"IX. STAATSRECH'ILICHE STRÈITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONEN CONTESTATIONS
DE DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS
18. Urteil vom 4. Februar 1915 i. S. Aargau gegen Solothurn.
Klage eines Kantons gegen einen andern dass der .. pflichtet sei,
die Erstellung einer Schiessanlage instilekskNthe der Kantonsgrenzen
zu dulden, bezw. dass ihm gegen deren Benutzung kein Verbotsrecht wegen
Gefährdung seines Staatsgebietes zustehe. Publizistische Natur der Klage
Rechthches Interesse an der begehrten Feststellung. Umfang der Gefährdung
durch den Betrieb einer solchen
Anlage, die von dem.Nachbarkanton in K f werden muss. 311 genommen
A. Auf Klage des Kantons Solothurn hat das Bundesgericht durch Urteil
vom 1. November 1900 (AS 26 I Nr. 83 S. 444 ff.), auf dessen Inhalt im
übrigen hier einfach Bezug genommen wird, dem Kanton Aargau untersagt,
die Schiesseinrichtungen im Schachen in Aarau m bisheriger Weise zu
benützen . -
Da die hierauf eingerichteten Ersatzschiessplätze in den Gehren und in
der Geldern die Interessenten nicht befriedigten, holte der Gemeinderat
von Aarau im Jahre 1009 von Oberst Kindler in Zürich ein Gutachten über
die Frage ein, ob sich der Schachen zur Anlage eines allen Anforderungen
der Sicherheit im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November
1900 genügenden schiess-
platzes eignen würde. Und auf Grund dieses Gutachtens (das dahin ging,
der Platz im Schachen, zwischen dem Exerzmrplatz und der Aare, sei als
Schiessplatz vorzüglich geeignet ; ein besserer Platz könne in der näheren
Umgebung Aaraus, wenn dessen baulicher Entwicklung Rechnung getragen
werden wolle, überhaupt nicht gefunden werden) liess sich der Gemeinderat
vom ExpertenSteam-echt}. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 127
ein entsprechendes Projekt vorlegen, dessen technischeAusarbeitung
Ingenieur Kf'Wé'isse in Döttingen besorgte. Nach diesem Projekte
Kindler-Weisse, vom Oktober 1911, kann von einem einzigen Schiess Stande
aus, der so eingerichtet ist, dass sich bei allen drei Körperstellungen
des Schützen einund dieselbe Anschlagehöhe des Gewehresergibt,
gleichzeitig auf 800 und 400 m geschossen werden; der Scheibenstand auf
300111 umfasst zwölf Scheiben in
drei Gruppen, derjenige auf 400 m Vier Scheiben in einer
Gruppe; die ganze Anlage ist gegenüber dem alten Schiessplaiz derart
verschoben, dass die Schusslinie zwischen den beiden bereits bestehenden
Zielwällen durchgeht; als Sicherheitseinrichtungen sind, ausser den
neu zu erstellenden Zielwällen, die von den bisherigen beidseitig
flankiert werden, noch 2Hochblenden, Schutzbauten gegen Tiefschüsse
(Sog. Gellerfänge) und kulissenartige Seitenblenden vorgesehen, und
es ist das Projekt nach der Erklärung des Obersten Kindler in dieser
Hinsicht so ausgearbeitet, dass man bei den geb'otenen Garantien mitten
in der Stadt schiessen könnte '; die Kosten der Anlage sind auf 55,000
bis 60,000 Fr. berechnet.
Der Gemeinderat von Aarau unter-breitete das Projekt durch Vermittelung
der Kantonsregierung dem schweizet rischen _Müitärdéparteinent, das
es dem Regierungsrate des-Kantons Solothurn zur Vernehmlassung und dem
Kommandanten der Sehies's Schulen inWalenstadt,Oberstleutuant Daulte,
zur Begutachtung überwies. Dieser letztere gelangte in seinem Bericht
vom 2. März 1913 'Zu dem Schlusse, dass durch die projektierten
Sicherungsmassnahmenl der. öffentlichen Sicherheit in genügendem
und sogar möglichst weitgehendem Masse Rechnung getragen werde. Der
Regierungsrat des Kantons Solothurn aber erklärte, im Sinne der ihm
von mehreren solothurnischen Gemeinden im Gefährdungsf bereiche des
Schachenschiessplatzes geäusserten Bedenken, sothlanlässlich einer von
Oberst Kindler ange-
regten Konferenz ssmitden aargauischen Behörden vom
;28 sssi · Staatsrecht.
25. September 1913, als auch in seinem Antwortschreiben an das
schweizerische Militärdepartement vom 31. Oktober 1913, mit Rücksicht
darauf, dass die projektierte Schiessanlage keine absolute Garantie
gegen Fehlschüsse biete, könne seitens der solothurnischen Interessenten
' eine Genehmigung des vorliegenden Projektes und Zustimmung zu dessen
Ausführung nicht in Frage kommen, es müsse vielmehr den aargauischen
Interessenten überlassen bleiben, das Projekt auf den Grad der gebotenen
Sicherheit zu beurteilen und es eventuell ausführen zu lassen, auf die
Gefahr hin, dass, sofern neuerdings eine Gefährdung des solothurnischen
Gebietes konstatiert werden müsste, hiegegen von seiner Seite wiederum
Einsprache erhoben Würde.
B. Auf Grund dieser Sachlage hat der aargauische Regierungsrat als
Vertreter des Kantons Aargau am 14. Januar 1914 beim Bundesgericht
unter Hinweis auf Art. 175 Ziff. 2 und Art. 177 OG gegen den Kanton
Solothurn eine e Feststellungsklage-) eingereicht mit dem Sehlusse,
es sei richterlich zu erkennen:
1. Der Kanton Solothurn sei verpflichtet, anzuer kennen, dass die
Stadt Aarau berechtigt sei, nach den vorliegenden Plänen des Projektes
Kindler-Weisse im } Schachen eine Schiessanlage. zu erstellen, die vom
Mili tär, den Schiessvereinen, Kadetten, usw. benü tzt werden könne. ·
2. Eventuell sei richterlich festzustellen, welche wei teren
Schutzmassnahmen erforderlich seien, damit in der sub Ziffer 1
bezeichneten Weise geschossen werden könne.
Zur Begründung wird geltend'gemacht, es könne der Gemeinde Aarau nicht
zugemutet werden, zur Ausführung der geplanten Schiessanlage zu. schreiten
und hiefür eine Summe von 60,000 Fr. aufzuwenden, bevor feststehe, ob das
Projekt Kindler-Weisse den Bedingungen des bundesgerichtlichen Urteils
vom 1. November 1900 entspreche oder nicht. Dies zu beurteilen aber sei
an Hand der vor-Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 129
liegenden Pläne sehr wohl 'möglich. Tatsächlich entspreche das
Projekt allen Anforderungen, die an die Sicherheit einer Schiessanlage
vernünftigerweise gestellt werden könnten. _
C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat in seiner Rechtsantwort
namens des Kantons beantragt :
1. Auf die Feststellungsklage des Kantons Aargau sei nicht einzutreten ;
eventuell sei sie abzuweisen.
2. Die allfälligen Kosten des Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen-
Er erhebt in erster Linie wesentlich folgende prozesq sualische
Einwendungen :
a) aus den Rechtsbegehren der Klage ergebe sich nicht zwingend ein
publizistischer Anspruch, wie ihn Art. 175 Ziff. 2 OG voraussetze;
doch werde die Prüfung dieser Frage seiner Kompetenz dem Bundesgericht
selbst überlassen.
5) dagegen liege jedenfalls keine Streitigkeit im Sinne der Klagebegehren
vor. Solothurn erkläre nicht, dass die Stadt Aarau nicht berechtigt sei,
das Projekt Kindler-Weisse auszuführen. Hiezu würde ihm auch jede Befugnis
fehlen, da die fragliche Schiessanlage nicht auf solothurnischem Gebiet
erstellt werden wolle. Dies habe das Bundesgericht übrigens bereits
im Urteil vom 1. November 1900 ausgesprochen ; das Klagehegehren
1 sei durch dieses Urteil bereits überholt und deshalb vollständig
gegenstandslos. Damit erledige sich ohne weiteres auch das nur eventuell
gestellte Klagebegehren 2. Ueberdies bestehe hinsichtlich des Projektes
Kindler-Weisse an sich ebenfalls kein Streit, indem Solothurn keine
Anträge auf Abänderung dieses Projektes gestellt, sondern sich hiezu
gar nicht ausgesprochen habe.
c) in Wirklichkeit wolle der Kläger vom Beklagten nicht eine
Baubewilligung, sondern einen fortdauernden Verzicht auf das
Einspracherecht bei Gefährdung und mute ihm damit die Preisgabe eines
Hoheitsrechtes zu,
AS 41 [ 1915 9
130 Staatsrecht.
die auf dem Wege einer Feststel lungsklage nicht erreicht
werden könne. Diese setze ein. Rechtsverhältnis voraus, wobei das
Feststellungsinteresse darin liege, dass die Rechtsstellung des Klägers
gefährdet sei. Die von Solothurn allein beanspruchte hoheitsrechtliche
Wahrung der Ordnung und Sicherheit seines Staatsgebietes aber
könne keine solche Gefährdung bedeuten und es mangle somit auch das
Feststellungsinteresse. In der Stellungnahme Solothurns sei keine
Verletzung irgend eines Rechtsanspruches des Klägers zu erblicken ;
folglich fehle der Klage jegliche Voraussetzung.
d) der Kläger sei zu demgestellten Baubewilligungsbegehren auch nicht
legitimiert ; denn dieses stehe nur dem Bauherrn, also hier der Stadt
Aarau und nicht dem Staate Aargau, zu.
Eventuell wird der Klage in materieller Hinsicht entgegengehalten: es sei,
wie der Kläger mit der Stellung seines Eventuaibegehrens selbst zugebe,
unsicher, ob die im Projekte Kindler Weisse vorgesehenen Schutzmassnahmen
genügend seien, um die Benützung der Schiessanlage im Sinne des
bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1900 zu gestatten. Solange
aber nicht der strikte Nachweis dafür vorliege, dass jegliche Gefahr de1
solothurnischen Kantonsangehörigen und eine nicht zu rechtfertigende
Entwertung solothurnischen Gebietes ausgeschlossen sei, könne dem
Staate Solothurn nicht zugemutet werden, auf sein Einspracherecht zum
vomherein zu verzichten, dadurch, dass er die vorbehaltlose Zustimmung
zur Bauausführung gebe.
D In Replik und Dupl-ik haben die Parteien an
ihren Rechtsbegehren festgehalten.
Die R eplik führt in Bestreitung der prozessualischen Einreden des
Beklagten u. a. aus, der Kläger verlange eine Feststellung darüber, in
welchem Masse eine Gefährdung der solothurnischen Interessen vorliegen
müsse, damit die Staatsgewalt einschreiten dürfe; die Klage richte sich
gegen das vom Bundesgerichi im Jahre 1900 aus-
... ""!Staatsreehfl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 131
gesprochene Schiessverbot ; sie bezwecke die Aufhebung dieses Verbots mit
Bezug auf die projektierte Schiessanlage und die Anerkennung seitens des
Beklagten, dass bei Ausführung des Projektes Kindler-Weisse geschossen
werden dürfe. Dieser Anspruch entspreche dem solothurnisehen Ansprüche
im früheren Prozesse und müsse deshalb gleich ihm der Kognition des
Bundesgerichts
unterstehen. Gegenüber dieser Ausführung wendet die Duplik
ein, es liege darin eine Klageänderung, indem aus der
Feststellungsklage eine Verbotsaufhebungsklage gemacht und das
Klagebegehren erweitert werde.
E.Auf Grund der Parteianhringen hat der Instruktionsrichter eine Expertise
fiber folgende Fragen angeordnet:
I. Hauptfrage: _
Gefährdet die Benutzung der nach den Plänen des Projektes Kindler-Weisse
zu erstellenden Schiessanlage aim Schachen bei Aarau die Sicherheit des
solothurni schen Hintergeländes; wenn ja, in welchem Grade '?
II. Ergänzungsfragen :
1. des Klägers:
a) Entspricht die projektierte Schiessanlage den An forderungen, welche
übungsgemäss und nach dem gegenwärtigen Stande der Technik zum Schutze
gegen a Fehlund Prellschüsse verlangt werden dürfen '?
b) Falls die Frage ad a verneint würde : welche wei tere Anforderungen
können an die Anlage gestellt werden '?
2. des Beklagten (im Anschluss an die Hauptfrage):
Können mit Rücksicht auf die Wirkungen des neuen Geschosses und in
Berücksichtigung des Umstandes, dass' in der Hauptsache ungeübte Schützen
den Schiess platz benützen Würden, überhaupt Anstalten getroffen werden,
die das feldmässige Schiessen noch ermöglichen, anderseits aber Gewähr
bieten, dass jede Gefahr aus geschlossen bleibt ?
132 Staatsrecht.
Nach Vornahme eines Augenscheins vom 21. Juli 1914, in Begleitung der
Instruktionskommission, haben die Experten (Oberst Zwieky, Kreisinstruktor
der 3. Division in Bern, Oberst Reiser, Instruktionsoffizier in Zürich
und Major Paul Probst in Bern) am 27. August 1914 folgen den B e ri c
h t erstattet :
Zur Hauptfrage :
Absolut gefährdungslose Sehiessplätze sind äusserst selten und kommen
nur in Bergtälern vor. Die übrigen schiessplätze bieten alle nur eine
relative Sicherheit.
Auf dem Schiessplatze Sehachen ist die Möglichkeit nicht
absolut ausgeschlossen, dass bei Erhebung des Gewehres über den
Sieherheitswinkel von 15° ein direk ter Schuss in das Weite gehen
kann. Die Wahrschein lichkeit, dass dies geschieht, ist aber eine ungemein
geringe. Seitenschüsse werden durch die Seitenblen dungen aufgefangen.
Bei der Anlage der Gellerfänge werden Ricochets nicht entstehen, sofern
diese Gellerfänge stets in gutem Zustande gehalten sind.
Die Sicherheit ist also eine ebenso grosse wie bei dei Mehrzahl der
schweizerischen Schiessplätze.
Zu den Ergänzungsfragen:
]. des Klägers:
Die Höhe der Blendungen erscheint hinreichend, sie müssen ebenfalls in
tadellosem Stande gehalten sein. Es wäre noch zu studieren, ob nicht
armierter Beton
mit Holzverkleidung ebenso sicher und dabei solider und haltbarer
sich erzeigt, als mit Sand und Kies ge füllte Holzwände, welche eher
Veränderungen unter werfen sind.
Auf den Geschossfängen der Scheibenstände zu 300 : und 400 m soll'
e noch eine Betonwand mit Holzver-
kleidung 2 m horh aufgesetzt werden schon mit ss
Rücksicht auf ein Setzen der Erddämme. Oben an den Gellerf'angen dürfen
keinerlei Steine her vertreten; die Krone derselben muss 20 cm feste
undStaatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 133
beraste Erde bilden, sodass Geschosse, die im Innern auf Steine kommen,
nicht mehr heraustreten können.
2. des Beklagten:
Der Schiessplatz schnellen soll bloss dem schul schiessen,nicht aber dem
feldmässigen Schiessen dienen. Letzteres soll wie bisher in den Gehren
abgehalten werden .
Beim Schiessen in der projektierten Schiessanlage stehen alle Schützen
unter der Aufsicht des Schiess leitenden. Die Gewehrmündungen müssen
stets in der selben gegebenen Anschlaghöhe liegen. Der Schiess leitende
trägt dafür die Verantwortung.
Alle Fehlschüsse, sowohl geübter als ungeübter Schützen, werden von
den Blendungen, Gellerfängen und Geschossfängen aufgenommen.
F. Der Instruktionsrichter hat mit der Bekanntgabe des Expertenberichtes
an die Parteien die Anregung der Wiederaufnahme gütlicher Unterhandlungen
verbunden und die Parteien für den Fall, dass eine gütliche Verständigung
nicht erzielt werden könnte, darüber angefragt, ob sie die Annahme
der Experten, dass der Schiessplatz Schachen bloss dem Schuls chiess
e n , nicht aber dem feldmässigen Schiessen dienen solle, als richtig
anerkennen.
Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons Aargau geantwortet,
er erachte weitere gütliche Unterhandlungen für nutzlos und einen
richterlichen Entscheid für notwendig, und was die Benutzung der
Schiessanlage betreife, so sei das abteilungsmässige Gefechtsschiessen
(Zugsund Kompagniegefechtsschiessen), dass bei der Anlage auch gar
nicht durchgeführt werden könnte, selbstverständlich ausgeschlossen;
dagegen solle alles andere Schiessen zulässig sein, insbesondere also
jegliches Einzelschiessen der Rekruten und Soldaten aller Waffen und
Kadetten, das obligatorische und fakultative Einzelschiessen der Vereine
nach Schies'sprogramm, das Einzelschiessen an Schützenfesten u. s. w.;
der Ausdruck Schulschiessen scheine etwas zu eng zu sein.
134 Stad-Brecht.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat ebenfalls den Wunsch nach
gerichtlicher Erledigung der Angelegenheit ausgesprochen und gegenüber
der gegnerischen Auffassung über die Benützung der Schiessanlage
wesentlich bemerkt : Zur Abgrenzung der ineinander übergreifenden
Begriffe Schulschiessem und Gefechtsschjessen dürfe nicht auf die
Anzahl oder die Organisation der Schiessenden abgestellt werden. Dagegen
dürfte es dem Sinne der Experten entsprechen, wenn als Schulschiessen
dasEinzelschiessen an den im Projekt vorgesehenen Standorten aufgefasst
werde; denn darauf komme es an, dass nur von denjenigen Punkten aus
geschossen werde, für welche die Sicherheitsberech-
ss nungen Geltung hätten. '
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die prozessualischen Einwendungen des Beklagten erweisen sieh als
unbegründet:
a) Die von Amteswegen zu prüfende Frage der Kompetenz des
Staatsgerichtshofes im Sinne des Art. 175 Zitî. 2 GG, wonach
Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen seiner
Beurteilung unterstehen, ist zu bejahen. Es handelt sich vorliegend,
gleich wie im früheren Prozesse der Parteien, um einen Konflikt zwischen
den Hoheitsrechten ber beiden Nachharkantone. Gegenstand des Streites
bildet, heute wie damals, ein hoheitsreeh tliches Nachbar-verhältnis
dessen publizistische Natur ausser Zweifel steht. Der Unterschied zwischen
der gegenwärtigen und der früheren Streit sache liegt bloss darin, dass
seinerzeit der Kanton Solothurn die Duldung, seitens des Kantons Aargau,
der Benützung des damaligen Schiessplatzes im schachert als Verletzung
der dem Kanton Aargau als Nachbarstaat obliegenden Rücksichtnahme auf die
solothumische Staatshoheit beanstandet hat, und zwar mit Erfolg, während
heute umgekehrt der Kanton Aargau geltendStaetsrechtl. Streitigkeiten
zwischen Kantonen. N° 18. 135
macht, dass der Kanton Solothurn gegen die Benützung der nunmehr
projektierten Schiessanlage auf Grund des interkantonalen hoheitlichen
Nachbarrechts nicht einzuschreiten befugt sei.
b) Der Einwand, dass überhaupt keine Streitigkeit vorliege, ist offenbar
haltlos. Die Klage zielt, wie bereits bemerkt, darauf ab, dass der
Schiessbetrieb im Schachen bei der nunmehr projektierten Schiessanlage im
Gegensatz zum Verbot des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. November 1900
für erlaubt erklärt werde. Diesen in der Replik keineswegs geänderten,
sondern bloss deutlicher charakterisierten Anspruch musste der Kanton
Aargau gegenüber dem Kanton Solothurn, der das fragliche Verbot erwirkt
hatte. zur Geltung bringen, und
zwar, da der Kanton Solothurn ihn nicht freiwillig an-
erkannte, eben auf dem Prozesswege. Wieso das Hauptklagebegehren,
das auf die nunmehr gegebene neue Situation abstellt, durch das frühere
Urteil des Bundesgerichts überholt sein sollte, ist schlechterdings nicht
einzusehen. Der Kanton Aargau konnte dem bestehenden Schiessverbot gar
nicht anders begegnen, als mit dem Projekt einer Schiessanlage, welche
die Ursache des Verbotes dje Gefährdung des solothurnischen Hinterlandes
zufolge ungenügender Sicherungsmassnahmen beseitigte. Wenn der Kanton
Solothurn es abgelehnt hat, das ihm zur Kenntnis gebrachte Projekt zu
diskutieren, so hat er dadurch, gleich wie durch positive Bemängelungen
desselben, über die eine Verständigung nicht hätte erzielt werden können,
den Kanton Aargau in die Notwendigkeit versetzt, den Entscheid des
Richters anzurufen.
c) Es kann ferner auch nicht gesagt werden, dass die Feststellungsklage
des Kantons Aargau deswegen nicht zulässig sei, weil ein festzustellendes
Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse des Klägers fehle. Das
Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klage bezweckt, ist das bereits
erwähnte nachbarrechtliche Verhältniss zwi-
136 staatsrecht-
schen den Staatshoheiten der beiden Kantone, das im früheren Urteil
auf Grund der damaligen Sachlage zum Verbot der weiteren Benützung des
Schiessplatzes im Schachen geführt hat, dieses Verbot aber nach dem Stand
' punkte des Klägers beider durch das Schiessanlageprojekt Kindler-Weisse
vorgesehenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr
rechtfertigt. Und das erfor-' derliche Interesse des Klägers an dieser
Feststellung ergibt sich daraus, dass der Stadt Aarau vernünftigerweise
nicht zugemutet werden kann, die projektiei'te Schiessen v lage
mit grossen Kosten zu erstellen, bevor die Frage der Zulässigkeit
ihrer Benützung abgeklärt ist, da der Entscheid hierüber laut dem
Expertenbefunde schon an Hand der vorliegenden Pläne getroffen werden
kann. Es steht nicht die P r e i s g a b e eines Hoheitsrechtes des.
Kantons Solothurn, sondern vielmehr die Klarstellu ng der hoheitlichen
Befugnisse desselben mit Bezug auf den streitigen Schiessbetrieb in Frage.
d) Die Bestreitung der Aktivlegitimation des KantonsAargau endlich
erledigt sich durch den einfachen Hinweis auf die bereits festgestellte
Natur der Streitsache ,als eines Konfliktes zwischen den Hoheitsrechten
der beiden Kantone (vgl. auch schon Erw. 2 des früheren Urteils-a. a. O.,
S. 449).
2. In materieller Hinsicht darf aus den vorliegenden Aensserungen
Sachverständiger, insbesondere aus dem
Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, das in der
Hauptsache die Versicherungen des Projekturhebers Kindler und den
Befund des Schiessinstruktors Daulte bestätigt hat, unbedenklich
geschlossen werden, dass das Projekt Kindler-Weisse mit Einschluss
der von den Ex-perten vorgeschlagenen Verbesserungen allen denjenigen
Anforderungen entspricht, die nach der Technik und Erfahrung der
Gegenwart an eine Schiessanlage mit Bezug auf die Sicherung ihrer
Nachbarschaft berechtigterweise gestellt werden können. Das Verlangen
des Regierungsrates von Solothurn, dass schlechthin jede Gefährdung
Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 18. 137?
ausgeschlossen sein solle, geht offenbar zu weit. Denn nach Angabe
der bundesgeriohtlichen Experten kommen. absolut gefährdungslose
Schiessplätze nur in Bergtàlern vor. Folglich ist im schweizerischen
'Flachlande, zu dem die Gegend von Aarau gehört, mit dem Schiessa
betrieb eine gewisse wenn auch bei technisch vollkommenen Schiessanlagen
unerhebliche Gefahr notwendig verbunden. Gemäss Art. 31 Ziff. 4 der
eidgenössischen Militärorganisation vom 12 April 1907 und den Vor-'
schriften der bundesrätlichen Verordnung über die Schiess übungen der
Schiessvereine vom 24. Dezember 1908 sind aber die Gemeinden verpflichtet,
die zur Erfüllung der militärischen Schiesspflicht der Bürger notwendigen
Schiessplätze anzuweisen. Es geht daher schlechterdings nicht an,
die allgemeine Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Pflicht durch
das Erfordernis absolut wirksamer Siehe-* rungsmassnahmen, dem, wie
die Experten annehmen, aller Regel nach nicht genügt werden könnte,
zu verunmöglichen. Und zwar dürfen, mit Rücksicht darauf, dass eine
bundesrechtliche Verpflichtung in Frage steht, an Schiessanlagen im
Grenzgebiete zweier Kantone selbstverständlich keine strengeren
Anforderungen gestellt werden, als an solche im Innern eines
Kan-tonsgebietes. Unter diesen Umständen kann auch die Bemerkung im
frühern bundesgeriehtlichen Urteil, das die Benützung des Schachens zu
Schiessübungen zulässig sei, sofern Anlagen erstellt würden. die jede
Gefährdung solothnrnischen Gebietes ausschliessen (a. a. O., Erw. 4 am
Ende, S. 452), vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass die
Gefährdung auf das mit den praktisch durchführbaren Sicherungsmassnahmen
zu erleichen de Mindestmass herabgesetzt werden müsse. Wenn nun hier die
Experten feststellen, dass zwar trotz den projektierten Schutzvorkehren
die Möglichkeit eines. direkten Schusses ins Weite bei Erhebung des
Gewehrs über den Sicherheitswinkel von 15° gegeben sei, dass jedoch für
den Eintritt dieses Falles eine ungemein geringe
138 Staatsrecht.
Wahrscheinlichkeit bestehe, so handelt es sich dabei offenbar um ein
praktisch unvermeidliches gewissermas ,sen natürlich gegebenes Risiko,
das als solches vom Nachbar im streitigen staatsrechtlichen Verhältnis
(analog den nicht übermässigen nachbarlichen Einwirkungen im Sinne von
Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
|
1 | Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. |
2 | Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597 |
in der Tat die Ursache des Schiessverbotes im Urteil vom 1. November
1900 als durch die nunmehr projektierte Schiessanlage beseitigt ,zu
erachten und der Schiesshetrieb auf Grund des Projektes Kindler Weisse
zu gestatten immerhin aber unter folgenden Vorbehalten :
a) Die Voraussetzung der Experten, dass die Schiessanlage bloss dem
Sehulschiessen, im Gegensatz zum feldmässigen Schiessen, dienen solle,
ist, dem Zwecke der getroffenen Sicherungsmassnahmen entsprechend, dahin
zu präzisieren, dass nur von den hiezu vorgesehenen Standorten aus und in
der dadurch gegebenen allgemeinen Anschlagrichtung geschossen werden darf.
b) Bei Ausführung des Projektes Kindler Weisse sind folgende zwei
Abänderungsvorschläge der Experten zu berücksichtigen : .
1. Den Geschossfängen der 'Scheibenstände auf 300 u. 400m ist noch je
eine Betonwand mit Holzverkleidung von 2 m Höhe aufzusetzen.
2. Die Krone der Gelierfänge muss durch 20 cm feste und beraste Erde
gebildet werden und es dürfen oben keine Steine hervortreten.
c) Alle Schutzeinrichtungen, insbesondere die Gellerfange und die
Blendungen, sind, wie die Experten vor.aussetzen, stets sorgfältig
zu unterhalten.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Es wird in wesentlicher
Gutheissung der Klage fest-
gestellt, dass die Stadt Aarau berechtigt ist, nach den Plänen des
Projektes Kindler-Weisse, jedoch unter Be-Auslieferung. N° 19. · 139
rücksichtigung der in Erwägung 2 angeführten Verbesserungsvorschläge
der ,bundesgerichtlichen Experten, im Schachen eine Schiessanlage zu
erstellen, die vom Militär, den Schiessvereinen, Kadetten etc. benutzt
werden kann.
X. AUSLIEFERUNG
EXTRADIT ION
19. Sentenza 25 marzo 1915 nella causa Rapallo.
Estradizione per truffa (frode), corruzione di pubblici funzionari e
talso in atti commessi in correità con impiegati doganali. Differenza
sostanziale di questi delitti con reato puramente fiscale. Art. 11 legge
federale 22 gennaio 1912 sull'estradizione; dichiarazione italo svizzera
30 marzo 1909; aggiunta 1° luglio 1872 al trattato di estradizione;
trattato Art. 2, cis. 8.
A. Con domanda del 29 gemaio 1915 la R. Legazione d'Italia in Berna
richiedeva l'estradizione di Rapallo Ettore di Tito, nato a Genova il
12 ottobre 1881, Spedizioniere, che, riparato in Isvizzera, era state
arrestato in Locarno il giomo 8 gennaio 1915. L'estrad'mione vien
domandata :
a) Per il delitto previsto dall'art. 413 eif. 2 del codice penale italiano
per avere l'imputato, come dice il mandato di cattura, in diversi casi,
dal dicembre 1912 al dicembre 1913, di correità con diversi impiegati
doganali, con raggiri ed artifici, indotto l'amministrazione doganale
di Genova in erròre facendo figurare in n° 28dichiarazioni e bollette
di esportazione diverse merci, mentre tale merce non esisteva in
esportazione, onde ottenere la restituzione dei diritti (tasse doganali)
dagli Spedizionieri deposti all'entrata di detta merce, procurandosi cosi
l'ingiusto profitto dei diritti medesimi per l'ammontare approssimativo
di oltre lire diecimila. --