190 staatsrecht-

Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jedenfalls eine Verfügung
der vom Gläubiger zwecks Exekution seiner Forderung angegangenen
Vollstreckungsbehörden, durch die er mit seinem Begehren auf Zahlung
des vollen Zinses abgewiesen, der Schuldner also bei seiner Erklärung
geschützt wird, genügen, da diese Erklärung eben die Form ist, in der sich
die Erhebung des Steneranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht und
nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig vollziehen kann. Da eine
solche Verfügung hier in Gestalt der Weigerung des Betreibungsamts, dem
Rekurrenten aus dem Ergebnis der Verwertung mehr als 80 Fr. zuzuweisen,
vorhanden ist, sind die formellen Voraussetzungen für die staatsrechtliche
Beschwerde demnach gegeben.

3. Auch der vom Regierungsrat erhobene Einwand der Verspätung hält nicht
Stich. Wie aus Fakt. A oben hervorgeht, hat sich das Betreibungsamt
unmittelbar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant an den
Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine Zinsansprüche nochmals genau
zu präzisieren, damit er in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter
diesen Umständen hatte der Rekurrentkeinen Anlass, sich schon auf
die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin zu beschweren,
sondern durfte annehmen, dass das Betreibungsamt, wenn es die von ihm
eingereichte Aufstellung seiner Forderungen beanstande, ihm Mitteilung
machen werde, und zuwarten, bis er einen solchen Bescheid erhielt. Geht
man hievon aus, so erscheint aber die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3
OG, auch wenn man von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absicht, auf alle Fälle
gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungs-amtes vom 23. Februar 1915
bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als
60 Tage verflossen sind.

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vomGerichtsstand. N°
26. 191

Betreihungsamt getroffene Verfügung, wonach der Rekurrent als Zins auf
dem Schuldhrief von 2000 Fr. aus dem Verwertungsergebnis lediglich 80
Fr. erhalten, der Rest von 10 Fr. dagegen dem Schuldner als Rückerstattung
der von ihm entrichteten Steuer zukommen soll, aufgehoben wird. Das
der Verfügung zu Grunde liegende Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2 und 3
EG zum ZGB) kann heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden,
weil ihm gegenüber die Beschwerdeirist längst abgelaufen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss der vom Betreibungsamt
Appenzell verfügte Abzug eines Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten
geltend gemachten Zinsforderung aufgehoben.

IV. GERICHTSSTANDFOR

26. Urteil vom 29. April 1915 i. S. Aschwanden gegen Steatsanwaltschai't
und Kreisgericht Uri.

Verurteilung einer Kantonsbürgerin wegen in einem anderen Kanton
begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs und Unterlassung der
Schwangerschaftsanzeige bei der heimatlichen Behörde. Umfang der
Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung
des Gerichtsstands in Strafsachen. Verletzung von Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV durch
willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän-

digkeitsregeln.

A. Das urnerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai 1857 bestimmt in den §§
20 litt. a und 24:

192 staatsrecht-

§ 20 litt. a. Wenn eine ledige Mannsperson und eine ledige Weibsperson
sich in Unzucht vergehen, so soll jeder Teil durch das Kreisgericht, vor
welchem sie sich persönlich zu stellen haben, im ersten und einfachen
Fall mit 30 Fr. nebst einem Zuspruch durch das Präsidium bestraft
werden. Ueberdies kann das Gericht die Fehlbaren auf eine bestimmte
Zeit in ihre Gemeinde eingrenzen, welche Strafe bei Ausländern in
Landesverweisung umzuwandeln ist. '

§ 24. Wenn eine ausserehelich schwangere Person, ohne die Anzeige bei
Behörde gemacht zu haben, niederkommt, so isl sie wegen Verheimlichung
der Schwangerschaft zu bestrafen. Die Strafe soll im einfachen Fall in
einer Busse von 20 bis 40 Fr. bestehen.

5234 bezog sich ursprünglich auf él desselben Gesetzes, der bestimmte : '

Sede unehelich schwangere Person ist schuldig, die Anzeige ihrer
Schwangerschaft. sobald sie davon Kenntnis hat, dem Präsidenten des
Kreisgerichts zu machen oder durch jemand machen zu lassen. Auf
eine solche Anzeige hin oder wenn Gemeindevorsteher oder andere.
Personen hierüber Anzeige erstatten, wird der Kreisgerichtspräsident
die Geschwächte vorrufen, sie sowohl über den Vater des unehelichen
Kindes als über die Zeit und die Umstände, allfällige Versprechungen
usw. einvernehmen und hierüber ein Protokoll führen. Er wird sodann den
Beschuldigten, Wenn er sich im Lande befindet, ebenfalls vorrufen oder,
sofern sich derselbe an einem bekannten Orte ausser Landes aufhält, durch
die betrefiende Behörde seines Aufenthaltsorles einvernehmen lassen .....

Infolge des Inkraftretens des ZGB ist dann aber diese letztere Bestimmung
aufgehoben und durch nachstehende Vorschrift des EG zum ZGB ersetzt
worden:

§ 49. Zur Wahrung der Interessen der ausserehelichen Kinder hat der
Kreisgerichtspräsident von jeder ausserehelichen Schwangerschaft und
das Zivilstandsamt vonGerichtsstand. N ° 26. 193

jeder ausserehelichen Geburt dem Gemeinderate Anzeige zu machen (Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

ZGB). Jede aussereheliche schwangere Person hat daher die Anzeige ihrer
Schwangerschaft, so ss bald sie davon Kennnis hat, spätestens aber mit
Ende des fünften Monats dem Präsidenten des Kreisgerichts zu erstatten
oder erstatten zu lassen. ss

Dagegen gelten die §§ 20 litt. a und 24 des Paternitätsgesetzes gemäss §
182 Ziff. 2 des EG zum ZGB unverändert weiter. ss

Gestützt auf diese Bestimmungen wurde die heutige Rekurrentin Agathe
Aschwanden von Seelisherg in Adliswil (Kantons Zürich), welche am
15. April 1914in Adliswil mit einem unehelichen Kinde niedergekommen war,

si durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf den

7. Dezember 1914 vor Kreisgericht Uri vorgeladen, um sich wegen Unzucht,
begangen in Zürich mit ihrem Schwängerer Melchior Lisibach von Inwil
(Luzern) wohnhaft in Eschenbach (gleichen Kantons), und Nichtanzeige der
Schwangerschaft zu verantworten. Agathe Aschwanden erschien zu dieser
Verhandlung nicht, sondern hegnligte sich, durch schriftliche Eingabe
ihres Anwalts vom 5. Dezember an das Kreisgericht Uri die Zuständigkeit
des letztem zu bestreiten, da sie seit Jahren nicht mehr im Kanton wohne,
der Beisehlaf nicht im Kanton Uri, sondern in Zürich erfolgt und sie
unter diesen Umständen auch zur Schwangerschaftsanzeige in Uri nicht
verpflichtet gewesen sei.

Durch Kontumazialurteil vom 7. Dezember 1914 hat sie darauf
das Kreisgericht Uri in Anwendung der §§ 20 litt. a und 24 des
Paternitätsgesetzes zu 30 Fr. plus 20 Fr. =50 Fr. Busse und 2
Fr. Gerichtsgeld verurteilt. Das Urteil ist nicht motiviert. Doch
ergibt. sich aus den Akten und ist nicht streitig, dass das Gericht
seine Kompetenz und die Anwendbarkeit der urnerischen Gesetze deshalb
als gegeben erachtete, weil die Angeschuldigte Urne";Bürgerin sei·

B. Gegen dieses Urteil hat Agathe Aschwanden die

AS 41 _ 1915 13

194 staats-echt

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrage, es aufzuheben. Als Beschwerdegründe werden geltend
gemacht Verletzung der Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV und 32 KV (Garantie des
verfassungsmässigen Gerichtsstandes). Die Begründung der Beschwerde ist
soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die aus Auftrag des
Kreisgerichts die Beschwerdeantwort erstattet hat, hat beantragt,
auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet
abzuweisen. Der erstere Antrag wird darauf gestützt, dass die Rekurrentin
gegenüber dem angefochtenen Urteile die Purgation hätte verlangen oder
Kassationsbeschwerde beim Obergericht hätte erheben können. Zur Sache
selbst wird gegenüber der Bestreitung der urnerischen Strafhoheit durch
die Rekurrentin ausgeführt: die BV garantiere weder einen bestimmten
Gerichtsstand in Strafsachen, noch enthalte sie Vorschriften über den
örtlichen Geltungsbereich der kantonalen Strafgesetze. Die Kantone
seien demnach in der Gesetzgebung hierüber, die Fälle eines effektiven
Kompetenzkonfliktes zwischen den Gerichtsbehörden verschiedener Kantone
vorbehalten, frei. Daraus, dass weder das Paterniiätsgesetz noch das
-in der Hauptsache ungeschriebene allgemeine Strafrecht von Uri eine
Bestimmung enthielten, wonach auch die von Kantonshürgern ausser Kantons
begangenen Handlungen oder Unterlassungen bestraft würden, folge noch
nicht, dass dieselben auf dem Boden des strikten Territorialitäts-prinzips
stehen. Es dürfe im Gegenteil mit Grund behauptet werden, dass der Kanton
Uri stets am Heimatsprinzip festgehalten habe und seiner Zeit auch
verschiedenen bezüglichen Konkordaten und Staatsverträgen beigetreten
sei. Damit solle selbstverständlich nicht gesagt sein, dass das letztere
Prinzip ausschliesslich und schrankenlos gelte. Die Frage, inwieweit
es zur Anwendung komme, müsse bei jedem Delikt nach der Natur desselben
besondersGerichtsstand. N° 26. 195

beantwortet werden. Wenn die urnerischen Gerichte von die sem
Gesichtspunkt aus dazu gelangt seien, die §§ 20 litt. a und 24 des
Paternitätsgesetzes auch gegenüber ausserhalb des Kantons wohnhaften
Kantonsbürgern anzuwenden, sc hätten sie sich damit in keiner Weise mit
der BV in Widerspruch gesetzt.

Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :

Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährt Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

BV nicht nur Schutz dagegen, dass jemand vor ein besonderes, sonst nicht
mit Jurisdiktionsgewalt ausgestattetes Ausnahmegericht gestellt wird,
sondern kann auch da angerufen werden, wo eine Gerichtsstandsfrage eine
ausnahmsweise, mit der verfassungsmässigen und gesetzlichen Ordnung dieser
Dinge nicht vereinbare Lösung gefunden hat, sei es dass ein Gericht
die Anhandnahme einer Sache verweigert, für die es offenbar kompetent
ist, sei es dass es sich einer Angelegenheit bemächtigt, die nach den
bestehenden Zustandigkeitsvorschriften oder in Ermangelung solcher nach
den die Materie beherrschenden allgemein anerkannten Rechl sgrundsälzen
schlechterdings nicht in seine Zuständigkeitssphäre fallen kann (vergl. AS
23 I S. 537 E. 3, 33 I S. 314 E. 1 und die dort zitierten weiteren
Urteile). Mit einem Falle der letzteren Art hat man es hier zu tun.

Wie nach den Akten feststeht, ist die Unzucht, derentwegen die
Rekurrentin verfolgt wird, nicht. im Kanton Uri, sondern im Kanton
Zürich begangen worden und war die Reknrrentin seit Jahren nicht mehr
in Uri wohnhaft. Ihre Bestrafung im letzteren Kanton hätte daher zur
Voraussetzung, dass die Strafsanktionen der §§ 20 litt. & und 24 des
urnerischen Paternitätsgesetzes sich auch auf die ausserhalb des Kantons
von Kantonshürgern verühte Unzucht bezw. die ausserhalb des Kantons
woh-nenden schwangeren Kantonsbürgerinnen bezögen. Nun

195 Staatsrecht.

behauptet die staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort mit Recht
nicht etwa, dass das Paternitätsgesetz selbst eine ausdrückliche
dahingehende Vorschrift enthalte. Ebensowenig macht sie geltend,
dass die urnerische Rechtsübung nur um diese kann es sich hier
handeln, da der Kanton Uri von gewissen Spezialgesetzen abgesehen
kein geschriebenes Strafrecht besitzt allgemein auf dem Boden des
Heimats-(Nationalitäts-)prinzips stehe. Vielmehr erklärt sie selbst
dessen Geltung im urnerischen Recht für eine beschränkte, beschränkt auf
diejenigen Falle, in denen besondere, aus der Natur der betreffenden
Handlung oder Unterlassung sich ergebende Gründe für eine solche
Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der Strafnorm sprechen. Geht
man lzievon aus, so kann aber von der Anwendung des genannten Prinzips
im vorliegenden Falle von vorneherein nicht die Rede sein.

Indem § 20 litt. a des Paternitalsgesetzes die Unzucht zwischen ledigen
Personen unter Strafe stellt, bezweckt er den Schutz der öffentlichen
Sittlichkeit, die Aufrechterhaltung der sittlichen Ordnung im Kanton,
die durch den ausserehelichen Geschlechtsverkehr als gefährdet an-gesehen
wird. Es handelt sich also dabei um eine Stralnorm, deren Anwendung
ihrer Natur, der Art des dadurch geschützten Reehtsgutes nach notwendig
die Begehung im Kai;tonsgebiet voraussetzt, da durch den ausserehelichen
Geschlechtsverkehr ausserhalb des Kantons die sittliche Ordnung im Kanton
nicht gefährdet werden kann. Dass dem so ist, ergibt sich auch daraus,
dass das Gesetz die Bestrafung beider an der Unzucht beteiligter Personen
verlangt. Denn es ist klar, dass diesem Grundsatz bei einem ausser dem
Kantone vor sich gegangenen unzüchtigen Verkehr nur beschränkt, nämlich
nur da Rechnung getragen werden kann, wo beide Teile Kantonsaugehörige
sind, während wenn der eine Teil kantonsll emd ist, seine Verfolgung im
Kanton Uri von vorneherein ausgeschlossen erscheint, wie denn auch das
KreisgerichtGerichtsstand. N° 26. 197

hier aus diesem Grunde tatsächlich nur die Rekurrentin und nicht auch
deren Schwängerer bestraft hat.

Ebenso steht die Anwendung des § 24 des Paternitätsgesetzes auf
Kantonsbürgerinnen ausserhalb des Kantons mit dem Zwecke der durch die
erwähnte Vorschrift statuierten Anzeigepilicht, der nach dem nunmehr
massgebenden § 49 EG zum ZGB ausschliesslieh der ist, durch Vermittlung
des Kreisgerichtspräsidenten den Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde
zur Bestellung eines Beistands für das uneheliche Kind im Sinne
von Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB zu veranlassen, in offenbarem Widerspruch. Denn die
Anordnung einer solchen Beistandschaft ist nach Art. 396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
ZGB Sache der
Vormundschaftsbehòrde des W o h n sit z e s der uneheliehen Mutter, nicht
derjenigen ihrer Heimat. Die Pflicht zur Anzeige der Schwangerschaft kann
sich demnach nur auf die im Kanton wohn-haften ausserehelich schwangeren
Personen beziehen. Für deren Erstreckung auf Kantonsbürgerinnen ausser
dem Kanton Uri fehlt es an jedem Motiv, weshalb dieselbe unmöglich im
Willen des Gesetzes gelegen haben kann.

Bei dieser Sachlage muss es als Willkür und Verstoss gegen die aus Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18

BV abzuleitenden Grundsätze angesehen werden, wenn die urnerisehen
Gerichte, ohne sich dafür auf eine positive Gesetzesnorm stützen
zu können, ihre Kognition auch auf ausserhalb des Kantons begangene
Unzuchtsvergehen bezw. auf die Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige
durch nicht im Kanton wohnhafte Kantonsbürgerinnen ausdehnen. Da die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV im Gegensatz
zu derjenigen wegen Rechtsweigerung die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht voraussetzt, ist daher der Rekurs, ohne dass es des
Eintretens auf die bezüglichen formellen Einwendungen der Rekursschrift
bedürfte, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in der Meinung
aufzuheben, dass die Rekurrentin wegen der in Frage stehenden Handlungen
bezw. Unterlassungen in Uri nicht bestraft werden darf.

198 Staatsrecht.

Im übrigen könnte sich fragen, ob man zum nämlichen Ergebnis nicht auch
dann gelangen müsste, wenn die angefochtene Ausdehnung der Strafhoheit
über das Kantonsgebiet hinaus durch das urnerische Recht positiv
vorgesehen wäre. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in seiner
bisherigen Praxis davon ausgegangen ist, in kantonalen Strafsachen werde
der Gerichtsstand und der räumliche Geltungsbereich der Strafgesetze
grundsätzlich ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt,
und sich demzufolge zu einer von letzterem abweichenden Bestimmung
des Gerichtsstandes nur da als zuständig erklärt hat, wo sich die
Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung der kantonalen Strafhoheit aus dem
Vorliegen eines effektiven positiven oder negativen Kompetenzkonffiktes
zwischen den Behörden verschiedener Kantone ergab. Indessen erscheint
es doch zweifelhaft, ob diese Auffassung dem Wesen der Sache gerecht
werde. Das bundesss staatliche Verhältnis bedingt grundsätzlich eine
Beschränkung der Souveränetät der Kantone nicht nur in ihren Beziehungen
zum Bunde, sondern auch unter sich auf den Gebieten, die ihnen vom Bunde
zur Regelung überlassen sind, in dem Sinne, dass jeder Kanton bei si;
Ausübung seiner Hoheitsrechte auf die Hoheitsrechte der anderen die
gebührende Rücksicht zu nehmen hat. Es liesse sich daher sehr wohl die
Ansicht vertreten, dass auch bei Ausübung der Strafhoheit die Kantone
nur insoweit souverän seien, als sie dadurch nicht in das bessere Recht
eines anderen Kantons eingreifen, und dass da, wo ein solcher Eingriff
in Frage steht, es Sache der allgemein zur Lösung derartiger Kollisionen
eingesetzten Instanz, des Bundesgerichtes sei, den Kanton zu bestimmen,
dem die Veriolgung'des betreffenden Delikts zukommt. Diese Abgrenzung der
kantonalen Strafhoheiten könnte aber ihrerseits offenbar nur in dem Sinne
erfolgen, dass das Recht der Strafverfolgung in erster Linie dem Kanton
des Begehungsortes zugesprochen und die Strafhoheit des Heimatskantons
auf bestimmte Ausnahmefälle be-

... gem

Gerichtsstand. N° 26. 199

schränkt Würde, wie dies denn auch das Bundesgesetz über die
interkantonale Auslieferung von 1852 für die der Auslieferungspflicht
unterstehenden Vergehen bereits in gewissem Umfange (vergl. z. B. Art. 4
ebenda) vorsieht. Für jene weitere Umschreibung der Kompetenzen des
Bundesgerichts lässt sich auch anführen, dass das-Bundesgericht auf
einem andern Gebiete, wo es sich ebenfalls

um die Abgrenzung der kantonalen Hoheitsreehte han-

delt, bei der Doppelbesteuerung-, die staatsrechtliche Beschwerde nicht
vom Nachweise eines effektiven Steuerkonflikts, d. h. der gleichzeitigen
Besteuerung durch zwei Kantone, abhängig gemacht, sondern das Vorliegen
eines vi rt u elle n Konflikts, den durch die Besteuerung seitens eines
Kantons begangenen Eingriff in die Steuer-hoheit eines andern Kantons,
zur Beschwerdeführung durch den betroffenen Privaten als genügend
erklärt hat. Die Frage einer analogen Revision der Praxis für die
Abgrenzung der kantonalen Strafhoheiten kann indessen hier offen
bleiben, weil zur Gutheissung des vorliegenden Rekurses schon der
oben erwähnte Gesichtspunkt Willkürlicher Missachtung der kantonalen
Znständigkeitsregeln ausreicht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit angefochtene Urteil des
Kreisgerichts Uri vom 7. Dezember 1914 aufgehoben.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 191
Datum : 23. Februar 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 191
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 190 staatsrecht- Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jedenfalls eine Verfügung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 178
ZGB: 311 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
396
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 396 - 1 Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
1    Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen.
2    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uri • bundesgericht • schwangerschaft • ausserhalb • frage • staatsrechtliche beschwerde • betreibungsamt • weiler • strafsache • geschlechtsverkehr • beschuldigter • schuldner • beschwerdeantwort • räumlicher geltungsbereich • gemeinderat • busse • entscheid • kenntnis • stelle • aussereheliches kind
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