334 Staatsreeht.

chiarö di rifiutarsi a lispondere: con ehe la rogatoria è definitivamente
evasa.

Il Tribunale federale pronuncia:

Il ricorso è ammesso.

48. Urteil vom 22. Oktober 1915 i. S. Bilfinger-Reh gegen Bilfinger und
Obergericht Sohafi'heusen.

Zuständigkeit des S ta at s gerichtshofs, gemäss Art. 1 8 2 Abs. 2
OG, zur Beurteilung von Staatsvertragsbestimmungen, die materielles
Zivilrecht und Zivilprozessrecht zugleich enthalten, G e ri c h t s s t
a n d der Erbschaftsstreitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 des schweizerisch
badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember 1856 : Bestimmung des Ortes,
wo der Nachlass beweglichen Vermögens liegt .

A. Am 3. Januar 1912 verstarb an seinem Wohnort Schaffhausen der in Arlen
(Grossherzogtum Baden) heimathereehtigte Baumeister Ernst Bilfinger
unter Hinterlassung von Liegenschaftsbesitz im Kanton Schafi'hausen und
beweglichem Vermögen, worunter ein Spar-buch der Bezirkssparkasse singen
(GrossherzogtumBaden) mit 1726 Mk 20 Pfg. Über diese Verlassenschakt
entstand Zwischen der Witwe und den verwandschaitlichen Intestaterben
des Verstorbenen Streit, indem die erstere (die Rekurrentin) gestützt
auf das Recht des Deutschen Reiches die Verlassenschaft ganz für
sich beanspruchte, während die letzteren (die Rekursbeklagten) das
schweizerische Recht als massgebend bezeichneten, wonach sie in Konkurrenz
mit jener zur Hälfte darauf Anspruch hätten. Gegenüber der auf dieses
schweizerische Recht abstellenden Teilungsverfügung der Waisenbehörde
von Schaffhausen erhob die Witwe in Schaffhausen gerichtliche Klage mit
dem Begehren um Zuweisung des ge-Staatsverträge. N° 48. 335

samten Nachlasses an sie als Alleinerbin. Sie berief sich zur Begründung
ihres Standpunktes, dass der Erbfall dem deutschen Rechte unterstehe, auf
Art. 6 des Staatsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Grossherzogtum Baden betreffend die gegenseitigen Bedingungen über
Freizügigkeit und wei-' tere nachbarliehe Verhältnisse, vom 6. Dezember
1856, worin bestimmt ist :

sollte unter denjenigen, welche auf die gleiche Ver lassenschaft Anspruch
machen, über die Erbsberechti gung Streit entstehen, so wird nach den
Gesetzen und durch die Gerichte desjenigen Landes entschieden wer den,
in welchem das Eigentum sich befindet.

Liegt der Nachlass in beiden Staaten, so sind die Behörden desjenigen
staates kompetent, dem der Erb lasser bürgerrechtlich angehört. . .

Die Argumentation der Klage geht dahin, es treii'e vorliegend
die letzterwähnte Bestimmung des Abs. 2 von Art. 6 zu, weil das zur
Erbschaft gehörende Guthaben bei der Bezirkssparkasse Singen als ein in
Singen gelegenes Vermögensstück zu betrachten sei, da es eine Holschuld
darstelle und bei Forderungen der Erfüllungsort als der Ort gelten müsse,
wo die Forderung liege .

Mit Urteil vom 11. Juni 1915 wies das Obergerieht des Kantons Schaffhausen
in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des Bezirksgerichts
Schaffhausen die Klage ab. Es verwarf zwar den Einwand der beklagten.
Intestaterben, dass die angerufene Staatsvertragsbestim111qu nicht mehr
zu Recht bestehe, trat jedoch der Argumentation der Klägerin mit der
Erwägung entgegen, im Sinne jener Bestimmung müsse das Mobiliarvermögen
als einheitlich am letzten Wohnsitze des Erblassers liegend angesehen
werden. '

B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat WitweBillinger Ruh unter
Berufung auf Art. 1 82 Abs. 2 OG rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil sei
aufzuheben und:

336 Staatsrecht.

die Sache zu ueuerBeurteilung an das Obergerichl zurückzuweisen. Sie
hält an ihrem Standpunkte, dass der streitige Nachlass mit Rücksicht auf
das Guthaben bei der Bezirkssparkasse Singen in beiden ,Staaten liege,
fest und bezeichnet die abweichende Rechtsauffassung der kantonalen
Gerichte, die schon dem zwischen Immobilien und Mobiliarvermögen nicht
unterscheidenden Wortlaute des Vertrages widerspreche und jedenfalls
den seit dem Vertragsabschlusse total veränderten wirtschaftlichen
Verhältnissen (der heute möglichst beweglichen Gestaltung des gesamten
Vermògensverkehrs) keine Rechnung trage, als willkürlich und eine
Rechtsverweigerung in sich schliessend.

C. Die rekursheklagten lntestaterhen haben in erster Linie die
Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses Ian der Behauptung bestritten,
die einzig noch zur Beurteilung stehende Frage, wo das Sparguthaben
bei der Kasse in Singen, und im Zusammenhang damit die Erbschaft,
liege, sei rein zivilrechtlicher Natur und deshalb der Kognition des
staatsgerichtshofes entzogen, besonders da beim vorliegenden Streitwerte
die Anrufung des Bundesgerichts im Wege der Berufung möglich gewesen
wäre. Eventueil haben sie auf Ahn eisung des Reku1ses angetragen, eil dei
angefochtene Entscheid jedenfalls nicht den V 01 wnrf der illkür veidienc.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Unzuständigkeitseinrede der Rekursheklaglen geht fehl. Allerdings
untersteht das internationale Privatrecht des Bundes als solches,
gleich dem internen, der Bundeszivilgerichlsharkeit und sind deshalb
Staatsvertragsbeslimmungen rein privatrechtlicher Natur gemäss Art. 182
OG der Kognition des Staatsgerichtshoi'es entzogen (so AS 27 I N°
31 S. 194 H.). Allein der hier angerufene Art. 6 des schweizerisch
badischen Staatsvertrages vom 6. Dezember 1856 enthält in seiner
Vor-Staatsverträge. N° 48. 357

schrift, dass die Erbschaftsstreitigkeiten nach den Gesetzen und durch
die Gerichte desjenigen Landes zu entscheiden sind, in welchem das
Eigentum sich befindet (der Nachlass liegt ), eine Kollisionsnorm
nicht nur des materiellen Zivilrechts, sondern zugleich auch des
Zivilprozessrechts. Er erscheint somit aus dem Gesichtspunkte der
Unterscheidung von Privatrecht und öffentlichem Rechtzu welch letzterem
das gesamte Prozessrecht gehört, als eine Bestimmung gemischter Natur,
und zwar derart, dass danach die Frage des anzuwendenden Rechts
mit der Frage der Kompetenz des erkennenden Richters untrennbar
verknüpft ist. In solchen Fällen aber muss der Gerichtsharkeitsnorm
schon deswegen die primäre Bedeutung zuerkannt werden, weil ja der
Anwendung des materiellen Rechts der Entscheid über die Kompetenz
des Richters vorauszugehen hat. Folglich kommt die Auslegung solcher
Staatsvertragshestimmungen naturgemäss dem Bundesstaatsgerichtshofe zu,
welcher denn auch über die der hier in Frage stehenden gleichlautende
Bestimmung des Staatsvertrages von 1850 55 zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Nordamerika seit dem Bestehen des gegenwärtigen
Ari. 182 OG, wie schon unter de1 Herrschaft des früheren OG, ohne
weiteres geurteilt hat (AS' Zi I N° 50 S 312 ff.). Auch vorliegend
bestreitet die Rekurrentin mit ihrer Behauptung, dass der angeführte
Satz von Art. '6 Abs. s2 des Staatsvertrages zutreffe, tatsächlich
nicht nur die Anwendbarkeit des schweizerischen Erbrechts, sondern in
erster Linie auch die Kompetenz der Schaffhauser Gerichte, wenn dies
auch in. der Formulierung ihres Rekursanirages nicht klar zum Ausdruck
kommt. Übrigens mag noch darauf verwiesen sein, dass das BG betreffend die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom
25. Juni 1891 dessen einschlägige Kollisionsnormen (Art. 22 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
.) gemäss
seinem Art. 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 32 - 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
1    Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
2    Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
in Verbindung mit Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Scth d. ZGB für die Beurteilung
dieses Falles Regel machen würden, wenn nicht die

338 Staaten-echt.

durch Art. 34 des Gesetzes vorbehaltene besondere Staatsvertragsbestimmung
vorläge in Art. 38 Streitigkeiten über die Anwendung des Gesetzes
schlechthin, demnach sogar auch über dessen materielles Kollisionsrecht
dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof.

2. Materiell aber ist der Rekurs, über den das Gericht in Auslegung
des Staatsvertrages nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür und
Rechtsverweigerung, sondern selbständig zu befinden hat, im Sinne der
durchaus zutreffenden Erwägungen der beiden Vorinstanzen als unbegründet
abzuweisen. Das Argument der Rekurrentin, dass der Vertragstext bei seiner
Bezugnahme auf den Staat, wo das Eigentum sieh befindet (Abs. 1} oder der
Nachlass liegt (Abs. 2), nicht zwischen Immobilien und Mobiliarvermògen
unterscheide, ist unbe-helflich. Denn nach früherer wie heutiger
Reehtsauflassung, für. welche die kantonalen Gerichte mit Recht sowohl
auf die allgemeine Doktrin (BAR, Internationales Privatrecht, S. 601
; BÖHM, Handbuch der internationalen Naehlassbehandlung, S. 30/31),
als auch auf die bisherige Auslegung der speziellen Ausdmcksweise der
streitigen Vertragsbestimmung (BGE 9 N° 80 Erw. 4 S. 513 ff., 24 I N° 50
Erw. 7 S. 319 f.; F. MEILI, Internationales Zivilprozessrecht, S. 338/39)
verwiesen haben, sind eben die Rechte an beweglichen Sachen, mss'rt
Einschluss der Forderungen, im Gegensatz zu_ den Immobiliarrechten nicht
am Orte ihres Objektes befindlich oder gelegen, sondern an demjenigen
ihres Trägers und demnach im Falle eines Nachlasses am letzten Wohnort
des Erblassers. -

Demnach hat das Bundesgericht e r k & n n t :

Der Rekurs wird abgewiesen.Organisation der Bundesrechtspflege. 339

VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

Siehe Nr. 33, 37 u. 48. Voir n°8 33, 37 et 48.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 334
Datum : 22. Oktober 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 334
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 334 Staatsreeht. chiarö di rifiutarsi a lispondere: con ehe la rogatoria è definitivamente


Gesetzesregister
OG: 1  182
ZGB: 22 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
1    Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2    Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3    Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
32 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 32 - 1 Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
1    Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
2    Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 59 - 1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
1    Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2    Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3    Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staatsvertrag • bundesgericht • frage • internationales privatrecht • eigentum • bewegliches vermögen • weiler • erblasser • schweizerisches recht • witwe • erbschaft • entscheid • bundesrechtspflegegesetz • eidgenossenschaft • richterliche behörde • begründung des entscheids • willkürverbot • baute und anlage • nordamerika • bedingung
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