100 staatsrecht-

15. Urteil vom 19. Februar 1915 i. S. Eheleute Ferraris.

Art. 189, Abs. 3 OG. Umfang der darin vorgesehenen Kognition des
Bundesgerichts in Gerichtsstandsfragen. Auslegung der Vorschrift des
Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
, Abs. 2 ZGB, wonach die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz
haben (und folglich gemäss Art. 144 l. c. auch dort Scheidungsklage
anheben) kann, wenn sie berechtigt ist, vom Manne getrennt zu leben.
Die fragliche Berechtigung setzt das Vorliegen objektiver die Trennung
rechtfertigender Gründe voraus. Die blosse Einwilligung des Ehemanns zum
Getrenntleben genügt nicht. Die aus Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
, Abs. 2 ZGB resultierende
Berechtigung zum Getrenntleben fällt mit der Abweisung bezw. dem Rückzug
der Klage ohne weiteres dahin.

A. Der Rekurrent Dr. Ernst Ferraris hat sich am 7. April 1902 mit der
R_ekursbeklagten Marta geb. Wyss verehelicht. Aus der Ehe sind drei
Kinder hervorgegangen : Marta Rosa, Ernesto Federico und Felice Franco.
Nach dem Eheabschluss zogen die Eheleute nach Lugano, wo der Mann seinen
Beruf als Arzt ausübte und noch ausübt. Wegen eingetretener Zerwürknisse
verliess die Ehefrau im Oktober 1911 ihren Mann und kehrte zu ihren Eltern
nach Zürich zurück. Infolgedessen reichte der Rekurrent am 31. August 1912
beim Prater von LuganoStadt gestützt auf Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB die Scheidungsklage
ein, worauf die Rekursbeklagte am 25. November 1912 mit einer Widerklage
anwortete. Am 12. April 1913 erschienen dann die Parteien der Rekurrent
mit seinem Anwalt und der Anwalt der Rekursbeklagten vor dem Prätor und
gaben nachstehende Erklärung zu Protokoll :

Die Parteien erklären ihre gegenseitigen Scheidungsbegehren, dem Richter
eingereicht am 31. August und 25. November, z u r ii e k z u zie h e n,
und vereinbaren im übrigen was folgt :

1. Herr Dr. Ferraris gibt seine Zustimmung dazu, dass seine Ehefrau auch
weiterhin getrennt von ihm in Zürich lebe (abbia a continuare a Vivere
da lui separata a Zurigo) bis sie sich aus freiem Willen entschliessen
kann, nachGerichtsstand. N° 15. 101

Lugano zurückzukehren, um mit ihrem Manne zusammenzuleben (finchè di sua
spontanea volontà le piacerà di ritornare a convivere presse il marito
a Lugano).

2. Inbezug auf die Kinder wird vereinbart, dass der Knabe Federico bei
seinem Vater in Lugano bleibt und der Knabe Franco bei seiner Mutter in
Zürich. Das Mädchen Rosa bleibt beim Vater, bis es die Elementarschule
vollendet hat, d. h. voraussichtlich noch zwei Jahre Dann begibt es
sich zur Mutter nach Zürich für drei Jahre, um die Sekundarschule zu
absolvieren, und wird hierauf zum Vater zurückkehren, sofern inzwischen
das Zusammenleben zwischen den Ehegatten nicht wieder hergestellt sein
wird. '

3. Die Kosten werden gegenseitig als kompensiert erklärt.

Während der Bangigkeit des Scheidungsprozesses hatte die Rekursbeklagte
ihre Schriften (Heimatschein und Familienschein) herausgenommen und sie
am 1. und 13. März 1913 in Zürich bei der zuständigen Polizeibehörde
deponiert.

Am 6. März 1914 leitete sie sodann beim Bezirksgericht Zürich neuerdings
Scheidungsklage ein, indem sie sich darauf berief, dass sie zufolge des
Vergleichs vom 12. April 1913 berechtigt sei, von ihrem Manne getrennt
zu leben, und daher im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB einen selbständigen
Wohnsitz in Zürich begründet habe, weshalb gemäss der Regel von Art. 144
ebenda, wonach die Scheidungsklage am Wohnsitz des klagenden Ehegatten
einzuleiten sei, die zürcherischen Gerichte für die Scheidung zuständig
seien

Das Bezirksgericht Zürich III. Abteilung wies jedoch durch Beschluss vom
18 Juni 1914 gemäss Antrag des Ehemanns die Klage mit der Begründung von
der Hand, dass die Berechtigung zum Getrenutleben im Sinne von Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
,
Abs. 2 ZGB nur durch eine richterliche Bewilligung nach Art. 170 ebenda
hergestellt werden könne. Nachdem eine solche hier nicht vorliege,
könne der Klä-

102 staat-recht

gerin ein selbständiger Wohnsitz nicht zuerkannt werden und habe sie
daher am Wohnsitze des Ehemanns, der nach Art. 25 Abs. 1 auch als der
ihre gelte, zu klagen.

Auf Rekurs der Ehefrau hob das Obergericht, I. Appellationskammer am
28. Oktober 1914 diesen Beschluss unter Auflage der gerichtlichen und
aussergerichtlichen Kosten an den beklagten Ehemann auf und wies das
Bezirksgericht an, die Klage zu behandeln. Aus der Motivierung des
obergerichtlichen Entscheides ist hervorzuheben : ob die Entgegennahme
des Vergleiches vom 12. April 1913 durch den Prätor eine gerichtliche
Bewilligung zum Getrenntleben bedeute, wie im Rekurse behauptet werde,
sei nicht sicher. Es komme auch nichts darauf an. Denn die Ehefrau sei
nicht nur dann im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB berechtigt, getrennt zu
leben, wenn der Richter sie dazu ermächtige, sondern diese Berechtigung
bestehe jedenfalls nach Art. 170 ebenda auch dann, wenn ihre Gesundheit,
ihr guter Ruf oder ihr wirtschaftliches Auskommen durch das Zusammenleben
ernstlich gefährdet werden oder wenn einer der Ehegatten'Klage auf
Scheidung oder Trennung erhoben habe. Dass ausser der Ermächtigung
des Richters n 11 r diese Bedingungen zum Getrenntleben berechtigten,
stehe im Gesetze nicht. Die Berechtigung dazu könne demnach auch noch
aus a n d e r e n Tatsachen hergeleitet werden. Als eine solche Tatsache
erscheine insbesondere die E i n w i l l i g u n g d e s E h e m a n n
s. Da 'die Pflicht zum Zusammenleben nur gegenüber dem anderen Ehegatten
bestehe und nur dieser befugt sei, deren Erfüllung zu fordern, müsse er
folgerichtig auch darauf verzichten und dadurch der Ehemann der Frau
die Befugnis zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes einräumen
können. Dass die Klägerin einen selbständigen Wohnsitz angenommen habe,
ergebe sich aus der Tatsache der Trennung und deren Dauer.

B. Gegen den Entscheid des Obergerichts hat Dr. Ferraris am 26. November
1914 unterBerufung auf Art. 189Gerichtsstand. N° 15. 103

Abs. 3 OG die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrags, ihn aufzuheben und zu erkennen, dass die zürcherischen
Gerichte zur Behandlung der Ehescheidungsklage der Frau Ferraris nicht
zuständig seien, unter Kostenfolge für alle Instanzen. Er ' hält daran
fest, dass es für die in Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
, Abs. 2 ZGB vorausgesetzte Berechtigung
der Ehekrau, getrennt zu leben, vom Falle des Art. 170 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB
abgesehen, stets einer richterlichen Ermächtigung (Trennungsurteil
nach Art. 146 oder Verfügung nach Art. 169, 170 Abs. 1), eventuell zum
mindesten des Vorliegens sachlicher Gründe im Sinne der letzterwähnten
Vorschrift bedürfe. Die blosse Einwilligung des Ehemanns könne dazu
niemals genügen, weil die vom Gesetz statuierte Pflicht zum Zusammenleben
zwingenden Charakter habe und auf deren Erfüllung daher nicht verzichtet
werden könne. Da jene Voraussetzungen hier nicht gegeben seien, indem
in der blossen Entgegennahme des Vergleiches durch den Prätor unmöglich
eine richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben erblickt werden könne
und objektive Gründe für letzteres nicht geltend gemacht worden seien
und nicht bestünden, könne daher von einem selbständigen Wohnsitze der
Rekursbeklagten nicht die Rede sein, sondern teile sie rechtlich den
Wohnsitz ihres Mannes, weshalb nur die tessinisehen Gerichte für die
Scheidung zuständig seien. Dass die Deposition der Ausweisschriften in
Zürich Während der Pendenz des frühern Scheidungs-prozesses erfolgt sei,
ändere daran nichts, da die aus jenem Prozesse resultierende Berechtigung
zum Getrenntleben nach Art. 170 Abs. 2 mit dem Rückzug der Klagen Wieder
dahingefallen sei.

C. Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau Ferraris hat beantragt, auf den
Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Zur
Unterstützung des ersteren Antrages wird geltend gemacht, dass Art. 189
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
OG im Zusammenhang mit Art. 175

104 staat-kocht

ebenda auszulegen sei und das Recht des Bundesgerichts zum Einschreiten
sich demnach auch in Gerichtsstandsfragen auf diejenigen Fälle beschränke,
wo ein verfassungsmässiges Recht des Rekurrenten, ein Konkordat oder
ein Staatsvertrag verletzt worden sei, was hier nicht behauptet werde
undnicht zutrefie. Auf die zur Sache selbst gemachten Ausführungen wird,
soweit sie wesentlich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen Bezug
genommen werden.

Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g:

1. Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat und
sich überdies ohne weiteres aus dem Zusammenhang von Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
OG
mit dem vorhergehenden Abs. 2 des nämlichen Artikels ergibt, beschränkt
sich seine Kognition in Gerichtsstandsfragen nicht darauf zu prüfen,
ob der angefochtene kantonale Entscheid mit einer Verfassungsoder
Konkordatsvorschrift oder einer staatsvertraglichen Bestimmung im
Widerspruch stehe, sondern es kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde
beim Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Rechtsmittels
auch die Verletzung solcher Gerichtsstandsnormen gerügt werden, die
lediglich in einem Bundesg e s e t z e enthalten sind (vergl. die Urteile
AS 24 13.255, 33 I S. 348 /9 ; ferner AS 25 I S. 30, 26 I s·. 50, 35 I
S. 83, 87, 379, 388, 36 I S. 246, auf deren Erwägungen statt weiterer
Ausführungen zu verweisen ist). Da sich die vorliegende Beschwerde auf
die Behauptung unrichtiger Anwendung und Auslegung einer solchen Norm,
nämlich der Regel des Art. 144
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1    Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
2    Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3    Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
ZGB, wonach für die Scheidungsklage
der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig ist, stützt,
erweist sich die von der Rekursbeklagten gegen die formelle Zulässigkeit
des Rechtsmittels erhobene Einwendung als unbegründet und ist auf die
Sache selbst einzutreten.Gerichtsstand. N° 15. · 165

2. (Ausführungen darüber, dass in der Entgegennahme des Vergleiches durch
den Prätor von Lugano keine richterliche Ermächtigung zum Getrenntleben
erblickt werden könne).

3. Ebenso hält das weitere Argument der Rekursbeklagten, dass sich der
Erwerb eines selbständigen Wohnsitzes durch sie und dessen Fortdauer
aus Art.'17O Abs. 2 ZGB, d. b. aus der früheren Scheidungsklage ergebe,
nicht Stich. Gemäss ausdrücklicher Bestimmung des erwähnten Artikels
beschränkt sich die aus der Einleitung einer Scheidungsklage folgende
Berechtigung der Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf
die Dauer des Rechtsstreits, und fällt demnach mit der Abweisung. der
Klage oder deren Rückzug dahin. Der vom zürcherischen ()hergen'cht in dem
von der Rekursbeklagten erwähnten Urteil in Sachen Eheleute Bertschinger
(Schweiz. Jur.-Zeitg. 1914 S. 8 fl.) eingenommene abweichende Standpunkt,
wonach der von der Ehefrau infolge des Scheidungsprozesses begründete
selbständige Wohnsitz solange weiter-bestehen soll, bis sich bei den
Ehegatten eine Gesinnung eingestellt hat, mit der sich ein aufrichtiges
Zusammenleben verträgt , ist mit dem Wortlaute des Gesetzes nicht
vereinbar.

4. Zu prüfen bleibt demnach lediglich, ob nicht die Berechtigung
der Rekursbeklagten, vom Rekurrenten getrennt zu leben, wie dies der
angefochtene Entscheid annimmtaus dem Inhalt des Vergleiches vom 12. April
1913, d. h. der darin liegenden Einwilligung des Ehemanns folge. Auch
dies ist zu verneinen. Wie der Rekurrent zutreffend hervorhebt, hat die
Regel des Art. 25 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB, wonach als Wohnsitz der Ehefrau, unter
Vorbehalt der Ausnahmen des Art. 2 ebenda, derjenige des Ehemannes gilt,
ihren Grund im Wesen der Ehe als einer ungeteilten Lebensgemeinschaft. Zu
dieser Gemeinschaft gehört die Gemeinsamkeit derWohnung und des Haushalts,
das häusliche Zusammenleben. Die Gesetzesbestimmungen, welche sich auf
die dahingehende Verpflichtung der Ehegatten

106 Staatsrecht.

beziehen, sind, weil in höheren sittlichen Rücksichten begründet,
zwingender Natur. Sie können daher nicht durch Vertrag ausser Kraft
gesetzt werden. Insbesondere ist ein Verzicht des Ehemanns auf die
ihm nach Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB zustehende Befugnis, die gemeinsame eheliehe
Wohnung zu bestimmen, ausgeschlossen, weil diese Befugnis sich nicht
als ein beliebiger Verfügung unterliegendes subjektives Recht darstellt,
sondern eine ihm im Interesse der Durchführung und Erhaltung der ehelichen
Gemeinschaft anvertraute Macht ist, deren Ausübung nicht dem Belieben der
Ehefrau ausgeliefert werden kann. Wenn Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB der Ehefrau
die Möglichkeit der Begründung eines selbständigen Wohnsitzes für den
Fall gibt, als sie berechtigt ist, vom Ehemanne getrennt zu leben ,
so kann unter dieser Berechtigung somit nicht eine blosse dahingehende
Ermächtigung des Ehemannes verstanden sein, sondern es bedarf zu deren
Begründung objektiver Tatsachen, denen das Gesetz die Bedeutung eines
die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft rechtfertigenden G ru n d e
s z u e r k e n n t (vgl. ENDEMANN, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts
9. Aufl. Bd. II 2. Abt]. S. 290 ff. insbes. S. 298 9 und S. 304,
dessen Ausführungen, weil auf allgemeinen Erwägungen beruhend, auch
für das schweizerische Recht zutreffen; ferner EGGER, Kommentar zu
Art. 25 Nr. 2 d und zu Art. 170 Nr. 2, der im Gegensatz zur Behauptung
der Rekursbeklagten ebenfalls vertragliche Vereinbarungen über das
Getrenntleben nicht schlechthin, sondern nur insofern zulassen will,
als sie mit dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft verträglich sind,
durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden).

Für diese Auffassung spricht auch die E nt stehun gsg e s c h i c
h t e der Vorschrift, wie sie aus den Vorentwürfen, den Beratungen
der Expertenkommission und dem Entwurfe des Bundesrats von 1904
hervorgeht. Danach lautete der heutige Art. 25 Abs. 2 (damals Art. 22,
Abs. 2) ursprünglich : Solange der Ehemann keinen

Gerichtsstand. N° 15. 107

Wohnsitz hat oder die Ehefrau b e g r ü n d e t e r W ei s e von ihm
getrennt lebt, kann die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz haben ,
während der heutige Art. 170 (damals Art. 193) folgendermassen gefasst war
: Wird das Wohl eines Ehegatten durch das Zusammenleben in der häuslichen
Gemeinschaft mit dem anderen ernstlich gefährdet, so kann der Richter eine
vorübergehende Trennung dieser Gemeinschaft gestatten . In der Sitzung der
Expertenkommission vom 8. Oktober 1901 wurde von einem Mitglied bemerkt,
wenn in Art. 22 Abs. 2 der Fall des Art. 193 gemeint sei, so sollte auf
letzteren verwiesen werden, woraui der Referent erwiderte, man habe auch
auf den Fall Rücksicht nehmen wollen, wo die Frau tatsächlich getrennt
lebe und der Richter nachher entscheide, dass dies begründeterweise
geschehen sei. Diese Auffasung wurde von einigen Mitgliedern unterstützt,
während andere wünschten, dass die Fähigkeit der Ehefrau zur Begründung
eines selbständigen Wohnsitzes auf die Fälle richterlicher Bewilligung
des Getrenntlehens beschränkt werden möchte. Ein Beschluss wurde nicht
gefasst, sondern der Artikel an das Bureau zurückgewiesen. Infolgedessen
schlug die Subkommission in der Sitzung vom 12. Oktober 1901 vor,
denselben dahin zu fassen, dass solange der Ehemann keinen Wohnsitz habe
oder die Ehefrau gesetzlich berechtigt sei, von ihm getren nt zu leb en,
sie einen selbständigen Wohnsitz haben könne , ferner Art. 193 durch
einen neuen Absatz des Wortlauts zu ergänzen : Die" Ehefrau ist nicht
verpflichtet, dem Ehemann an seinenäWohnsitz oder in seine Wohnung zu
folgen, wenn Gesundheit, guter Ruf oder wirtschaftliches Auskommen ihrer
selbst oder der Kinder dadurch ernstlich gefährdet würden, sowie wenn die
Ehefrau auf Scheidung geklagt hat . Auch diese Redaktion stiess indessen
auf Widerspruch, indem ein Kommissionsmjtglied beantragte, das Wort
gesetzlich vor berechtigt in Art. 22 Abs. 2 zu streichen, weil sonst

I08 Staatsrecht. ·

die Meinung hervorgerufen werden könnte, die Berechtigung sei nur gegeben,
wenn sie in einer speziellen Bestimmung des Gesetzes eingeräumt sei, ein
anderes noch weitergehend vorschlug, zu sagen: kraft Einwilligung des
Ehemanns oder sonst berechtigt ist, getrennt zu leben , ein Antrag,
der von dritter Seite mit der Begründung bekämpft wurde, dass ein
solcher Grundsatz, wonach für die Frau durch blosse Einwilligung
des Mannes ein selbständiges Recht'geschaifen würde, keinem. Gesetze
der Welt bekannt sei, sondern überall dafür bestimmte objektive Gründe
gefordert würden. Davsieh bei der Debatte zeigte, dass die Frage besser im
Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Wirkungen der Ehe entschieden
werde, beschloss man, die weitere Behandlung bis dahin zu verschieben. In
der Sitzung vom 21. Oktober 1901 beantragte dann der Referent im
Anschluss an Art. 193 einen neuen Art. 193 bis des Inhalts aufzunehmen :
Zu getrenntem Wohnen ist ein Ehegatte gegenüber dem anderen berechtigt
: 1. wenn und solange Gesundheit, guter Ruf oder wirtschaftliches
Auskommen seiner selbst oder der Kinder durch das Zusammenleben mit
dem anderen Ehegatten ernstlich gefährdet wird; 2..wenn der Richter zum
Schutze der. Interessen der Ehegatten und der ehelichen Gemeinschaft das
Getrenntleben gestattet; 3. wenn eine Scheidungsklage eingereicht werden
ist , in der Meinung, dass dann Art. 25 Abs. 2 und 193 unverändert bleiben
könnten, ausgenommen die Einschaltung des Wortes bekannten vor Wohnsitz
im ersteren. Dieser Vorschlag fand die Billigung der Kommission. Der
Entwurf. des Bundesrates von 1904 brachte dann für Art. 22 Abs. 2 die
heutige Fassung, während die vonder Expertenkommission beschlossenen
Art. 193 und 193 bis. in den heutigen Art."Î70 zusammengezogen wurden.

Aus diesen Feststellungen erhellt einerseits, dass man die Fähigkeit
der Ehefrau zur Begründung eines selbständigen Domizils zwar nicht
etwa, Wie die erste lnstanz und .der Rekurrent annehmen,. von einer
vorher-Gerichtsstand. N° 15. ' 109

gehenden richterlichen Bewilligung des Getrenntlebens abhängig machen
wollte wäre das beabsichtigt gewesen, so hätte man zweifellos angesichts
der in der-Beratung zu Tage getretcnen Meinungsverschiedenheiten an
Stelle der Worte berechtigt ist, getrennt zu leben in Art. 25 Abs. 2 und
berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben in Art. 170 Abs. 1 eine
andere Ausdrucksweise gewählt , sondern dass dafür grundsätzlich schon
die objektive Begründetheit des Getrenntlebens genügen sollte ; a n d er
ers ei ts aber auch, dass man der Ehefrau jene Fähigkeit nur für diesen
Fall, (1. h. beim Vorliegen sachlicher, die Trennung rechtfcrtigender
Gründe und nicht schon gestützt auf eine blosse Ermächtigung des Ehemanns
zuerkennen wollte. Die Einwilligung des Ehemanns kann demnach nie einen
selbständigen Grund für die Berechtigung zum Getrenntleben, sondern
höchstens ein indiz dafür bilden, dass die von der Ehefrau geltend
gemachten s a c h li c h e n Gründe für die Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft wirklich vorhanden sind.

Ob als solche Gründe lediglich die in Art. 170Abs. 1 ZGB aufgeführten oder
auch noch andere in Betracht gezogen werden dürfen, kann im vorliegenden
Falle dahingestellt bleiben. Denn die Rekursbeklagte hat die Berechtigung
zum Getrenntleben, von den in den Erwägungen 2und 3 zurückgewiesenen
Argumenten abgesehen, auschliesslich aus der Einwilligung des Ehemanns
hergeleitet. irgendwelche objektive Momente, welche die Trennung als
eine berechtigte nach Massgabe der obenstehenden Ausführungen erscheinen
liessen, hat sie nicht angeführt, sondern sich noch in der Rekursantwort
ausdrücklich geweigert, es zu tun, mit der Begründung dass sie darüber
im Scheidungsprozesse Aufschluss geben werde. Da die Geltendmachung
und der Nachweis solcher Tatsachen die notwendige Voraussetzung für
die Anwendbarkeit des Art. 25 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
ZGB bilden würde, muss demnach
angenommen werden, dass ihr ein Recht, getrennt zu leben,

110 Staatsrecht.

im Sinne der letzteren Vorschrift und damit auch die Fähigkeit,
einen eigenen Wohnsitz zu begründen, seit dem Wegfall des früheren
Scheidungsprozesses nicht mehr zustand. Ist dem so, so muss sie aber
die Scheidungsklage nach Art. 1441. c. in Lugano anheben, weil in diesem
Falle der Wohnsitz des Ehemanns auch als der ihre gilt.

Es braucht daher auf die weitere Frage, ob die sonstigen Voraussetzungen
für die Begründungeincs Wohnsitzes in Zürich nach Massgabe von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.

ZGB Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens (vgl. dazu EGGER zu
Art. 25 Nr. 2 litt. d letzter Absatz) gegeben wären, nicht eingetreten
zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und es werden demgemäss die zürcherisehen
Gerichte als zu Behandlung der vorliegenden Ehescheidungsklage unzuständig
erklärt.

16. Sentenza 18 marzo 1915. Causa Beiseite-Binde contro De Agostini.

Negata esecuzione di sentenze estere prolate in confronto di cittadini
svizzeri aventi il loro domicilio in Isvizzera. Facoltà del giudice di
exequatur di controllare l'esistenza dei requisiti dell'art. 59 CF e
l'invocazione di eventuali contratti di revoca di foro. _ Competenza
del Tribunale federale per esaminare Simili ricorsi.

A. Con istanza 16 giugno 1914 la Ditta BalestraBinda chiedeva alla Camera
civile di Appello del Cantone Ticino che venisse accordata forza esecutiva
nel Ticino ad una sentenza 26 febbraio-5 marzo 1914 del Tribunale civile
e penale di Milano, colla quale l'impiegato della Ditta istante e suo
rappresentante per il Sud dell'America, De Agostini Auguste, era state
rico-Gerichtsstand. N° 16. 111

nosciuto debitore e condannato a pagare & Balestra la somma di
lire 3220.29, oltre gli interessi e le' spese, ' somma dipendente da
liquidazione di conti. Davanti il Tribunale di Milano il convenuto aveva
opposto, oltre all'impugnativa del credito, l'eccezione di incompetenza
del giudice adito, affermando di avere il proprio domicilio in Bellinzona
e di non poter quindi essere conve-

" nuto davanti il giudice italiano. Il Tribunale civile di

Milano rcspingeva tale eccezione facendo capo, prima al disposto
dell'art. 105 della Proc. civ. it., il quale stabilisce che

Lo straniero che non ha residenza nel regno può essere convenuto davanti
le autorità giudiziarie del regno, ancorchè non vi si trovi :

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2° Se si tratti di obbligazioni, che abbiano origine da contratti e
fatti seguiti nel regno, o che debbano avere esecuzione nel regno ,
ed invocando in secondo luogo una clausola di competenza convenzionale
contenuta nel contratto di rappresentanza, conchiuso a suo tempo fra
la Ditta BalestraBinda ed il proprio impiegato. A proposito di questo
contratto (che non figura in atti) il Tribunale di Milano aggiungeva,
essere vero bensi che lo stesso era stato revocato con stipulazione
successiva conchiusa a Caracos, ma che ciò nondimeno la clausola di
competenza continuava a Spiegare i suoi effetti ai fini della liquidazione
delle reciproche partite di dare ed avere, nè aveva quindi cessato di
determinare la competenza del giudice italiano.

Chiamata a statuire sulla domanda di exequatur, la Camera civile del
Tribunale di Appello del Ticino si rifiutava di accordare al giudizio
forza esecutiva ed invocava in favore di questa sua tesi gli argomenti
seguenti:

L'art. 59 CF garantisce al debitore solvibile, avente domicilio stabile
in Isvizzera, il diritto di essere conve-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 41 I 100
Date : 19. Februar 1915
Published : 31. Dezember 1915
Source : Bundesgericht
Status : 41 I 100
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 100 staatsrecht- 15. Urteil vom 19. Februar 1915 i. S. Eheleute Ferraris. Art.


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OG: 189
ZGB: 23  25  142  144  160  170
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