182 Staatsrecht.

E. 3) ausgesprochen und neuerdings erklärt, dass Liegenschaften
sowohl hinsichtlich ihres Wertes als ihres Ertrages ausschliesslich
der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie liegen, unterworfen seien,
auch dann, wenn der Eigentümer in einem anderen Kanton wohne.

An dieser Praxis und den ihr zu Grunde liegenden Erwägungen, gegen
die der Regierungsrat von Solothurn nichts Stichhaltiges vorgebracht
hat, ist festzuhalten. Sie entspricht auch dem Standpunkt, der bei
den Vorarbeiten für eine gesetzliche Regelung der Materie und den,
bezügi chen Beratungen stets eingenommen werden ist (vgl. Botschaften
des Bundesrates vom 26. November 1862, Bbl. 1882 III S. 519, und vom
6. März 1885, Bbl. 1885 I. S. 547, SPEisnn, Referat über die Grundzüge
eines Bundesgesetzes betr. die Doppelbesteuerung in den Verhandlungen
des Schweiz. Juristenvereins 1902 S. 66 und den dazu gehörigen Entwurf
ebenda S. 80 Art. 4, BLUMENSTEIN, Gutachten betr. die' bundesgesetzliche
Regelung des Doppelbesteuerungsverhotes S. 82 und den dazu gehörigen
Entwurf Art. 11 sowie die hier enthaltenen weiteren Zitate).

Dass der Kanton Bern vom Rekurrenten keine Einkommenssteuer, sondern nur
die Grundsteuer erhebt, ist unerheblich. Eine Verletzung des Verbots der
Doppelbesteuerung liegt nach feststehender Praxis schon dann vor, wenn
ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuerhoheit eines anderen Kantons
eingreift. Darauf, ob und inwieweit der zur Besteuerung berechtigte
Kanton von seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, kommt nichts an.

Der Rekurs erweist sich demnach als begründet.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: '

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss festgestellt, dass der Kanton
Solothurn und die GemeindeVerbot der Doppelbesteuerung N° 25. , 183

Klein-Lützel nicht berechtigt sind, den Rekurrenten für den Ertrag seiner
im Kanton Bern gelegenen Liegenschaften zu besteuern.

25. Urteil vom 2. Juli 1915 i. S. Mühlemanu gegen Standeskommission
Appenzell I. 311.

.Steuerhoheit in Bezug auf grundpfandversicherte Forderungen.
Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesvorschrift, wonach
die Steuer zwar als sog. Grundsteuer für den vollen Grundstiickwert
vom _Grundeigentümer_ erhoben, diesem aber das Recht eingeräumt wird,
einen der-hypothekarischen Belastung des Grundstücks entsprechenden
Teil des bezahlten Betrages bei Entrichtung des Hypothekarzinses
abzuziehen, bezw. mit dem Zins zu verrechnen. Voraussetzungen für den
staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung gegen die Geltendmachung
des fraglichen Abzugsrechts durch den Schuldner. Rekursfähige kantonale
Verfügung '.7

A. Der Rekurrent A. Mfihlemann,'Buchd-ucker in Basel, ist Inhaber eines
vom 30. Dezember 1911 datierten Schuldhrieies (Zeddels) über 2000 Fr.,
verzinslich zu4 1/2% auf 15. Juni jeden Jahres, haftend auf dem Hause N°
IB mit Hofstatt und Garten an der Gaiserstrasse in Appenzell. Da der
Zins per 15. Juni 1914 bei Verfall nicht bezahlt wurde, leitete er für
dessen Betrag (4 1/2 % von 2000 = 90 Fr.) gegen den Pfandeigentümer
und Briefschuldner Hermann Broger Betreibung ein. Broger erhob
gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Zuiolge gestellten
Verwertungsbegehrens kam es zur Verwertung des Unterpfandes. Mit Schreiben
vom 28. November 1914 teilte darauf das Betreibungsamt Appenzell dem
Rekurrenten mit, dass sich bei der erfolglos verlaufenen ersten Gant vom
25. November 1914 eine Unsicherheit betr. seiner Zinsguthaben ergeben
habe (Mühlemann hatte den Broger ausser für den vorerwähnten Zins auch

134 Staatsreeht.

noch für andere, nachgehende grundversicherte Forderungen auf dem
Grundstück betrieben): er möge daher seine Zinsansprüche dem Amte
nochmals genau zur Kenntnis bringen, damit die Sache so erledigt werden
könne, dass er in seinen Rechten nicht verkürzt werde . Mühlemann
antwortete am 30. November 1914 mit einer detaillierten Aufstellung
seiner grundversicherten Guthaben, wobei er den verfallenen Zins auf
dem Schuldhn'ef von 2000 Fr. entsprechend dem Zahlungsbefehle auf 90
Fr. angab, und drang, als er trotz inzwischen erfolgten Zuschlages der
Liegenschaft an der zweiten Steigerung den erwähnten Betrag bis zum
15. Februar 1915 nicht erhalten hatte, auf Erledigung der Sache. Am
23. Februar 1915 übermittelte ihm darauf das Betreibungsamt sich
entschuldigend, dass es die Zinsaugelegenheit übersehen habe, 80 Fr.;
die Auszahlung der Differenz von 10 Fr. lehnte es mit der Begründung
ab, dass, da es sich hier um Katasterkapital handle, der Schuldner
das Recht habe, vom Zins die Staatsund Armensteuer abzuziehen, und der
Zins daher nur zu 4 % berechnet werden könne. Mühlemann erhob hiegegen
Protest, indem er darauf hinwies, das gegen den Zahlungsbefehl kein
Rechtsverschlag erhoben worden sei und dass er das Briefkapital schon
in Basel in der allgemeinen Vermögenssteuer versteuern müsse, weshalb er
sich, wie er übrigens dem Schuldner schon im Jahre zuvor anlässlich der
Bezahlung des Zinses per Juni 1913 mitgeteilt, den streitigen Abzug nicht
gefallen lassen könne. Das Amt hielt jedoch mit Antwort vom 27. Februar
1914 an seinem Standpunkt fest. Eine von Mühlemann darauf erhobene
betreibungsrechtliche Beschwerde wurde sowohl von der unteren als von
der oberen Aufsichtsbehörde, von der letzteren (Standeskommission) durch
Entscheid vom 1. April 1915 mit der Motivierung abgewiesen, dass das Recht
des Grundeigentümers, die Staatssteuer vom Hypothekarzins abzuziehen,
in Art. 163, Abs. 2 des kan--Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 185

tonalen EG zum ZGB ausdrücklich anerkannt sei und die Aufsichtsbehörde-ji
an diese gesetzliche Bestimmung gebunden seien.

B. Mit Eingabe vom 12. April 1915 hat darauf Mühlemann die staatsrechliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen und das Begehren gestellt,
es sei in Anbetracht des hier unzweifelhaft vorliegenden Falles
veriassungswidriger Doppelbesteuerung der Art. 163, Abs. 2 und 3 des
innerrhodischen EG zum ZGB als ungültig zu erklären, weil derselbe
in seiner ausnahmslosen Durchführung den innerrhodischen Behörden die
Ausübung eines Steuerrechts auch gegenüber den Einwohnern anderer Kantone
einräume, das ihnen nicht gestattet werden könne und von den letzteren
nicht geduldet werden müsse.

C. Die Standeskommission (Regierung) des Kantons Appenzell I. Rh. hat
beantragt, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als
unbegründet abzuweisen. Der erstere Antrag wird damit motiviert, dass
der Abzug von 10 Fr. am Zins für die Steuer schon in den öffentlich
ausgelegten Steigerungsbedingungen der ersten und zweiten Gant vom
25. November und 13. Januar 1915 vorgenommen worden sei, indem darin
dem Ersteigerer als Zins des Schuldbriefs von 2000 Fr. nur 80 Fr. zur
Bezahlung überbunden worden seien, und dass der Rekurrent sich daher
gegen jene Verfügungen hätte beschweren sollen. Durch die Einreichung
einer betreibungsrechtlichen Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden
über Schuldbetreibung und Konkurs habe die Frist zum staatsrechtlichen
Rekurscnicht unterbrochen werden können. Zur Sache selbst wird geltend
gemacht: das Recht des Schuldners zur Abwälzung der Staatssteuer auf
die innert der Katastergrenze gelegenen Grundpfandtitel sei nicht
öffentlichrechtlicher (steuerrechtlicher), sondern privatrechtlicher
(grundpfandrechtlicher) Natur. Es stehe im Zusammenhang mit der
Festsetzung des Maximalzinsfusses, der mit Rücksicht darauf auf

!86 Staatsrecht.

5 %, also 1/2 % über dem gebräuchlichen, bestimmt werden
sei. Dementsprechend sei es denn auch in der kantonalen Gesetzgebung
nicht bei den steuerrechtlichen, sondern bei den grundpfandrechtlichen
Bestimmungen geregelt. Auch werde der Zettelschuldner zur Vornahme des
Abzuges nicht etwa verpflichtet, sondern nur berechtigt erklärt. Es handle
sich demnach ausschliesslich um eine Bestimmung zu seinen Gunsten und
nicht zu Gunsten des Staates, der sich für seine Ansprüche auf alle Fälle
an das Grundstück halte, sodass von einer Besteuerung des Zettelgläuhigers
und damit von einer Verletzung des Dop'pelbesteuerungsverbotes nicht
gesprochen werden könne.

D. Die massgehenden kantonalen Vorschriften lauten: -

a) Kantonsverfassung vom 23. Dezember l 8 7 2 :

A r t. 9. Zur Führung des staatshaushaltes wird nach Erfordernis eine
Grundsteuer erhoben. Allkällige Abänderungen des steuersystems kommen
einzig der Landsgemeinde zu. Nichtkantonseinwohner werden in Bezug
auf Besteuerung ihres im Kanton liegenden Be sitzes den Einwohnern
gleichgehalten.

b) Reglement des Grossen Rats vom 29. N0vemher 1904 betr. die Erhebung
der Grundsteuer nach dem sog. Kataster im Kanton Appenzell l.-Rh. ·

Art. 1. Zur Führung des Staatshaushalts wird ge-

mass Art. 9 der Kantonsverfassung nach Erfordernis eine Grundsteuer
erhoben. Der Grosse Rat setzt alljährlich für das laufende Rechnungsjahr
vom Nutzen des vorangegangenen Jahres den Steueransatz fest, welchem für
den inneren Landes teil die dem Armleutsäckeiamt zufliessende Armensteuer
zugeschlagen wird.

Art. 2. Als Grundlage für die Steuererhehung gilt die amtliche Schatzung
von allen im Kanton liegendenVerbot der Doppelbesteuerung N° 25187

Immobilien : Heimaten, Weiden und Alpen, Häuser und andere selbständige
Gebäulichkeiten, sowie Wal dungen mit Grund und Boden, die nicht zu
einer Heimat gehören, wie auch andere für sich bestehende Grundstücke
überhaupt. Zwei Dritteile der amtlichen Schatzung fallen als
sog. Kataster in die Steuerpflicht.

c) Einfiîhrungsgesetz zum ZGB. ss

Art. 1 63. Der Jahreszins für Forderungen, für die ein Grundstück zu
Pfand gesetzt wird, darf nicht mehr als 5 % betragen.

Die nach der Katasterschätzung angelegte und be zahlte staatssteuer ist
der Schuldner berechtigt, jedes mal vom betr. Zins abzuziehen.

Gegenteilige Vereinbarungen sind ungiltig;

Eine den Abs. 2 und 3 der letzteren Bestimmung wörtlich entsprechende
Vorschrift war schon in Art. 17 des durch das EG aufgehobenen Gesetzes
über Verpfändung der Liegenschaften (Zeddelgesetz) vom 27. April 1884
enthalten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwagung:

l. Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis, von der abzugeben kein
Grund vorliegt, sind Forderungen mit Einschluss der grundpfandversicherten
zum beweglichen Vermögen zu rechnen und als solches da zu versteuern, wo
der Inhaber, Gläubiger, seinen Wohnsitz hat. Die Besteuerung am Orte des
Unterpfandes enthält einen gegen Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2 BV verstossenden Eingriff
in die Steuerhoheit des Wohnsitzkantons. Ob die Steuer unmittelbar
dem Grund_ pfandgläubiger aufgelegt oder ob sie vom Grundeigentümer
(Pfandschuldner) erhoben, diesem aber das Recht eingeräumt wird, sie vom
Gläubiger zurückzufordern, bezw. mit dem Hypothekarzins zu verrechnen,
kann dabei keinen Unterschied ausmachen. Auch im letzteren Falle erscheint
als Steuerobjekt in Tat und Wahrheit

188 Staatsreeht.

nicht das Grundstück, sondern die darauf versicherte For-

derung und handelt es sich demnach, trotz abweichender

Bezeichnung durch das Gesetz, nicht um eine Grundsondern um eine
Kapitalsteuer. Denn der wahre Steuer_ pflichtige ist dabei nicht der
Grundeigentümer, sondern der Kapitalgläubiger, der die Steuer endgiltig
zu tragen hat, Während der Grundeigentümer sie lediglich vorläufig,
als Vertreter des Kapitalglänbigers in der Steuerentrichtung, für
dessen Rechnung bezahlt. Die Erhebung der Steuer beim Grundeigentümer
unter Ermächtigung desselben, sie mit dem Hypothekarzins zu verrechnen,
wie sie die innerrhodische Gesetzgebung vorsieht, läuft demnach, soweit
es sich um Hypotheken zu Gunsten ausserkantonaler Gläubiger ha ndelt,
im Erfolge einfach auf eine Umgehung der bundesrechtlichen Grundsätze
in Bezug auf den Steuerort für grundpfandversicherie Forderungen
hinaus. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht gegenüber
analogen Bestimmungen anderer kantonaler Gesetzgebungen schon früher
wiederholt ausgesprochen (vergl. AS IV S. 338 ff., S. 529 Erw. 2, VI
S. 347 ff.). Wenn der Regierungsrat von Appenzell 1.-Rh_. demgegenüber
geltend macht, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 163 Abs. 2 und
3 EG zum ZGB nicht um eine Bestimmung steuerrechtlicher Natur, sondern
um ein dem Privatrechte angehörendes, rein internes Verhältnis zwischen
Grundpfandgläubiger und Schuldner handle, so geht diese Auffassung
augenscheinlich fehl. Das Recht des Schuldners zur Verrechnung der
Steuer mit dem Hypothekarzinse kann nicht aus dem zwischen ihm und dem
Grundpfandgläubiger abgeschlossenen Darlehensund Verpfändungsvertrag
hergeleitet werden, sondern hat seine Grundlage ausschliesslich in der
Bestimmung des Gesetzes, die ihn ermächtigt, einen der hypothekarischen
Belastung des Grundstückes entsprechenden Teil der Steuer auf den
Grundpfandgläubiger abzuwälzen. Indem der Schuldner davon Gebrauch macht,
erhebt er nichtVerbot der Doppeihesteuerung. N° 25. 189

einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Gläubiger, sondern fordert
von ihm eine öfientlichrechtliche Leistung, die Steuer, welche auf dem
dem Gläubiger verhafteten Wertteil des Grundstücks lastet. Dass ihm die
Befugnis hiezu durch ein Gesetz im übrigen privatrechtlichen Inhalts
verliehen wird, ist ohne Belang. Die Natur eines Anspruchs bestimmt sich
ausschliesslich nach seinem Inhaltnicht nach dem Zusammenhang, in dem er
durch das Gesetz geregelt wird. Ebenso erscheint unerheblich, dass es sich
dabei nur um eine Befugnis, nicht um eine Verpflichtung des Schuldners
handelt, da dadurch nichts daran geändert wird, dass der Schuldner,
wenn er diese Befugnis ausübt, damit gegenüber dem Gläubiger nicht eine
privatrechtliche, sondern eine öffentlichrechtliche Forderung, den auf
ihn übergegangenen Steueranspruch des Staates, geltend macht. Gleiches
gilt für das weitere mehr nebensächliche Argument, dass das Abzugsrecht
im Zusammenhang mit der Festsetzung des Maximalzinsfusses stehe, der
mit Rücksicht auf dieses Recht auf 5 %, % % über dem üblichen, bestimmt
werden sei. Sollte dem wirklich so sein, so könnte dies höchstens Anlass
zu einer Revision der Bestimmungen über den Maximal-zinsqu geben. Für
die hier zu entscheidende Frage, ob die in dem Abzugsrecht liegende
Ueberwälzung der Steuer auf die Inhaber der grundpfandversicherten
Forderungen mit Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV vereinbar sei, kommt darauf nichts an.

2. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch, dass das Recht des
ausserkantonalen Hypothekargläubigers sich wegen Verletzung der erwähnten
Verfassungsnorm zu beschweren, nicht vom Vorliegen einer ihm gegenüber
getroffenen Verfügung der Steuerbehörde abhängig gemacht werden kann. Denn
da sich der Staat für die Entrichtung der Steuer ausschliesslich an den
Grundeigentümer hält, wird eine solche nie ergehen. Zur Anrufung des
Bundesgerichts muss demnach, wenn nicht schon die blosse Erklärung des
Pfandschuldners, die

190 staatsrecht-

Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jedenfalls eine Verfügung
der vom Gläubiger zwecks Exekution seiner Forderung angegangenen
Vollstreckungsbehörden, durch die er mit seinem Begehren auf Zahlung
des vollen Zinses abgewiesen, der Schuldner also bei seiner Erklärung
geschützt wird," genügen, da diese Erklärung eben die Form ist, in der
sich die Erhebung des Steueranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht
und nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig vollziehen
kann. Da eine solche Verfügung hier in Gestalt der Weigerung des
Betreihungsamts, dem Rekurrenten aus dem Ergebnis der Verwertung mehr
als 80 Fr. zuzuweisen, vorhanden ist, sind die formellen Voraussetzungen
für die staatsrechtliche Beschwerde demnach gegeben.

3. Auch der vom Regierungsrat erhobene Einwand der Verspätung hält nicht
Stich. Wie aus Fakt. A oben hervorgeht, hat sich das Betreibungsamt
unmittelbar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant an den
Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine Zinsansprüche nochmals genau
zu präzisieren, damit er in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter
diesen Umständen hatte der Rekurrentkeinen Anlass, sich schon auf
die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin zu beschweren,
sondern durfte annehmen, dass das Betreibungsamt, wenn es die von ihm
eingereichte Aufstellung seiner Forderungen beanstande, ihm Mitteilung
machen werde, und zuwarten, bis er einen solchen Bescheid erhielt. Geht
man hievon aus, so erscheint aber die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11

OG, auch wenn man von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absicht, auf alle Fälle
gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungsamtes vom 23. Februar 1915
bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als
60 Tage verflossen sind.

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vomGerichtsstand. N°
26. 191

Betreibungsamt getroffene Verfügung, wonach der Rekurrent als Zins auf
dem Schuldbrief von 2000 Fr. aus dem Verwertungsergebnis lediglich 80
Fr. erhalten, der Rest von 10 Fr. dagegen dem Schuldner als Rückerstattung
der von ihm entriehteten Steuer zukommen soll, aufgehoben wird. Das
der Verfügung zu Grunde liegende Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2 und 3
EG zum ZGB) kann heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden,
weil ihm gegenüber die Beschwerdefn'st längst abgelaufen ist. '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss der vom Betreibungsamt
Appenzell verfügte Abzug eines Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten
geltend gemachten Zinsforderung aufgehoben.

IV. GERICHTSSTAN DFOR

26. Urteil vom 29. April 1915 i. S. Aschwanden gegen Staatsanwaltschai't
und Kreisgericht Uri.

Verurteilung einer Kantonsbürgerin wegen in einem anderen Kanton
begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs und Unterlassung der
Schwangerschaftsanzeige bei der heimatlichen Behörde. Umfang der
Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung
des Gerichtsstands in Strafsachen. Verletzung von Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV durch
willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän-

digkeitsregeln.

A. Das umerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai 1857 bestimmt in den §§
20 litt. a und 24:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 183
Datum : 02. Juli 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 183
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 182 Staatsrecht. E. 3) ausgesprochen und neuerdings erklärt, dass Liegenschaften


Gesetzesregister
BV: 46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 178
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • zins • bundesgericht • betreibungsamt • doppelbesteuerung • steuerhoheit • regierungsrat • zahlungsbefehl • steigerungsbedingungen • weiler • kantonsverfassung • entscheid • grundstück • berechnung • verwertungsbegehren • gesuch an eine behörde • wiese • schuldbetreibungs- und konkursrecht • beschwerdeschrift • richtlinie
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BBl
1882/III/519 • 1885/I/547