820 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

absolument superflu. C_'est pour cette raison que l'introduction d'un
tel procés suppose toujours l'existence d'une saisie réguliére et par
conséquent, l'existence d'une créance reconnue par le débiteur ou
constatée par jugement ou encoze, dars la poursuite en réalisation
de gage, l'esiistence d'un droit de gage déjà constaté. En l'espèce
cependant, ni l'une ni l'autre de ces deux éventualités n'est réalisée
; les loyers et fermages percus n'ont été ni saisis ni séquestrés,
mais sont seulement consignés; et la créance en vertu de laquelle
la poursuite a lieu est contestée ainsi que le droit de gage qui en
découle. L'introduction d'un procès en Opposition à teneur des art. 106
et suivants LP est ainsi impossible de prime abord.

Par ces motifs,. la Chambre des poursuites et des faillites prononce:

Le recours est écarté.

57. Entscheid vom 28. August 1914 i. S. Bischoff.

Die Frage, ob die Vorschrift des Art. 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
ZGB, wonach das Grundpfandrecht
von Gesetzes wegen die Liegenschaft mit Einschluss aller Bestandteile
und aller Zugehör belastet, auch dann zur Anwendung komme, wenn die
Zubehörden unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rechtes nur
einzelnen Hypothekargläubigern verschrieben und verhaftet waren, ist im
Kollokationsvcrfahren zu lösen. Um die Rechte der sich auf eine solche
besondere Verschreibung berufenden Hypothekargläubiger für den Fall
eines ihnen günstigen Ausgangs des Kollokationsverfahrens zu wahren,
hat in solchen Fällen ein doppelter Ausruf statt--

"zufinden, (1. h. es sind bei der Gant Liegenschaft und Zube-

hörden zunächst getrennt und dann zusammen auszubieten.

A. Auf der zur Konkursmasse des Karl KaufmannMeyer, gewesenen Inhabers
einer mechanischen schrei-

und Konkurskammer. N° 57. 321

nerei in Riehen, gehörenden Liegenschaft Davidsgässchen 6 ebenda haften
laut dem Kollokationsplan fünf Hypothekentitel im Gesamthetrage von 73,532
Fr. 60 Cts. Der letzte von 14,000 Fr. steht den heutigen Rekurrenten Erben
Bischoif-Velthaus zu und führt als Pfand neben der Liegenschaft auch das
dem Betriebe der darin befindlichen Schreinerwerkstätte dienende Inventar
(Maschinen und Werkzeuge) auf. Gemäss dem bisherigen baselstädtischen
Rechte (§§ 4 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1882 betreffend die
Verpfändung von Fahrnis als Zubehörde von Liegenschaften) erstreckte sich
nämlich das Pfandrecht der Hypothekargläubiger nicht schon von Gesetzes
wegen auf die Zubehörden der Liegenschaft, sondern bedurfte es dazu
einer besondern Abrede, die in den Verpfändungsakt über die Liegenschaft
aufzunehmen war. Dementsprechend ist denn auch im Hypcthekentitel der
Rekurrenten bestimmt, dass das fragliche Inventar -mangels einer analogen
Verschreibung zu Gunsten der vorgchenden Hypotheken ihnen im ersten Range
halte. Um das daraus für sie resultierende Vorrecht zu wahren, stellten
daher die Rekurrenten anlässlich der Auflegung der Gantbedingungen
an das Konkursamt Basel Stadt das Begehren, dass Liegenschaft Ill d
Zubehörden get r e n n t versteigert würden, eventuell ein doppelter
Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaft mit, das andere
Mal ohne Inventor, da nur so festgestellt werden köi.ne, welcher Teil
des Gaixteilöses auf das letztere entfalle. Das Konkursamt weigerte sich
jedch, dem Begehren Folge zu geben, indem es sich auf einen Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde in Sachen Basellandschaftliihe Hypothekenbark
vom 28. Oktober 1913 herief, wcrin jene den Standpuikt eingencmmen hatte,
dass der Grundsatz des Art. 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
ZGB, wonach das Grurdpl'ai drech' von
Gesetzes wegen die Liegenschaft mit Einschluss aller Bestat dlcile und
aller Zugehör belastet, gemäss Alt. 17 und 25 Scth

322 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

zum ZGB auch für solche Zubehörden gelten müsse, die auf Grund des
alten Rechtes nur einzelnen Hypothekarglàubigem verpfändet gewesen
seien, und der Erlös der Zubehörden daher nunmehr ungeachtet derartiger
spezieller Verschreibungen alle n Hypothekargläubigern nach Missgabe
ihres hypothekarischen Ranges zukomme, weshalb zu einer getrennten
Versteigerung der Liegenschaft und der Zubehörden kein Anlass bestehe.

Eine hiegegen gerichtete Besrhwerde der heutigen Rekurrenten wurde von
der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. August 1914 in Bestätigung des
erwähnten Präjudizes abgewiesen.

B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrieren
die Erben Bischoff-Vellhaus an das Bundesgericht, indem sie die an das
Konkursamt gestellten Begehren erneuern und die Rechtsauffassung der
Vorinstanz als unrichtig bekämpfen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Erage, ob das im Hypothekentitel der Rekurrenten als Zubehörde der
Liegenschaft aufgefühite Schreinereiinventar nur den Rekurrenten oder
auch den anderen Hypothekengläubigern als Pfand hafte, bezw. wie sich
in Bezug darauf das Rangverhältnis zwischen den Rekurrenten und den
übrigen Hypothekengläubiger-n ges'alte, ist unzweifelhaft eine solche des
materiellen Rechts und daher nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern
von den Gerichtsn zu beurteilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im
Kollokationsverfahren zu e folgen, in dem gemiiss Alt. 247 if. SchKG
alle den Bestand und Rang der im Konkurs angemeldeten Ansprachen
betreffenden Streitigkeiten auszutragen sind. Aztikel 60 KV bestimmt
denn auch ausdrücklich. dass der Kollokationsplan nicht nur über die
angemeldeten Konkursforderungen selbst, sondern

und Konkurskammer. N° 57. 323

auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte (nach Bestand und Rang)
und .'zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände, sofern es sich
um Grundpfandrechte handelt, also unter Bezeichnung der allfällig
mitverhafteten Zubehörden, Auskunft zu geben habe. Nachdem die
Rekurrenten an den streitigen Zubehörden ein den Anrechten der übrigen
Hypothekengläubiger vorgehendes, auf besonderem Rechtstitel beruhendes
Pfandrecht geltend machen, hat daher die Konkursverwaitung über den
dahingehenden Anspruch im Wege eines Nachtrags zum Kollokationsplan
zu entscheiden, d. h. ihn in diesem entweder anzuerkennen oder
abzuweisen. Gegenüber der betreffenden Verfügung steht alsdann
den Beteiligten die Berufung auf die Gerichte nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG
offen. Im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden kann es sich
nur darum handeln, das bei der Verwertung der Liegenschaft und der
Zubehörden einzuschlagende Verfahren zu'bestimmen. Dabei ergibt sich für
dieselben die im Gesetze zwar nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber
selbstverständliche Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein allfälliger den
Rekurrenten günstiger Entscheid im Kollokationsverfahren auch ausgeführt
werden kann, was den vom Konkursamt vorgesehenen Verwertungsmodus -wonach
das Inventar nur zusammen mit der Liegenschaft ausgeboten werden soll
ohne weiteres ausschliesst, da es so unmöglich würde, bei der Verteilung
den speziell auf das Inventar entfallenden Erlös zu bestimmen und
auszuscheiden. Andererseits müssen die Steigerungsbedingungen so
eingerichtet werden, dass sich für alle Beteiligten ein möglichst
günstiges Ergebnis erwarten lässt (Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
SchKG). Beiden Erwägungen
lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass gemäss dem eventuellen Begehren
der Rekurrenten die Liegenschaft und die Zubehörden zunächst getrennt
und nachher gemeinsam ausgebotcn werden. Sie ausschliesslich getrennt
auszubieten, worauf der Hauptantrag der Rekurrenten zielt,

AS 40 lll 1914 22

324 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch die Liegenschaft
als solche weniger gilt, als wenn sie zusammen mit den Zubehörden
versteigert würde, und dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für
den Fall ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Interessen
beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sachen Luzerner Brauhaus AS
Sep.-Ausg. 15 N° 29, Gesamtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen
zu verweisen ist). Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das
Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Vornahme eines
doppelten Ausgebots verhalten wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerdebegehrens begründet
erklärt.

58. Entscheid vom 8. September-1914 i. S. Vontobel.

Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist und die
anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der Rechtsstillstand erstreckt
sich nicht auf die Fristen des Konkursverfahrens. Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG:
Frage, ob die verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in
Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forderung in einem
Verhältniss der Gleichoder Unterordnung stehen. Massgebend hiefür
ist ihre Kollokation. Als Regel ist die koordinierte Kollokation der
Pfänder anzunehmen. Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine
unterschiedliche Behandlung der Grundund der Faustpfänder und der Pfänder
mit und ohne nachgehende Pfandrechte.

A. Am 23. Februar 1910 wurde fiber das Baugeschäft Mauch-Motzer in
Zürich der Konkurs verhängt. Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge
(neben verschiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden Ansprüchen)
ihre Saldoforderungen aus zwei dem Gemein-

und Konkurskammer. N° 58. 325

schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Konto [ und II, an, nämlich:

I. Aus Kont o I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910, wofür folgende
Pfandsicherheit beansprucht wurde:

]. Faustpfandrecht an vier verschiedenen Schuldbriefen im Kapitalbetrag
von zusammen 30,000 Fr., Nr. 41-44 des Konkursinventars.

2. Faustpfandrecht an einem Kaufschuldbrief von 30,000 Fr., vom 30. Mai
1907 auf den Gemeinschuldner, haftend auf einer Parzelle Landes in
Altstetten.

Beigefügt wurde, dass diese Titel auch für die andern Forderungen der
anmeldenden Gläubigerin als Faustpfand haften. -

II. Aus Konto II 130,518 Fr. Wert 28. Februar 1910, wofür folgende
Pfandsicherheit beansprucht wurde:

l. Faustpfandrecht an zwei Schuldbriefen von zusammen 27,000 Fr., Nr. 46
und 47 des Inventars, wobei bemerkt wurde, dass diese Titel auch für
die übrigen Forderungen der anmeldenden Gläubigerin als Faustpfand haften.

2. Grundpfandrecht an der Liegenschaft Hohlstrasse 208-210 in Zürich
laut Kreditversicherungsbrief für 300,000 Fr. vom 22. August 1907.

B. Das Konk-ursamt k o llozjert e die beiden Forderungen entsprechend
der Anmeldung, wobei es deren Wert auf 31. März 1910 einsetzte, so dass
die aus Konto I nunmehr auf 46,567 Fr., die aus Konto II auf 131,055
Fr. lautete.

C. Kolloziert wurden ferner :

1. Eine Forderung des Beschwerdegegners und heutigen Rekurrenten Vontobel
als Rechtsnachfolger der Thurgauischen Hypothekenbank von 7290 Fr. aus
einem Schuldbrief vom 26. Mai 1898, haftend auf der erwähnten Landparzelle
in Altstetten.

2. Eine Forderung des Beschwerdeführers und heutigen Rekursgegners
Degen von 30,848 Fr. 60 Cts., laut Schuldbrief vom 8. Dezember 1912,
haftend auf der genannten Liegenschaft an der Hohlstrasse.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 320
Datum : 28. August 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 320
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 820 Entscheidungen der Schuldhetreibungs- absolument superflu. C_'est pour cette


Gesetzesregister
SchKG: 134 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
219 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
ZGB: 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inventar • konkursamt • rang • kollokationsplan • wert • pfand • erbe • faustpfand • maler • frage • frist • ertrag • entscheid • grundpfand • deckung • beschwerdegegner • vorinstanz • verhalten • werkzeug • schuldner
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