370 Entscheidungen der Schuldbetreibungsw

la guerre. Le fait d'avoir été mobilisé a-t-il pour conséquence que
Muffat ne peut plus désormais ètre considéré comme domicilié à Genève?

Cette question doit étre résolue négativement. Le fait d'ètre parti en
guerre n'implique pas pour Muffat l'intention d'abandonner son domicile
à Genève. Il n'a fait aucune preuve à cet égard; par contre il est
constant qu'il a Iaissé sa famille à Genève. Au surplus, Musîat n'a
nullement établi qu'il se soit créé un nouveau domicile en France. Dans
ces conditions il peut encore étre pour suivi à Genève en vertu de
l'art. 46 al. 1er LP et de l'art. 24 CCS.

ad 2. Notification du commandement de payer. Muiîat n'ayant pas
quitté Genève sans esprit de retour, et bien que le service actif
qu'il accomplit en France soit naturellement d'une durée indéterminée,
l'instance cantonale admet avec raison que son absence de Genève n'est que
momentanée. Par conséquent l'article 64 LP est applicable; le commandement
de payer pouvait étre notifié valablement à une personne adulte du ménage
du débiteur, en particulier à son épouse. Comp. Rec. off., éd. spéc 4 n°
21 *, 12 n° 16 **.

ad 3.Suspension des poursuites. Les termes de l'art. 57 la poursuite
dirigée contre un citoyen au service mili taire fédéral ou cantonal est
suspendue pendant la durée v de son service consacrent une disposition
exceptionnelle qui ne peut étre étendue par voie d'analogie aux débiteurs
qui se trouvent au service militaire à l'étranger.

L'ordonnance du Conseil fédéral du 28 septembre 1914, intentionnellement,
n'a pas modisié à cet égard la loi sur les poursuites; le Conseil fédéral,
saisi d'une proposition tendant à étendre l'art. 57 dans le sens indiqué
ci-dessus, l'a repoussée. Les étrangers domiciliés en Suisse qui se
trouvent actuellement au service militaire de leur pays d'origine peuvent
naturellement user des droits que l'or-

"_ Ed. gén. 27 I n° 45. ** Ed. gén. 35 I n° 45.und Konkurskammer. N°
68. 371

donnance confère d'une manière générale à tous les débiteurs (renvoi
dela réalisation, renvoi de la declaration de faillite, sursis général
aux poursuites). Mais leur droit, en l'état actuel, ne va pas au delä
des droits dont jouissent les débiteurs non militaires d'origine suisse
et domiciliés en Suisse.

ad 4. L'argument tiré del'équité n'est pas concluant. Il pourrait
justifier éventuellement une demande de recevabilité d'opposition tardive
au sens de l'art. 77 LP Mais, en l'espèce, il ne s'agit pas de cela;
au surplus, le recourant est pourvu d'un représentant auquel il a pu
donner ses instructions et, en fait, il a forme opposition, ainsi qu'il
résulte du commandement de payer versé au dossier.

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est écarté.

68. Entscheid vom'19. November 1914 i. S. Steiner-Hürzeler.

Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG: Bei Ausscheidung der Kompetenzstücke sind auch zukünftige
Aenderungen der Verhältnisse, die mit Sicherheit eintreten werden,zu
berücksichtigen. unpfändbarkeit einer Wanduhr.

A. Auf Verlangen des Rekurrenten F. SteinerHürzeler in Basel
nahm das Betreibungsamt Basel-Stadt am 24. September 1914 für eine
Mietzinsforderung gegen den Rekursgegner Hans Geiger-Küng eine Reihe von
Gegenständen in eine Retentionsurkunde auf, nämlich einen Diwan, eine
Kommode, einen zweitürigen Kasten, einen Nachttisch, einen Pariserkoffer,
eine Kaffeemühle und einen Regulateurkasten (ohne das fehlende Uhrwerk)
im Schätzungswert von 1 Fr. Das Betrei-

AS 40 |n _ 1914 er.

372 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

bungsamt nahm dabei auf Grund einer Behauptung des Rekurrenten an, dass
der Rekursgegner seit mehreren Wochen getrennt von seiner Ehefrau lebe. _

B.siDer Rekursgegner erhob gegen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses
am 28. September 1914 Beschwerde, indem er die Aufhebung der Retention
beantragte. Er machte geltend, dass die retinierten Gegenstände unpfändbar
seien und führte u. a. aus: Seine Ehefrau sei seit etwa sechs Wochen zur
Erholung bei ihrem Vater in Affoltern a./A. gewesen und vor kurzem sei
auch er, der Rekursgegner, zu ihr gegangen. Beide seien nunmehr wieder
in Basel. Die Ehefrau sehe ihrer Niederkunft entgegen. Der Rekursgegner
besitze sodann keine Taschenuhr. Der Regulatorkasten samt dem Uhrwerk,
das zur Zeit repariert werde, müsse ihm daher gelassen werden. '

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hob 'durch Entscheid vom
14. Oktober 1914 die Retention in Beziehung auf alle Gegenstände mit
Ausnahme des Pariserkof'fers auf. Sie nahm an, dass für die Eheleute
Geiger, wie das Betreibungsamt ausgeführt hatte, sämtliche Gegenstände
ausser der Kommode und dem Pariserkoffer unentbehrlich seien und dass
ihnen mit Rücksicht auf die bevorstehende Niederkunft der Ehefrau auch
die Kommode gelassen werden müsse, weil ein einziger Kasten nebst zwei
Koffern' für Eltern und Kind nicht genüge.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrage, die Retention sei in Beziehung auf die Kommode und den
Regulatorkasten aufrecht zu halten.

. ..

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i 11 E rw ä gun g :

Z. Ist somit davon auszugehen, dass die Eheleuteund Konkurskammer. N°
68. 373

Geiger sich nicht dauernd von einander getrennt haben, so muss auch der
Umstand berücksichtigt werden, dass die Ehefrau nächstens ein Kind gebären
wird. Der Rekurrent hat die Annahme der Vorinstanz, dass die Ehefrau
schwanger sei, nicht angefochten. Infolgedessen muss nach dem normalen
Lauf der Dinge die künftige Geburt eines Kindes nicht bloss als möglich,
sondern als sicher betrachtet werden. Bei Ausscheidung der Kompetenzstücke
müssen nun nicht bloss die zur Zeit der Pfändung oder der Retention
bestehenden Verhältnisse, sondern auch deren zukünftige Änderungen, die
mit Sicherheit eintreten werden, berücksichtigt werden. Die Annahme der
Vorinstanz, dass die Kommodeunpfändbar sei, ist somit nicht anfechthar.

3. Das gleiche ist in Beziehung auf den Regulatorkasten zu sagen. Der
Rekurrent hat nicht bestritten, dass das dazu' gehörige Uhrwerk sich in
Reparatur befinde. Der Regulatorkasten ist somit als Bestandteil einer
Wanduhr anzusehen, und zwar kann es sich mit Rücksicht auf den geringen
Schätzungswert des Kastens nur um eine einfache Uhr handeln. Eine solche
ist auf

_ alle Fälle dann unpfändbar, wenn der Schuldner keine

Taschenuhr besitzt, wie in der Praxis bereits entschieden worden ist
(Archiv 2 Nr. 87 ; JAEGER, Komm.Art. 92 N. 7). Eine Uhr zur Angabe
der Zeit ist jedenfalls für alle Personen unentbehrlich, die ihren
Lebensunterhalt durch ihre Arbeit verdienen und sich daher an eine
bestimmte Zeiteinteilung halten müssen. Nun hat der Rekurrent die
Behauptung des Rekursgegners, er besitze keine Taschenuhr, nicht
bestritten; diese Behauptung ist daher als richtig anzusehen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 371
Datum : 28. September 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 371
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 370 Entscheidungen der Schuldbetreibungsw la guerre. Le fait d'avoir été mobilisé


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
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