rückwirkende Kraft habe. Weil die Massregel in den Beiugnissen des
Regierungsrates lag, war deren Genehmigung durch den Landrat überhaupt
nicht erforderlich.
2. Dass das Mass der Besoldungsherabsetzungen willkürlich sei und
daher einen Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
nicht behauptet; ches den Verhältnissen angemessen sei, hat das
Bundesgericht. als Staatsgerichtshof nicht zu untersuchen. Dagegen
erbhckt der Rekurrent eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin, dass
die Massregei nicht alle Militärdienst leistenden Beamten, sondern nur die
Ofiiziere betrefie. Dieser Unterschied der Behandlung ist indessen in den
tatsächlichen Verhältnissen wohl begründet. Die Verschiedenheit des soldes
der Offiziere einerseits und der Unteroffiziere und Soldaten anderseits
bildet einen erheblichen Grund zur verschiedenartigen Behandlung der
beiden Kategorien von Dienstpfliehtigen. Ein Verstoss gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
wegen ungleicher Behandlung liegt daher nicht vor (vergleiche AS 30 I
S. 249 ; 36 I S. 179; 38 I S. 372).
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 11
, 3. Urteil vom 5. März 1915 i. S. Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg
gegen Aargau Grosser Rat.
Authentische Interpretation einer Verordnung über die von den Inhabern
konzessionierter Wasserwerke zu entrichtenden Wasserrechtsgehühren. Die
Behörde, welche eine Verordnung erlassen hat, ist zu deren authentischer
Interpretation auch ohne dahingehende besondere Ermächtigung durch die
KV kompetent. Anfechtung des Interpretationsbeschlusses wegen Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
wirklichen Sinne des interpretierten Erlasses nicht entspreche, kein
genereller, sondern auf einen bestimmten Fall zugeschnitten sei und die
Behörde dadurch über einen Streit in eigener Sache entschieden habe.
A. Veranlasst durch die Differenz zwischen dem Kraftwerk Laufenburg
und dem aargauischen Regierungsrat über den von ersterem für das Jahr
1914 zu entrichtenden Wasserzins, die in dem Urteil des Bundesgerichts
von heute über die Zivilklage des Kraftwerks gegen den Staat Aargau*
dargestellt ist, hat der Grosse Rat des Kantons Aargau am 25. November
1914 auf Antrag der Regierung nachstehenden Beschluss gefasst:
Es wird durch authentische Interpretation des Gross ratsbeschlusses
vom 24. November 1910 betreffend Abänderung der Wasserzinsverordnung
festgestellt, dass unter der konzessionsgemäss zugestandenen Baufrist
nur die in der Konzession ausdrücklich erwähnte und in der Laufenburger
Konzession auf '7 Jahre begrenzte Baufrist verstanden ist und dass
nach Ablauf dieser Baufrist die Wasserreehtsgebührr zu bezahlen ist,
gleichviel ob das Wasserwerk vollendet ist oder nicht.
B. Gegen diesen Beschluss hat die Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg
am 7. Januar 1914 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit
' Vergl. AS 41 II. Teil.
14 Staatsrecht.
darauf an, dass die aargauische Verfassung sie dem Grossen Rate nicht
ausdrücklich vorbehält.
2. Ob der Inhalt der Interpretation dem wahren sinne des interpretierten
Erlasses entspreche, spielt für die Frage ihrer Verbindlichkeit und
Gütigkeit keine Rolle. Wie das Bundesgericht schon in dem bereits
erwähnten Falle Hasler ausgeführt hat, schöpft die authentische
Interpretation ihre Kraft nicht gleich der richterlichen oder doktrinellen
aus ihrer inneren Wahrheit, sondern ausschliesslich aus der formellen,
äusseren Autorität, die ihr als einem Akte der rechtssetzenden Gewalt
zukommt. Sie ist demnach, sobald sie von der dafür zuständigen Behörde in
verkassungsmässiger Form vorgenommen worden ist, schlechthin verbindlich,
gleichgiltig, ob sie den Inhalt des erläuterten Rechtssatzes richtig
feststellt oder nicht. Die Aussetzungen des Rekurses, welche sich auf
diesen Punkt beziehen, erweisen sich daher von vornherein als rechtlich
unerheblich.
3. Auch die weiteren Einwände der Rekurrentin, dass die Interpretation
weil keine generelle, objektive, sondern auf einen bestimmten Fall
zugeschnitten, gegen die Rechtsgleichheit verstosse, dass der Grosse Rat
damit in die richterliche Gewalt eingegriiien und ein Urteil in eigener
Sache gefällt habe, halten nicht Stich.
Die Redaktion des angefochtenen Beschlusses zeigt unzweideutig, dass
damit der Begriff der konzessionsgemäss zugestandenen Baufrist allgemein
ausgelegt werden wollte. Es wird darin generell erklärt, dass unter diesem
Begriff nur die in der Konzession ausdrücklich erwähnte Frist verstanden
sei und dass nach Ablauf derselben der Wasserzins ohne Rücksicht auf
die Vollendung des Werkes zu bezahlen sei. Wenn im An-schluss daran
auf die Laufenburger Konzession hingewiesen wird, so geschieht dies nur
beispielsweise: es wird damit der allgemeinen Auslegung kein neuer Gedanke
hinzugefügt, sondern lediglich hervorgehoben, was bereits bekannt war,
nämlich dass die in der Laufen-Gleichheit vor dem Gesetz. N° 8. 15
burger Konzession ausdrücklich erwähnte Baufrist sieben Jahre
betrage. Der fragliche Zusatz beweist demnach lediglich,dass
allerdings die authentische Interpretation durch den konkreten Konflikt
zwischen der Regierung und der Rekurrentin veranlasst wurde; an der
allgemeinen Ver-bindlichkeit derselben ändert er nichts. Eine ungleiche,
ausnahmsweise Behandlung der Rekurrentin liegt demnach nicht vor. Denn
bei der allgemeinen Verbindlichkeit der Interpretation trifitdiese alle
Wasserwerke des Kantons Aargau. Die Tatsache, dass sich zur Zeit nur das
Kraftwerk Laufenburg in derjenigen Rechtslage befindet, auf welche die
Interpretation Anwendung finden kann, ist unerheblich. Die rechtssetzende
Gewalt hat ohne Frage das Recht, im ersten Falle, wo sich Gelegen-heit
für eine authentische Interpretation bietet, einzuschreiten, auch wenn
davon vorläufig nur ein einziges Rechtssubjekt berührt wird.
Was aber die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung
betrifft, so erledigt sie sich zum Teil bereits durch das, was in Erwägung
I über das Recht des Grossen Rates zur authentischen Interpretation der
von ihm erlassenen Verordnungen ausgeführt worden ist. Denn wenn danach
die authentische Auslegung der Verordnung vom 24. November 1910 an sich in
die Kompetenz des Grossen Rates fiel, so ist nicht verständlich, wieso er
dadurch in das Gebiet einer anderen Gewalt übergegriifen haben sollte. Das
zur Zeit des Beschlusses der Sinn der Verordnung bereits zwischen der
Regierung und der Rekurrentin streitig geworden war, vermochte ihm
jene Befugnis nicht zu nehmen, weil dadurch die authentische Auslegung
nicht zur Sache des Richters wurde, sondern eine solche ihrer Natur
nach immer nur von der rechtssetzenden GrWalt ausgehen kann. Aber auch
abgesehen hievon kann von einer Einmischung in einen hängigen Prozess,
wie ihn die Rekurrentin durch den Vorwurf der Kabinetsjustiz behauptet,
nicht die Rede sein und
16 Staatsrecht.
zwar aus dem einfachen Grunde nicht, weil zur Zeit des angefochtenen
Beschlusses ein Prozess über die dadurch entschiedene Frage gar nicht
bestand. Denn der durch das heutige Zivilurteil des Bundesgerichts
erledigte Prozess bezog sich ja nicht etwa auf den Umfang der
Wasserzinspflicht der Rekurrentin selbst, sondern einzig darauf, ob
sie berechtigt sei, für den Entscheid hierüber das in der Konzession
vorgesehene Schiedsgericht anzurufen. Für die Beurteilung dieser Frage
spielte die Auslegung der Verordnung von 1910 keine Rolle. Vielmehr
war dabei lediglich zu untersuchen, ob die Schiedsklausel sich auch
auf Streitigkeiten über den Wasserzins beziehe und wenn ja, ob ihre
Ausdehnung hierauf rechtlich möglich und zulässig gewesen sei. Ein
anderer Rechtsstreit als der vom Bundesgericht heute erledigte über die
Verpflichtung des Staates zur Unterwerfung unter das Schiedsgericht,
war und ist aber, soweit sich aus den Akten ergibt, bis heute von der
Rekurrentin nicht anhängig gemacht worden.
Selbst wenn es der Fall wäre, könnte überdies daraus nicht gefolgert
werden, dass der Grosse Rat durch
den angefochtenen Beschluss in unzulässiger Weise; in.
eigener Sache entschieden habe. Denn Träger des Wasserzinsanspruchs ist
nicht ein bestimmtes staatliches Organ, sondern der Staat selbst. Nur
er könnte daher auch als Partei in einem darauf bezüglichen Prozesse
angesehen werden. Nun ist es aber ein allgemein anerkannter Grundsatz,
dass die Entscheidung ve r w altungsrechtlicher Streitigkeiten,soweit
nicht deren gerichtliche bezw. verwaltungsg'erichtliche Erledigung
besonders vorgesehen ist, den Verwaltungsbehörden zukommt. So wenig
deshalb die Verfügung einer Verwaltungsbehörde, durch die die bestrittene
Pflicht zu einer öffentlichen Leistung an den Staat festgestellt wird, mit
der Begründung angefochten werden kann, dass die Behörde dabei in eigener
Sache geurteilt habe, so wenig kann eine authentische Interpretation
deshalb als un-eg-. . mag ,.M.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 17
giltig angesehen werden, weil sie sich auf einen Ansprüche des Staates
selbst regelnden Rechtssatz bezieht. Das Recht der rechtssetzenden Behörde
zur authentischen Interpretation erstreckt si-ch grundsätzlich auf alle
Rechtssätze, deren Aufstellung in ihre Kompetenz fällt. Die Tatsache,
dass der zu erläuternde Rechtsatz finanzielle Ansprüche des Staates zum
Gegenstand hat ,und letzterer daher an der Feststellung seines inhalts
unmittelbar interessiert ist, kann die authentische Inter-pretation
desselben so wenig ausschliessen, wie sie seine Abänderung oder Aufhebung
hindern wiirde.
.4. Wenn schliesslich sieh der Rekurs noch gegen die rückwirkende Kraft
des streitigen Beschlusses wendet, so ist darauf zu bemerken, dass diese
Frage mit der staatsrechtlichen Gütigkeit der Interpretation als solcher,
die in diesem Verfahren einzig zu untersuchen ist, nichts zu tun hat. Ist
die Interpretation an sich staatsrechtlich unanfechtbar, so muss sie auch
alle dieJenigen Wirkungen entfalten, welche einem derartigen Akte nach
allgemeinen Grundsätzen zukommen. Darüber ob dazu auch die Rückwirkung
auf den konkreten Wasser: zmsstreit zwischen der Rekurrentin und dem
Staate gehört, hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof, sondern
diejenige Instanz bezw. Behörde zu befinden der die Entscheidung dieses
Streites zusteht ,
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS fl l 1915 2