240 Staatsrecht.

34. Urteil vom 21. Oktober 1915 i. S. Gemeîn'de-Elektfizitàtswerk Kerns
gegen Obwalden.

Vertrag zwischen einer Kantonsregierung und einem staatlich
konzessionierten Gemeindeelektrizitätswerke, wonach das letztere die
Lieferung des elektrischen Stroms in eine Anzahl Gemeinden des Kantons
zu bestimmten Maximalpreisen übernimmt und allfällige Streitigkeiten
Zwischen den Kraftabnehmern und dem Werke von der Regierung endgiltig
entschieden werden. Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Abnehmer
und dem Werke und des vom Regierungsrat in einem Streite zwischen beiden
gefällten Enischeides. Die Annahme der mit einer KassationsbeschWerde
gegen den letzteren eingegangenen gerichtlichen Kassationsinstanz, dass
es sich dabei nicht um einen Schiedsspruch in einer privatrechtlichen
Streitigkeit, sondern um einen Verwaltungsentscheid über ein
öffentlichrechtliches Verhältniss handle, enthält weder eine Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltentrennung noch eine Rechtsverweigerung.

A. Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns, ein im Handelsregister
eingetragenes Unternehmen der dortigen Bürgergemeinde, das im Jahre
1904 die staatliche Konzession zur Ausbeutung der sog. Schwarzeggquelle
zwecks Erstellung eines TWassenverkserhalten hat, schloss am 12. Mai 1905
mit dem Regierungsrat von Obwalden einen Vertrag, durch den es für die
Dauer der erwähnten Konzession die Verpflichtung übernahm, in den sechs
alten Gemeinden von Obwalden den für technische und Haushaltungszwecke
erforderlichen elektrischen Strom zu bestimmten Maximalpreisen im Vertrags
Taxen genannt abzugeben. Art. 14-17 dieses Vertrags bestimmen :

A r t. 14. Die Vertragsdauer mit Privatabonnenteu erstreckt sieh auf
mindestens 2 Jahre. Wird nicht min destens 3 Monate vor Ablauf der
Vertragsfrist gekündet, so gilt das Abonnement für je eine gleiche
Frist von 2 Jahren mit derselben Kündigungsfrist stillschweigend '
als verlängert.Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 241

A r t . 15. Die. Abrechnung erfolgt vierteljährlich und es hat das
Elektrizitätswerk mit den Abonnenten selbst zu verkehren.

A r t . 16. Das Elektrizitätswerk Kerns hat das Recht der Kontrolle
über die Installationen und die konzes sionsgemässe Benützung des
abonnierten Stromes. Bei konstatierten Vertragswidrigkeiten oder bei
Nichtbe zahlung der Abonnementstaxen, kann es die strom abgabe den
betreffenden Abonnenten einstellen. In Fällen von Missbrauch kann der
Fehlbare dem Richter überwiesen werden.

A r t . 17. Differenzen, die bezüglich dieses Vertrages Zwischen
Gemeinden oder Privaten und dem Elektri zitätswerk Kerns etwa entstehen
sollten, entscheidet endgültig der Regierungsrat.

Differenzen, die über Auslegung dieses Vertrages zwischen der
Regierung und dem Elektrizitätswerk Kerns etwa entstehen sollten,
entscheidet. endgültig das : kantonale Obergericht.

Gestützt hierauf erliess sodann das Elektrizitätswerk am 27. November
1905 mit Genehmigung des Regierungsrat-s ein Regulativ für die Abgabe von
elektrischem Strom für Licht und Kraft in Obwalden , das in § 13 erklärt :

Allfällige Streitigkeiten zwischen Abonnenten und dem Elektrizitätswerk
Kerns entscheidet endgiltig der Regierungsrat.

Der erwähnte Vertrag mit dem staat und das Regulativ bilden jeweilen
insofern auch die Grundlage der Abonnementsverträge mit den einzelnen
Stromabnehmern, als in denselben erklärt wird, dass die Stromlicleruug
nach Massgabe jener erfolge.

B. Am 5. Dezember 1914 teilte. alt Regierungsrat Xaver Spichtig in
Sachseln, der im Jahre 1906 mit dem Genieinde-Elel(trizjtätswerk Kerns
einen Abonnementsvertrag über Lieferung elektrischen Stroms in sein Haus
für eine bestimmte Anzahl von Glühlampen mit einer bestimmten Anzahl
von Kerzenstärken zum Jahrespreise

242 Staatsrecht.

von 58 Fr. 60 Cts. abgeschlossen hatte, jenem mit, dass er ab 1. Januar
1915 nur mehr stromsparende 5er Lampen verwenden werde und den Lichtzins
daher entsprechend zu reduzieren gedenke. Als das Elektrizitätswerk ihm
darauf die Antwort erteilte, dass sein Abonnementsvertrag eine zweijährige
Dauer und eine dreimonatiiche Kündigungsfrist vorsehe und somit erst auf
den 1. Januar 1916 unter vorangegangener, vor dem 1. Oktober 1915erfolgter
Anzeige, geändert werden könne, wendete sich Spichtig gestützt auf §
17 des Stromlieferungsvertrags vom Mai 1905 und § 13 des dazugehörigen
Regulativs an den Regierungsrat und verlangte, dass das von ihm an das
Werk gestellte Ansinnen als zulässig erklärt werde.

Durch Entscheid vom 30. Dezember 1914 hiess der Regierungsrat die
Beschwerde Spichtigs gut, indem er den Stromlieferungsvertrag des Kernser
Werkes dahin auslegte, dass der Lichtabonnent grundsätzlich berechtigt
sei, Während der Vertragsdauer auf Ende eines Abonnementsquartals
stromsparende Lampen einzuführen und eine entsprechende Reduktion des
Lichtzinses für die Zukunft zu beanspruchen.

Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns erhob gegen diesen Entscheid unter
Berufung auf Art. 232
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
1    Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2    Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
der ohWaldnischen ZPO, wonach Schiedssprüohe der
Nichtigkeitsklage unterstehen, beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde,
mit dem Antrage, ihn wegen ungehöriger Besetzung der schiedsrichterlichen
Behörde und unzweifelhafter Verletzung von Verfassung und Gesetz
aufzuheben. Die Kassaticnsinstanz lehnte jedoch entsprechend dem
Anträge des Beschwerdegegners mit Urteil vom 8. Juli 1915 das Eintreten
auf die Beschwerde wegen Unzustän · digkeit, bezw. Unzulässigkeit des
Rechtsmittels ab, indem sie ausführte : der Stromlieferungsvertrag, den
die Regierung seiner Zeit mit dem Gemeinde Elektrizitätswerk abgeschlossen
habe, sei ein Ausfluss der diesem erteilten Vasserrechtskonzession und
unterstehe daher dem öffent-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. ' 243

lichen Rechte. Wenn in § 17 desselben die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen dem Werk und den Stromabnehmern dem Regierungsrat zugewiesen
werde, so habe sich dieser damit lediglich das ihm bereits auf Grund der
Art. 18 und 44 des Wasserbaupolizeigesetzes zustehende Aufsichtsrecht
über die konzedierte Elektrizitätsanlage vorbehalten. Nach Art. 62
KV könne überdies gegen Beschlüsse von Gemeinden und Korporationen,
konsequenterweise also auch gegen solche der Gemeindeund Korporationsräte
beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden, sofern sie aus
Gründen des öffentlichen Rechts oder der öffentlichen Interessen
angefochten werden wollten. Eine Verfügung der Verwaltungsorgane des
Gemeindeelektrizitätswerks sei aber nichts anderes als ein Beschluss
einer Gemeindebehörde, der somit schon kraft Verfassung der Beschwerde
an die Regierung unterstehe Der Regierungsrat habe demnach im Streite
zwischen dem Werke und alt Regierungsrat Spichtig nicht als Zivilrichter,
sondern als Administrativinstanz geurteilt, sodass eine Kassationsklage
gegen seinen Entscheid schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen sei.
Im übrigen stünden der Annahme eines Schiedsspruchs auch noch andere
Gründe entgegen. Abgesehen davon dass der Stromliefernngsvertrag, in
dem die angebliche Schiedsklausel sich finde, vom Beschwerdegegner
Spichtig nicht unterzeichnet worden sei, sei es überhaupt an Hand
von Art. 225
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel - Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
ZPO nicht möglich, auf dem Vertragswege und zum voraus
eine Reihe von Streitigkeiten dem schiedsgerichtlichen Verfahren
zuzuweisen. Zu einer derartigen konstitutionellen Änderung wäre
eine Gesetzesund Verfassungsrevision nötig. Auch würde die Übernahme
richterlicher Funktionen ausserhalb des AdministrativverVerfahrens durch
den Regierungsrat mit dem von der Verfassung aufgestellten Grundsatz
der Inkompatibilität der richterlichen und administrativen Gewalt im
Widerspruch stehen. Es seien denn auch von der Regie-

244 Stuntsrecht.

rung bei ihrem Entscheide nicht die für das schiedsgerichtliche Verfahren
vorgesehenen Formen beobachtet und keine Spruchgebühren bezogen worden.

C. Gegen dieses Urteil des Obergerichts als Kassationsinstanz hat das
Gemeindeelektrizitätswerk Kerns beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erheben und beantragt, es wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, Art. 36 und 62 KV aufzuheben und das Obergericht einzuladen,
die Kassationsklage der Rekurrentin materiell zu beurteilen. Die
Begründung der Beschwerde geht von der Auffassung aus, dass es sich
bei der Differenz zwischen der Rekurrentin und dem Rekursbeklagten
Spichtig um eine Zivilstreitigkeit handle, da sich die Parteien dabei
als koordinierte Personen gegenüberstehen und das in Frage stehende
Interesse lediglich ein privates, nämlich der Geldvorteil ,sei, der
.Spichtig daraus erwüchse, Während der Vertragsdauer weniger als den
vereinbarten Lichtzins entrichten zu müssen. Nach der Kantonsver-fassung
und insbesondere nach den zitierten Art. 36 und 62 derselben gelte
aber im Kanton Obwalden der Grundsatz der Gewaltentrennung, kraft
dessen die Entscheidungsbefugnis in privatrechtlichen Angelegenheiten
dem Regierungsrat entzogen und dem Richter zugewiesen sei. Indem das
angefochtene Urteil annehme, dass der Regierungsrat im vorliegenden
Falle auch ohne besondere Vereinbarung schon von Gesetzeswegen zum
Entscheid kompetent gewesen wäre, vérletze es demnach die erWähnten
Bestimmungen der Kantonsverfassung und Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV. Die Zuständigkeit
des Regierungsrats könne nur auf Art. 17 des Stromliei'erungsveitrags,
den die Regierung mit dem Elektrizitatswerk Kerns abgeschlossen habe,
sowie auf § 13 des dazu erlassenen Regulativs gestützt werden. Wenn aber
eine Einzelperson oder ein Kollegium über einen privatrechtlichen Anspruch
auf Grund eines Vertrags der Beteiligten urteile, so sei dieses Urteil ein
Schiedsspruch und die Einzelperson oder das Kollegium, das es erlassen,
habe dabei als SchiedsgerichtGleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 245

gehandelt. Die Verkennung dieses Grundsatzes durch das
Obergericht und die darauf gestützte Ablehnung der Anhandnahme der
Nichtigkeitsbeschwerde bedeute eine Rechtsverweigerung. Dafür, dass § 17
des Strom}ieferungsvertrages so auszulegen sei, spreche auch der Umstand,
dass in Abs. 2 desselben die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
dem Werk und dem Regierungsrat dem Obergericht übertragen werde : denn
diese Bestimmung sei nur dann verständlich, wenn man annehme, dass es
sich bei den fraglichen Streitigkeiten wie bei denjenigen des Art. 17
Abs. 1 eben um solche privatrechtlicher Natur handle. Der Versuch,
die Zuständigkeit des Regierungsrats aus dem Vasserbaupolizeigesetz
abzuleiten, gehe fehl, da sich das hier statuierte Aufsichtsrechtstets
nur auf die Wahrung der staatlichen Interessen in Bezug auf die
Flusspolizei beziehen könne, während der vorliegende Streit mit der
Flusspolizei gar nichts zu tun habe. Ebenso treffe die Berufung auf
Art. 62 KV nicht zu : es werde dabei übersehen, dass es sich hier
keineswegs um einen Gemeindebeschluss, sondern um eine Erklärung der
privatrechtlichen Vertreter des Gemeindeelektrizitätswerks handle,
wodurch die privatrechtliche Prätention eines Gegenkontrahenten nicht
anerkannt werden sei. Sollten die vom Gesetz für das schiedsgerichtliche
Verfahren vorgeschriebenen F örmlichkeiten nicht gewahrt werden sein, so
Würde dies bloss bedeuten, dass der Entscheid des Regierungsrats formelle
Mängel hätte, die unter Umständen seine Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
hemmen würden, dagegen wurde es ihm die durch materielle Momente gegebene
Natur eines Schiedsspruchs nicht nehmen. Gegenüber der Behauptung, dass
die Unterschrift des Abonnenten zur Schiedsklausel fehle, sei darauf
hinzuweisen, dass in dem von Spichtig unterzeichneten Abonnementsvertrag
das Regulativ und damit auch dessen § 13, worin die Bestimmung des
Art. 17 des stromlieferungsvertrags wiederholt werde, ausdrücklich als
Vertragsbestandteil erklärt sei. Dass ein Schiedsvertrag

246 Staatsrecht.

auch über künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden könne, sei in
Art. 226
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO ausdrücklich anerkannt. Darauf dass der Schiedsspruch nur
in Form eines ,Protokollauszugs mitgeteilt worden sei und dass keine
Spruchgebühren erhoben worden seien, komme nichts an.

,I). Das Obergericht des Kantons Obwalden und der Rekursbeklagte Spichtig
haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1. Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung der Art. 36 und 62 KV
und des Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV behauptet wird, erweist sie sich ohne weiteres
als unbegründet. Art. 36 KV gibt dem Regierungsrat die Befugnis,
in letzter Instanz über die Beschlüsse von Gemeinderäten, gegen
welche Rekurs ergriffen worden ist, zu entscheiden, insofern solche
Beschlüsse nicht zivilrechtlicher Natur sind. Und Art. 62 enthält eine
Ausscheidung zwischen den Kompetenzen der Regierung und denjenigen
der Gerichte in Bezug auf Beschwerden, die gegen Beschlüsse von
Gemeinden und Korporationsversammlungen gerichtet sind : soweit
dabei eine Verletzung von Privatrechten in Frage steht, kann der
Schutz des Richters angerufen werden, über anderweitige Beschwerden
entscheidet der Regierungsrat. Diese Kompetenzabgrenzungsnormen hat
das Gericht durch sein Urteil nicht verletzen können : denn es war für
die Behandlung der von der Rekurrentin erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde
unzweifelhaft zuständig. Die Rekurrentin selbst hat ja die Entscheidung
des Obergerichts angerufen. Auch hat das letztere das Eintreten auf die
Beschwerde nicht etwa deshalb abgelehnt, weil für deren Beurteilung seiner
Auffassung nach die Verwaltungsbehörden zuständig gewesen wären ; sein

Entscheid ging vielmehr dahin, dass der angefochtene Beschluss der
Regierung kein Schiedsspruch, sondern ein Verwaltungserlass und d a h
e r der Anfechtung mit der

M-....fflssw ___.-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 247

Nichtigkeitsklage entzogen sei. Damit hat aber das Obergericht sich
durchaus im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit bewegt. Denn der Entscheid
über die Zulässigkeit eines zivilprozessualen Rechtsmittels und folglich
auch über die dafür präjudizielle Frage, ob der damit angefochtene Erlass
ein Schiedsspruch sei, kommt ausschliesslich derjenigen Instanz, Welche
mit dem Rechtsmittel angerufen wird, also der richterlichen Gewalt
zu. Dadurch aber dass das Obergericht dem Beschluss der Regierung
den Charakter eines öffentlich rechtlichen Erlasses beilegte, hat
es sich höchstens einer unrichtigen Auslegung der Kantonsverfassung,
keinesfalls eines Kompetenzübergriffs schuldig gemacht. Wenn es dabei
auf die Art. 36 und 62 KV verwies, so geschah dies nur zur weiteren
Unterstützung der Auffassung, dass die Regierung im vorliegenden Falle
nicht in der Eigenschaft als Schiedsrichter, sondern als staatliche
Aufsichtsbehörde gehandelt habe. In erster Linie stützte es diese seine
Ansicht auf den zwischen der Regierung und der Rekurrentin abgeschlossenen
Stromlieferungsvertrag und das Wasserbaupolizeigesetz. Der Hinweis
auf die zitierten Vorschriften der KV hat demnach nicht einmal die
Bedeutung eines notwendigen Entscheidungselements und kann umsoweniger
einen staatsrechtlichen Beschwerdegrund abgeben. Im übrigen kann von
einer Verletzung des Grundsatzes der Trennung der Gewalten auch des-

halb nicht die Rede sein, weil die Rekurrentin ja die

Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlasse des Beschlusses vom
30. Dezember 1914 nicht angefochten hat noch anficht. Es steht
somit fest, dass beide in Frage kommenden Instanzen zu dem von
ihnen getroffenen Entscheide der Regierungsrat zu dem erwähnten
Beschlusse und das Obergericht zur Beurteilung der Zulässigkeit einer
Nichtigkeitsbeschwerde gegen denselben zuständig waren, so dass ein
Konflikt zwischen der richterlichen und administrativen Gewalt hier
überhaupt nicht vorliegt. Damit entfällt auch die Berufung auf

A8 M I 1915 17

248 Staatsreeht.

Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV : denn die Rekurrentin ist ihrem verfassungsmässigen Richter
nicht entzogen worden.

2. Zu prüfen bleibt somit nur noch die weitere Büge der Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Dabei ist von vorneherein festzustellen, dass es sich für
das Bundesgericht vom Standpunkt dieser Verfassungsnorm aus nicht
darum handeln kann zu prüfen, ob die Ansicht des Obergerichts,
der Regierungsbeschluss vom 30. Dezember 1914 stelle sich als
Verwaltungsentscheid und nicht als Schiedsspruch im Sinne von Art. 232
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
1    Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2    Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
der
kantonalen ZPO dar, richtig, sondern nur, ob sie schlechterdings unhaltbar
und daher willkürlich sei. Denn die bloss irrtümliche Anwendung der
die Zulässigkeit eines Rechtsmittels regelnden kantonalen Prozessnormen
bedeutet noch keine Rechtsverweigerung.'Eine solche läge vielmehr nur dann
vor, Wenn die Auslegung, welche die Rechtsmittelinstanz diesen Normen
gegeben hat, gegen den klaren Willen des Gesetzes oder gegen allgemein
anerkannte Rechtsgrundsätze verstiesse. Dies ist aber hier offenbar
nicht der Fall. Die Behauptung der Rekurrentin, dass die vertragsmässige
Übertragung der Beurteilung einer Streitigkeit an eine Einzelperson
oder ein Kollegium stets und notwendig eine Schiedsgerichtsvereinbarung
enthalte, ist in dieser Allgemeinheit zweifellos nicht richtig. Sie trifit
jedenfalls dann in der Regel nicht zu, wenn die Entscheidung nicht einer
P r i v a t person oder einem Kollegium von Privatpersonen, sondern einer
A m t s s t e l l e übertragen worden ist. Einigen sich die Parteien
beispielweise dahin, ihre Streitigkeiten durch ein bestimmtes Gericht
entscheiden zu lassen, so liegt darin im Zweifel nicht die Einsetzung
eines Schiedsgerichts, sondern eine einfache P r o r o g a t i o n ,
die Vereinbarung eines gewillkürten Gerichtsstandes. Als Schiedsklausel
könnte die Abmachung in einem solchen Falle höchstens dann angesehen
werden, wenn der Streit, um den es sich handelt, seiner Natur nach einem
Gebiete angehört, für welches der angegangenen Behörde die

%.-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34. 249

Jurisdiktionsbefugnis fehlt, da sich dann sagen liesse, dass. sich
dieselbe bei dessen Entscheidung, weil ausserhalb ihres sachlichen
Wirkungskreises handelnd, in der gleichen rechtlichen Stellung wie ein
privater Schiedsrichter befinde. Auf diesen Boden scheint sich denn
auch die Rekurrentin zu stellen, wenn sie dem Regierungsbeschluss vom
30. Dezember 1914 d e s h a l b den Charakter ss eines Schiedsspruchs
Vindiziert, weil er sich auf eine p r i V a t r e e h tl i c h e
Streitigkeit beziehe, die Entscheidung solcher aber durch die KV den
Administrativbehörden entzogen und den Gerichten zugewiesen sei.

Nun ist freilich richtig, dass die bundesrätliche Praxis in
Gewerbefreiheitsrekursen das Verhältnis zwischen den kommunalen
?Vasserund Elektrizitätswerken und ihren Konsumenten wiederholt als
ein privatrechtliehes bezeichnet hat. Damit ist aber noch nicht gesagt,
dass diese Auffassung die einzig mögliche und für alle Fälle zutreffende
sei. Wie Fleiner (Institutionen des Verwaltungs-rechts 2. Aufl. S. 284
fl. insbes. 287) zutreffend ausführt, steht die rechtliche Behandlung
der öffentlichen Anstalten, mitten in einer noch nnabgeschlossenen
Entwicklung, die indessen unverkennbar auf eine Unterwerfung aller
nicht rein gewerblichen Unternehmungen des Staates und der sonstigen
öfientlichrechtlichen Verbände unter die Herrschaft des öffentlichen
Rechts drängt, gleichviel ob die Benutzung dieser Anstalten auf Zwang
oder dem freien Willen des Einzelnen beruht. Elektrizitätswerke aber,
die vom Staat oder von einer Gemeinde geschaffen werden, um einer
ganzen Landesgegend die Vorteile der elektrischen Beleuchtung zuteil
werden zu lassen, sind gewiss nicht rein gewerbliche oder kommerzielle
Unternehmungen, sondern erfüllen in erster Linie, auch wenn sie daneben
dem sie betreibenden Gemeinwesen einen Gewinn abwerfen sollten, einen
öffentlichen Zweck. Die Frage welchem Rechtsgebiete die Beziehungen
zwischen ihnen und ihren Kunden angehören, dem Privatoder öffentlichen
Rechte, kann daher nicht allgemeingiltig, sondern

250 Staatsrecht.

nur von Fall zu Fall an Hand der dafür in Betracht kommenden konkreten
Umstände gelöst werden. Dabei kann kein ausschlaggebendes Gewicht darauf
gelegt werden, ob das Unternehmen im Handelsregister eingetragen worden
ist oder nicht. Denn damit kann auch lediglich bezweckt worden sein,
ihm die juristische Persönlichkeit zu verschaffen, wofür die Eintragung
als das nächstliegende Mittel erscheint. In der Ausstattung mit einer
besonderen Rechtspersönlichkeit liegt aber noch kein Beweis für den
privatrechtlichen Charakter des Werkes : denn es gibt auch selbständige
öffentliche Anstalten.

Die Ansicht des Obergerichtes, dass man hier einer solchen gegenüberstehe,
könnte demnach nur dann als willkürlich angesehen werden, wenn
andere schlüssige Indizien namhaft gemacht worden wären, welche die
öfientlichrechtliche Konstruktion des Verhältnisses von vorneherein
ausschlössen. Dies ist aber nicht geschehen, Gegenteils lässt sich
für den öfientlichi'echtlichen Charakter der Beziehungen zwischen der
Rekurrentin und ihren Stromabnehmern anführen, dass dieselben nicht,
wie es der Unterstellung unter das Privatrecht entspräche, der freien
Parteivereinbarungüberlassen, sondern zum mindesten in einer Reihe
von Punkten und zwar in den wichtigsten Tragung der Kosten für die
Installationen, Höhe des Entgelts für die Stromlieferung, Vertragsdauer
und Kündigungsfrist, Abrechnungsweise u. s. w. durch den Vertrag der
Rekurrentin mit dem S ta a t e vom Mai 1905 im voraus bindend inhaltlich
bestimmt worden sind. Ferner dass der vom Stromabnehmer an das Werk zu
bezahlende Entgelt in Art. 13 jenes Vertrages ausdrücklich als T a x e
bezeichnet wird, was darauf hindeutet, dass man ihm nicht den Charakter
einer privatrechtlichen Gegenleistung, sondern einer Gebühr beimass. Wenn
das Obergericht hieraus den Schluss gezogen hat, dass der Regierungsrat
bei der ihm durch Art. 17 des Vertrages zugewiesenen Beurteilung von
Streitigkeiten zwischenGleichheit vor dem Gesetz N° 34. 251

dem Elektrizitätswerke Kerns und seinen Kunden nicht als privater
Schiedsrichter, sondern in seiner Eigenschaft als oberste Verwaltungsund
Aufsichtsbehörde entscheide, so ist somit diese Ansicht in guten Treuen
vertretbar und kann auch durch den Hinweis auf Abs. 2 der zitierten
Vertragsbestimmung nicht entkräftet werden. Dass hier für Differenzen
zwischen dem Werke und dem Regierungsrat selbst das Obergericht als
entscheidungsberechtigte Instanz eingesetzt wird, lässt sich hinlänglich
daraus erklären, dass man die Regierung, die im Vertrage als P a rtei
auftritt, nicht zum Richter in eigener Sache machen wollte : es braucht
daraus keineswegs notwendig geschlossen zu werden, dass man die durch den
Vertrag geschaffenen Rechtsbeziehungen dem Privatrechte unterstellt wissen
wollte. Ist dem so, so konnte aber das Ohergericht das Eintreten auf die
Nichtigkeitsbeschwerde der Rekurrentin, ohne eine Rechtsverweigerung zu
begehen, ablehnen, da das kantonale Prozessgesetz eine

' solche Beschwerde nur gegenüber Schiedssprüchen und

nicht gegenüber Verwaltungsentscheiden, mögen nun diese kraft schon von
Gesetzeswegen bestehender oder durch Prorogation geschaklener Kompetenz
erlassen worden sein, vorsieht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 240
Datum : 21. Oktober 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 240
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 240 Staatsrecht. 34. Urteil vom 21. Oktober 1915 i. S. Gemeîn'de-Elektfizitàtswerk


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
ZPO: 225 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel - Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
226 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
232
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
1    Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2    Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeinde • kv • obwalden • frage • charakter • rechtsmittel • bundesgericht • weiler • richtigkeit • verfassung • dauer • kantonales rechtsmittel • entscheid • bewilligung oder genehmigung • beschwerdegegner • ausserhalb • gewaltentrennung • stelle • eigenschaft
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