Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil (le-:; Appellationsgeriehts
des Kantons ,Basel Stadt vom 25. September 1914 bestätigt.
104. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1914 i. S.
Müller-Kanne, Kläger, gegen Dem-UT Beklagten.
Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Streitwertes, wenn dieser
von erst später beurteilbaren Verhältnissen al)hängt.Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
|
1 | Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
2 | Die Bekanntmachung enthält: |
1 | die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung; |
2 | die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; |
3 | die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427); |
4 | die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; |
5 | die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; |
6 | den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. |
SchKG: Das nicht angemeldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber
dem Gemeinschuldner. Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben. |
von Ansprüchen auf Auszahlung von Unfallversicherunngeträgen schliesst
nicht deren Unübertragbarkeit in sich. Diese ergibt sich auch nicht
aus Art. 1 64 O R. Behauptungsund Beweislast bei der n e g a tiv
en Feststellungsklage. Abgrenzung des kantonalen und eidgenössischen
Rechtes in diesem Gebiete. Inwiefern hat (der Feststellungskläger seine
Bestreitung des gegnerischen Rechtes näher zu substanziiren ?
A. Der Kläger war bei den zwei Versicherungsgeseilschaften Schweizerische
Unfall-, Einbruch , Diebstahlund Kautionsversichernngsgesellschaft
Winterthur und Zürich, Unfall-', Einbruchund Kautionsversicherung gegen
Unfall versichert. Am 10. August 1911 erlitt er einen solchen. Von
den ihm daraus erwachsenen Ansprüchen trat er am 3. Juli 1912 50 %
dem Beklagten ab, wogegen sich dieser verpflichtete, die Nettoeingänge
daraus zur Amortisation verschiedener Forderungen zu verwenden, die
der Kläger aus Darlehen schuldete und wofür sich der Beklagte verbürgt
hatte ..... Als in der Folge der Kläger selbst die Versicherungssummen
von den Gesellschaften einforderte, berieien sie sich auf die gennante
Abtretung.Obligationenrecht. N° 104. 623
B. Der Kläger betrat nunmehr gegen den Beklagten den Rechtsweg mit
dem Begehren: Es sei gerichtlich festzustellen, da'ss die Zession vom
3. Juni (rede Juli) 1912 nicht, eventuell nicht mehr zu Recht bestehe.
Zur Begründung dieses Antrages machte er zunächst geltend: Ob die für
Gültigkeit der Abtretung erforderliche Form beobachtet worden sei,
könne er sich nicht mehr erinnern. Wie. der Beklagte ganz allgemein
die Rechtsbeständigkeit der von ihm behaupteten Zession nachzuweisen
habe, so habe er dies auch im besondern hinsichtlich der Einhaltung der
vorgeschriebenen Form zu tun. Auch wenn sie beobachtet worden sei, was der
Kläger versorglich bestreite, so entbehre die Abtretung doch aus folgenden
Gründen der Rechtsbeständigkeit: a) Die Ansprüche aus Unfallversicherungen
seien unpfändbar und weil höchst persönlicher Natur nicht abtretbar. b)
Die hier streitigen Ansprüche seien sicherungshalber abgetreten worden;
der Beklagte habe aber sein Pfandrecht daran dadurch verwirkt, dass
er es in dem am 13. September 1912 über den Kläger eröffneten Konkurs
entgegen Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
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1 | Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
2 | Die Bekanntmachung enthält: |
1 | die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung; |
2 | die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; |
3 | die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427); |
4 | die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; |
5 | die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; |
6 | den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. |
..... Das Feststellungsinteresse des Klägers ergehe sich daraus, dass er
gegen die beiden Gesellschaften die Uniallentschädigung eingeklagt habe,
gegen die Zürich einen Betrag von 10,000 Fr., gegen die Winterthur einen
solchen von 40,000 Fr., und dass sich die Gesellschaften gegenüber seinen
Klageansprüehen auf die Abtretung berufen.
Der Beklagte hat auf Abweisung des Klagehegehrens angetragen und dabei
ausgeführt: Er bestreite, dass er für die Einhaltung der gesetzlichen
Form bei der Abtretung beweispflichtig sei. Ohne dazu gehalten zu
sein, mache er die Tatsache namhait, dass die Zession laut vorgelegtem
Original am 3. Juli 1912 schriftlich erfolgt und den Gesellschaften
durch Chargéschreiben notifiziert worden sei. Die Nichtabtretbarkeit
der Ansprüche werde bestritten. Die Reehtsauiiassung des
624 Obligationenreeht. N° 194.
Klägers, das Pfandrecht sei wegen verspäteter Anmeldung verwirkt, sei
irrig, zudem wäre dieser standpunkt vor den Aufsichtsbehörden oder im
Kollokationsverfahren geltend zu machen .....
In der Verhandlung vor Zivilgericht erklärte der Kläger, er lasse die
Einwendung, dass die Schriftlichkeit nicht gewahrt worden sei, fallen. Auf
seine Behauptung, die streitigen Ansprüche seien nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
|
1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
SchKG unpfändbar und daher auch nicht abtretbar, erwiderte der Beklagte,
dass der Art. 73 des Versicherungsvertragsgesetzes die Abtretung von
Unfallversicherungsansprüche vorsehe-
Mit Entscheid vom 29. April 1914 wies das Zivilgericht von Basel-Stadt
die Klage als unbegründet ab, welchen Entscheid der Kläger an das
Appellationsgericht weiterzog.
C. Vor diesem machte er geltend: In erster Instanz habe er die Einwendung
der mangelnden Schriftform tallen gelassen, sich aber nicht darüber
ausgesprochen, ob die Form im übrigen gewahrt werden sei. Nun habe der
Beklagte die durch Art; 73 VVG vorgeschriebene si 'Uebergabe der Polieen
nicht nachgewiesen und mangels dieser sei die Abtretung ungültig. Der
Beklagte entgegnete hierauf: Der Kläger habe die Einrede der fehlenden
Form durch seine Erklärung vor 71v11gerroht (auch hinsichtlich des
Anfechtungsgrundes aus Art. 73 cit.) fallen lassen und übrigens habe er
die Begründung seiner Klage (auch hinsichtlich dieses Anfeehtungsgrundes)
zu beweisen.
D. Das Appellationsgericht hat am 6. Oktober 1912 auf Bestätigung
des erstinstanzlichen Entseheides erkannt. Hinsichtlich der Berufung
des Klägers auf den Art. 73 führt es aus : Der Kläger gebe zu,
dass der Wille, die Ansprüche abzutreten, vorhanden gewesen und in
irgend einer Form erklärt werden sei. Angesichts dessen hätte er, wenn
nicht die Ungültigkeit der Zession beweisen, so doch mindestens deren
Gültigkeit substantiiert durch Angabe der erforderlichen Tatsachen
bestreitenObligationenrecht. N° 104. , 625
müssen und zwar in der Klage selbst ; später sei es prozessualiseh nicht
mehr statthaft gewesen. Statt dessen habe er bloss ganz allgemein unter
Berufung auf mangelnde Erinnerung bestritten, dass die vorgeschrieben
Form gewahrt worden sei. Diese allgemeine Bestreitung habe zudem die in
zweiter Instanz erfolgte Bemängelung der Zession wegen Nichtübergabe der
Police nieht in sich enthalten, sondern sich nur auf den angeblichen
Mangel der Schriftform bezogen ; denn seiner Erklärung vor dem
Zivilgericht, dass er die letztere Einwendung fallen lasse, habe er
nicht irgendwie beigefügt, dass er gleichwohl die Formrichtigkeit aus
andern Gründen be.streite. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger
ein aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen vollzogenes Rechtsgeschäft
hinterher wegen eines von ihm selbst versehuldeten Formfehlers umstossen
wolle, unter welchen Umständen formelle Mängel der Prozessführung umso
weniger nachgesehen werden dürften. Mit seiner Einwendung der mangelnden
Uebergabe der Policen sei er daher nicht, mehr zu hören.
E. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen: ]. Es sei in Aufhebung des angefochtenen
Urteils die Klage in vollem Umfangs gutzuheissen. 2. Seien die
Prozessakten i. S. des Klägers gegen die Unfallversicherungsgesellschakt
Zürich vom Zivilgericht von BaselStadt am officio beizuziehen. Unter
Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
F. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese Anträge
erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf kostenfällige Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die bundesgerichtliehe Z u s t
ä n d i g k e i t ist
gegeben. Was im besondern den Streitwert anlangt, so
AS 40 H 1914 42
626 Obligationenrecht. N° 104.
belaufen sich nach der unbestrittenen Angabe des Klägers seine gegen die
zwei Versicherungsgesellschaften erhobenen Forderungen auf 40,000 Fr., die
abgetretenen Hälften also auf zusammen 20,000 Fr. Das Vermögensinteresse
des Klägers an der Feststellung, dass die Abtretung ungültig sei,
übersteigt hienach sowohl den für die Zulässigkeit der Berufung als
den für. die Anwendbarkeit des schriftlichen Berufungsverfahrens
erforderlichen Minimale streitWert. Freilich besteht immer noch die
Möglichkeitdass die Forderung des Klägers gerichtlich nicht oder nicht
in der Höhe geschützt werde, die dem hier notwendigen Minimalstreitwert
entspricht. Allein an Anhaltspunkten. hiei'iir fehlt es und der
Abschätzung des Streitwertes muss daher die gegenteilige Möglichkeit als
die wahrscheinlichere zu Grunde gelegt werden. Sollte sie sich Später
nicht verwirklichen, so würde das keineswegs, wie der Beklagte meint,
dazu berechtigen, das bundesgerichtliche Urteil als nichtig und anfechtbar
anzusehen: Hängt die Zuständigkeit des Bundesgerichts von solchen erst in
der Zukunft bestimmt beurteilbaren Verhältnissen ab, so fehlt freilich die
Gewähr für die sachliche Richtigkeit des Zutändigkeitsentscheides. Das
ändert aber nichts daran, dass dieser auf Wahrscheinlichkeitserwägungen
sich gründende Entscheid endgültig ist und nicht nachträglich deswegen
angefochten werden kann, weil die betreffenden Verhältnisse sich nun
anders, als angenom
men, gestaltet haben. ss' -
2. ..... -
3. Der Erheblichkeit entbehrt auch die Einwendung der Beklagte habe sein
Pfandrecht an den abgetretenen Ansprüchen entgegen Art. 232 Ziff. 4
schKG nicht im Konkurse des Klägers angemeldet. Die Anmeldungspflicht
dieser Bestimmung dient den Interessen der Konkursgläubiger, indem
sie verhindern soll, dass im Besitze Dritter befindliche Gegenstände
des Gemeinschuldners dem Konkursverfahren entzogen bleiben. Nur den
Gläubigernrundfdem Konkursarnte gegenüber ist der
Obligationenrecht. N° 104 627
Besitzer zur Anmeldung gehalten, nicht auch dem Ge)neinschuldner
persönlich, der ja vom Besitz des Dritten regelmässig Kenntnis hat. Die
Rechtswirkung der'Unteriassung, die Sache zur Verfügung zu stellen,
nämlich das Erlöschen des konkursrechtlichen Vorzugsreehtes , tritt daher
im Verhältnis zum Gemeinschuldner nicht ein. · 4. ,_ Ohne Grund bestreitet
der Kläger auch die Abtretbarkeit der beiden streitigen Ansprüche. Dass
sie nach Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind: |
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1 | Unpfändbar sind: |
1 | die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind; |
1a | Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; |
10 | Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit; |
11 | Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen. |
2 | die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände; |
3 | die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind; |
4 | nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind; |
5 | die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen; |
6 | die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen; |
7 | das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten; |
8 | Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; |
9 | Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; |
9a | die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen; |
2 | Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198 |
3 | Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199 |
4 | Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203 |
Übertragung nicht aus. Durch diese geht der bisherige Gläubiger seines
Kompetenzprivileges nicht verlustig, sondern es besteht am Gegenwert der
abgetretenen Forderung fort. Soweit aber der Gläubiger seine Forderung
schenkungsweise abtritt welcher Fall hier übrigens nicht vorliegt , ist zu
bemerken, dass eine Entäusserung von Vermögensstücken nicht schon deshalb
unzulässig oder rechisunwirksam ist, weil ihr Eigentümer sie später-hin
einmal als Kompetenzstücke beanspruchen könnte. Aus betreibungsrechtlichen
Gründen lässt sich also eine Unübertragbarkeit der in Art. 92 Ziff. 10
genannten Ansprüche nicht herleiten. Eine Bestimmung, wie die des 5400
des deutschen BGB, wonach die Unpfändbarkeit auch die zivilrechtliche
Unühertragbarkeit in sich schliesst, ist dem schweizerischen Rechte
fremd. Nach diesem könnten vielmehr die streitigen Ansprüche nur
dann als unabtretbar gelten, wenn einer Abtretung die Natur des
Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
|
1 | Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. |
also, wenn Forderungen gegen Versicherungsgesellschaften auf Auszahlung
von Unfallversicherungsheträgen höchst persönlicher Natur wären. Dies ist
aber zu verneinen. Namentlich entbehrt das Rechtsverhältnis zwischen dem
Gläubiger und der Versichernngsgesellschaft und der Grund und Inhalt der
geschuldeten Leistung eines persönlichen Charakters, der es ausschlösse,
an Stelle des ursprünglichen Gläubiger-s einen andern treten zu lassen
(vgl. auch Osan,
628 Obligationenrecht. N° 104.
Komm. zum OP S. 421 sub f und die dortigen Ausführungen über die Beratung
betr. die Revision des Art. 164).
5. Damit verbleibt noch die Einwendung, auf die der Kläger schon vor der
Vorinstanz und nunmehr auch vor Bundesgericht das Hauptgewicht gelegt hat,
dass nämlich der Beklagte die durch A rt . 7 3 V V G als Formerfordernis
der Abtretung aufgestellte Übergabe der Policen nicht nachgewiesen habe.
Die vorinstanzliche Lösung der hier streitigen Frage beruht zum Teil auf
Anwendung kantonalen Prozessrechtes, so dass insofern dem Bundesgerichte
eine Nachprüfung nicht zusteht. Dies gilt vor allem so weit, als die
Vorinstanz annimmt, der Kläger hätte der nach ihrer Auffassung ihrn
obliegenden prozessualischen Anforderung, die Gültigkeit der Abtretung
durch bestimmte Angabe von dafür sprechenden Tatsachen substanziiert zu
bestreiten, schon in der Klage genügen sollen und später sei dies nicht
mehr möglich gewesen.
Bundesrecht dagegen kommt insoweit in Betracht, als die Natur der Klage
als negative Feststellungsklage für die Beurteilung von Bedeutung ist
und die damit verbundene Frage mitspielt, wie es sich bei dieser Klage
mit der Behauptungsund Beweislast verhalte. Das Bundesgericht hat es in
der Tat seit jeher als Sache des eidgenössischen Rechtes betrachtet,
die Natur der Feststellungsklage, als besondere Art des gerichtlichen
Rechtsschulzes, zu bestimmen. Und ebenso hat es sich wiederholl über die
Behauptungsund Beweislast dahin ausgesprochen, dass die Vorschriften
hierüber nicht lediglich prozessrechtlicher Natur seien, sondern auch
dem materiellen Rechte angehörten, indem die Gestaltung, die dieses den
zivilrechtlichen Verhältnissen gibt, auf deren Geltendmachung im Prozesse
einwirke (vgl. BGE 18 S. 299
20 S. 496 Erw. 2, 26 S. 486 oben). Zudem hat nunmehr der Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
diese Auffassung sanktioniert. Endlich ist das Bundesgericht auch
schon auf die Frage eingetreten, wie die Behauptungsund Beweislast im
bespin-Obligationenreeht. N' 104. 629
dern beider negativen Feststellungsklage zu verteilen sei und zwar
hat es hier anfänglich (in Betreff speziell der Aberkennungsklage des
Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
|
1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163 |
(BGE 23 S. 1088), später aber in seinem Entscheide in Sachen Marchetti
(32 II S. 378 Erw. 4) die Frage nach näherer Auseinandersetzung
offen gelassen. ' Auf Grund dieses Standes der Rechtsprechung ist im
vorliegenden Falle folgendes zu bemerken: In Betracht fällt hier nur
die Behauptungelast, da die Vorinstanz den Kläger schon deshalb abweist,
weil er dieser nicht genügt habe, und die Frage der Beweislast beiseite
lässt. Damit braucht das Verhältnis zwischen Behauptungsund Beweislast
nicht erörtert zu werden und namentlich nicht, ob diese sich aus jener
ohne weiteres ergeeb (vgl. hierüber REIGHEL, im Kommentar EGGER zum
ZGB Art. 8 S. 20). Die Frage stellt sich also hier dahin, ob sich bei
der negativen Feststellungsklage der Kläger in der Klagebegründung
mit der allgemeinen Bestreitu ng begnügen dürfe, dass das vom Kläger
beanspruchte Recht nicht bestehe, oder ob er seine Bestreitung in dem
Sinne näher substanziieren müsse, dass er das Vorhandensein bestimmter
Tatsachen verneinl, die für die Entstehung dieses Rechtes notwendig sind,
wie hier die Übergabe der Policen für deren reehtsgültige Abtretung. Nun
sind die T atbestandsmomente, von denen die Entstehung eines streitigen
Rechtes abhängt, häufig vielgestaltig und verwickelt und sobald der
Nachweis eines einzigen davon fehlt, zieht dies für den Beklagten die
gerichtliche Aberkennung des beanspruchten Rechtes nach sich. Dürfte sich
unter diesen Umständen der Kläger auf die blosse Erklärung beschränken,
das gegnerische Recht bestehe nicht, und grundsätzlich sich darüber
ausschweigen, worauf er diese Behauptung stütze, so würde damit der
Beklagte häufig in Ungewissheit darüber versetzt, ob er auch alle zur
Begründung seines beanspruchten Rechtes erforderlichen Behauptungen aut--
680 Obsigatienenreeht. N° 104.
stelle und Beweise anbiete oder ob er nicht, ohne es gewahr zu werden,
geradezu de n Punkt, auf den es der Rechtsgegner abgesehen hat,
ausser Acht lasse ; und zugleich könnte ihm und dem Gerichte daraus
unnötige-rweise Arbeit und Zeitaufwand erwachsen, die bei näherer
Substanziierung der klägerischen Bestreitung zu ersparen gewesen
wären. Angesichts dessen muss bei der negativen Feststellungsklage der
Kläger jedenfalls insoweit zu einer solchen Substanziierung gehalten sein,
als dies durch die für die Prozessparteien geltende Verpflichtung, nach
Treu und Glauben zu handeln, unter den jeweiligen Umstanden gefordert
wird.
Hier nun stellt sich die Frage der Behauptungslast in Betreff eines
Formfehlers, der beim Begründungsakt des streitigen Rechtes unterlaufen
sein soll. Bei diesem Akte war der Kläger als Mitwirkender beteiligt
und er hat ihn bisher als rechtsverbindlich gegen sich gelten lassen.
Wenn er nun hinterher seine Gebundenheit verneint und dem Beklagten die
ihm bisher zuerkannten Rechte abstreitet, so darf dieser billigerweise
die Angabe des oder der Gründe verlangen, auf die jener sein abweichendes
Verhalten stützt. Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts,
er könne sich nicht mehr erinnern, ob die vorgeschriebene Form beobachtet
worden sei. Er hätte eben vor der Klageeinreichung die erforderlichen
Erhebungen hierüber anstellen und die Formfehler, die er glaubte rügen
zu können; zum mindesten bestimmt bezeichnen sollen, statt sich mit
einer allgemeinen Bemängelung der Formrichtigkeit des Geschäftes zu
begnügen. In Wirklichkeit hat er es übrigens nicht deshalb unterlassen,
die Nichtübergabe der Policen als Formiehler anzugeben, weil ihm der
Hergang beim Abtretungsakt aus dem Gedächtnis entschwunden war, sondern
deshalb, weil er erst später auf das streitige Erfordernis aufmerksam
wurde, dadurch nämlich, dass die Gegenpartei in der Verhandlung vor
Zivilgericht auf den Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 73 - 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117 |
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1 | Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117 |
2 | Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten. |
er sieh also nochSehuldbetreibungsund Konkursrecät. 531
gar nicht bewusst, dass der Vertrag auch aus diesem Grunde anfechtbar
sein könnte. Nach dem allem lässt sich bundesrechtlieh nichts gegen den
Standpunkt der Verinstanz einwenden, der Kläger hätte den vorliegenden
Anfechtungsgrund bereits in der Klage namhaft machen sollen. Dazu kommt
endlich noch seine Erklärung vor Zivilgerieht, er lasse die Einwendung
der Nichtbeobachtung der Schriftform fallen, welche prozessualische
Parteierklärnng die Vorinstanz, ebenfalls ohne dabei Bundesrecht zu
verletzen, dahin ausgelegt, dass die Klagebegründung die Anfechtung
aus Art. 73, die prozessualisch bereits darin hätte erfolgen sollen,
nicht in sich enthalte-.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
Appeilationsgerichtsdes Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 1914 bestätigt.
ZV. SCHULDBETREZBUNGSUND ' KONKURSRECHTPOURSUITES ET FAILLITES Siehe
ILLY-Teil N° 71 73. Voir Ille partie n°s 71 73.