192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

collocation de février 1909-en faveur de deux créanciers.

L'instance cantonale a écarté Ia plainte comme tardive. Cette maniere
de voir est erronée. II est constant que les biens molailiers' indiqués
dans l'état de collocation de février 1909 comme frappés d'hypothèque
mobiliere, étaient revendiqués et ne faisaient pas partie, à ce moment-là,
des biens de la masse. Ils avaient été vendus àJules Tissières le 30 aoùt
1908. L'état de collocation n'aurait donc pas dù mentionner l'existence
d'un droit hypothécaire sur ces hiens. _

La mention de ce droit est sans portée à l'égard du recourant. Elle ne lui
est pas opposable et il ne l'avait dès lors pas à attaquer (voir JAEGER,
art. 198 n. 1 ; art. 247 n. 3 p. 224). La question de l'existence ou de
l'inexistence d'un droit de gage ne se pose, eri-effet, que lorsque la
revendieation est définitivement rejetée et que les biens revendiqués
sont restitués à la masse.

Aussi bien, l'art. 53 de l'ordonnance sur l'administration des offices
de poursuite et de faillite prescrit qu' il y a lieu de procéder comme
suit lorsqu'un créancier réclame un droit de gage ou de retention
sur des biens au suj et desquels une revendication de propriété a été
également formulée : ..... si un procès a lieu sur le droit de propriété
réclamé, l'administration statuera sur le droit de gage, au moyen d'un
état de collocation complèmentaire, après le rejet définitif de la
revendication. -

s En conséquence, l'administration de la faillite doit, conformément à
l'art. 53 al. 3 cité, statuer sur l'hypothèque mobiliere dont il s'agit en
l'espèce au moyen d'un état de collocation complémentaire. Cet état pourra
naturellement étre attaqué par le recourant dans les formes et les délais
léganx. Et c'est à ce moment là qu'il devra faire valoir, soit par voie
de plainte, seit par demande en justice, les différents griefs qu'il a
soulevés et les conclusicns qu'il a prises. 'und Konkurskammer. N° 34. 193

Par ces motifs, La Chambre des poursuites et des faillites p r o n o n
c e :

Le recours est admis dans le sens des motifs de l'arrèt du Tribunal
fédéral. En conséquenee, la decision attaquée est annulée et l'Office
d'Entremont, administration de la faillite d'Edouard Nicollier,
est tenu de procéder en conformità de l'art. 53 de l'ordonnance sur
l'a'dministration des offices de poursuite et de faillite.34. Entscheid
vom 28. Mai 1914 i. S. Stacker.

Gegenstände, welche vom Schuldner aus einer gemäss Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
unpfändbaren Unfallentschàdigung angeschafft worden sind, aber durch
nachher daran ausgetuhrte Reparaturen eine Wertvermehrung erfahren haben,
konnen unter der Bedingung gepfändet werden, dass das Hochstangebot an
der Steigerung den Wert, welchen sie _ohne die Reparaturen gehabt hätten,
übersteigt und der steigerungserlös bis zu dieser Höhe dem Schuldner
ausgehandlgt erd.

A. ssIn der von Johann Bräuchi, Schmied in Nidau für eine Forderung
von 87 Fr. 30 Cts. gegen den heutigen Rekurrenten Stucker angehobenen
Betreibung pfändete das Betreibungsathidauam18.März 1914 einen Wagen
un Schätzungswerte'von 120 Fr. Stucker verlangte auf dem Beschwerdewege
Aufhebung der Pfändung, indem er geltend machte, dass er den Wagen aus
einer ihm im Jahre 1912 von der Brauerei Seeland in Biel, bezw. der
Unfallversicherungsgesellsshaft Zürich ausbezahlten Uniallentschädigung
angeschafft habe und derselbe daher unpfändbar sei. .

Durch Entscheid vom 25. April 1914 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde im Sinne der Motive

ab. In den letzteren wird erklärt : " · Es ist richtig, dass nicht nur
der Unfallentschadl--

gungsbetrag unpfändhar ist, sondern auch die daraus an-

194 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

geschafften Gegenstände. Da ferner nach den Akten an genommen werden muss,
dass Stucker den Wagen wirk lich aus einerUnfallentschädigung gekauft hat
(Rapport des Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller dings
unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in Betracht fielen. Die
Forderung des Gläubiger-s rührt u.a. nämlich von Reparaturen an dem
gepfändeten Wagen her. Der aus "dem Unfallgelde angeschaffte Wagen
war unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der Wagen mit der
Zeit eine Wertverminderung. Die Reparaturen haben seinen Wert wieder
vermehrt, und dieser Mehrwert ist (theoretisch) pfändbar. Praktisch kann
jedoch diese Pfändung nicht vorgenommen werden. Der Schuldner ist aber
bösgläubig, wenn er auch für den verbesserten Wagen die Kompetenzqualität
beansprucht jedenfalls dann, wenn er es gegenüber der Forderung des
Gläubigers Bräuchi tut, die ja gerade aus der Arbeit herrührt, durch
welche der Mehrwert des Wagens ge schaffen worden ist. Aus praktischen
Rücksichten und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr
muss man vorliegend dazu kommen, den fraglichen Wagen als pfändbar
zu erklären.

B. Gegen diesen Entscheid rekurriert Stucker an das Bundesgericht,
indem er sein Beschwerdebegehren erneuert.

Die Schuldbetreihungsund Konkurskammer zieht

in E rwä gung:

Nach feststehender Praxis bezieht sich die in Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
statuierte Unpfändbarkeit der dem Schuldner als Aequivalent einer
erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsstörung ausbezahlten
Entschädigung nicht nur auf den Entschädigungsbetrag selbst, sondern
auch auf die daraus angeschafiten Gegenstände. Da die Vorinstanz für
das Bundesgericht verbindlich feststellt, dassi Konkurskammer. N° 34.195

der streitige Wagen Wirklich aus der dem Rekurrenten seitens der Brauerei
Seeland zugekommenen Unfallcntschädigung angeschafft werden ist, muss
er daher insoweit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als
Gegenwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener Entschädigung
darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers kann mithin nur der Wertzuwachs
unterliegen, welchen der Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten
erfahren hat. Eine Beschränkung der Wirkungen des Beschlages in diesem
Sinne ist denn auch entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus
durchführbar. Allerdings nicht in der Weise, dass die durch die
Reparaturen hervorgerufene Wertvermehrung als solche gepfändet und
verwertet wiirde : dass das nicht möglich ist, liegt auf der Hand. Das
Ziel, die beiden in dem Wagen verkörperten Werte den pfändbaren und
den unpfändbaren auszuscheiden, lässt sich aber auf einem andern Wege
erreichen, dadurch; dass die Pfändung des Wagens nur bedingt, nämlich
nur unter der Voraussetzung vorgenommen wird, dass das Höchstangebot
an der Steigerung den Wert, welchen der Wagen ohne die Reparaturen
gehabt hätte, übersteigt, und der Steigerungspreis bis zu jener Höhe dem
Schuldner ausgehändigt wird. Mit andern Worten : das getreihungsamt wird
vor der Steigerung festzustellen haben, welchen Wert der Wagen jetzt
hat und welcher ihm ohne die Reparaturen zugekommen wäre. Erreicht das
Höchstangebot an der Steigerung die letztere Summe nicht, so fällt die
Pfändung dahin und ist der Wagen dem Schuldner zurückzugeben. Ist es
höher, so kann das Amt zuschlagen. Es hat aber aus dem Erlöse zunächst-dem
Schuldner denjenigen Betrag auszuzahlen, welcher dem Werte des Wagens vor
der Reparatur entspricht, und darf dem Gläubiger nur queisen, was darüber
hinaus noch verbleibt. Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die
Interessen des Gläubigers und des Schuldners wahrt. Wollte man mit der
Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so AS 40 111 _ 1914 14

196 Entscheidungen

hätte dies zur Folge, dass dem Gläubiger auch derjenige Teil des im
Wagen verkörperten Vermögenswertes zukäme, welcher als Aequivalent .der
auf dessen Ankauf verwendeten Summe erscheint, was mit Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203

SchKG unvereinbar und daher unzulässig ist. ' si

Der Rekurs ist som it dahin begründet zu erklären, dass das Betreibungsamt
bei Verwertung des Wagens in dem oben angegebenen Sinne zu verfahren hat.

Demnach hat die Schuldbetreibungs: u. Konkurskammer

erkannt:

k] Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erärt.

-·-.--

Enisohejcksngen der Zivilkammern. Arreda des sections civiles.

M

35. Urteil der II. Zivilabteilung'vom 25. März 1914 i. S. Lieb, Kläger,
gegen Kretz, Beklagte.

1. Asir t . 6 5 0 G setzt nur den Endtermin der Berufun sfrist
fest. 2. Art. 2 SchIT Z'GB findet auf Art.g211 Abs .2 ZGB , der nur
die Art und Weise betrifft, wie die Glaublger im Konkurs unter sich und
im Verhältnis

zur privilegierten Ehefrau des Konkursiten befriedigt werden sollen,
keine Anwendung.

A. Der Kläger hat seinerzeit dem Richard Kretz, Ehemann der Beklagten,
4930 Fr. als Darlehen gegeben. Am 4. November 1908 wurde über Kretz, der
damals in Beinwil, Kanton Aargau, wohnte, der Konkurs erklärt. Der Kläger
trat seine Forderung der Beklagten ab, welche dem Kläger am 13. November
1908 folgenden Schuldschein ausstellte : Die Unterzeichnete Frau Bar-der
Zivilkammern. N° 35. 197

bara Kretz geb. Gilli in Beinwil, bescheinigt anmit, dem Jakob Lieb,
Kiiier in Beinwil, an Zahlungsstatt einer abgetretenen Forderung, den
Gegenwert mit 4930 Fr. sage vier tausend neun hundert dreissig Franken
schul dig zu sein, mit der Erklärung, dass Küfer Lieb be rechtigt
sei, diesen Schuldbetrag von der ersten Hälfte ihres in die Ehe
eingebrachten Vermögens bei der tit. Konkursbehörde Muri zu beziehen,
resp. es wird das Konkursamt Muri hiemit ermächtigt, obigen Betrag
von 4930 Fr. nebst Zins von heute an à 41/2 % von ihrem zufallenden
Frauengut resp. Anweisungsbetrag an Küfer Lieb nach Durchführung des
Konkurses über ihren Ehemann Richard Kretz, zu bezahlen. Als nach
durchgeführtem Konkurs der Kläger vom Konkursamt Muri Auszahlung des
ihm abgetretenen Betrages verlangte, widersetzte sich die Beklagte, die
inzwischen ihren Wohnsitz im Kanton Luzern genommen hatte, der Auszahlung,
worauf das Konkursamt den Betrag von 4930 Fr. zuzüglich 239 Fr. Zins
beim Gerichtspräsidenten von Muri deponierte. Am 18. April 1912 erhob
der Kläger beim Bezirksgericht Rothenburg Klage mit dem Begehren, die

ssBeklagte sei zu verurteilen, ihm 4930 Fr. samt Zins zu

41/2 % seit 13. November 1908 zu bezahlen und er berechtigt zu erklären,
auf Rechnung dieser Forderung das beim Gerichtspräsidenten von Muri
liegende Depositum von 5169 Fr. zu erheben. Die Beklagte schloss auf
Abweisung der Klage.

B. Durch Urteil vom 23. Dezember 1913 hat das Obergericht des Kantons
Luzern erkannt:

1. Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen.

. 2. Der Beklagten sei gestattet, das streitige Depo situm beim Konkursamt
bezw. GerichtSpräsidenten von Muri im Betrage von 4930 Fr. bezw. 5189 Fr.
nebst Zins zu'entheben.

3. Habe in erster Instanz der Kläger die Judizialien zu tragen, die
übrigen Kosten seien gegenseitig wett--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 193
Datum : 28. Mai 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 193
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- collocation de février 1909-en faveur


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • wert • beklagter • biene • konkursamt • zins • vorinstanz • mehrwert • mass • brauerei • bundesgericht • entscheid • abweisung • bruchteil • ehegatte • zahlung • berechnung • unterhaltsarbeit • unterhaltsarbeit • aargau
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