170 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

des Drittschuldners und des arrestierten Forderungshetrages enthält und
eine weitere Spezifikation nicht erforderlich ist. Hinsichtlich dieser
Ansprüche muss daher der Arrest als gültig zustandegekommen betrachtet und
die bezügliche Einsprache der Rekurrentin somit verworfen werden. Anders
verhält sich dagegen die Sache allerdings hinsichtlich der zweiten
Kategorie von ArrestObjekten, der Wertschriften und Depositen. Denn hier
hat man es nicht mehr mit der Arrestierung obligatorischer Ansprüche,
sondern mit derjenigen der Eigentumsrechte der Arrestschuldner an
körperlichen Sachen, welche im Gewahrsam eines Dritten, nämlich der
Rekurrentin sein sollen, zu tun. Der Arrest hätte daher, um gültig
zu sein, in der Weise vollzogen werden müssen, dass jedes einzelne in
Betracht kommende Objekt besonders aufgeführt werden wäre. Die allgemeine
Bezeichnung Wertschriften und SafesDepositen (worunter alle möglichen
Gegenstände Bargeld, Wertpapiere, Kostbarkeiten, usw. -verstanden sein
können) genügt nicht. Dies hat dennauch offenbar das Betreibungsamt selbst
empfunden und sich daher die erforderlichen näheren Angaben von der
Rekurrentin verschaffen wollen. Nachdem feststeht, dass diese zu einer
solchen Auskunft nicht verpflichtet ist, fällt auch die Möglichkeit,
den Arrest auf die erwähnten Objekte auszudehnen, dahin.

Der Rekurs ist daher in dem Sinne zu schützen, dass'die Rekurrentin von
der Pflicht, dem Amte irgendwelche Spezifikation zu erteilen, entbunden
und die Wirkung der Beschlagnahmeerklärung auf Forderungen im eigentlichen
Sinne d. h. auf die obligatorischen Ansprüche der Arrestschuldner gegen
die Rekurrentin auf Leistung einer Geldsumme beschränkt wird.

Demnach hat die Schuldbetreihungsu. Konkurskammer erkannt : Der Rekurs
wird dahin begründet erklärt, dassund Konkurskammer. N° 30. 171

1. die Rekurrentin zu keinerlei Angaben gegenüber dem Betreibungsamt
verpflichtet ist,

2. die Beschlagnahme sich nur auf eigentliche Forderungen gegen die
Rekurrentin und nicht auf körperliche Sachen (Depositen, Safe-Depositen,
Wertpapiere) der Arrestschuldner beziehen kann.

30. Entscheid vom 13. Mai 1914 1. S. Olutz-Blotzheim und Genossen.

Die Ausstellung einer Vertretungsvollmacht zur Glàuhigerversammlung
gegen die Zusicherung unentgeltlicher Vertretung des betr. Gläubigers im
Konkursverfahren ist als Stimmenkauf o anzusehen und daher ungiltig. Die
unter Mitwirkung i erkaufter stimmen gefassten Beschlüsse können aber nur
dann aufgehoben werden, wenn bei Abrechnung dieser Stimmen die zu einer
giltigen Beschlussfassung erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht ist.

Die am 22. Dezember 1913 abgehaltene erste Gläubigerversammlung im
Konkurse über die Firma .] . Felder & Cie, Baugeschäit in Luzern, an
welcher nach dem Protokoll von 192 bekannten Gläubigern 137 anwesend oder
vertreten waren, beschloss mit Mehrheit das genaue Stimmenverhältnis
geht aus dem Protokoll nicht hervor die Einsetzung einer ausseramtlichen
Konkursverwaltung und eines Gläubigerausschusses. Zu Mitgliedern der
ersteren wurden ebenfalls mit Mehrheit der Konkursbeamte von Luzern,
Banquier J. G. in Firma G. & Cie und Fürsprech G. B., zu solchen des
Gläubigerausschusses Fürsprech Dr. Scha.,Banquier J .B., Malermeister
D., Geschäftsagent S. und Spenglermeister Sohn., alle in Luzern
gewählt. Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss wurden ermächtigt,
vorzeitige Verwertungen von Mobilien nach Gutfinden vorzunehmen : im
übrigen sollten dem Gläubigerausschuss die in Art. 237 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG
erwähnten Kompetenzen übertragen sein.

172 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Ueber dieseBeschlüsse beschwerten sich Alphons GlutzBlotzheim in
Solothurn und 7 andere Konkursgläubiger, die an der Versammlung durch
Rechtsagent H. vertreten gewesen waren und durch ihn schon damals
dagegen Widerderspruch erhoben hatten, innert der Frist des Art. 239
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.

SchKG bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Antrage, sie aufzuheben und
das Konkursamt mit der Weiterführung der Geschäfte zu beauftragen. Zur
Begründung wurde u. a., neben einer Anzahl weiterer hier nicht in Betracht
fallender Einreden geltend gemacht, dass die Gläubigergruppe, der die
sämtlichen Gewählten, mit Ausnahme des Konkursbeamten und Dr. Sch's
angehörten, nur dadurch die Mehrheit an der Versammlung an sich habe
reissen können, dass sie sich von anderen, nicht erschienenen Gläubigern
habe Vertretungsvollmachten ausstellen lassen und diesen dagegen die
unentgeltliche Vertretung im Konkursverfahren zugesichert habe, ein
solches Vorgehen aber unter den Begriff des Stimmenkaufs i. S. des
bundesgerichtlichen Urteils vom 24. Mai 1910 in S. Sulzer und Rascher
(AS Sep.-Ausg. 13 N° 21) falle und die dadurch zustande gekommenen
Beschlüsse und Wahlen daher ungiltig seien.

Beide kantonalen Instanzen ver-warfen indessen diesen Einwand, die o b e
r e mit der Begründung : Von Stimmen[ang im Sinne einer Widerrechtlichen
Handlung könne nur dann gesprochen werden, wenn Vertretungen anderer,

nicht anwesender Gläubiger durch Versprechungen beson_

derer Vorteile erwirkt würden, einzelne Gläubiger sich dadurch ein
Uebergewicht verschafften und es für ihre Sonderzwecke ausnützten. Nun
könne aber in der'Zusicherung kostenloser Vertretung allein -abgesehen
davon, dass sie nicht in dem von den Beschwerdeführern behaup-
teten Umfange dargetan und nicht nachgewiesen sei, dass sich dadurch
die Mehrheit verschoben hätte noch nicht das Versprechen besonderer
Vorteile erblickt werden. Auch etwas an sich Widerrechtliches liege
darin nicht. Wenn die Beschwerdeführer geltend machten, dass die
Widerrechtlichkeit sich aus der Absicht ergebe, indem

_ A __ __ si ma

H s .

und Konkurskammer. N° 30. 173

das streitige Versprechen zu dem Zwecke erteilt worden sei, sich mit
Hülfe der so erlangten Mehrheit widerrechtliche Vorteile zu verschaffen,
so sei dies zur Zeit eine blosseBehauptung, der die Gegenbehauptnng
der Beschwerdegegner, dass man bei der Einsetzung der besonderen
Kon-kursverwaltnng und des Gläubigerausschusses lediglich die möglichst
rasche und zweckmässige Abwicklung des Konkursvcrfahrens im Auge gehabt
habe, gegenüberstehe. Ob solche Absichten mitgespielt hätten, könnte
erst die Zukunft erweisen. Sollte sich in dieser herausstellen, dass
die gewählten Organe ihre Stellung zu wider-rechtlichen Sonderzwecken
missbrauchten, so stehe den Interessenten dagegen noch immer der
Beschwerdeweg offen. Heute liege ein Anlass zum Einschreiten nicht vor.

Der von den Beschwerdeführern hiegegen ergriffene Rekurs an das
Bundesgericht wurde von diesem abgewiesen, soweit die Frage des
Stimmenkaufs betreffend, aus folgenden Gründen :

Fraglich kann demnach nur sein, ob nicht die Wahlen deshalb zu kassieren
seien, weil ein Teil der dabei abgegebenen Stimmen erkauft und daher
ungültig war. Auch dies ist zu verneinen. Zwar kann der Erwägung, von
der aus die Vorinstanz diesen Einwand abgewiesen hat -dass nämlich
die Zusicherung kostenloser Vertretung im Konkursverfahren an sich
nicht widerrechtlich sei, sondern es erst dann würde, wenn damit
widerrechtliche Zwecke verfolgt worden wären, dafür aber der Beweis
fehle nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht in dem Urteil vom
20. Mai 1910 in Sachen Sulzer und Rascher (AS Sep.-Ausg. 13 N° 21 *),
auf das zu verweisen ist, ausgeführt hat, ist als unzulässiger Stimmenkauf
jede Vereinbarung anzusehen, kraft deren ein Gläubiger gegen Zusicherung
besonderer Vorteile einem andern die Ausübung seines Stimmrechts an der
Gläubigerversammlung überlässt oder sich verpflichtet, selbst in dem
vom letzteren gewünschten Sinne zu stimmen. Der besondere

* Ges.-Ausg. 36 I N° 21.

174 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Nachweis, dass damit eine Benachteiligung der allgemeinen Interessen
der Masse bezweckt und herbeigeführt worden sei, ist nicht erforderlich.
Das Rechtswidrige und Unsittliche liegt in der Abmachung selbst und schon
die blosse Tatsache, dass der Stimmenkäufer die Stimme eines andern für
sich und seine Zwecke durch Versprechung besonderer Vorteile dienstbar
macht, verstösst gegen die öffentliche Ordnung. Fasst man den Begriff
des Stimmenkaufs so, so muss man aber notwendig zu dem Schlusse gelangen,
dass auch das hier in Frage stehende Vorgehen darunter fällt. Denn da
es sich bei der Vertretung von Gläubigem im Konkursverfahren um ein
Mandat handelt, das regelmässig nur gegen Vergütung übernommen wird
(Art. 394 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR), so wird durch deren unentgeltliche Besorgung dem
betreffenden Gläubiger eine Auslage, die ihm andernfalls erwachsen
wäre, erspart. Zwischen der Zusicherung kostenloser Vertretung und
dem Versprechen der Bezahlung einer Superdividende, wie es im Falle
Sulzer und Rascher verlag, besteht demnach nur ein gradueller und kein
sachlicher Unterschied; in beiden Fällen hat man es mit der Zuwendung
eines V orteils , auf den der betreffende Gläubiger keinen Anspruch
gehabt hätte, zu tun. Doch kann selbstverständlich die Tatsache allein,
dass e i n z el n e Vertretungen auf diesem Wege erkauft worden sind,
noch nicht zur Kassation der getroffenen Beschlüsse führen. Denn
nichtig wird durch den Stimmenkauf nicht der Abstimmungsakt selbst,
sondern nur die erkaufte Vollmacht bezw. die auf Grund dieser abgegebene
Stimme. Zur erfolgreichen Anfechtung der streitigen Wahlen aus diesem
Gesichtspunkte hätte daher der N achweis gehört, dass dieselben nur
durch den Stimmenkauf überhaupt zustande gekommen seien, mit andern
Worten dass bei Nichtberücksichtigung der gekauften Stimmen die zu einem
gültigen Beschlusse erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht wäre. Dieser
Nachweis fehlt aber hier durchaus. Im Verfahren vor erster Instanz haben
die Rekurrenten für die Behauptung des Stimmenfangs

und Konkurskammer. N° 30. 175

überhaupt keinen Beweis angeboten und im Rekurse an die Vorinstanz haben
sie sich auf die Beibringung der Bescheinigungen von zwei Gläubigern, dass
Sohn. ihnen gegen Ueberlassung ihrer Stimme die kostenlose Vertretung
zugesichert, beschränkt. Irgendweiche positiven Anhaltspunkte dafür,
dass dasselbe auch in anderen Fällen geschehen sei, haben sie nicht
namhaft gemacht. Ebenso ist auch in der Vernehmlassung des Konkurs-amtes
Luzern an die Vorinstanz nur von zwei konkreten Fällen die Rede : im
übrigen hat sich auch das Konkursamt mit der blossen Behauptung, dass
der Stimmenfang im Grossen betrieben worden sr-i, begnügt. Wenn die
Vorinstanz unter diesen Umständen zu dem Schlusse gelangt ist, dass die
Abgabe ähnlicher Zusicherungen in weiteren Fällen nicht erwiesen sei,
so kann mithin diese Feststellung nicht als aktenwidrig angesehen und
muss daher vom Bundesgericht als richtig hingenommen werden. Geht man
von ihr aus, so ist aber klar, dass von einer Kassation der Wahlen aus
dem Gesichtspunkte des Stimmenkaufs hier nicht die Rede sein kann. Denn
da die Zahl der für die gewählt erklärten Kandidaten abgegebenen Stimmen
nach dem eigenen Zugeständnis der Rekurrenten mindenstens 80 betrug,
das absolute Mehr also um mindestens 12 und den Viertel der bekannten
Gläubiger um mindestens 32 überschreitet, so liegt auf der Hand, dass
die Ungültigerklämng einiger weniger Vertretungen auf das Endresultat
ohne Einfluss ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 171
Datum : 13. Mai 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 171
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 170 Entscheidungen der Schuldbetreihungs- des Drittschuldners und des arrestierten


Gesetzesregister
OR: 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
SchKG: 237 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
239
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zusicherung • bundesgericht • vorinstanz • konkursverfahren • vorteil • wertpapier • nichtigkeit • stimmenfang • frage • betreibungsamt • konkursbeamter • konkursamt • unternehmung • entscheid • zahl • bescheinigung • rechtsanwalt • geld • solothurn • begründung des entscheids
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