240 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

43. Entscheid vom 1. Juli1914 i. S. Florin.

Art. 833 Abs. 1 u. 2 und 816 Abs. 3 ZGB. Zwingender Charakter der
letzteren Vorschrift. Einstellung der Verwertung in der nur gegen ein
mitverpfändetes Grundstück gerichteten Betreibung, bis die Betreibung auch
gegenüber den anderen mitverhafteten Grundstücken nachgeholt und in das
Verwertungsstadium gelangt ist. Der Einwand, dass das Grundstück zufolge
einer gemäss Art. 833 Abs. 1 vorgenommenen Verteilung der Pfandhaft nur
noch für einen Teil der Pfandschuld in Anspruch genommen werden dürfe,
ist durch Rechtsvorschlag geltend zu machen. Recht der nachgehenden
Hypothekargläuhiger, den aus der Unterlassung des Rechtsverschlages sich
ergebenden Umfang der Pfandhaft der einzelnen Grundstücke bei Auflegung
des Lastenverzeichnisses anzufechten.

A. Gottfried Roth in Flühli (Kanton Luzern) hatte seinerzeit (das
genaue Datum ist aus den Akten nicht ersichtlich) von dem heutigen
Rekurrenten Florin die Grundstücke Hügstäldeli und Bunishus in der
Gemeinde Flühli gekauft und zur Sicherstellung des Verkäufers für die
Kaufpreisrestanz von 7412 Fr. 10 Cts. darauf einen Kaufzahlungsbrief
(nach altem Luzerner Recht) errichtet. In der Folge. verkaufte er die
erstgenannte Liegenschaft an einen gewissen Ruckstuhl, der sie seinerseits
an Kantonsrat Bachmann-Wachter in Pfäffikon weiter veräusserte. Die
Gemeinderatskanzlei Flühli nahm daher gemäss Art. 833 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB eine
Verteilung der Pfandhaft auf beide Grundstücke vor, indem sie von der
gesamten Pfandsumme auf Hügstäldeli 4000 Fr. und auf Bunishus 3412
Fr. 10 Cts. verlegte, und machte dem Briefgläubiger Florin hievon am
29. April 1912 Anzeige. Am 2. Mai 1912 teilte darauf letzterer sowohl
der Gemeinderatskanzlei Flühli als dem Roth durch eingeschriebenen Brief
mit, dass er mit dieser Verlegung nicht einig gehe und unter Berufung
auf Art. 833 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB sowie § 109 des luzernischen EG hiezu Abzahlung
der gesamten Pfand-und Konkurskammer. N° 43. 241

forderung samt laufendem Zins bis spätestens 5. Mai 1913
verlangte. Zugleich liess er dem Roth den Kaufzahlungsbrief auf den
genannten Termm amtlich kündigen. .

Nachdem bis dahin Zahlung nicht erfolgt war, leitete er gegen Roth
für die Summe von 7412 Fr. 10 Cts. nebst Zins seit 15. März 1912 die
Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Der am 20. Juni 1913 zugestellte
Zahlungsbefehl nennt als Pfandgegenstand : Liegenschaften Hügstäldeli
und Bunishus in Flühli. Em Drittelgentümer des Pfandes ist darin nicht
erwähnt. Roth erhob gegenüber der Betreibung folgenden Rechtsvorschlag: es
werden nur 6671 Fr. nebst Zins zu 4 1/2 % seit 15. März 1912 anerkannt;
das übrige wird bestritten, weil hiefür eine besondere Betreibung
existiert und bisher nicht zurückgezogen ist.

Nachdem der Gläubiger Florin in der Folge für den anerkannten Betrag
von 6671 Fr. die Verwertung verlangt, stellte das Betreibungsamt am
15. Januar "1914 dem Schuldner die Verwertungsanzeige zu, gewahrte ihm
dann aber nach Leistung einer Anzahlung von 1600 Fr. am 24. Februar
1914 Aufschub im Sinn von Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.243
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.244
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.245
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.246
SchKG. Noch bevor die zweite Rate
verfallen war, am 6. März 1914, erhob hierauf der Schuldner nachträglich
bei der unteren Aufsichtsbehörde 'Beschwerde gegen die Betreibung mit dem
Antrage, sre sei aufzuheben, eventuell sei jedenfalls die Verwertung
gegenüber der Liegenschaft Bunishus nur für den auf sie verlegten
Teil der Pfandforderung, 2671 Fr. abzüglich der geleisteten Anzahlung
von 1600 Fr. durchzufuhren. Zur Begründung wurde geltend gemacht,
dass gemass Art. 816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB, wenn mehrere Grundstücke fur 'die gleiche
Forderung hafteten, die Betreibung gleichzeitig gegen alle zu richten
sei und das Betreibungsamt demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls an
den Beschwerdeführer gleichzeitig auch einen solchen an den Eigentümer
des Hügstäldeli, Kantonsrat Bachmann hatte

242 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

erlassen sollen, dies aber wovon der Beschwerdeführer erst anfangs März
(angeblich als sein Anwalt die Betreibungsakten auf dem Konkursamt
Entlebuch, wohin 516 das Betreibungsamt zwecks Anordnung der Verwertung
geschickt hatte, einsah) erfahren habe bis heute nicht geschehen
sei. Sollte die Betreibung dennoch aufrechterhalten werden, so könne
es jedenfalls nur für den auf Bunishus ,verlegten Teil der Pfandschuld
geschehen, da die von der Gemeinderatskanzlei vorgenommene Verteilung
als solche vom Pfandgläubiger nicht angefochten und daher rechtskräftig
geworden sei. Wenn Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Betrag
noch mithafte, so könne somit diese Haftung nur eine subsidläre sein,
beschränkt auf den Fall, dass sich bei der Verwertung des Hügstäldeli
ein Ausfall ergebe.

Durch Entscheid vom 16. April 1914 hat der Amtsgerichtspräsident von
Entlebuch als untere Aufsichtsbehörde in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde erkannt :

1. Das Betreibungsamt Fliihli sei gehalten, den Zahlungsbefehl N°
107 auf Kosten des Beschwerdebeklagten Florin auch dem Eigentümer des
Hügstäldeli zuzustellen. .

2. Die Betreibung gegen Roth sei eingestellt bis zu dem Zeitpunkte,
wo die gleichzeitige Verwertung der beiden Liegenschaften Bunishus und
Hügstäldeli gesetzhch möglich ist und vom Betreibungsführer verlangt wird.

In den Motiven des Entscheides wird zunächst festgestellt, dass der
Beschwerdeführer glaubhaftennassen erst anfangs März 1914 von dem
Sachverhalte, nämlich der Tatsache, dass die Verwertung nur gegen Bunishus
gerichtet werden solle, Kenntnis erhalten habe, die Beschwerdefrist
somit gewahrt erscheine, und sodann zur Sache selbst ausgeführt :
gemäss Art. 816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB'habe der Pfandschuldner ein Recht darauf, dass
ein allfälliger Drltteigentümer einer mitverpfändeten Liegenschaftund
Konkurskammer. N° 43. 243

gleichzeitig mitbetrjehen werde, und müsse sich somit auch über
die Unterlassung der bezüglichen Vorkehren durch das Amt beschweren
können. Doch könne natürlich die Betreibung gegen Roth aus diesem Grunde
nicht annulliert werden. Vielmehr sei einfach die Unterlassung des
Amtes gutzumachen und im weiteren dafür Sorge zu tragen, dass eine dem
Gesetz, Art. 816 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB und Art. 157
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.314
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.315
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
SchKG entsprechende Verwertung
durchgeführt werden könne.

Gegen die durch Dispositiv 2 dieses Erkenntnisses verfügte Einstellung
der Betreibung rekurrierte der Gläubiger Florin an die kantonale
Aufsichtsbehörde, indem er beantragte: es sei in Aufhebung derselben
das Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung der Liegenschaft Bunishus
für den ganzen anerkannten Betrag von 6671 Fr., eventuell für den
nicht auf die Liegenschaft Hügstäldeli verlegten Teilbetrag von 2671
Fr. samt Zins und Kosten (in beiden Fällen unter Abzug der Anzahlung
von 1600 Fr.) sofort durchzuführen. Artikel 816 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB, so führte
er aus, bestimme nur, das die Betreibung gegen alle mitverpfändeten
Grundstücke gerichtet werden, nicht, dass diese auch gleichzeitig
verwertet werden müssten. Da der Rekursgegner Roth Schuldner der ganzen
Pfandforderung sei, müsse er auch für diese ganze Forderung unabhängig von
dem Vorgehen gegen den Eigentümer des Hügstäldeli in Anspruch genommen
werden können. Eventuell sei es zum mindesten unzulässig gewesen, die
Betreibung auch für den auf Bunishus verlegten Betrag einzustellen,
da Bunishus doch auf alle Fälle hiefür vor dem Hügstäldeli zu haften
habe. Demgegenüber hielt der Rekursgegner Roth in der Rekursbeantwortung
daran fest, dass zufolge der Rechtskraft der Verteilung die Haftung von
Bunishus für den auf Hügstäldeli verlegten Teil der Pfandsumme nur noch
eine subsidiäre auf den Fall eines bei der Verwertung des Hügstäldeli
sich ergebenden Verlustes beschränkte sei.

AS 40 lll 1914 . 17

244 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs--

Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich der letzteren Auffassung
an und erklärte demgemäss die Fortführung der Betreibung für die
ganze Summe von 6671 Fr. gegen den Opponenten Roth allein für
unzulässig. Andererseits hielt sie dafür, dass kein Grund bestehe, die
Betreibung völlig, also auch für den auf Bunishus verlegten Betrag zu
sistieren, wie dies die Vorinstanz getan habe. Denn da die Liegenschaft
des Opponenten für diesen Betrag primär (vor dem Hügstäldeli) hafte,
können sie offenbar dafür auch unabhangig von der gegen den Eigentümer des
Hügstäldeli gerichteten Betreibung belangt werden. Der vom Rekurrenten
erhobene Einwand der Verspätung der Beschwerde des Schuldners wurde aus
den von der Vorinstanz angeführten Gründen zurückgewiesen und demgemäss
erkannt :

Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und eshat demnach die gegen
den Oppenenten gerichtete Betreibung N° 107 für den Betrag von 2671 Fr.,
wogegen die bereits. erfolgte Zahlung von 1600 Fr. zu verrechnen1st,
ungesäumt ihren Fortgang zu nehmen.

B. Diesen Entscheid hat Florin auf dem Rekurs wegean das Bundesgericht
weitergezogen und beantragt, es sei das von ihm bei der Vorinstanz
gestellte Rekursbegehren in vollem Umfange gutzuheissen.

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde und der Rekursgegner Roth haben auf
Abweisung des Rekurses angetragen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

l. Das vom Rekurrenten bei der Vorinstanz gestellte Hauptbegehren,
welches von ihm mit dem gegenwärtigen Bekurse wieder aufgenommen wird,
ging dahin, dass die hangige Pfandverwertungsbetreibung gegen die
Liegenschaft Bunishus sofort und zwar für die volle im Rechtsvorschlag
anerkannte summe von 6671 Fr. fort-

und Konkurskammer. N° 43. 245

zusetzen sei. streitig sind demnach in Wirklichkeit zwei Fragen. Einmal
für welchen Betrag die genannte Liegenschaft überhaupt in diesem
Vollstreckungsverfahren als Pfand in Anspruch genommen werden dürfe;
andererseits, ob sie dafür sofort, unabhängig von der gegen die
mitverpfändete Liegenschaft Hügstäldeli zu richtenden Betrejhung
verwertet werden könne oder ob damit zugewartet werden müsse, bis
auch die letztere Betreibung in das Stadium der Verwertung gelangt
ist. 2. Soweit sich der Rekurs auf die erstere Frage, (1. h. auf die
von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
, 833
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 833 - 1 Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
1    Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräussert, oder das Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird.
2    Will ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung innerhalb eines Jahres getilgt werde.
3    Haben die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB verfügte
Reduktion der Betreibung gegen Bunishus auf den Betrag von 2671
Fr. bezieht, muss er ohne weiteres gutgeheissen werden, da kein
Zweifel bestehen kann, dass die Vorinstanz mit dieser Anordnung ihre
Kognitionsbefugnis überschritten hat. Artikel 816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
Abs 3, 833 'ZGB geben
den Aufsichtsbehörden keine besonderen, den allgemeinen Grundsätzen des
Betreibungsrechts derogierenden Kompetenzen. Insbesondere ändern sie
nichts an dem Prinzip, dass die Bestreitung des mit dem Zahlungsbefehle
geltend gemachten Pfandrechtes imWege des R ec h t sv o r s c h lag s
und nicht der Beschwerde zu erfolgen hat und dass nur die Gerichte und
nicht die Aufsichtsbehörden über den Bestand dieses Rechtes entscheiden
können. Demnach konnte sich auch im vorliegenden Falle der Schuldner
gegen die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Haftung des Bunishus
für die volle Pfandschuld nur dadurch zur Wehre setzen, dass er dagegen
Rechtsvorschlag erhob. Nachdem er das unterlassen und den Zahlungsbefehl
für den Betrag von 6771 Fr. bedingungslos und ohne daran hinsichtlich des
Umfangs der Pfandhaft irgendwelchen Vorbehalt zu knüpfen, anerkannt hat,
ist das Pfandrecht, soweit es sich um das Verhältnis zwischen ihm und
dem Gläubiger handelt, rechtskräftig und für die Vollstreckungsbehörden
verbindlich festgestellt. Wenn der Schuldner sich in seiner nachträglichen

246 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

Beschwerde darauf berief, dass neben Bunishus auch noch eine andere,
im Eigentum eines Dritten stehende Liegenschaft, das Hügstäldeli, als
Pfand hatte, so konnte dies demnach der Aufsichtsbehörde nicht das Recht
geben, die Betreibung gegen Bunishus auf einen niedrigeren als den im
Rechtsvorschlag anerkannten Betrag zu reduzieren. Vielmehr erwuchs ihr
daraus lediglich die Pfhcht, dafür zu sorgen, dass dem Art. 816 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.

ZGB nachgelebt, die Betreibung also nicht gegen Bunishus allein, sondern
gegen beide Liegenschaften geführt werde.

Der Rekurs ist daher in diesem Punkte in dem Sinne zu schützen, dass
die Betreibung gegen Bunishus für den vollen, im Rechtsvorschlag nicht
bestrittenen Betrag aufrecht gestellt wird.

3. Dagegen kann dem weiteren Begehren des Rekurrenten, die Verwertung
gegen die genannte Liegenschaft sofort und unabhängig von derjenigen des
Hügstäldeli durchzuführen, keine Folge gegeben werden. Wenn Art. 816
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB bestimmt, dass da, wo für die gleiche Forderung mehrere
Grundstücke als Pfand haften, die Betreibung gegen alle zu richten, die
Verwertung aber nach Anordnung des Amtes nur soweit nötig durchzuführen
sei, so liegt darin notwendig eingeschlossen, dass die Versteigerung
aller verpfändeten Grundstücke zu gleicher Zeit erfolgen, damit also
zugewartet werden muss, bis die Betreibung in Bezug auf alle in das
Verwertungsstadium gelangt ist. Denn nur

unter dieser Voraussetzung ist es möglich, die Verwertung hinsichtlich der
einzelnen Pfänder auf das Nötige zu beschränken. Die entgegengesetzte
Interpretation des Rekurrenten, wonach das Gesetz nur die gleichzeitige
Betreibung, d. h. den gleichzeitigen Erlass eines Zahlungsbefehls für
alle Pfänder, nicht aber deren gleichzeitige Verwertung vorschriebe,
ist mit dem Wortlaut und Zweck der Bestimmung unvereinbar und bedarf
einer weiteren Widerlegung nicht.und Konkurskammer. N° 43. 247

Die Versteigerung von Bunishus darf demnach erst erfolgen, nachdem die
bisher unterlassene Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Eigentümer
des mitverpfändeten Hügstäldeli nachgeholt und das Verfahren auch ihm
gegenüber soweit durchgeführt ist, dass die Verwertung verlangt werden
kann, wie dies die erste Instanz zutreffend angeordnet hat. Dabei werden
für die Feststellung des Umfangs der Pfandhaft dieselben Grundsätze zu
beobachten sein, wie sie vorstehend in Bezug auf die Betreibung gegen
den Rekursgegner Roth entwickelt worden sind. Das heisst es wird der
Zahlungsbefehl auch hier auf den vollen Betrag der Pfandschuld zu stellen
und dem Betriebenen zu überlassen sein, ob und inwieweit er das Pfandrecht
durch Rechtsverschlag bestreiten will. Erhebt er einen solchen nicht,
so ist damit dessen Bestand für ihn verbindlich festgestellt. Bestreitet
er es ganz oder partiell, so wird es Sache des Gläubigers Florin sein,
dasselbe im Prozesswege feststellen zu lassen.

Festzuhalten ist dabei immerhin, dass die in der Unterlassung
des Rechtsvorschlages liegende Anerkennung des Pfandrechts nur im
Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner wirksam ist und die
Befugnis der nachgehenden. Pfandgläubiger, dasselbe im Anschluss
an die Auflegung des Lastenverzeichnisses nach Bestand und Höhe zu
bestreiten, natürlich dadurch nicht berührt wird. Und zwar wird man den
nachgehenden Pfandgläubigern dabei das Recht einräumen müssen, nicht
nur das Lastenverzeichnis der Liegenschaft, auf denen ihr Pfandtitel
haftet, sondern auch dasjenige der andern, für die in Betreibung gesetzte
Pfandschuld mitverpfändeten Liegenschaften anzufechten, wenn in diesem
nur ein kleinerer Teil jener Schuld als Last aufgenommen worden sein
sollte als bei der ihnen verhafteten Liegenschaft, da nur so die Gefahr
vermieden werden kann, dass die letztere vom betreibenden Pfandgläubiger
in einem höheren Masse in Anspruch

248 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

genommen und ihr Pfandrecht weiter im Range zurückgedrängt wird, als es
von Rechtswegen der Fall sein dürfte.

4. Auf Grund dieser Ausführungen erweist sich auch die vom Rekurrenten
erhobene formelle Einrede, dass der Beschwerde des Schuldners Roth,
weil verspätet, keine Folge hätte gegeben werden dürfen, ohne weiteres
als unbegründet.

Denn soweit diese Beschwerde sich darauf richtete, dass auch dem
Eigentümer des Hügstäldeli ein Zahlungsbefehl zuzustellen sei, hat sie
ja der Rekurrent durch Nichtanfechtung des bezüglichen erstinstanzlichen
Urteilsdispositives anerkannt, sodass die Frage ihrer Rechtzeitigkeit
schon aus diesem Grunde keine Rolle mehr spielen kann. Zur Geltendmachung
des anderen Beschwerdegrundes aber, dass Bunishus nicht für sich allein,
sondern nur gemeinsam mit dem Hügstäldeli verwertet werden dürfe, was der
Schuldner unzweifelhaft auch noch jin Stadium der Verwertung berechtigt,
sodass es auf alle Fälle genügte, wenn er binnen zehn Tagen, seitdem
er davon erfahren, dass das Betreibungsamt Bunishus für sich allein
verwerten .wolle, Beschwerde erhob. Dies war aber, wie die Vorinstanz
feststellt, erst anfangs März 1914 der Fall. Aus der ihm am 15. Januar
zugestellten Verwertungsanzeige brauchte er auf alle Fälle noch nicht
darauf zu schliessen, da darin als Verwertungsgegenstand allgemein die
von der Betreibung betroffenen Liegenschaften bezeichnet waren.

Im übrigen könnte, auch wenn er darum schon früher gewusst haben sollte,
nichts darauf ankommen, da' die Bestimmung des Art. 816 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB
nicht nur im Interesse des Schuldners und des betreibenden Gläubigers,
sondern auch in demjenigen der anderen beteiligten Pfandgläubiger und
des dritten Pfandeigentümers aufgestellt und somit eine solche zwingenden
Rechtes ist, gegen deren Verletzung die Aufsichtsbehörden von Amteswegen
und unabhängig davon, ob bei

und Konkunkammer. N° 44. 249

ihnen rechtzeitig Beschwerde erhoben worden ist, einzuschreiten haben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt,

a) dass die Betreibung gegen Bunishus für den vollen im Rechtsvorschlag
nicht bestrittenen Betrag von 6671 Fr. nebst Zins aufrecht zu bleiben
hat, ·

b) die Verwertung aber im Sinne des erstinstanzhchen Entscheides
zu sistieren ist, bis sie gemeinsam mit derjenigen der Liegenschaft
Hügstäldeli erfolgen kann.

44. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Meyer.

Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG. Prosequierung des Arrestes durch Anhebung der Klage
auf Anerkennung der Arrestforderung beim Gerichte des ausländischen
Wohnsitzes des Arrestschuldners. Verfahren, wenn der Arrestschuldner auf
das vom Gläubiger gestellte Begehren um Fortsetzung der _Betreibung die
Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils im Kanton be-

streitet.

A. In derArrestbetreibung des heutigen Rekurrenten Dr. Meyer in Basel
gegen Frau Lucie Levin geb. Hartmann in Berlin hat das Betreibungsamt
Basel-Stadt am 25. März 1914, gestützt auf den unwidersprochen
gebliebenen Zahlungsbefehl, den Arrestgegenstand (Konkursdividende
der Arrestschuldnerin im Konkurse ihres Ehemannes bei der Gerichtskasse
Basel-Stadt) definitiv gepfändet. Auf das nämliche Arrestobjekt hatte auch
ein anderer Gläubiger, die Firma L. Edingers Sohne fur eine Forderung
von 1357 Fr. 80 Cts. Beschlag gelegt. Doch hatte die Arrestschuldnerin
gegen die betreffende Betreibung Recht vorgeschlagen, worauf Edingers
Sohne gegen sie rechtzeitig beim Landgericht Berlin Klage auf Anerkennung
ihrer Forderung erhoben. Mit Rucks1cht
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 III 240
Date : 01. Juli 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 III 240
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 240 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- 43. Entscheid vom 1. Juli1914 i. S. Florin.


Legislation register
SchKG: 123  157  278
ZGB: 816  833
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