256 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

berechnet werden. Für Telephongespräche gelte der gleiche Ansatz wie
für Zuschriften.

Die Entschädigungen für die Sitzungen setzte die Aufsichtsbehörde auf
15 und 25 Fr. fest.

C. Die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, seine Kostenrechnung
sei zu genehmigen.

Er macht geltend: Die Aufsichtsbehörde sei berechtigt, eine angemessene
Entschädigung festzusetzen, auch wenn diese nicht dem Bundesgebührentarif
entspreche. Die kantonale Aufsichtsbehörde müsse selbst zugeben, dass
die herabgesetzten Ansätze nicht mehr angemessen seien. Patentierten
Rechtsanwälten, die sich in Gläubigerausschüsse wählen liessen, sei ein
Honorar nach dem Anwaltstarif zuzusprechen.

D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse u. a. bemerkt:
Alle Mitglieder des Gläubigerausschusses seien nach den gleichen
Grundsätzen zu entschädigen. Es sei nicht zulässig, je nach dem Berufe
eines Mitgliedes einen besondern Tarif anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde
habe auch keineswegs die Anwendung. des Anwaltstarifs als angemessen
bezeichnet. Die Beratung im Gläubigerausschusse, die oft ohne oder ohne
ausreichende Vorbereitung stattfinde, habe nicht den gleichen Wert,
wie ein sorgfältiges Studium des Anwaltes auf seinem Bureau. Die von
der Aufsichtsbehörde festgesetzten Ansätze seien ausreichend. Die für
die Reise nötige Zeit könne nicht nach Art. 50 GebT entschädigt werden;
denn hiefür beziehe der Rekurrenteine besondere Reiseentschädigung.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, kommt für die Entschädigung
eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ausschliesslich der
Gebührentarif zum Betreibungsgesetz zur Anwendung. So wenig als es
zulässig257 und Konkurskammer. N° 46.

tando mit ' ' rwalter aus dem Anwaltss si mt, emem KonkUl'SVP-n Berni
für Verrichtungen, m Be--

Rficksicht auf seine der Gebührentarif eine besondere

Ziehung auf welcîehat, höhere als die tarifmässigen Ge-

Gebühr vorgesehe , 110 111 No 8), SO wenig. bühren zuzusprechen (VEL
BGE chusses mit Rücksicht

' · ' ddes Gläubigerauss _ darf ein Mltîîwaltsberuf für die Berechnung
der Ent anti-'Îiîueîg die Anwendung des Anwaltstarifs beansprusc a

' " 't es sich um im Tarif ' ehr elten tuefur, sowei
Chen. glegnberücgksichtigte Verrichtungen handeln Îkanrè:
lFao]?eîîimmungen über die hiefür ausdruckhch estg ie

. .. . bT. setzten Gebühren und im ubrigen der Art. 50 Ge

Demnach ,hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ' erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.__,_.____

46 Sentenza 7 luglio 1914 nella causa Bezzola.

' ocietà anonima in falliÎtsiiî lsianno il diritto di prendere; e estratti
dell'inventario de zioni della cessata ammiquesto diritto.

ditori Art. 8 LE F. I cre mento od il loro rapprese , _ conoscenza
e di fai-Si rilasciar lu fallimento e dei verbali delle nso 1 di
nistrazione. Modalità dell eserc1z o . e di Giovanni Bezzola, in Locarno,
agendo m Tom SSO A. _ faceva istanza il 28 marzo 191 pre in fallimentare
del credito ticinese

oneesso di ottenere ViSione e pren-

diversi mandanti, l'Amministrazmne Locarno che gli iosse c

del'?) c((iglile'linventario completo dell'attivo e passivo della a

baîîadîîshlîîcîtowlo di tutte le risoluzioni del cessato

' ' ' banca. ' ' ' 'mstrazmne dl detta . _ colåslghottglåmnlinaizo
1914l'amministraz10ne kalgkuegtääz on a a si rifiutava di dar

domanda, corso a questa

' mettere a h per massima, essa non credeva dl dover C e,

258 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

disposizione deiicreditori e degli azionisti i registri della banca
in llqm'dazione; che le copie richiesteinvolverebbero spese cosi gravi
da presumersi che gli istanti non sarebbero disposti a pagarle e che,
del resto, essa Amministrazmne non ammetteva che ogni Singolo creditore
potesse far valere le azioni di cui all'art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
CO.

B. .Di questo rifiuto Giovanni Bezzola, agendo come sopra, s1 aggravava
all'Autorità cantonale di Vigilanza proponendo : Che, annullato il
querelato provvedimento lamministrazione del credito fosse tenuta a
permet-' tere l'esame dell'inventario generale eretto per l'attivo
e passivo della fallita e delle risoluzioni del già con SlgllO di
amministrazione e di vigilanza di detto isti tuto. nonchè lasciar
prendere copia di detti documenti dall'lstante 0 da persona da questi
delegata e pagata A sostegno del suo ricorso il ricorrente allegava
in Sostanza :A stregua dell'art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
LEF gli atti delle esecuzioni e dei
fallimenti sono documenti pubblici ed ogni persona chegiustifichi un
interesse può esaminarli e prenderne copia. I suoi mandanti, continua
il ricorrente hanno evidentemente un interesse legittimo a conoscere
la situazmne attiva e passiva della fallita, tanto per vedeie se tuttl
i beni siano stati notificati e, al caso, indicare all amminlstrazione
quelli dimenticati, ignorati o trafugati, quanto per sapere in che modo
ed in quale misura essi creditori possano vendere o dare in pegno le loro
ragioni creditorie, stante lo stato dell'inventario. La conoscenza delle
risoluzioni della già amministrazione della banca fallita è poi necessaria
ai Singoli creditori er tutelare i loro diritti, vuoi direttamente,
vuoi a mezzo dell'amministrazione della fallita, se si crederà dare a
questa Speciale procura.

.C. Con decisione 29 aprile 1914 l'Autorità di Vigilanza respmse il
ricorso. Essa opina che il ricorrente intende valersi dell'art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
LEF
per fini non ristretti ad un particolare interesse. L'interesse di cui
all'art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
LEF deve essere particolare, attuale e determinato,

und Konkurskammer. N° 46. 259

mentre un interesse puramente generico non può venir preso in
considerazione.

D. Contro questa decisione Giovanni Bezzola ricorre in nome dei
suoi mandanti al Tribunale federale. Ripetuti i motivi addotti presso
l'istanza cantonale e le conclusione ivi proposte, esso cerca dimostrarne
la fondatezza facendo capo in ispecial modo ai diritti che competono ai
creditori ed azionisti in virtü degli art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458


LEF e 674 e 675 GO.

Considerando in diritto:

1. Il ricorrente domanda in nome dei suoi mandanti (dei quali l'Autorità
cantonale ha accertato la qualità di creditori, ma, esplicitamente, non
quella di azionisti del Credito Ticinese, vedi l'impugnata decisione)
che l'amministrazione fallimentare del credito ticinese sia tenuta,
tra altro, a permettergli l'esame dell'inventario generale eretto per
l'attivo e passivo della fallita . Senonchè l'inventario passivo di una
massa fallimentare altro non è e non può essere se non la graduatoria,
la quale dovrà essere, per legge, deposta e cosi resa accessibile agli
interessati : la domanda concernente l'inventario cosidetto passivo
cade quindi senz'altro.

2. L'inventario delle attività o semplicemente l'inventario è
indubbiamente da annoverarsi fra gli atti, elenchi e registri che devono
venir tenuti dalle amministrazioni fallimentari a mente dell'art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
LEF
(vedi regolamento 13 luglio 1911 concernente l'amministrazione degli
uffici dei fallimenti, art. 25 e seg.). In esso debbono figurare,
oltre a tutti i beni mobili, stabili e crediti e la loro stima, anche
i diritti della massa dipendenti da azioni rivocatorie (art. 285 e
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

seg. LEF), di rivendicazione (art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
LEF) e di responsabilità versio
gli amministratori, revisori e fondatori della S.A. (art. 671 e
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
seg.
CO). Questo contenuto dell'inventario dimostra senz'altro l'interesse
che i creditori possono avere ad ottenerne conoscenza ed a esaminarlo
in tempo utile. E ciò non

AS 40 lll _ 1914 18

260 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

solamente per vedere se esso sia completo, ma anche per l'esercizio
delle azioni che loro competono individualmente e personalmente (vedi per
es. art. 671
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 671 - 1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1    Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen:
1  der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird;
2  die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird;
3  weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2    Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3    Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4    Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
et 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
CO) e pal anche in ragione di tutti quei diritti che
in primo luogo spettano alla massa, ma che possono da essa venir ceduti
ai Singoli creditori (per es. vedi art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
, 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
e 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
LEF).

Quest'interesse dei creditori è dunque, contrariamente all'opinione
del giudice cantonale, non solamente futuro e generico, ma attuale,
determinato e personale. Esso è personale, poiché, come fu detto, i
diritti e le azioni suindicati o appartengono direttamente ai creditori
o possono loro venir ceduti; ogni creditore è inoltre legittimato
personalmente a conoscere i provvedimenti dell'amministrazione
giä per il fatto stesso che sono deferibili alle Autorità di
Vigilanza. Quest'interesse è poi anche attuale, poiché di certi diritti
e di certe azioni (come delle azioni in rivendicazione e di quelle
rivoca-torie verso le persone che non sono nel medesimo tempo creditrici
della massa, ecc.), icreditori debbono esaminare già presentemente le
ragioni e le basi e poterle vagliare, comecchè di esse si dovrà trattare
già nella seconda adunanza dei creditori agli effetti dell'art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
LEF;
la quale é da indirsi, appena verificati i crediti insinuati (art. 252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.448
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.448
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.449
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

LEF). Ogni creditore ha poi anche un interesse Speciale ed attuale a
controllare la stima delle attività, poichè da quella esso potrà arguire
quali crediti ipotecari o pignoratizi ammessi nella graduatoria gli
converrà impugnare nel breve termine che la legge accorda a quest'uopo
(art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
LEF). Questa soluzione è del resto conforme alla giurisprudenza
del Tribunale federale (vedi sentenza del Tribunale federale 7 marzo
1902 nella causa Eigenmann RU 28 I N° 25; ed. sep. 5 N° 14).

3. Occorre poi osservare che quello che fu detto in ispecial modo in
proposito dell'inventario vale anche per i verbali delle risoluzioni
della cessata amministrazione del credito ticinese. Questa risoluzioni
infatti dovranno,und Konkurskammer. N° 46. 261

in molteplici rapporti, servir di base all'inventario, di modo che
a chi abbia veste per esaminare e controllare l'inventario non potrà
venir negata quella di conoscerne le ragioni e gli appoggi. È ovvio
poi che la conoscenza di queste risoluzioni è necessaria per stabilire
la responsabilità degli organi dell'istituto fallito e giudicare
dell'opportunità di un procedimento contro di loro.

4. Se dunque il ricorso si appalesa fondato in Via di massima in
confronto del ricorrente quale rappresentante di diversi creditori,
è da evitarsi che l'esercizio del diritto a lui concesso a mente dei
motivi suesposti degeneri in abuso ed intralci, oltre l'inevitabile,
l'opera della liquidazione.

L'esame dell'inventario e dei verbali della cessata amministrazione deve
aver luogo nei locali della liquidazione. Ove il ricorrente richiedesse
copia di tale o tal'altra parte dell'inventario o di certe risoluzioni,
esso dovrà indicarle esattamente all'amministrazione fallimentare,
la quale e non il ricorrente o chi per esso ne curerà la copia, previo
anticipo dell'ammontare prevedibile delle spese a norma della tariffa
10 maggio 1891 applicabile

alla LEF (vedi tariffa, art. 5); la Camera Esecuzioni e Fallimenti p r
o n n n c i a : Il ricorso è ammesso nel senso dei considerandi.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 257
Date : 07. Juli 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 257
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 256 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- berechnet werden. Für Telephongespräche


Legislation register
OR: 671  671e  674
SchKG: 8  242  250  252  260  285  285e
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