet früher ein Bebauungsplan und
Bauund Niveaulinien im Sinne der §§ 5 ff. des zürcherischen Baugesetzes
aufgestellt werden sind und dass die tot-stpolizeiliche Rodungsbewilligung
dafür erteilt werden ist, steht der späteren Verhinderung der Ueberbauung
aus
ästhetischen Gründen im Enteignungswege nicht ent-.
gegen.
A. Die Dolderbahn A. G. hat im Jahre 1896 den sogenannten Dolderpark
erworben, ein circa 300,000m2
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68. 469
messendes Waldarcal am Westabhang des Zürichbergs, der östlich der
Stadt Zürich ansteng und den Horizont durch eine leicht gesehwungene,
mit Wald besetzte Linie abschliesst. Der genannte Park bildet einen nach
der Stadt hinunter sich erstreckenden Ausläufer des Waldgebietes des
Zürichbergs. Er fällt in das städtische Bebauungsgehiet. Zur Erschliessung
des von demselben westlich gelegenen offenen Areale sind in den letzen
zwei Jahrzehnten verschiedene Strassen erstellt werden. Am 24. August 1904
genehmigte der zürcherische Regierungsrat auch die vom Grossen Stadtrat
von Zürich am 16. Januar 1904 festgesetzten Baulinien der Waldhausstrasse,
welche die Tobelhofmit der Kurhausstrasse verbinden sollte und durch
den äussersten westlichsten Teil des Dolderparkes führt. Die Ausführung
dieser Strasse, auf Welche die Dolderbahn A.-G. ,seit 1906 drängte, ist
bis jetzt unterhlieben, weil die Stadt von der Gesellschaft Leistungen
verlangte, auf die diese nicht eintreten wollte. Die Gesellschaft
beabsichtigte dann, weiter östlich eine Privatstrasse, die Parkstrasse,
zu erstellen. Die städtische Bewilligung hiezu wurde ihr jedoch nicht
erteilt, bevor nicht die Kantonsregierung die Erlaubnis zur Rodung des
Waldes gegeben habe. Nachdem ein erstes Rodungsbegehren am 8. April 1911
zurückgewiesen worden war, kam der Regierungsrat der Gesellschaft auf ein
dagegen gerichtetes Wiedererwägungsgesuch durch Beschluss vom 27. November
1911 in der Weise entgegen, dass er ihr trotz dem Einspruch der Stadt
und entgegen dem Antrage des Oherforstaxnts die verlangte Rodung unter
Beschränkung auf die projektierte und genehmigte Valdhausstrasse und das
oben und unten daran anstossende Gebiet gestattete, während er sie für
die Parkstrasse erneut verweigerte. Das in die Rodungsbewilligung fallende
Areal umfasst circa 2000 mz, den äussersten Zipfel des Dolderparkes.
Infolgedessen fasste der Stadtrat von Zürich am 21. Oktober 1912
nachstehenden Beschluss :
470 Staatsrecht.
1. Zum Schutze des Landschaftsbildes, das durch Rodung eines Teiles
des Dolderparkes veranstaltet wiirde, wird gestützt auf Art. 702
des Zivilgesetzbuches, § 182 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuche und § 10 der Verordnung des Regierungsrates betreffend
den Naturund Heimatschutz vom 9. Mai 1912 für den Teil des Dolderparkes,
welcher nach Dispositiv II des Regierungsratsbeschlusses N° 2166 vom
27. November 1911 gerodet werden darf, die Expropriation eingeleitet.
2. Die Bauverwaltung I wird beauftragt, das Exprepriationsobjekt auf der
Lokalität auszustecken und dem Stadtrate den Expropriationsplan und die
Grunderwerbungstabelle zur Genehmigung vorzulegen.
Die erwähnten kantonalen Vorschriften lauten :
Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch:
§ 182. Der Regierungsrat ist berechtigt, auf dem Verordnungswege
zum Schutz und zur Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern und
seltenen Pflanzen, zur Sicherung der Landschaften, Ortschaftsbilder und
Aussichtspunkte vor Verunstaltung und zum Schutze von Heilquellen die
nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen. ·
Soweit der Regierungsrat erklärt, von dieser Befugnis nicht Gebrauch
machen zu wollen, steht sie den Gemeinden zu. .
Staat und Gemeinden sind berechtigt, derartige Altertümer,
Naturdenkmäler, Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte
auf dem Wege der Zwangsenteignung, insbesondere auch durch Errichtung
einer öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeit zu schützen und zugänglich
zu machen. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen im Einverständnis
mit der Gemeinde das Recht der Zwangsenteignung an gemeinnützige Vereine
und Stiftungen verleihen.
Verordnung des Regierungsrats be-
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68. 471
treffend den Naturund Heimatschutz vom9.Mai1912: '
§ 10. Ist der durch die Anwendung dieser Verordnung verursachte
Eingriff in das Eigentum mit unverhältnismässigen Kosten verbunden,
die durch keine andere Anordnung vermieden werden können, so ist von der
Anwendung der Verordnung abzusehen. Dagegen steht in solchen Fällen den
zuständigen Behörden der Weg der Zwangsenteignung gemäss § 182, Abs. 3
des Einführungsgesetzes offen.
Ferner sind zum besseren Verständnis des Streites aus der zitierten
Verordnung noch nachstehende Bestimmungen hervorzuheben :
§ 1. In der freien Natur befindliche Gegenstände, denen für sich allein
oder in ihrem Zusammenhang ein wissenschaftliches Interesse oder
ein bedeutender Schönheitswert zukommt, geniessen den in § 182 des
Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen
Schutz.
Der Schutz erstreckt sich insbesondere :
a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, Felsgruppen, alte und
Seltene Bäume und dergleichen -,
b) auf prahistorische Stätten ;
c) auf Heilquellen ;
(I) auf Aussichtspunkte und Landschaftsbilder. -
§ 2. Es ist untersagt, die in § ] genannten Objekte ohne Bewilligung der
zuständigen Behörden zu beseitigen, zu verunstalten, in ihrer Wirkung
zu beeinträchtigen, oder sie der Allgemeinheit zu entziehen.
Demgemäss sind insbesondere die Ausführung von Hochund Tiefbauten,
die Anbringung oder der Fortbestand von Reklametafeln, Aufschriften,
Schaukästen, Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen,
wenn dadurch die in § 1 genannten Objekte in ihrem Bestand bedroht,
verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt oder der Allgemeinheit
entzogen würden.
472 staatsrecht-
§ 6. Die Gemeinden sind berechtigt, auf dem Wege der Verordnung
Vorschriften zu erlassen :
a) zum Schutze des Ortsbildes vor Verunstaltung;
I)) zum Schutze einzelner Strassen, Plätze und Bauwerke von
geschichtlicher. oder ästhetischer Bedeutung vor Beeinträchtigung ihrer
Wirkung.
§8. In den Gemeinden, die keine Verordnungen erlassen haben, findet
der Schutz des Ortsbildes nach-den Vorschriften der §§ 2 bis 4 dieser
Verordnung statt.
.Gegen den vorstehenden Beschluss des Stadtrates vom 21. Oktober 1912
beschwerten sich die Dolderbahn A. G. sowie die Gewerbebank Zürich für
sich und als Geschäftsstelle verschiedener anderer stadtzürcherischer
Banken, die als Hypothekargläubiger in der Sache interessiert sind,
beim Bezirksrate Zürich. Dieser holte seinerseits über die Frage
des Einflusses der Ueberbauung des fraglichen TWaldteils auf das
Landschaftsbild das Gutachten der kantonalen Heimatschutzkommission ein.
In ihrem am 20. Februar 1914 erstatteten Berichte gelangte die genannte
Kommission nach einigen einleitenden allgemeinen Erörterungen zu folgenden
Feststellungen und Schlüssen : -
Aus den von der Dolderbahn A. G. eingereichten Bebauungsplänen und den
Photographien, in welche die projektierten Häuser eingezeichnet sind,
sowie bei Anlass ihres Augenscheins am Mythenquai hat die Kommission
die Ueberzeugung gewonnen, dass die bewaldete Bergkuppe , wie sie jetzt
besteht, eine s c h w e r e Veränderung erfahren würde. Die Häuser kämen
nach dem Projekt so weit an den Hang hinauf zu liegen, dass die breite
Waldfläche zu einem schmalen Streifen zusammengedrängt und die heute noch
bewegte Grenzlinie zwischen Häusern und Wald zu einer harten, beinahe
geraden Linie gestreckt Würde. Damit Würde das kräftige und eindrucksvolle
Bild, das der Anblick von Hottingen und Fluntern mit dem Dolderpark als
Abschluss gewährt, schwer beeinträchtigt. Die vorliegenden Bilder
...-.....W .,. _sisssi. ..
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68. 473
geben insofern keine genaue Vorstellung vonder künftigen Gestaltung, als
sie davon ausgehen, dass der Wald. zwischen den einzelnen Landhäusern
bestehen bleiben wird. Dies dürfte jedoch kaum der Fall sein. Das
Interesse der Villenbesitzer erfordert einen ungehindert-en Zutritt
von Licht und Sonne, dem del-Wald zwischen den Häusern geopfert werden
muss. Die Erfahrungen, die man bei andern Waldkolonien, z. B. im Grunewald
bei Berlin, gemacht hat, bestätigen die Richtigkeit dieser Auffassung.
Sollte es auch möglich sein, einzelne Bäume stehen zu lassen, so wird
für das Auge der Wald doch nur bis dahin hinunterreichen, wohin die
Dachfirsten hinausragen.
Würde nach dem Gesagten allein schon die Ausführung des vorliegenden
Projektes das Landschaftsbild in nachteiliger Weise beeinflussen, so
wird die Ablehnung desselben aber dadurch noch dringender, dass durch
die Zulassung der gewünschten Rodung und Bebauung wahrscheinlich für
den Dolderpark und auch für andere Stellen später ähnliche Begehren
eingereicht würden. Dies muss schon daraus gefolgert werden, dass der
Regierungsrat in seinem Beschluss vom 27. November 1911 der Dolderbahn
A.-G. gegenüber erklärt hat, dass ihr selbstverständlich das Recht
gewahrt sei, auch künftig, mit allfälligen Rodungsbegehren für irgend
welche Teile des Dolderparkes an ihn zu gelangen. Der Waldhestand Würde
dadurch immer stärker zusammensehrumpfen, Vielleicht bis über den Kamm
zurückgedrängt, und an die Stelle einer wundervoll ruhigen und breiten,
schweren Waldsilhouette würde eine dünne, wirkungslose Waldlinie treten,
wie dies bei der nördlichen Zürichberglehne bereits der Fall ist, oder
der Wald Würde ganz verschwinden und als Ersatz entstände ein durch
Dachfirsten oder ganze Häuser mit einzelnen Baumrelikten zerrissener
Horizont, wie bei der Allmend Fluntern und beim Milchbuck.
Damit wäre aber der Anblick des Zürichberghanges wesentlich entstellt. Für
die Stadt Zürich aber, deren
474 staatsrecht-
landschaftliche Schönheiten und nicht zuletzt ihr eigenartiger Aufbau,
einen der Hauptanziehungspunkte bildet, würde dies eine schwere Einbusse
bedeuten. Die Kommission steht daher nicht an zu erklären, dass die
letzterwähnten Rodungen eine. Veranstaltung des Landschaftsbildes
verursachen würden. Würde jedoch die Rodung und Bebauung auf das
vorliegende Projekt der Dolderbahn A.-G. beschränkt bleiben, so müsste
ihr Einfluss doch als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erklärt
werden. ss
Durch Beschluss vom 2. Juli 1914 hiess darauf der Bezirksrat die
Beschwerde mit der Motivierung gut, dass
nach dem Gutachten der Heimatschutzkommission von '
einer aus dem Ueberbauungsprojekt resultierenden Verunstaltung des
Landschaftsbildes nicht gesprochen werden könne, das blosse Vorliegen
einer Beeinträchtigung des letzteren aber nach § 182 EG zur Enteignung
nicht genüge. Auf die in § 2 der Heimatschutzverordnung enthaltene
weitere Formulierung könne nicht abgestellt werden, da die Verordnung
den Heimatschutz nicht über den ihm durch das Gesetz gezogenen Rahmen
habe ausdehnen können. .
Auf Rekurs des Stadtrates von Zürich hob jedoch der Regierungsrat am
17. Mai 1915djesen Entscheid auf und stellte den Beschluss des Stadtrats
vom 21. Oktober 1912 wieder her. In der Begründung des regierungsrätlichen
Entscheides wird zunächst bemerkt, dass Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
Verunstaltung des Landschaftshildessd spreche, keinen festen Begriff habe
schaffen wollen noch können, da die Gesetzgebung auf diesem Gebiete Sache
, der Kantone sei ; nachdem ferner auch § 182 des Zürcherischen EG
einfach die Bezeichnungen des ZGB übernommen habe, so sei auch diese
Bestimmung im Geiste des Bundesgesetzes auszulegen und stehe daher nichts
entgegen, dass unter Verunstaltung auch eine schwere Beeinträchtigung,
wie sie hier vorliege, verstanden werde, auf welchen Boden sich denn
auch der Regierungs-
Kantons-Les Verfassungsrecht. N° bn. .:5
rat bei Erlass der Heimatschutzverordnung bereits gestellt
habe. Ueberdies , so fährt der Entscheid fort, ist nun aber
die Rechtsgrundlage des Stadtratsbeschlusses im dritten Absatz
des § 182 des Einführungsgesetzes zu suchen, der die Enteignung
allgemein ermöglicht, um derartige Altertümer... Landschaften,
Ortschaftsbilder... zu schützen und zugänglich zu machen . Hier ist
weder von Verunstaltung nach Beeinträchtigung die Rede. Für die Einengung
dieser Schutzmassregeln findet also die Messe Wortinterpretation keinen
Boden mehr. Der Regierungsrat hat nun, wie eben ausgeführt, bereits
in der Heimatschutzverordnung für den § 182 des Einführungsgesetzes
eine Auslegung gegeben, und zwar bezieht sie sich in erster Linie auf
den ersten Absatz, den der Regierungsrat im Sinne der Ausführungen des
Stadtrates Zürich ausgelegt hat. Um so mehr darf diese Auslegung für
den dritten Absatz beansprucht werden, der den Behörden ausdrücklich
freieren Raum gewährt, für die Betätigung in diesem freieren Raume aber
die Pflicht der Zwangsenteignung mit Ersatz des Schadens aufstellt.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 182, Absatz 3 auf die
zu rodende Fläche. des Dolderparks sind als gegeben zu erachten. Die
Heimatschutzkommission hat sich dahin ausgesprochen, die Rodung würde
eine schwere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hervorrufen,
und es sei zu prüfen, wie die W aldsäume um die Stadt Zürich erhalten
werden können. Der Regierungsrat hat sich durch Augenschein in seiner
Mehrheit davon überzeugt, dass die Erwägungen der Heimatschutzkommission
zutreffen. Er stimmt daher dem Antrage des Stadtrates Zürich zu. Dabei
ist zu bemerken, dass die Dolderbahn-Aktiengesellschaft für den Schaden,
der ihr aus der Einschränkung ihres Eigentumsrechtes entsteht, vollen
Ersatz verlangen kann. Uebrigens- steht ihr auch noch die Möglichkeit
offen, die Gesetzmässigkeit der zürcherischen Heimatschutznormen durch
den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht anzufechten
AS Ill [ 1915 32
476 Staatsrecht '
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben die Dolderbahn
A. G. und die Gewerbebank Zürich für sich und die mitbeteiligten Banken
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erheben mit dem Antrage
auf Aufhebung desselben.
Im Rekurse der Dolderbahn A.-G. wird geltend gemacht : _
I. Der angefochtene Beschluss verletze die in Art. 4 der zürcherischen
KV enthaltene E i g e n t u m s g a r a n t i e.
Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
des Grurideigentums. Der kantonale Gesetzgeber sei daher nicht
befugt gewesen, auf Grund dieser Bestimmung in § 182 Abs. 3 des EG
zum Schutze von Landschaftsbildern vor Verunstaltung die Enteignung
vorzusehen, Auf dem Boden des kantonalen Rechts aber sei nach Art. 4
KV die Zwangsenteignnng nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl es
erheische. Dabei hätten nach der näheren Ausführung, welche dieser
Verfassungsgrundsatz in dem Gesetze betreffend die Abtretung von
Privatrechten vom 30. November 1870 gefunden habe, der Regierungsrat
bezw. Kantonsrat darüber zu entscheiden, ob das Expropriationsrecht
erteilt werden könne und es sei hier auch das zu beobachtende besondere
Verfahren geregelt. Daran habe durch das EG und die Heimatschutzverordnnng
nichts geändert werden können. Der Stadtrat von Zürich sei daher
auf alle Fälle nicht berechtigt gewesen, von' sich aus aus Gründen
des Heimatschutzes das Expropriationsverfahren einzuleiten. 'Wäre
das ordentliche Verfahren der Art. 21 ff. des Exprepriationsgesetzes
eingehalten worden, so hätte die Rekurrentin in diesem den Nachweis
leisten können, dass die
Enteignung aus f i s k a l i s c h e n Gründen erfolge, wofür auf die
Verhandlungen über den freihändigen Ankauf
des gesamten Parkareals verwiesen werde. Abgesehen -
hievon liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie auch deshalb vor,
weil § 182 Abs. 3 EG und die Heimatschutz-
Kantonales Verfassungsrecht; N° 68. 477
verordnung die Enteignung bei b 1 o s s e r B e e i n trächtigung
des Landschaftsbildes nicht aus-' d r ü c kl i c h zuliessen. Die
Bestimmung des Abs. 3 stehe nach Wortlaut und Inhalt im Zusammenhang
mit der-jenigen des Abs. 1, wo nur der Fall der Verunstaltnng vorgesehen
sei. Sie dürfe zudem schon wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung
nicht ausdehnend interpretiert werden. Hätte sie einen weiteren Sinn,
so wäre sie unzulässig, weil sie dann über den Rahmen des Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
ZGB hinausgienge. Das kantonale öffentliche Recht, welches in Art. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 6 - 1 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
|
1 | Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. |
2 | Sie können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als ungültig bezeichnen. |
ZGB grundsätzlich vorbehalten werde, si sei doch nur insoweit giltig,
als es nicht einen Eingriff in die eidgenössische Eigentumsordnung
darstelle. Die teleclogische Einheit der Rechtsordnung lasse es nicht zu,
dass der eidgenössischeGesetzgeber vom Zivilrecht aus und der kantonale
vom öffentlichen Recht aus ihre Kompetenzen bestimmen könnten. Ohne den
Vorbehalt des ZGB Würde man daher dazu gelangen, nur das eidgenössische
öffentliche Recht zur Beschränkung des eidgenössischen Zivilrechts
kompetent zu erachten. Aus diesem Grunde seien die Vorbehalte in das ZGB
aufgenommen worden. Dass insbesondere die öffentlichrechtlichen kantonalen
Heimatschutznormen sich innerhalb des eidgenössischen Vorbehalts zu
bewegen hätten, sei übrigens vom Bundesgericht schon im Fall Widmer (AS
39 I S. 549 ff.) festgestellt worden. Da nun die Heimatschutzkommission
selbst bloss von einer Beeinträchtigung und zwar nicht von einer schweren
rede der Regiemngss
rat zitiere hier unrichtig so fehle der Enteignung im
vorliegenden Fall die gesetzliche Grundlage. Soweit die
Heimatschutzverordnung weitergehe, sei sie unverbindlich. Die blosse
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne ihrer Art nach nicht als
genügender Grund angesehen werden, um gestützt auf den Begriff des
öffentlichen Vohles die Zwangsenteignung zu rechtfertigen. Im übrigen
halte die Rekurrentin daran fest, dass die
478 Staatsrecht.
Ausführung ihres Projekts auch nicht einmal eine Beeinträchtigung zur
Folge haben würde, wofür sie sich erneut auf Augenschein und Expertise
berufe.
2. Der Beschluss des Regierungsrats verstosse ausserdem aueh gegen die
Reehtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
a) In der Rodungsbewilligung vom 27. November 1911 habe der Regierungsrat
auf seinen Beschluss vom 24. August 1904 betreffend Genehmigung der
Baulinien der Valdhausstrasse hingewiesen und daraus gefolgert, dass die
Ueberbauung der betreffenden Fläche im Sinne von § 9 des zürcherisehen
Baugesetzes damit sanktioniert sei. Heute wolle er das Bauen in Frage
stehe die offene Behauungsart verhindern, weil es das Landschaftsbild
beeinträchtige Und dies nachdem er in einem früheren Rodungsbeschlusse vom
26. September 1894, der ebenfalls einen Teil des Dolderareals betroffen,
sogar erklärt habe, dass durch die projektierten Bauten und Parkanlagen
eine V ersehönerung der Gegend angestrebt werde. Ein derartiges
Widerspruchsvolles Verhalten könne nicht statthaft sein und bedeute
Willkür. Es gehe nicht an, auf Grund der §§ 5 und 6 des Baugesetzes für
ein bestimmtes Quartier den Bebauungsplan aufzustellen und gestützt auf §
9 ebenda für eine bestimmte Strasse die Bauund Niveaulinien zu genehmigen,
um dann wenig später zu erklären, Bauten in dieser _Gegend involvierten
eine schwere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
b) Eine willkürliche Gesetzesanwendung und damit ein Verstoss
gegen Art.. 4BV müsse ferner auch darin erblickt werden, dass der
Regierungsrat behaupte, Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
Heimatschutzverordnung gestatteten die Aufstellung von Beschränkungen
des Grundeigentums und sogar die Zwangsenteignung schon
zur Sicherung der Landschaften vor einer blossen Beeinss
trächtigung. Die Nebeneinanderstellung von Altertümern und Naturdenkmälern
einerseits, Landschaften und Aussrehtspunkten anderseits deute darauf hin,
dass man
Kantonaies Verfassungsrecht. N° 68. 479
dabei überhaupt nicht an gewöhnliche Liegenschaften wie den hier
streitigen Rodungsstreifen, sondern nur an solche Landschaften
gedacht habe, deren Schutzbedürftigkeit infolge ganz besonderer, ihnen
innewohnender Eigenschaften ohne weiteres in die Augen Springe. Zu
diesen gehörten aber gewiss Waldhsiéren, deren Erwerb sich eine Gemeinde
lediglich zwecks Vermehrung ihres W'aldbestandes gerne billig sichern
möchte, nicht.
Die Gewerbebank Zürich schliesst sich in ihrem Rekurse der Ausführungen
der Dolderbahn A.-G. an und macht ausserdem selbständig geltend : die
zürcherisehe Heimatschutzverordnung sei willkürlich über Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
und § 182 EG hinausgegangen, wodurch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
dass der zürcherische Gesetzgeber in § 182 EG einfach den Wortlaut
von Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
weitergehende Eigentumsheschränkungen im Interesse des Heimatsehutzes
aufzustellen. Daran sei der Regierungsrat gebunden. DieBehauptung,
dass in dem Begriffe der Verunstaltung auch die weniger weit gehende
Beeinträchtigung enthalten sei, sei offenbar unrichtig. Gerade das
Gegenteil treife zu. Wenn das Gesetz von Beeinträchtigung redete,
dann würde selbstverständlich auch die Verunstaltung als besonders
krasse Beeinträchtigung darin inbegriffen sein. Es ergehe sich daher
auch aus diesem Gesichtspunkte, dass der _zürcherische Gesetzgeber
durch den Gebrauch des Wortes Verunstaltung eben auf die Anwendung
der Heimatschutzbestimmungen gegenüber blossen Beeinträchtigungen habe
verzichten wollen.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Ahweisung der Rekurse
Eingetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Art. 4 der zürcherischen
Verfassung, auf den sich
die Rekurrenten in erster Linie berufen, statuiert wie die meisten
ähnlichen Verfassungsbestimmungen. anderer
480 staatsrecht-
Kantone neben dem Grundsatz des staatlichen Schutzes der wohlerworbenen
Privatrechte gleichzeitig auch denjenigen der Zulässigkeit von
ZWangsabtretungen, wobei als einzige Bedingung dafür aufgestellt wird,
dass das öffentliche Wohl die Abtretung erheische und dass Entschädigung
geleistet werde. Darüber, wer befugt sei, das Expropriationsrecht
zu beanspruchen, von wem die Voraussetzungen dafür zu prüfen
seien und welches Verfahren dabei zu beobachten sei, bestimmt die
Verfassung nichts. Die Regelung dieser Fragen ist demnach Sache der
G e s e t z g e b u n g. Da die in Ausführung einer Verfassungsnorm
erlassenen Gesetzesvorschriften deshalb nicht selbst den Charakter von
Verfassungsrecht annehmen, hinderte somit den zürcherisehen Gesetzgeber
nichts, bei Erlass des § 182, Abs. 3 EG zum ZGB von den darüber im
allgemeinen Expropriationsgesetz von 1879 aufgestellten Grundsätzen
abzuweichen und für die hier vorgesehenen spezialfälle den Gemeinden
ein unmittelbar, ohne besondere Verleihung seitens der Staatsbehörde zur
Entstehung gelangendes Expropriationsrecht einzuräumen Denn ein einfaches
Gesetz kann jederzeit durch ein späteres Gesetz wieder aufgehoben oder
abgeändert werden. Weundie Dolderbahn A. G. einwendet, dass sie durch
diese Ordnung der Sache um die durch das Gesetz von 1879 gewährleistete
Möglichkeit, gegen die Expropriation Einsprache zu erheben, gebracht
worden sei, so liegt darin augenscheinlich ein Spiel mit Worten. Da
der Beschluss des Stadtrates, durch den das Enteignungsverfahren
eingeleitet wurde, als Verfügung einer Gemeindebehörde der Anfechtung
auf dem Rekurswege an die staatlichen Aufsichtsbehörden (Bezirksund
Regierungsrat)_unterlag, stand es der Rekurrentin auch bei dem durch §
182 EG vorgesehenen Verfahren frei, über
die Zulässigkeit der Enteignung einen Entscheid des -
Regierungsrates zu provozieren und vor diesem ihre Einwendungen dagegen
geltend zu machen, wie sie es denn tatsächlich auch getan hat. Ihr
Anspruch auf
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68. 481
rechtliches Gehör ist also durch diese gesetzliche Regelung in keinerWeise
verkürzt worden. ·
Andererseits ist festzustellen, dass das Gesetz von 1879, was die
materiellen Voraussetzungen der Expropriation betrifft, keine strengeren
Bestimmungen aufstellt als die Kantonsverfassung selbst, sondern, nachdem
es zunächst einleitend (§ 1) die Bestimmung des Art. 4 der letzteren
wiederholt, in § 3 allgemein erklärt, dass die Zwangsabtretung begehrt
werden könne : a) für öffentliche Unternehmungen, welche die Genehmigung
des Regiernngsrates erlangt haben, b) für Privatunternehmungen, welche
im öffentlichen Interesse liegen, nach eingeholter Bewilligung des
Kantonsrates. Da unter den Begriff der öffentlichen Unternehmungen ohne
Frage nicht nur solche des Staates, sondern auch der Gemeinden fallen,
hatte der Stadt Zürich demnach schon auf Grund dieser a l l g e m e i n
e n Vorschriften und ohne dass es der Spezialbestimmung des § 182 EG zum
ZGB bedurft hätte, zu den vom ihr angestrebten Zwecke des Schutzes des
Landschaftsbildes das Expropriationsrecht erteilt werden können. Denn das
von der Verfassung und vom Expropriationsgesetz aufgestellte Requisit,
wenn das öffentliche Wohl es erheischt , ist so weit gefasst, dass
darunter ohne Zwang auch ideale Interessen einer grösseren oder kleinereu
Gemeinschaft von Personen, speziell auch die ästhetischen Interessen
einer richtigen Ueberbauung oder des Schutzes des Landschaftsbildes durch
das Verbot der Ueberbauung subsumiert werden können. Das Bundesgericht
hat denn auch schon wiederholt bei Beschwerden wegen Verletzung der
Eigentumsgarantie das Bestehen solcher ästhetischen Interessen als
hinreichenden Grund für die Gewährung des Expropriationsrechts anerkannt
(vgl. die Urteile i. S. Nägeli gegen Zürich und Butticaz & Wellenberg
gegen Waadt AS 10 S. 242, 24 I S. 299 Erw. 4, ferner ebenda 34 I S. 221
Erw. 5 und aus neuester Zeit das nicht publizierte Urteil i. S. Wohl
gegen Genf vom 27. Februar 1914). Vorzubehalten
482 Staatsrecht.
ist dabei lediglich wie gegenüber jedem anderen geltend gemachten
Expropn'ationsgrunde, dass das ästhetische Interesse, unter Berufung auf
das die Expropriation bewilligt worden ist, nicht lediglich vorgeschützt
sein darf, um die in Wirklichkeit vorliegende Begünstigung privater oder
rein fiskalischer Interessen zu verdecken, und dass sich die Behörde beim
Entscheide darüber, ob dasselbe vorliege, nicht Willkür in der Beurteilung
der tatsächlichen Verhältnisse hat zu Schulden kommen lassen. Beides
trifft hier nicht zu. Zwar scheint die Dolderbahn A..-G. geltend machen zu
wollen, dass die Stadt die Expropriation betreibe, um damit ein Geschäft
zu machen. Allein dies ist offensichtlich unrichtig. Denn es bedarf
keiner Erörterung, dass es für die Gemeinde ein Opfer bedeutet, das sie
ihren Bestrebungen zum Schutze des Landschaftsbildes bringt, wenn sie
das fragliche Areal auf dem Zwangsabtretungswege erwerben, bezw. mit der
Servitut der Unüberbaubarkeit belasten will. Die Verhandlungen über den
freihändigen Ankauf des gesamten Dolderparks, auf die sich die Rekurrentin
für ihre Insinuation beruft, stehen mit der Expropriation ja allerdings
insofern in einem Zusammenhang, als das Expropriationsrecht nicht
beansprucht werden wäre, wenn jene Verhandlungen zu einem Ergebnis geführt
hätten. Der Stadtrat mag dadurch zur Ansicht gekommen sein, dass er,
wenn er die Expropriation des streitigen Landzipfels betreibe, mit weniger
Aufwand das nämliche Ziel erreiche und insofern lässt sich behaupten,
dass fiskalische Gründe bei der Einleitung des Expropriationsverfahrens
mitgesprochen haben. Allein dass die Expropriation als solche fiskalische
Zwecke verfolge, ist damit natürlich noch nicht gesagt und erscheint
nach der Sachlage völlig ausgeschlossen. Was aber das Vorhan-
densein des öffentlichen Interesses, d. h. die Frage
betrifft, ob wirklich ernsthafte ästhetische Gründe für die Erhaltung
des Landschaftsbildes in der fraglichen Gegend und die Verhinderung der
Ueberbauung sprechen.= so
ixantonales Verfassungsrecht. N° 68. 483
stützt sich der angefochtene Entscheid nach dieser. Richtung
nicht nur auf ein einlässliches Gutachten von Sachverständigen,
der Heimatschutzkommission, dessen Schlüsse natürlich durch blosse
entgegenstehende Behauptungen nicht entkräftet werden können, sondern
es hat sich der Regierungsrat darüber auch noch durch Einsicht der
vorgelegten Photographien, die über das jetzige und künftige Aussehen der
streitigen Gegend, Wie es sich nach der von der Rekurrentin projektierten
Ueberbauung gestalten würde, Auskunft geben, sowie durch einen Augenschein
ein eigenes Urteil zu bilden gesucht. Wenn er auf Grund dessen zu dem
Schlusse gelangte, dass tatsächlich ein erhebliches allgemeines Interesse
an der Erhaltung des gegenwärtigen Landschaftsbildes bestehe, so mag
diese Ansicht Vielleicht diskutabel sein. Von Willkür kann dabei auf
alle Fälle nicht gesprochen werden. lnsbesöndere ist es nicht richtig,
dass der Regierungsrat das Gutachten der Heimatschutzkornmissmn falsch
zitiert habe. Der erwähnte Bericht spricht an zwei Stellen ausdrücklich
davon, dass das Landschaftsbild durch die projektiertcn Bauten schwer
verändert bezw. schwer beeinträchtigt würde. .
2. Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die auf Grund des gemeinen
kantonalen Rechts, nämlich des Expropriationsgesetzes von 1879, zulässige
Erteilung des Expropriationsrechts hier, wie die Rekurrenten behaupten,
deshalb anfechtbar sei, weil sie mit dem B un d e srecht(Art.702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
bezw. der Spezialnonm des 5182 des kantonalen EG zum ZGB im Widerspruch
stehe. Auch dies ist zu verneinen.
Zweck des Heimatschutzes ist die Wahrung idealer Interessen der
Allgemeinheit. Die aus dem Gesichtspunkte des Heimatschutzes
dem Grundeigentürner auterlegten Beschränkungen sind demnach
öffentlichrechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur, sodass die Kantone
zur Aufstellung dahingehender Normen auch ohne ausdrückliche Anerkennung
im ZGB schon auf Grund der
484 Staatsrecht.
allgemeinen Kompetenzabgrenzungsregel des Art. 6 l
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
Grundeigentums zum allgemeinen Wohl durch Kantone und Gemeinden
vorbehält, so ist damit nicht eine Befugnis, die an sich dem Bunde
zugestanden hätte, den Kantonen delegiert, sondern lediglich die
ihnen auf diesem Gebiete zustehende selbständige Gesetzgebungshoheit
anerkannt, bezw. festgestellt worden, dass sie durch die im ZGB enthaltene
pnvatrechtliche Eigentumsordnung nicht berührt werde. Deshalb spricht
denn auch das Gesetz ausdrücklich nur von einem Vorbehalte und nicht von
einer Ermächtigung zu Gunsten der Kantone, wie es andererseits den Inhalt
dieses Vorbehalts nicht im einzelnen, sondern nur durch den allgemeinen
Beger Beschränkungen zum allgemeinen Wohl umschreibt, woran sich dann
die b e 1 s p i e l s w ei s e Aufzählung einiger hieher gehöriger Fälle
reiht. Dass dies und nur dies der Sinn der Bestimmung ist, ist denn auch
schon bei der Vorbereitung unzweideutig ausgesprochen werden und in der
Doktrin allgemein anerkannt (vgl. HUBER, Erläuterungen S. 38-39, HOFFMANN
in Stenogr. Büiletin 1906 S. 1283, deren Aeusserungen von den Rekurrenten
unverständliche-r Weise für ihre entgegengesetzte Auflassungangeführt
werden, ferner die Kommentare von EGGER-REICHEL und GMùR zu Art. 6,
VIELAND und LEEMANN zu Art. 702, EGGER, Festgabe zur 46. Versammlung des
J uristenvereins S. 178 ff., Grusnnn, Heimatschutz S. 205, 338). Auch das
Bundesgericht hat sich für die analoge Bestimmung des. Art. 703
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. |
|
1 | Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. |
2 | Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen. |
3 | Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.601 |
ZGB in dern Urteile i. S. Nievergelt (AS 41 I N° 4) auf den nämlichen
Boden gestellt. Die in Art. 702 gebrauchten , W'orte Sicherung der
Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung haben demnach nicht
die Bedeutung einer Schranke für den kantonalen Gesetzgeber in dem Sinne,
dass er nicht darüber hinausgehend auch die hlosse Beeinträchtigung der
Erschei-nung der genannten Objekte in den Bereich seiner Schutz-
iiantonales Verfassungsrecht. N° 68. 485
vorschriften ziehen könnte : es sollte damit lediglich ausgesprochen
werden, dass es sich hier um eines der Gebiete handle, auf denen, weil sie
dem öffentlichen Recht angehören, die kantonale Gesetzgebungshoheit auch
nach Erlass des Zivilgesetzbuches bestehen bleibe. Wie weit die Kantone in
ihren Vorschriften auf diesem Gebiet gehen wollen, stellt das ZGB ihnen
anheim. Eine Schranke besteht dabei für sie nur soweit, als sie sich
aus der allgemeinen Begrenzung ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit durch
die Bundesund Kantonsveriassung und insbesondere aus dem Grundsatze,
dass staatliche Eingriffe in das Privateigentum nur aus Gründen
des Öll'entlichen Wohles statthaft sind, ergibt. Dass vom letzteren
Standpunkte die Erteilung des Expropriationsrechts im vorliegenden Falle
nicht beanstandet werden kann, ist aber bereits ausgeführt worden. Die
Behauptung der Rekurrenten, dass das Bundesgericht in dem Urteile i. S.
Widmer (AS 39 I N° 101) eine andere Auffassung vertreten hahe, trilit
nicht zu. Was hier festgestellt wurde, war lediglich, dass soweit die
Kantone sich in ihren Massnahmen zum Zwecke des Heimatschutzes innert
des durch den Wortlaut des Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
eine Anfechtung derselben aus dem Gesichtspunkte der Verletzung der
Gewerbefreiheit ausgeschlossen sei, da dann das Bundesgericht an die
durch das ZGB ausgesprochene Zulässigkeit. derartiger Eingrill'e gemäss
Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
Heimatschutzvorschriiten nicht auch über jenen Rahmen hinausgehen können,
war damals nicht zu prüfen und ist auch nicht geprüft worden. Auch
bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass der Ausdruck Beschränkungen
des Grundeigentums in Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
Wenn die erwähnteVorschrift, wie die Rekurrenten selbst annehmen, das
Recht der Kantone anerkennt, aus Gründen des öffentlichen Wohls ohne
Entschädigung in die aus dem Eigentum fliessenden Befugnisse einzugreifen,
486 Staatsrccht.
so ist damit a iortiori der mit Entschädigungspflicht verbundene Eingriff
ebenfalls vorbehalten. Die Einwendun; gen, welche die Reknrrenten gestützt
auf Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
Falle erheben, gehen demnach in allen Teilen fehl.
3. Was aber den weiteren Einwand anbelangt, dass dieselbe durch §
182 des kantonalen EG zum Z GB selbst ausgeschlossen werde, so kann
dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des angefochtenen Entscheides,
wonach das hier vorgesehene Recht zur Zwangsenteiggnung nicht nur die
Fälle einer eigentlichen Verunstaltung, sondern auch diejenigen blosser
Beeinträchtigung des Lanclschaftsbil'des umfasst, bei freier Ueberprüfung
gebilligt werden könnte. Da es sich dabei ausschliesslich um die Auslegung
kantonalen Gesetzesrechts handelt, könnte das Bundesgericht in diesem
Punkte von der Auffassung des Regierungsrates nur dann abweichen, wenn
damit der klare Wille des Gesetzes offensichtlich missaehtet worden wäre,
also Willk ür vorläge. Das ist aber zweifellos nicht der Fall. Wie der
Regierungsrat zutreffend ausführt, hat das kantonale EG in § 182 Abs. 1
einfach den Wortlaut des Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
der Landschaften, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung
brauchen demnach nicht notwendig in dem von den Rekurrenten behaupteten
Sinne einer genauen, restriktiven Begriflsbestimmung verstanden zu werden
; vielmehr liegt die Annahme weit näher, dass es sich dabei lediglich um
eine allgemeine, programmatische Angabe des Gegenstandes handelt, auf den
sich das dem Regierungsrat eingeräumte Verordnungs-. recht beziehen soll,
während die eigentliche Umschreibung des Inhalts des Heimatschutzes der
Verordnung überlassen sein sollte. Von diesem Standpunkte konnte aber,
ohne dass damit die gesetzliche Grundlage verlassen worden wäre, der
Verunstaltung auch eine erhebliche Beeinträchtigung, wie sie hier in für
das Bundesgericht verbindlicher Weise konstatiert ist, gleichgestellt
werden,
Kantonales Verfassungsrecht. N° 88. 5187
da das Wort Verunstaltung an sich, nach dem Sprachgebrauch entgegen
der Behauptung der Gewerbebank eine solche weitere Deutung sehr wohl
zulässt. Dazu kommt, dass die in Abs. 1 des § 182 enthaltene Umschreibung
des" Schutzobjekts keineswegs ohne weiteres auch für die Auslegung von
Abs. 3 massgebend sein muss. Denn der Inhalt dieser beiden Absätze ist
insofern ein wesentlich verschiedener, als der erste, wie sich aus seinem
Wortlaut und der Ausführung durch die Verordnung (§§ 2, 5 und 7) ergibt,
die Aufstellung _
unmittelbar wirksamer, mit keiner Entschädigungs-
pflicht verbundener beschränkender' Vorschriften g e s e t z l i c h
e r Verbote, in einer bestimmten Weise über das Objekt zu verfügen im
Auge hat, während im Falle des Abs. 3 der Eingriff indas Grundeigentum
auf dem Wege der Zwangsenteignung gegen Entschädigung, also mit einem
die ökonomischen Interessen des Eigentümers weit weniger empfindlich
berührenden Mittel, erfolgt. Wenn angesichts dieses Unterschiedes der
Regierungsrat aus der Tatsache, dass in Abs. 3 nur noch vom Schutz
und der Zugänglichmachung der Landschaften und Aussichtspunkte,
nicht mehr ausdrücklich vom Schutz vor Veranstaltung die Rede ist,
gefolgert hat, dass hier das staatliche und gemeindliche Eingreifen in
einem weiteren Umfange habe zugelassen werden wollen als in Abs. 1,
so ist diese Auslegung durchaus vertretbar. Jedenfalls kann es nicht
als willkürlich angesehen werden, dass bei der Frage der Zulässigkeit
der Zwangsenteignung der Begriff der Veranstaltung, auch wenn man ihn
an sich als Voraussetzung gelten lassen will, weiter gefasst wird,
als wenn es sich um Massnahmen nach Abs. 1 handelt, sobald nur dabei
das Requisit des öffentlichen Wohles nicht missachtet wird.
4. Auch die weitere Rüge der Verletzung der R e cht sg l e i c h h ei t
ist unbegründet. Soweit sie sich darauf stützt, dass der Regierungsrat
nicht die Baulinien für eine durch den streitigen Teil des Parkes
führende Strasse
488 Staatsrecht.
habe genehmigen und die Ro dung der daran anstossenden Fläche bewilligen
können, um dann einige Jahre spater die Ueberbauung durch Einräumung des
Zwangsenteignungsrechts für die gleiche Parzelle zu verhindern, ist dazu
zu sagen, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein bestimmtes
Quartier nach §§ 5 ff. des zürcherischen Baugesetzes keineswegs ein
Recht zum Hauen für diejenigen Grundeigentümer begründet, die in diesem
Quartier Grundeigentum besitzen, sondern gegenteils eine Beschränkung der
an sich aus dem Eigentum fliessenden Befugnis zu bauen bedeutet, indem
das Baurecht nun nur noch nach Massgabe des Bebauungsplanes ausgeübt
werden kann. Ferner, dass dasselbe analog auch für die Festsetzung von
Bau und Niveaulinien an bestehenden oder zu erstellenden Strassen nach
§ 9 desselben Gesetzes gilt. Der Einfluss beider Akte auf das Baurecht
ist demnach ein negativer, nämlich die Feststellung, dass der Aus-übung
desselben nach Massgabe des Bebauungsplanes und der gezogenen Bau--
und Niveaulinien vom Standpunkt
der Baupolizei nichts entgegensteht. Positiv folgt daraus
nur so viel, dass sich die Behörde bei der Behandlung konkreter
Baubewilligungsgesuche ebenfalls an die von ihr aufgestellten Vorschriften
zu halten hat. Die ihr zustehende Befugnis, aus anderen Gründen die
Lieberbauung zu untersagen, wird dadurch nicht beruhrt. Geschweige denn
kann damit dem Gemeinwesen das Recht genommen werden, Grundeigentum,
das in dem betreffenden Quartier liegt, für allgemeine Zwecke, bezw.
,"aus Gründen des öffentlichen W'ohles zu enteignen. So hat es denn
auch die Dolderbahn A. G. trotz der Aufstellung des Bebauungsplanes
und der Bauund Niveaulinien der Valdhausstrasse, die durch das in Frage
stehende Areal führen sollte, noch für nötig gehalten, beim Regierungsrat
um eine spezielle, f o r s t p o l 1 z e 1 lich e Rodungsbewilligung
einzukommen. Und wenn darauf dieVolkswirtschaftsdirektion in ihrem
der Rodungs--
Kantonales Verfassungsrecht. N° 68. 489
hewjlljgung zu Grunde liegenden Berichte wesentlich auf
... die am 24. August 1904 erfolgte Genehmigung der Bau-
und Niveaulinien der Waldhausstrasse abstellte, so geschah dies nicht
etwa in dem Sinne, dass in jenem Beschlusse implicite auch schon die
Erlaubnis zur Rodung gelegen habe. Vielmehr wurde daraus lediglich d e r
Schluss gezogen, die Dolderbahn A.-G. habe das annehmen können und da nun
ausserdem verschiedene Banken im guten Glauben an die Bauplatzqualität des
Areals ihr ein Darlehen gegeben hätten, lasse sich in gewissem Sinne von
erworbenen Rechten sprechen. Deshalb, also aus Billigkeitsrücksichten
wurde die Erlaubnis zur Rodung erteilt, und nicht weil sie in der
Genehmigung des Bebauungsplanesfund der Bau-undiNiveaulinien schon
rechtlich mitenthalten gewesen wäre. Auch durch diesen Beschluss wurde
somit lediglich wieder ein Hindernis beseitigt, das dem Bauen von einem
anderen als dem baupolizeilichen Standpunkte entgegenstand. Dagegen wurde
damit nicht ein eigentliches Baurecht mit der Wirkung geschaffen, dass
der Behörde die Möglichkeit entzogen worden wäre, der Ueberbauung dennoch
aus sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der
, Aesthetik, entgegenzutreten, sofern dafür eine gesetzliche
Grundlage bestand. Und zwar auch dann nicht, wenn man annehmen wollte,
dass der Regierungsrat beim Entscheide über das Rodungsgesuch alle in
Betracht fallenden Interessen, nicht nur die forstpolizeilichen, habe
berücksichtigen können und sollen. Denn einmal ist der Rodungsbeschluss
schon am 27. November 1911 ergangen, während die Verordnung über den
Heimatschutz, die erst die nähere Ausgestaltung der in § 182 des EG
aufgestellten Grundsätze brachte, Vom 9. Mai 1912 datiert und daher vom
Regierungsrat damals noch nicht angewendet werden konnte. Sodann fällt
entscheidend in Betracht, dass § 182, Abs. 3 des genannten Gesetzes den
Gemeinden ein eigenes selbständiges Recht zur Geltend-
LJ
490 Staatsrecht.
machung von Heimatschutzinteressen einräumt. D i e s e S wahrzunehmen
hatte der Regierungsrat aber bei seinem Rodungsbeschlusse vom November
1911 jedenfalls keine P fl i c h t. Wenn .daher die Gemeinde beschloss,
davon durch Einleitung des Enteignungsverfahrens Gebrauch zu machen,
so war der Regierungsrat bei einem Rekurse gegen dieses Vorgehen an
jenen seinen früheren Beschluss jedenfalls insofern nicht gebunden, als
er e r s t j e t z t zu prüfen hatte, ob die Gemeinde sich aus eigen e m
Rechte dem Bauprojekte der Rekurrentin widersetzen könne. Damit ist nicht
gesagt, dass die von der Rekurrentin erwähnten Vorgänge Genehmigung des
Bebauungsplanes, der Bauund Niveaulinien und Rodungsbewilligung für die
Expropriation ohne alle Bedeutung seien. Sie werden zur Folge haben,
dass die Gemeinde sich bei Festsetzung der Entschädigung nicht darauf
berufen kann, das fragliche Terrain sei aus bauoder forstpolizeilichen
Gründen nicht überbaubar, sondern sich wird gefallen lassen müssen,
dass dasselbe insofern als Bauland betrachtet, ihr also der Mehrwert
belastet wird, den es infolge der streitigen behördlichen Massnahmen
im Verkehr gewonnen hat. Das Recht der Gemeinde zur Enteignung selbst
kann dadurch nicht ausgeschlossen werden. N och viel weniger vermag ihm
der Umstand entgegenzustehen, dass der Regierungsrat in einem frühern
Rodungsbesehlusse vom Jahre 1894 die auf dem Rodungsgebiete projektierten
Bauten und Parkanlagen als Verschönerung der Gegend bezeichnet hat. Wo
es sich wie beim Heimatschutz um neue Rechtsgedanken handelt, die sich
naturgemäss in der Praxis erst langsam und allmählich durchzusetzen
pflegen, kann die blosse Tatsache, dass die Behörde vor zwei Jahrzenten
einmal die nämliche Frage anders beurteilt hat, unmöglich ausreichen,
um einen späteren abweichenden Entscheid aus dem Gesichtspunkte der
Verletzung der Rechtsgleichheit anzufechten. Dass anderen Grundeigentümern
gegenüber anders verfahren worden sei, wird in der Rekursschrift
Kantonales Verfassungsrecht. N° 69. 491.
"wohl unter Beweisangebot behauptet, doch werden dazu
keinerlei nähere tatsächliche Angaben gemacht, sodass es sich erübrigt,
auf diesen Punkt weiter einzutreten.
5. Der letzte unter Berufung auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Annahme, Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
von Beschränkungen des Gründeigentums und die Zwangsenteignung auch
schon zur Sicherung der Landschaften vor blosser Beeinträchtigung, sei
w i l l k ii r] i c h, hat keine selbständige Bedeutung und ist bereits
zurückgewiesen worden. Wenn in diesem Zusammenhang neu noch angedeutet
wird, dass die genannten Bestimmungen nicht gewöhnliche, sondern nur
bestimmt qualifizierte Landschaften im Auge hätten, so ist darauf zu
erwidern, dass sie sich eben auf alle Landschaften beziehen, die aus dem
Gesichtspunkte des zulässigen Heimatschutzes in Betracht falien können.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Rekurse werden abgewiesen.
69. Urteil vom 19. November 1915 i. S. Devaux, gegen Bern. Obergericht.
Interkantonale Uebereinkunft vom 20. November 1911 und interkantonales
Reglement vom 17. Juni 1912 zwischen den Kantonen Bern Freiburg, Waadt und
Neuenburg betreffend die Schiffahrtspolizei auf dem Neuenburger-Bielerund
Murtensee und der Zihl und Broye. Bestreitung des verfassungsmässigen
Zustandekommens derselben für den Kanton Bern mangels Anordnung
des Referendums, eventuell weil auch das Reglement, nicht nur die
Uebereinkunft, vom Grossen Rat hätte genehmigt werden müssen. Was
ist unter Gegenstand der Gesetzgebung im Sinne von Art. 26 Ziff. 4
der bernischen KV zu verstehen ? Fortdauernde Gültigkeit trotz Art. 6
Ziiî. 2 und
A8 41 I 1915 33