Konkurrenz lediglich bezweckt,;dem Werke die hinrei-_
chende Beschäftigung seines eigenen Installationspersonals zu
ermöglichen, und ferner nichts dafür vorliegt, dass sich die
Gemeindebehörde bei der Auswahl der zur Erreichung dieses Zweckes
nur in beschränkter Zahl zuzulassenden Privatinstallateure nicht von
sachlichen Erwägungen (berufliche Tüchtigkeit der Bewerber, eventuell
Priorität der Bewerbung) hätte leiten lassen. Demnach ist gegen die
Abweisung des Konzessionsgesuches des Rekurrenten aus dem Gesichtspunkte
der Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
korrekterweise die angerufene Regulativbestimmung mit seiner wirklichen
Stellungnahme in Einklang bringen sollen; doch kann schon aus dieser
blossen Programmbestimmung als solchergein Rechtsanspruch der privaten
Installateure, wie ihn das darin vorgesehene Reglement selbst gewähren
Würde, noch nicht abgeleitet werden.
Demnach hat das Bundesgericht e r k a n 11 t :
Der Rekurs wird abgewiesen.
54. Urteil vom 16. Dezember 1915 i. S. Weber-Rütti gegen St. Gallen,
Reg.-Rat.
Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbes timmungen, wodurch
Kon-kursiten und deren mit ihnen in gemeinsamer Haushaltung lebende
Familiengenossen,insbesondere Ehefraucn, von der Betreibung des
Wirtschaftsgewerbes ausgeschlossen werden.
A. Durch Beschluss vom 20. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Weber geb. Rütti,
es möchte ihr an Stelle ihres in Konkurs geratenen Ehemanns Paul Weber
das Patent für Betreibung der speise-wirtschaft zur Eisenbahn in Wil
erteilt werden, trotz dem em-
Handelsund Gewerbefreiheit. N° 54. 379
pfehlenden Gutachten des Gemeinderats Wil mit nachstehender Begründung
abgewiesen : -
1. Art. 3 des Wirtschaftsgesetzes, auf den sich die Petentin und der
Gemeinderat Wil berufen, bestimmt, dass an Ehefrauen, welche mit ihren
Ehemännern in ungetrennter Haushaltung leben, nur ausnahmsweise, wenn
besondere Verhältnisse dafür sprechen, ein Patent erteilt werden könne;
solche besondere Verhältnisse, wie z. B. der Umstand, dass es nur mit
dem Wirt schaltsbetriebe noch möglich sei, eine grössere Kinder schaar zu
erhalten (Fall Brühwiler), werden jedoch im konkreten Falle nicht geltend
gemacht. Der Ehemann der Petentin kann gegenteils seinen Beruf als Dach
decker ausüben, und es ist anzunehmen, dass sein Einkommen ausreicht,
um seine Familie selbst zu erhalten.
2. Die angeführten Gründe: guter Leumund, unver schuldeter Konkurs, sind
solche von täglich wieder kehrender Natur und können vom Regierungsrate,
kon stanter Praxis gemäss, nicht gehört werden.
B. Gegen diesen Beschluss hat Frau Weber-Ruth die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, ihn als im
Widerspruch zu Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Regierungsrat zur Erteilung des nachgesuchten Wirtschaftspatentes
anzuhalten. Es wird ausgeführt: die Bestimmung des Art. 3 des
st. gallischen Wirtschaftsgesetzes sei zu einer Zeit erlassen worden,
als die Ehefrau auf Grund des kantonalen Privatrechts noch unter der
Vormundschaft des Ehemanns gestanden habe. Sie könne daher heute nach
dem Inkrafttreten des ZGB nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach den
Bestimmungen des letzteren sei die Ehefrau voll handlungsund prozessfähig
und könne gleich dem Ehemann selbständig ein Gewerbe betreiben, unter
der einzigen Bedingung, dass dieser ihr ausdrücklich oder stillschweigend
die Bewilligung dazu gegeben habe, was hier zutrefle. Die blosse Tat-
AS 41 l 1915 %
380 staatsrecht-
sache der Ehe könne demnach den Ausschluss der Frau von der Ausübung eines
Gewerbes nicht rechtfertigen. Vielmehr wäre ein derartiger Ausschluss nur
aus gewerbepolizeilichen Gründen zulässig. Solche könnten aber für die
hier in Frage stehende Beschränkung nicht angeführt werden. Im übrigen
bestünden auch im vorliegenden Falle mindestens ebenso triftige Gründe
für die Erteilung des Patentes wie im Falle Brühwiler. Es sei also mit
ungleicher Elle gemessen werden.
C. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat in seiner Vernehmlassung,
worin er auf Abweisung des Rekurses schliesst, bemerkt: Die Rekurrentin
bestreite in ihrer Eingabe nicht, dass ihr Mann Konkursit sei. Damit sei
die Grundlage für den angefochtenen Ent-scheid gegeben. Denn die Abweisung
des Patentgesuches sei in erster Linie aus'dieseni Grund erfolgt. Aus
§§ 2. 3 und 21 des st. gallischen 'irtschaftsge'setzes folge, dass die
polizeilichen Bedingungen, an die das Gesetz die Erteilung des Patenles
knüpft, nicht nur beim Patentbr-werber selbst, sondern auch bei dessen
Hausgenossen vorhanden sein müssten, eine Anforderung, welche schon im
früheren Wirtschaltsgesetze enthalten gewesen und wohlbegründet sei. Denn
das Verbot des Wirtens durch Konkursiten Wäre illusorisch. in un es
einfach durch das Eintreten der Ehefrau umgangen werden könnte. Die
von der Rekurrentin angerufen-en Vorschriften über die zivilrechtliche
Stellung der' Ehefrau hätten mit den polizeireehtlichen Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzes nichts zu tun. Im übrigen würde sich, selbst wenn
danach eine Schlechterstellung der Frau gegenüber dem Manne auf dem
in Frage stehenden Gebiete nicht zulässig wäre, daraus nicht ergeben,
dass der angefochtene Beschluss ungesetzlich wäre; denn derselbe stütze
sich ja nicht nur auf Art. 3, sondern auch auf die Art. 2 und 21 des
Wirtschaftsgesetzes, die auch für Männer entsprechende Geltung hätten. Im
Falle Brühwiler sei das Patent ausdrücklich als Ausnahme erteilt werden,
weil damals nichtHandelsund Gewerbefreiheit. N° 54. 381
weniger als 8 kleine Kinder zu versorgen gewesen seien.. Es könne demnach
auch von einer ungieichen Gesetzesanwendung nicht die Rede sein.
D. Die in Betracht kommenden Vorschriften des st. gallischen Gesetzes
über die Betreibung von Wirtschaften und den Kleinverkaui von Getränken
vom 25.Mai 1905 lauten :
Art. 2. Das Patent wird nur an Kantonsbürger oder im Kanton
Niedergelassene erteilt, welche in bürgerlichen Rechten und Ehren
stehen, einen guten Leumund geniessen und nebst ihren Hausgenossen volle
Gewähr für polizeilich klaglose Betreibung ihres Gewerbes bieten und
zugleich mindestens seit einem halben Jahre im Kanton niedergelassen
sind. Ausnahmen im letzteren Fall können unter besonderen Umständen vom
Regierungsrat auf Antrag der Gemeinde-behörde bewilligt werden.
Art. 3. Ehefrauen, welche mit ihren Männern in ungetrennter Haushaltnng
leben, soll nur ausnahmsweise, wenn besondere Verhältnisse dafür sprechen
und die in Art. 2 dieses Gesetzes aufgestellten Bedingungen erfüllt sind,
ein Patent erteilt werden.
Art. 21. Wenn über den Inhaber eines Wirtschaftspatents der Konkurs
eröffnet oder derselbe als fruchtlos Betriebener bestraft wird,
so'ist ihm vom Konkursami: bezw. dem Betreibnngsamt das Patent sofort
abzu-nehmen und dem Gemeinderat zu Handen des Patentamts zu übergeben. für
den Fortbetrieb einer Wirtschaft bis zu deren Verausserung kann auf
Vorschlag der Konkursverwaltnng im ersteren Fall einer die nach Art. 2
dieses Gesetzes verlangte Gewähr bietenden Person ein lnterimspatent
gegen eine Taxe von 10 bis 100 Fr. vom Regierungsrat erteilt werden. Das
Gesuch ist beim Gemeinderat einzureichen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
?. Die im Rekurse angerufenen Bestimmungen des
382 . staats-recht
ZGB hesehlagen ausschliesslich die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit
und Rechtsstellung der Ehefrauen. Die Befugnis der Kantone, solche aus öf
f en tlichrechtlichen, polizeilichen Gründen zubestimmten Berufs-Hirten
nicht oder nur unter einschränkenden Bedingungen zuzulassen, wird dadurch
nicht berührt. Vorschriften kantonaler Wirtschaftsgesetze, welche eine
derartige Beschränkung enthalten, können daher nicht unter Berufung auf
die nach dem ZGB der Ehefrau zustehende Handlungsfähigkeit angefochten
werden. Vielmehr frägt es sich einzig, ob sie mit den durch die Bundesund
Kantonsverfassnng den Bürgern gegenüber der Staatsgewalt gewährleisteten
Individualrechten, insbesondere mit den m Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Grundsätzen der Gewerbefreiheit und Rechtsgleichheit, vereinbar seien.
. 2. Nun hat der Bundesrat als frühere Rekursbehörde in ständiger
Rechtssprechung anerkannt, dass die Verweigerung bezw. der Entzug des
Wirtschaftspatentes gegenüber Konkursiten sich als nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BV zulässige polizeiliche Einschränkung der freien Geo werbeausübung
darstelle. Ebenso hat er es für statthaft erlclärt, aus diesem Grunde
das Patent auch den mit dem Konkursiten in gemeinsamer Haushaltung
zusammenlebenden Familiengenossen, insbesondere der Ehefrau desselben zu
verweigern, der dafür die nämlichen Gründe wie gegenüber dem Konkursiten
selbst sprechen (vergl. SALIS 2. Aufl. N° 969 {T. insbes. BTZ). Es besteht
kein Grund, von dieser bereits im Jahre 1885 inaugurierten Praxis, die
für die weitere Ausgestaltung der kantonalen Wirtschaftsgesetzgebung
bestimmend war, heute abzuweichen. Denn es lässt sich in der Tat sagen,
dass ein Bewerber, der wegen seiner Zahlungsunfähigkeit den Konkurs über
sich hat ergehen lassen müssen, selbst wenn damit nach der kantonalen
Gesetzgebung nicht ohne weiteres der Verlust der bürgerlichen Rechte
und Ehren verbunden ist, doch gegenüber seinen Gästen nicht die nämliche
Autorität besitzt und daher nicht die nämlicheHandelsund Gewerbefreiheit
N° 54. ss 383
Gewähr für die Durchführung der wirtschaftspolizeilichen Vorschriften
bietet wie ein aufrechtstehender Bürger. Dürfen demnach Konkursiten ohne
Verletzung der Gewerbefreiheit vom Wirtschaftsgewerbe ausgeschlossen
werden, so muss das nämliche aber auch gegenüber den mit ihnen in
ungetrennter Haushaltung lebenden Familiengliedern zulässig sein. Denn
könnte an Stelle des in Konkurs geratenen Familienhauptes einfach ein
anderes Familienglied als Patentbewerber auftreten, so wäre, wie der
Regierungsrat in der Beschwerdebeantwortung mit Recht bemerkt, der
Umgehung des Verbotes des Wirtens durch Konkursiten Tür und Tor geöffnet.
Da der Ehemann der Rekurrentin unbestrittenermassen Konkursit ist,
durfte ihr demnach das Patent schon aus diesem Grunde verweigert
werden. Denn dass das st. gallische Wirtschaftsgesetz grundsätzlich
auf dem oben erwähnten Boden steht, im Falle des Konkurses also
nicht nur den Konkursiten, sondern auch seine Hausgenossen von der
Patenterteilung ausgeschlossen wissen ' will, kann nach der Fassung
des Art. 2 in Verbindung mit Art. 21 keinem Zweifel unterstehen, wie
denn auch schon die damit übereinstimmenden Art. 2 und 20 des früheren
Wirtschaftsgesetzes von 1888 vom Bundesrat in diesem Sinne aufgefasst
werden sind (vergl. BB]. 1894 I S. 79 in Sachen Jungwirth). Die Frage,
ob der durch Art. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
Ausschluss der Ehefrauen vom Wirtschaftsgewerbe vor Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
sei, braucht daher nicht geprüft zu werden.
3. Gegenüber der Berufung der Rekurrentin auf den früheren Entscheid
des Regierungsrats in Sachen Brühwiler genügt es auf die Ausführungen
des angefochtenen Beschlusses und der Rekursantwort zu verweisen, durch
die die Annahme einer Verletzung der Rechtsgleichheit ohne weiteres
ausgeschlossen wird.