206 si Staats-recht-

Älktenaucthiir den Bestand einer solchen Verpflichtung keinen
Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich behauptet, dass das
Betreibungsamt der Kantonalbank gegenüber eine Forderung auf Auszahlung
des Bet1 ages von 10,000 Fr. infolge einer Anweisung des Rekurrenten
habe. Aber diese Behauptung kann nicht ernst gemeint sein, da sie im
Widerspruch steht mit dem Inhalt des Schreibens des Betreibungsamtes
an den Rekurrenten vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt
gerade den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Rechtbot als erteilt
bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten nichts entdecken, was darauf
hinwiese, dass überhaupt zwischen dem Rekurrenten und der Kantonalbank
irgend ein Rechtsgeschäft zu Gunsten des Betreibungsamtes vollzogen
worden sei.-

A Dai Rexhähot ist also in der Tat ein verschleierter

rres un amit bundesverfassu ' '

3 S. 61, 9 S. 43). ngswrdrig (vergl. BGE Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betreibungsamt Linthal am
14. Januar 1915. vom Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Glarus
bewilligte Rechtbot

aufgehoben.Staatsverträge. N° 28. 207

v. STAATSVERTRÄGE

TRA ITES INTERN ATION AUX

28. Urteil vom 10. Juni 1915 i. S. Ohatelain gegen Basellandschaitliche
Kantonalbank

Zulässigkeit des staatsrechtlichen Reknrses gegen eine Arrestnahme bei
Verletzung eines Statsvertrages. Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages
mit Frankreich. Arrestnahme für einen nicht durch gerichtliches Urteil
festgestellten Anspruch. _Beim Fehlen eines eigentlichen Wohnsitzes
des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch dessen blosser
Aufenthalt im Sinne einer résidence die Anwendbarkeit des Vertrages.

A. Der französische Staatsbürger Paul ChatelainHermann hatte bis zu Beginn
des Krieges sein Domizil in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910
unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen Bürgschein zu Gunsten
der basellandschaftlichen Volksbank für eine Schuld von 5000 Fr. Die"
Forderung ging später auf die Basellandschaftliehe Kantonalbank über. Zu
Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionageverdacht verhaftet und
noch im Monate August 1914 nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den
französischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank und in Lunéville in einem
Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist er aus der Militärpflicht
entlassen worden, hielt sich aber, nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten
vonLunéville vom 19. April 1915, weiterhin in Lunéville auf. Die Frau
des Chatelain verblieb in Muttenz. _

B. Am 13. März 1915 ekwjrkte die Basellandschattliche Kantonalbank beim
Gerichtspräsidenten von Arlesheim einen Arrest gegen chatelain wohnhaft
gewesen in Muttenz, nun unbekannten Aufenthaltes , für die genante
Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-

208 Staatsrecht.

grund ist angegeben : Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
, 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
SchKG : der Schuld ner befindet sich
im Auslande, wo unbekannt. Der Arrest wurde auf die dem Schuldner
gehörende im Banne Muttenz gelegene Liegenschaft und die laufenden
Mietzinse, eventuell anderweitiges Vermögen des Schuld ners verfügt.

C. Gegen diesen Arrestbefehl hat Chatelain am 27. April 1915 die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung. Er
beruft sich auf Art. 1 des französisch-schweizerischen staatsvertrages
vom 15. Juni 1889 und führt aus : Er sei französischer Staatsbürger und
habe seinen Wohnsitz in Frankreich (Luneville). Nach ständiger Praxis
des Bundesgerichtes könne gegenüber Franzosen, welche in Frankreich
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, von Schweizern im Inlande ein Arrest nicht
erwirkt werden, es handle sich denn um die Vollziehung eines bereits in
Rechtskraft erwachsenen Urteiles : ein solcher Fall liege nicht vor.

D. Das Bezirksgerichtspräsidium von Arlesheirn, für sich und zu Handen der
Arrestgläubigerin zur Vernehmlassung aufgefordert, hat keine Bemerkungen
eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist gegenüber Arrestbefeblen
der staatsrechtliche Rekurs zulässig, sofern damit die Verletzung
eines Staatsvertrages gerügt wird (AS 35 I s. 595 und die dortigen
Zitate). Im vorliegenden Falle macht der Rekurrent eine Verletzung des
fra1izösisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869
geltend. Auf den Rekurs muss daher eingetreten werden.

2. _Das Bundesgericht hat Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages stets dahin
ausgelegt, dass für solche F orderungen von Schweizern im Inlande an in
Frankreich domizilierte Franzosen, für welche erst durch die nachfolgende
Betreibung oder das daran sich anschliessende Prozess-Staatsverträge. N°
28. 289

verfahren ein vollstreckbarer Titel geschaffen werden soll, Arrestnahmen
in der Schweiz ausgeschlossen sind (AS 28 I S. 258 ; 33 I S. 791 u. s·
W.). Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um die Vollstreckung
eines durch gerichtliches Urteil bereits festgesetzten Anspruches. Der
Arrest ist zur Sicherung des aus dem Bürgschein vom 10. Oktober 1910, also
aus einem nicht vollstreckbaren Titel hervorgehenden Anspruches gelegt
worden. Dieser Anspruch ist zweifellos persönlicher Natur. Ebenfalls
steht fest, dass Chatelain französischer Staatsbürger ist und dass die
Basellandschaitliche Kantonalbank, eine juristische Person die in der
Schweiz ihren Wohnsitz hat, als Schweizer im Sinne des Art. 1 des
Vertrages zu betrachten ist (AS 30 I S. 87).

Es kann sich daher nur noch fragen, ob der Rekurrent seinen Wohnsitz
im Sinne der genannten Bestimmung in Frankreich habe. Der Rekurrent
geht hiebei von der Auffassung aus, dass er seit August 1914 nicht
mehr in Muttenz domiziiieit ist. Er ist aus der Schweiz ausgewie-sen
worden und wird wohl vor der Beendigung des Krieges nicht in die Schweiz
zurückkehren dürfen. Seine Frau wohnt allerdings in Muttenz ; aber deren
dortiger Aufenthalt lässt sich aus den Zeitverhältnissen und aus dem
Liegenschaftsbesitz in Muttenz erklären. Es ist daher in dieser Hinsicht
der Auffassung des Rekurrenten, dass er seinen Wohnsitz nicht in der
Schweiz habe, beizupflichten ; um so eher, als sich die Rekursbekiagte
selbst, auf den Arrestgrund des Art. 271, 4 berufen hat.

Weniger liquid ist die Frage, ob Chatelain in Frankreich (Lunéville) sein
Domizil hat. Die Akten geben keine Auskunft über die näheren Umstände
seines dortigen Aufenthaltes (Beschäftigung, Wohnverhältnisse u. s. W.):
aus denselben kann daher auch nicht entnommen werden ob Lunéville als
der Hauptsitz (principal établissement) des Rekurrcnten im Sinne des
Art. 102 Code civil zu betrachten sei. Indessen braucht die Frage,
ob Chatelain in Lunéville W i r k li c h domiziliert sei, nicht entschie-

AS . ! 19î5 H-

210 Staatsrécht.

den zu werden. Aus Art. 1 Abs. 1 letztem Satz des Gerichtsstandsvertrages
ergibt sich nämlich, dass, beim Fehlen eines wirklichen Wohnsitzes auch
der blosse Aufenthalt im Sinne einer résidence die Anwendbarkeit des
Vertrages (d. h. der im ersten und zweiten Satze des Art. l enthaltenen
Normen) begründet. Dieser von der Doktrin allgemein anerkannte Satz
(siehe PILET, Conventions internationales S. 79; Roovm, Conflits des
lois suisses S. 649; AUJAY, Traité Franco-Suisse S. 379 ; CURTI, Der
Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 S. 20), bedeutet, dass der angefochtene
Arrest auch dann unzulässig ist, wenn der Rekurrent in Frankreich nicht
ein förmliches Domizil, sondern blos seinen Aufenthaltsort (résidenee)
besitzt. Nun unterliegt es keinem Zweifel, dass im vorliegenden Falle das
Erfordernis des Aufenthaltes im Sinne einer résidence in Frankreich
erfüllt ist. Gemäss dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Suchet
c. Bourget vom 28. März 1912 (AS 38 I S. 146 und 147) ist die résidenee
im Sinne des Vertrages ein domizilähnliches Verhältnis; sie liegt dann
vor, wenn das tatsächliche Wohnen, an einem Orte nicht mit der Absicht des
dauernden Verbleibens verknüpft, aber doch nicht ein ganz vorübergehendes
oder rein zufällige-s ist. Der Rekurrent, obgleich militärfrei und aus
dem Spital entlassen, hält sich nun seit mehreren Monaten in Lunéville
auf und es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass er in absehbarer
Zeit diesen Ort zu verlassen beabsichtige. Es ist daher anzunehmen,
dass stärkere Bande als diejenigen eines blos zufälligen Aufenthaltes
(séjour) ihn an diesem Orte zurückhalten. Unter solchen Umständen ist
Lunéville als der Aufenthaltsort (résidence) des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 1 des Staatsvertrages anzusehen. Aus diesen Ausführungen
folgt, dass der angefochtene Arrest Art. 1 des Staatsvertrages verletzt
und aufgehoben werden muss. 'Staatsverträge. N° 28. 211

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und
damit der vom

Bezirksgerichtspräsidium von Arlesheim unterm 13. März 1915 bewilligte
Arrestbefehl aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 207
Datum : 14. Januar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 207
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 206 si Staats-recht- Älktenaucthiir den Bestand einer solchen Verpflichtung keinen


Gesetzesregister
SchKG: 4 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 4 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.
2    Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.
271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
Stichwortregister
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frankreich • bundesgericht • kantonalbank • betreibungsamt • staatsvertrag • frage • beginn • aufenthaltsort • arrestbefehl • monat • basel-landschaft • staatsrechtliche beschwerde • arrestgrund • zitat • juristische person • hauptsitz • norm • doktrin • erwachsener • französisch-schweizerischer staatsvertrag
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