450 Entscheidungen der Schuldbetrelbungeund Konkurskammer.

secondo che a suo modo di vedere gli oggetti staggili si trovano in
possesso (detenzione) delle debitrici o in quello del terzo. Nel primo
caso, l'art. 107 dispone che la parte di attore nella causa sulla pretesa
del terzo incombe a quest' ultimo, non al creditore istante: questi avrà
dunque la parte di convenuto e di questa posizione più favorevole che la
legge gli concede il creditore non può venir frustrato, come succederebbe
se non gli si accordasse che il solo diritto di agire giudizialmente
di propria iniziativa per mezzo dell'azione rivocatoria. Ma anche ove
il terzo rivendicante fosse detentore degli oggetti pignorati e quindi
il ricorrente dovesse farsi attore nella contestazione (art. 109 LEF),
quest'ultimo avrebbe nondimeno evidente interesse a ehe si proceda
regolarmente a norma degli art. 106-109. Infatti, a prescindere da altri
motiv1. l'azione rivocatoria non è se non azione personale (vedi art. 285
e 291 LEF), mentre quella dell'art. 109 verte sulle cose stesse pignorate
e sui diritti acquisiti coll'eseguito pignoramento; --

pronuncia:

Il ricorso è ammesso e, annullato l'atto di carenza di beni 11 luglio
1914, viene ingiunto all'Ufficio di Vallemaggia di procedere al
pignoramento e poi al procedimento previsto dagli art. 106-109 LEF.

Entscheidungen der Zivilkammern. N° 86. 451

Entscheidungen der Zivilkammern. Anais des sections civiles.

vw,

86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. November lle i. S. Leuenberger,
Beklagter, gegen Brüstlein, Kläger.

Alimentationsforderungen, deren Höhe nicht ein für alle mal feststehend,
sondern den jeweiligen Umständen entsprechend veränderlich sein soll,
können im Konkurs nur für die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens
bereits vergangenen Alimentationsperioden und die laufende Rate geltend
gemacht werden.

A. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 14. Juni 1905 hat das
Amtsgericht Bern die Ehe zwischen Ernst Aebi, geW. Fürsprech in Bern,
und Anna Aebi geb. Eysold, geschieden und den zwischen den Ehegatten
am 22. Mai 1905 abgeschlossenen Vergleich gerichtlich bestätigt,
wonach sich Ernst Aebi verpflichtete, seiner Frau einen monatlichen
Alimentationsbeitrag von 350 Fr. und 5000 Fr. als Ersatz für eingebrachtes
Frauengut zu bezahlen. Am 29. September 1906 wurde über Ernst Aebi in
Bern der heute noch nicht ausgetragene Konkurs eröffnet, in welchem Frau
Anna Aebi gestützt auf den genannten Vergleich die Frauengutforderung
von 5000 Fr. und eine Alimentationsforderung im Kapitalwert von 110,000
Fr. eingab. Am 20. Mai 1913 starb Frau Anna Aebi in Bonn. Nachdem ihre
Erbschaft von den Erbberechtigten ausgeschlagen worden war, stellte
der Beklagte als Gläubiger der Frau Aebi an das Richteramt II Bern das
Gesuch, es sei über ihr in Bern befindliches,' in den Alimentations-und
Entschädigungsforderungen gegen

452 Entscheidungen

Ernst Aebi bestehendes Vermögen die Separatoder Konkursliquidation
durchzuführen. Da sich der Beklagte zur Deckung der Liquidationskosten
bereit erklärte, gab der Gerichtspräsident II von Bern diesem Gesuch
gestützt auf Art. 193
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1    Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1  alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363);
2  eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2    In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3    Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
SchKG Folge. Der Beklagte meldete sich als
einziger Gläubiger an und wurde als solcher anerkannt. Am 13. /14. März
1914 ersteigerte er sodann die beiden Forderungen von 5000 Fr. und
110,000 Fr., die Frau Aebi im Konkurs ihres früheren Ehemannes
angemeldet hatte und die von der Konkursverwaltung nicht zugelassen
worden waren. Nachdem der Beklagte den von Frau Anna Aebi angehobenen
aber nicht durchgeführten Kollokationsstreit als Zessionar der beiden
Forderungen Wieder aufgenommen hatte, schloss die Konkursverwaltung
im Konkurs des Ernst Aebi einen Vergleich mit ihm ab, wonach sie die
Frauengutsforderung für 4000 Fr. und die Alimentationsforderung für
19,750 Fr. (79 Monatsraten zu 250 Fr. vom 1. Oktober 1906 bis zum
Tode der Frau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte der
Konkursgläubiger gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG anerkannte. Nach der gestützt auf
Art. 66 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 13. Juli 1911 notwendig
gewordenen Neuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kläger als
Konkursgläubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen, indem er mit Klage
vom 31. März 1914 das Begehren stellte, es sei der Beklagte mit seinen
Ansprüchen gänz-lich aus dem Kollokationsplan zu weisen. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage geschlossen. Vor Obergericht haben sich
die Parteien dahin geeinigt. dass wenn das Gericht den Beklagten als
zur Geltendmachung der Forderungen im Konkurse legitimiert anerkennen
würde, die Forderung von 4000 Fr. im Konkurse mit 2300 Fr. zuzulassen,
die Klage in diesem Punkt mithin nur für 1500 Fr. gutzuheissen sei.

H. Durch Urteil vom 22. September 1914 hat das Obergericht des Kantons
Bern die Klage inbezug auf die Forderung von 19,750 Fr. gänzlich,
inbezug auf die

er Zimkammern. N° 86. 453

Forderung von 4000 Fr. dagegen nur für 1500 Fr. im Sinne der Motive
zugesprochen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit den Anträgen :

1. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von 19,750 Fr. ist
abzuweisen. Dieser Betrag soll also im Kollokationsplan Ernst Aebi
zugelassen werden.

2. Das Klagbegehren inbezug auf den Posten von 4000 Fr. ist für den
Betrag von 2500 Fr. definitiv, also nicht nur im Sinne der Motive
abzuweisen. Also ist die Summe von 1500 Fr. anerkannt ; dagegen sind
die übrigen 2500 Fr. im Kollokationsplan definitiv zuzulassen.

Das Bundesgericht zieht i n E r W ä g u n g :

1. Die Vorinstanz hat zunächst die Frage, ob der Beklagte als zur
Geltendmachung der streitigen Forderungen legitimiert anzusehen sei,
bejaht und demgemäss gestützt auf die zwischen den Parteien zustande
gekommene Vereinbarung die Klage bezüglich der Frauengutsforderung
von 4000 Fr. nur für 1500 Fr. gutgeheissen. Da der Kläger gegen das
vorinstanzliche Urteil nicht appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung
heute nicht mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Beru-

_ fungsbegehren _2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der

Frauengutsforderung für den Betrag von 2500 Fr. definitiv, also
nicht nur im Sinne der Motive abzuweisen . Dieser Antrag ist jedoch
gegenstandslos. Wie bereits bemerkt, hat das Obergericht die Klage
bezüglich der Frauengutsforderung nur für 1500 Fr. gutgeheissen,
diese Forderung also bereits definitiv im Betrage von 2500 Fr.
als Konkursforderung zugelassen. Demgegenüber enthält die Bemerkung
im angefochtenen Urteil, dass die Frauengutsforderung dem Kläger im
Sinne der Motive für 1500 Fr. zugesprochen werde, keine Einschränkung.
Damit soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass, nachdem das Gericht
den Beklagten als zur Geltend-

AS 40 [11 1914 31

454 Entscheidungen

machung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt hatte, gestützt
auf die zwischen den Parteien abgeschlossene Konvention eine materielle
Prüfung der Frauengutsforderung nicht mehr nötig gewesen sei. Dadurch,
dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht rekurriert hat, hat
sich der Kläger aber nicht nur damit einverstanden erklärt, dass die
Frauengutsforderung für 2500 Fr. im Konkurs des Ernst Aebi zuzulassen
sei, sondern auch die Berechtigung des Beklagten zur Geltendmachung
der Forderung im Konkurs gestützt auf dessen Erwerb im Separatkonkurs
der Frau Aebi anerkannt, welche Berechtigung nach der von den Parteien
vor Obergericht abgeschlossenen Vereinbarung die V o ra u s s e t Z
11 n g für die teilweise Zulassung der Frauengutsforderung im Konkurs
bilden sollte. Dass der Konkursverwalter im Spezialkonkurs der Frau Anna
Aebi zur Versteigerung auch der heute allein noch im Streite liegenden,
vom Beklagten erworbenen Alimentationsforderung berechtigt gewesen sei,
könnte daher ebenfalls als vom Kläger anerkannt gelten. Doch kann das
dahingestellt bleiben, da die Klage, wie im folgenden auszuführen ist,
hinsichtlich der Alimentationsforderung jedenralls deshalb gutgeheisen
werden muss, weil diese Forderung nicht Konkursforderung sein kann.

2. Wie der Beklagte in Art. 18 seiner Klagebeantwortung selber ausführt,
setzt sich die von ihm geltend gemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79
seit dem 1. Oktober 1906, also nach der Eröffnung des Konkurses über Ernst
Aebi fällig gewordenen Monatsraten der von Aebi seiner früheren Ehefrau
geschuldeten Alimente zusammen. Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912
und, wie nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familienrechts entstanden
ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem Charakter gemäss Art. 76 aOR
nach dem alten kantonalen Recht. Wenn daher die Vorinstanz die auf die
Alimentationsforderung bezügliche Bestimmung der zwischen Aebi und seiner
Ehefrau abgeschlossenen Kon-

der Zlvilkammern. N° 86. 455

vention als eine blosse nähere Umschreibung der in Satz 140 des
frühem bernischen Zivilgesetzbuchs normierten Unterstützungspflicht
charakterisiert hat, so entzieht sich diese Auffassung der Ueberprüfung
durch das Bundesgericht. Satz 140 a. a. 0. bestimmt aber, dass wenn
die Ehe aus Grund einer Krankheit oder eines Leibesgebrechens des
einen Ehegatten getrennt worden sei, die sich derselbe nicht durch eine
schlechte Aufführung selbst zugezogen habe, das Ehegericht den gesunden
Ehegatten verurteilen solle, an die Verpflegung des kranken beizutragen,
wenn derselbe nicht hinlängliches Vermögen besitze, um sich daraus zu
verpflegen ; überdies wird festgesetzt, dass wenn sich die geschiedenen
Ehegatten über die Summe dieses Beitrages nicht einigen können, sie durch
das Zivilgericht zu bestimmen sei und dass diese Bestimmung in der Folge,
bei einer Veränderung der Umstände, auf den Antrag des einen oder des a
n dern Ehegatten vermehrt oder vermindert W e r d e n k ö n n e. Mit der
Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau
geschuldeten Alimentationsbeiträge als Beiträge des gesunden Ehegatten an
denjenigen Teil zu betrachten sind, der die Trennung durch seine Krankheit
veranlasst hat. Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die Höhe
der vereinbarten Alimente nicht ein für alle mal feststehend, sondern
den jeweiligen Umständen entsprechend veränderlich sein sollte. Dies
schliesst aber die Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der
Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Forderung im Konkurs des
Ernst Aebi geltend gemacht werden könne, nicht aus. Denn die Vorinstanz
hat die Klage inbezug auf die Alimentationsforderung nicht etwa mit der
Begründung gutgeheissen, diese Forderung sei mit der Person der Frau Anna
Aebi untrennbar verbunden, also unübertragbar gewesen. Das Obergericht
hat diese Frage überhaupt nicht berührt, sondern die

456 Entscheidungen

Nichtzulassung der Forderung zum Konkurs mit k o nk u r s r e c h t l i
e h e n Erwägungen begründet, indem es unter Verweisung auf die deutsche
Doktrin ausführte, dass es sich in concreto um einen auf Gesetz und nicht
auf Vertrag beruhenden Anspruch handle, der überdies nicht unveränderlich
fest bestimmt, sondern variabel sei. Ob und inwieweit aber eine Forderung
im Konkurs zuzulassen sei, entscheidet sich nach dem Schuldbetreibungs und
Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf Grund kantonalen oder
eidgenössischen Rechts entstanden sei. Die entsprechenden Bestimmungen
im deutschen Recht sind denn auch in'der Konkursordnung und nicht im
Zivilrecht enthalten (Vgl. § 3 der deutschen Konkursordnung).

3. Zu prüfen ist daher, ob der Beklagte die Alimentationsforderung,
die er von sich aus kapitalisiert hat, nach konkursrechtlichen
Grundsätzen im Konkurs des Ernst Aebi geltend machen könne, wobei es so
zu halten ist, wie wenn Frau Anna Aebi selbst die Forderung eingegeben
hätte. Voraussetzung für die Anmeldung im Konkurs ist, dass es sich
um eine K o n k u r s f o r d erun g handle. Was als Konkursforderung
aufzufassen sei, ist im Gesetz nicht gesagt. Es ist daher von dem
allgemein anerkannten Grundsatze auszugehen, dass grundsätzlich alle
Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Konkurses schon b e s t e h
e n, Konkursforderungen sein und dass nur die im Momente der Eröffnung
des Verfahrens noch nicht begründeten Forderungen am Konkurs nicht
partizipieren können. B e s t e h e n d ist aber jede Forderung, die sich
auf einen R e c h t s t i t e l stützen kann, die rechtlich existent
und rechtlich erzwingbar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG,
Note 6). Dass die Forderung schon in quanto feststehe, ist ebenso-wenig
erforderlich, als dass sie in quali vorhanden sei ; es genügt, wenn die
für die Bestimmung der Höhe des Anspruches notwendigen Faktoren bereits
gegeben sind. Darum können im Konkurse z. B. Schadenersatzforde-

der Zivilkammern. N° 86. 457

rungen geltend gemacht werden, auch wenn deren Umfang bei Eröffnung des
Verfahrens noch nicht zill'ermässig bestimmt ist (vgl. B e i t r ä g e
zur Erläuterung des deutschen Rechts, Bd. 50 S. 1120 f.). Während nun
die. meisten Forderungen als einmalige abgeschlossene Wirkungen eines
Tatbestandes zur Entstehung gelangen, ist dies bei den familienrechtlichen
Unterhaltsansprüchen regelmässig nicht der Fall. Sie sind nicht als
einheitliche Obligationen zu betrachten, die, einmal entstanden,
bis zum Wegfall der einen oder andern Bedingung fortdauern. Sie
sind Vielmehr Ansprüche, die sich in jedem Augenblick erneuern, zu
ihrem Bestehen der Fortdauer des ihnen zu Grunde liegenden bestimmten
Verwandtschaftsvcrhältnisses, sowie bestimmten Grades von Bedürftigkeit
des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bedürfen
(vgl. STAUDIG'ER, Kommentar zum Familienrecht, V o r b e m e r k u n
g e n zum dritten Kapitel des Abschnittes Verwandtschaft; GAUPP-STEIN,
Kommentar zu Art. 323 der deutschen Zivilprozessordnung, S e u ff e r ts
A r c h iv, Neue Folge Bd. 8 N° 86 und RlVIÈRE, Pandectes francaises, N°
446 und 447 unter dem Stichwort (· aliments ). Aus diesem Grunde hört
gemäss Art. 153 ZBG bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten
die Unterhaltspflicht des andern Teiles auf ; ebenso kann eine wegen
Bedürftigkeit ausgesetzte Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten
aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht
mehr besteht oder in erheblichem Mass abgenommen hat, sowie wenn
die Vennögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht
mehr entsprechen. Das nämliche ist auch nach Art. 320
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 320 - 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.
1    Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden.
2    Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen.
ZGB fùr die vom
Vaterschaftsbeklagten dem unehelichen Kind geschuldeten Alimente, sowie
für die Unterstützungsansprüche gemäss Art. 329
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 329 - 1 Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1    Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist.
1bis    Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.464
2    Erscheint die Heranziehung eines Pflichtigen wegen besonderer Umstände als unbillig, so kann das Gericht die Unterstützungspflicht ermässigen oder aufheben.465
3    Die Bestimmungen über die Unterhaltsklage des Kindes und über den Übergang seines Unterhaltsanspruches auf das Gemeinwesen finden entsprechende Anwendung.466
ZGB der Fall. Es verhält
sich dabei ähnlich, wie bei andern wiederkehrenden Leistungen, bei denen,
obschon ihr rechtlicher Grund bereits gelegt ist, die Leistungspflicht
des einen Teils nur unter der Voraussetzung eines

458 Entscheidungen

entsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des andern
Teils fortbesteht und mit deren Aufhören ihrerseits ebenfalls
wegfällt. Streng logisch genommen ist z. B. die Leistung des Mieters
von Moment zu Moment durch die Gegenleistung des Vermieters bedingt,
so dass der Mieter bei Bezahlung des Mietzinses eigentlich nicht eine
einheitliche Forderung, sondern eine Vielheit von in jeder Mietperiode
neu entstehenden Einzelforderungen bezahlt (vgl. AS 27 II S. 457 ; für
die Behandlung der in Zukunft fällig werdenden Mietzinse im Konkurs s.
überdies S e 11 f f e r t, Konkursprozessrecht S. 48). Besteht sonach
eine Alimentationsforderung nur in dem Masse, als ihre Voraussetzungen
in der Vergangenheit liegen oder noch andauern, so kann sie im Moment
der Konkurseröffnung auch nur für die vergangenen Alimentationsperioden
und für die laufende existent sein. Die später zu leistenden Alimente
bilden daher nicht den Gegenstand einer jetzt schon bestehenden, wenn
auch befristeten oder bedingten Forderung, sondern den Gegenstand
erst 2 u k ü n f t i g entstehender Forderungen. Diese gehören aber,
wie oben ausgeführt worden ist, nicht zu den Konkursforderungen ; sie
können also auch nicht im Konkurs geltend gemacht werden. Hieran ändert
es nichts, ob die Alimentationsforderung ihren Inhalt durch richterliche
Feststellung erhalten habe, weil auch ein Urteil die Unterhaltsforderung,
die sich ihrer Natur nach in jedem Augenblick neu erzeugt, nicht ein für
alle mal fixieren kann. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Mass der
Alimentationsforderung durch Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und
Verpflichtetel festgesetzt werden ist, vorausgesetzt, dass der Parteiwille
nicht auf Begründung einer selbständigen, von den gesetzlichen Bedingungen
der Unterhaltspflicht unabhängigen Unterhaltsverbindlichkeit gerichtet
war (vgl. AS 39 II S. 18 ff.). Da nun im vorliegenden Fall einerseits
auf Grund des vorinstanzlichen Urteils feststeht, dass der vom Beklagten
geltend gemachte Alimentations-

du...uxammern. N° 86. 459

anspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bedürftigkeit des Berechtigten
und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten v e r ä n d e rl i c h e
n gesetzlichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch der Frau Aebi an
Stelle des Richters näher umschreiben sollte, und dass sich die Forderung
von 19,750 Fr. nach der eigenen Darstellung des Beklagten nur aus solchen
Raten zusammensetzt, die erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden
sind, so kann die Alimentationsforderung des Beklagten im Konkurs des
Ernst Aebi nicht zugelassen werden. Dies ist denn auch im deutschen Recht,
in § 3 der Konkursverordnung, ausdrücklich bestimmt.

4. Ob und imwieweit familienrechtliche Alimentatior sansprüche
Konkursforderungen seien, hängt also nicht davon ab, ob sie auf Gesetz
beruhen oder auf Urteil oder Vertrag, sondern davor-, ob sie zur
Zeit der Eröfinung des Verfahrens als vorhanden zu gelten haben oder
ob man annehmen müsse, dass sie erst nach Konkursausbruch von neuem
entstehen. Dagegen steht der Zulassung von schon vor dem Konkursbeginn
schuldig gewordenen Unterhaltsbeiträgen im Konkurs nichts im Wege (vgl.
ERNST JAEGER, Komm. zu S 3 der deutschen Konkursordnung, Anm. 40 ; aus u
n z u t r e f f e n d e n Gründen abweichend SARWEY, Konkursordnung für
das deutsche Reich, S. 16). Dabei spielt es keine Rolle, ob die für die
Vergangenheit erwachsenen Alimentationsforderungen durch gerichtliches
Urteil oder Parteivereir barurg näher festgesetzt worden seien oder
sich direkt auf das Gesetz stützen. Es wäre nicht einzusehen, warum
2. B. der Anspruch der Ehefrau gegen den nich [. geschiedenen Ehe-mann
auf Gewährung des Unterlaltes für sich urd ihre Kinder für die Zeit bis
zur Konkurseröffnung im Konkurs des Ehemannes nicht sollte geltend gemacht
werden können, wenn dieser der ihm gemäss Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB aufel legten
Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Eine solche Forderung wäre ebensogut
bestimmbar, als ein durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch,

460 Entscheidungen

da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als in der Vergangenheit
liegend, gegeben sein würden. Es könnte sich dabei, wenn die Ehefrau von
ihrem Ehemann längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob
eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzulassen sei, weil die
Berechtigte zu erkennen gegeben habe, dass sie auf deren Geltendmachung
verzichte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Bern vom 22. September 1914 bestätigt.

87. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914 i. S. Bosshardt,
Beklagter, gegen Stäubli, Kläger.

Nachlassvertrag. Auslegung des Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG (Ungültigkeit eines jeden
Versprechens, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert,
als was ihm nach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw.
Aniechtbarkeit der Erfüllung eines solchen Versprechens.

A. Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr. Am 18. November 1911
bewilligte das Bezirksgericht Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag
auf der Basis einer Nachlassdividende von 30 %, zahlbar wie folgt: 15 %
Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Darauf bezahlte der Kläger dem
Beklagten an die Nachlassdividende von 1729 Fr. : am 31.Januar 1912
. . . . . . . . . Fr. 900 am20.Juni1912 . . . . . . . . .. 400 und
blieb also mit 429 Fr. im Rückstand.

Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Bezirksgericht
Horgen gestützt auf Art. 316
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 316 - 1 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
1    Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.
2    Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.
SchKG das Begehren um Aufhebung des
Nachlassvertrages mit Bezug auf seine Forderung. Das Gericht setzte
darauf dem

der living a......mn. N° 87. 451

Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass er seinen
Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag gegenüber dem Beklagten
nachgekommen sei. Im Einverständnis mit dem Beklagten verlängerte
sodann das Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei Tage
zahlte der Kläger dem Beklagten die noch ausstehende Nachlassquote
von 429 Fr. nebst 32 Fr. 60 Cts. für Zinsen und Spesen und stellte
ihm ausserdem (am 20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuldgrun
des eine Schuldancrkennung im Betrage von 4037 Fr. 35 Cts. (gleich dem
Betrag der ursprünglichen Schuld, abzüglich der bezahlten Nachlassquote,
zuzüglich 3 Fr. 35 Cts.) aus. In dieser Sch uldanerkennung waren wiederum
Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass bei Nichtzahlung einer
einzigen Rate die ganze Forderung fällig werde. Darauf zog der Beklagte
sein Begehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück.

Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 314 - 1 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1    Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldners erfüllt und allenfalls sichergestellt werden.
1bis    Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.559
2    Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführung und zur Sicherstellung der Erfüllung des Nachlassvertrages Überwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragen werden.
SchKG schon die erste der
vorgesehenen Raten nicht bezahlte, betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung
des ganzen Betrages von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,
der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuldanerkennung vom
20. November 1912 die provisorische Rechtsöfinung.

B. Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich die auf Aberkennung der Forderung von
4037 Fr. 35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter Kostenfolge
für den Beklagten gutgeheissen.

Dieses Urteil enthält u. a. die Feststellung, dass laut unbestrittener
Behauptung in einem Briefe des Klägers vom 19. November 1911 dieser
dem Beklagten am 7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von 4200
Fr. zur Deckung Ihres Verlustes ausgestellt hatte. Diese Wechsel ,
fährt das Gericht fort, be deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals
von dem Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 451
Date : 01. Januar 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 451
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 450 Entscheidungen der Schuldbetrelbungeund Konkurskammer. secondo che a suo modo


Legislation register
SchKG: 193  197  250  314  316
ZGB: 160  320  329
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • spouse • lower instance • federal court • claim provable in bankruptcy • question • marriage • collocational plan • measure • painter • receivership • hamlet • opening of proceedings • condition • coverage • counter-performance • day • time limit • judicial agency • request to an authority
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