232 Entscheidungen der Schuldhetrelbungs-

Falle mehr für sich beanspruchen kann, sobald der Inhaber 200
Offiziersdiensttage hinter sich hat. Trotzdem ist es aber nicht
zweifelhaft, dass die Ausrüstung eines dienstpflichtigen Offiziers auch
nach dem Ablauf der erwähnten Dienstzeit weder von ihm veräussert (vgl.
Art. 11 der Verordnung), noch von seinen Gläubigern gepfändet oder zur
Konkursmasse gezogen werden darf. Für die Frage der Pfändbarkeit der
Offiziersausrüstung und -bekleidung ist es somit unerheblich, ob der
Bund daran Privatrechte geltend mache.

2. Der Vorinstanz kann aber auch insoweit nicht beigestimmt werden,
als sie ausführt, dass der Beschlagnahme keine militärischen Gründe
entgegenständen. Es ist im vorliegenden Falle nicht nötig, zu entscheiden,
ob die Ausrüstung und Bekleidung eines Offiziers veräusserlich und
pfändbar sei, wenn feststeht, dass er überhaupt keinen Dienst mehr tut,
sei es, weil er gestorben ist, sei es, weil er ein Alter erreicht hat, in
dem eine Dienstleistung ausgeschlossen ist, oder weil er aus dem Dienste
nach Art. 17 MO endgültig entlassen worden ist; denn es steht trotz dem
Bericht des Militärdepartementes keineswegs fest, dass der Rekurrent nie
mehr Dienst tun werde. Er steht bis Ende 1916 im auszugspflichtigen Alter
und kann auch noch in der Landwehr zum Dienst angehalten werden. Sodann
ist er einstweilen nicht wegen eines schweren Deliktes verurteilt und
daher nicht etwa nach Art. 17 MO durch Verfügung des Militärdepartementes
von der Dienstpflicht ausgeschlossen worden. Allerdings hat man ihn
infolge des Kenkursausbruches bis auf weiteres aus der Dienstpflicht
entlassen. Aber es besteht die Möglichkeit, dass entweder der Konkurs
infolge eines Nachlassvertragcs widerrufen wird oder dass die Rechtsfolgen
des Konkurses durch Befriedigung der Gläubiger oder sonst mit ihrer
Zustimmung dahinfallen. Tritt ein solcher Fall ein, so entscheidet nach
Art. 18 MO die Wahlbehörde, also der Bundesrat, ob der Rekurrent wieder
Dienst zu leisten habe. Stehtund Konkurskammer. N° 41. 233

somit nicht fest, dass der Rekurrent zu keinem Dienst mehr angehalten
werde, so darf ihm die Offiziersbekleidung und -ausrüstung nicht
weggenommen werden ; denn vom Standpunkte des öffentlichen Rechtes aus
und insbesondere nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
. Ziff. 6 SchKG müssen die Bekleidungsund
Ausrüstungsgegenstände eines Wehrmannes zum mindesten solange als
unpfändbar gelten, als deren Verwendung zum Militärdienst des Inhabers
nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammcr erkannt :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Gossau angewiesen, dem
Rekurrenten die Offiziersbekleidungsund -ausrüstungstücke zu überlassen.

41. Entscheid vom 24. Juni 1914 i. S. Nationale Genossenschaft.

Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG. Die Uebergabe einer Beschwerde an das Betreibungsamt, gegen
das sie sich richtet, gilt nicht als gültige Einreichung der Beschwerde.

A. Durch Verfügung vom 19. März 1914 setzte das Betreibungsarnt
Olten-Gösgen der Rekurrentin, der Nationalen Genossenschaft in Olten,
in einem Widerspruchsverfahren, das sich an einen Arrest angeschlossen
hatte, eine Klagefrist an.

B. Hjegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdeschrift wurde am 80. März 1914 dem
Betreibungsamt übergeben und dieses sandte sie dann der Aufsichtsbehörde
des Kantons Solothurn. Der auf dem Briefumschlag angebrachte Stempel des
Postbureaus Solothurn gibt als Ankunftszeit an den 31. März 1914 abends
6 Uhr.

234 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied ' am 11. April 1914, auf die
Beschwerde werde nicht eingetreten. Aus der Begründung des Entscheides
ist folgendes hervorzuheben : Das Betreibungsamt habe die Ausfertigung der
angefochtenen Verfügung am 19. März adends 6 Uhr der Post übergeben. Sie
sei daher am gleichen Tage und zwar abends 8 Uhr noch in die Hände des
Vertreters der Rekurrentin gelangt, weil in Olten um diese Zeit die
Postsachen noch vertragen würden. Die Frist zur Beschwerde sei somit,
weil der letzte Tag ein Sonntag gewesen sei, am 30. März abends 6
Uhr abgelaufen. Es sei nicht festgestellt, ob die Beschwerdeschrift
am 30. März vor 6 Uhr abends dem Betreibungsamt übergeben worden sei;
aber wenn man dies auch annähme, so wäre es doch bedeutungslos, _weil
die Beschwerdeschrift der Aufsichtsbehörde und nicht dem Betreibungsamt
eingereicht werden müsse. Allerdings sei eine bei der nur dem Grade nach
unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereichteBeschwerde von Amtes wegen
an die richtige Instanz zu leiten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 5). Im
vorliegenden Falle handle es sich aber um die Einreichung bei einer
überhaupt, nicht nur dem Grade nach unzuständigen Behörde. Durch eine
solche werde die Be-ss schwerdefrist nicht unterbrochen (vgl. JAEGER,
Komm. Art. 17 N. 9). Das Betreibungsamt habe die Beschwerdeschrift nun
offensichtlich erst am 31. März 1914 der Post zur Uebersendung an die
Aufsichtsbehörde übergeben,. weil sie erst an diesem Tage um 6 Uhr nach
Solothurn gekommen sei. Infolgedessen sei die Beschwerde verspätet.

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, die Fristansetzung des Betreibungsamtes sei aufzuheben,
eventuell sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Beschwerde
materiell zu behandeln. Den Ausführungen der Rekurrentin ist folgendes zu
entnehmen : Die Fristansetzung sei nicht am 19., sondern erst am 20. März

und Konkurskammer. N° 41. 235

zugestellt worden. Doch spiele diese Frage keine Rolle, weil die Frist zur
Beschwerde in jedem Falle erst am 30. März abgelaufen sei. Die Beschwerde
sei nun beim Betreibungsamt an diesem Tage vor 6 Uhr eingereicht
worden. Das müsse für die Einhaltung der Frist genügen. Zudem sei es
nicht festgestellt, dass das Amt die Beschwerdeschrift nicht noch am
30. März vor 6 Uhr abends an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet habe.
Durch den Ankunftsstempel des Postbureaus Solothurn sei nicht bewiesen,
dass die Eingabe erst am 31. März in Olten zur Post gegeben worden
sei. Die Post arbeite nicht so regelmässig, dass eine Verzögerung als
ausgeschlossen gelten müsse.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, war die bei ihr eingereichte
Beschwerde verspätet. Die Rekurrentin gibt zu, dass die Beschwerdefrist
am 30. März abends 6 Uhr ablief. Die Beschwerde wäre somit nur dann
rechtzeitig eingereicht worden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt
der Vorinstanz übergeben oder bei der Post zur Uebermittlung an die
Vorinstanz aufgegeben worden wäre. Diese Voraussetzung trifft nicht zu,
da das Betreibungsamt die Beschwerde nach der Feststellung der Vorinstanz
erst am 31. März zur Post gegeben hat.

Die Uebergabe der Beschwerdeschrift an das Betreibungsamt kann, wie die
Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, nicht als gültige Einreichung
angesehen werden. Allerdings bestimmt Art. 2 der Verordnung betreffend
die Beschwerdeführuug in Schuldbetreibungs und Konkurssachen, dass
eine Beschwerde, wenn sie bei einer dem Grade nach nicht zuständigen
kantonalen Aufsichtsinstanz angebracht werde, von Amtes wegen an die
richtige Instanz überzuleiten sei und dass in einem solchen Falle das
Datum der Einreichung der

236 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Beschwerde bei der irrtümlich angegangenen Instanz als Datum
der Beschwerdeführung gelte. Hiebei handelt es sich aber um eine
Ausnahmebestimmung, die eine ausdehnende Auslegung nicht zulässt. Das
Betreibungsamt ist nicht etwa als eine bloss dem Grade nach nicht
zuständige Aufsichtsbehörde anzusehen; es kann überhaupt nicht
als Aufsichtsinstanz gelten (vgl. JAEGER, Komm. Art. 17 N. 9). Auch
erscheint es durchaus nicht als zweckmässig, durch eine solche Auslegung
die Einreichung der Beschwerde bei dem beschwerdebeklagten Amte selbst
zuzulassen. '

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

42. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. Ludolfi'.

Art. 224
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
Sch KG.: Der Gemeinschuldner kann Gegenstände, die er dem
Konkursamt bei der Inventarisation verheimlicht hat, nicht nachträglich
bei deren Entdeckung als Kompetenzstücke beanspruchen.

A. Im Konkurse fiber den Rekurrenten Franz Xaver Ludolff, Schreiner in
Pratteln, der damals in Mörschwil wohnte, nahm das Konkursamt Rorschach
am 27. Juni 1913 das Inventar auf und schied dabei die Sachen aus,
die es dem Rekurrenten als Kompetenzstücke überliess. Das Inventar
mit der Ausscheidung der Kompetenzstücke wurde am gleichen Tage vom
Rekurrenten unterzeichnet. Dessen Familie zog dann später in die Gemeinde
T ablat. Dort entdeckte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung , die in
einer Strafuntersuchung gegen den Rekurrenten wegen Verheimlichung von
Vermögensstücken veranstaltet worden war, eine Reihe von nicht im Inventar
aufgezeichneten Gegenständen, nämlich drei eintürige rohe Kleiderkasten,
drei bemalte Nachttisch--und Konkurskammor. N° 42. 237

chen, eine Waschkommode mit zwei Aufsätzen, einen Kontmodenaufsatz, einen
Speisekasten, verschiedene Werkzeuge, Bretter und Leisten und eine Flasche
Beize. In der Strafuntersuchung sagte die Ehefrau des Rekurrenten aus,
dass dieser die Kasten und das zugeschnittene Holz vor Konkursausbruch
nach St. Gallen gebracht habe, um sie der Konkursmasse zu entziehen. Das
Konkursamt Rorschach beauftragte dasjenige von T ablat am 15. April 1914,
die erwähnten Gegenstände zu inventarisieren und sodann zu versteigern.

B. Mit Eingabe vom 5. Mai 1914 erhob der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, ihm die Gegenstände zu überlassen. Er machte geltend :
Er habe die drei Kasten bei der Inventarisation vergessen anzugeben,
weil er sie wegen Platzmangel nicht in seiner Wohnung habe unterbringen
können. Diese Kasten samt den zwei doppeltürigen, die er noch habe,
seien für eine Familie von zehn Personen nicht zu viel. Ebenso bedürfe
er notwendig der drei Nachttischchen. An der Waschkommode habe er
nach dem Konkursausbruch noch gearbeitet. Der Kommodenaufsatz diene
zur Aufbewahrung der Sachen seiner Knaben. Das Werkzeug brauche er
zur Betätigung als Schreinermeister. Die Bretter habe er nach dem
Konkursausbruch gekauft. Die Flasche Beize habe er zu Weihnachten selbst
angesetzt .

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch
Entcheid vom 9. Juni 1914 im Sinne der Motive mit folgender Begründung
ab : Gegenstände, die der Gemeinschuldner als Kompetenzstücke
beanspruche, habe er bei der Ausscheidung dieser Gegenstände vom
Konkursamt und jedenfalls während der zehntägigen Beschwerdefrist im
Beschwerdeweg herauszuverlangen. Die Beschwerde wegen der Zuscheidung von
Kompetenzstücken sei daher verspätet. Für die Behauptung, der Rekurrent
habe gewisse Sachen erst nach dem Konkursausbruch angeschafft, fehle es
an einem genügenden Beweis. Nachdem durch das Geständnis der Ehefrau des
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 233
Datum : 24. Juni 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 233
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 232 Entscheidungen der Schuldhetrelbungs- Falle mehr für sich beanspruchen kann,


Gesetzesregister
KG: 224
MO: 17  18
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • uhr • weiler • beschwerdeschrift • vorinstanz • konkursamt • tag • olten • inventar • begründung des entscheids • genossenschaft • frist • werkzeug • beschwerdefrist • konkursmasse • von amtes wegen • richtigkeit • strafuntersuchung • frage • familie
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