616 Obligationenrecht. N° 102.

aux parties en cause, puisque à teneur de l'art. 320 al. 1 C0 ce
contrat n'est soumis'à aucune forme. On ne saurait non plus justifier
l'application en l'espéce de ce meme article 12 en prétendant que,
les parties ayant donné à leur convention la forme éerite, il y a lieu
d'appliquer en la cause les dispositions pre'vues par la loi sur cette
mème forme, a teneur de l'art. 16 al. 2, les régles auxquelles renvoie ee
dernier texte étant simplement celles relatives aux éléments constitutifs
de la forme écrite et à la signature , c'est-à dire les articles 13 à 15
(voir OSER, Komm. art. 12 note 5 et art. 16 note 4, et BECKER, Komm.
art. 12 n° 2).

Dans ces conditions, en présence des preuves administrées et des
dépositions testimoniales intervenues, l'instance cantonale a adniis a
bon droit que le 1er aoùt le contrat existant entre parties a été modifié
par accord verba] en ce sens que les appointements du demandeur étaient
supprimés et sa rémunération réduite à sa nourriture. -

2. . . .

3. --

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral p r o n o n c e :

Le recours est admis et Ia demande déclarée fondée zusqn'à concurrence
de 250 fr.

Obligationenrecht. N° 103. 617

103. Urteil der :. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1914 i. S. Faller,
Kläger, gegen Schweizerischer Spenglermeisterver'band, Beklagten.

Kriterien der Zulässigkeit einer Materialsp erre, die von einem
Meisterverband über einen ausserhalb des Verbandes stehenden
Gewerbegenossen verhängt wird.

A. Mit Urteil vom 25. September 1914 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt über die vom Kläger ans Recht gestellten Begehren :

1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger 4000 Fr. zu
bezahlen oder was der Richter in diesem Rahmen als angemessen erachtet.

2. Eventuell sei der Beklagte schuldig und zu verurteilen, die über den
Kläger seinerzeit verhängte Materialsperre sofort aufzuheben und diese
Aufhebung allen Verbänden, Personen oder Firmen bekannt zu geben, denen
die Verhängung der Sperre mitgeteilt worden war, sowie dem Kläger nach
richterlichem Ermessen für den durch die Sperre erlittenen Schaden sowohl
den bis zur Sperreauihebung erlittenen als den durch die Nachwirkung
der Sperre zu gewärtigenden Ersatz zu leisten;

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag auf Aufhebung und auf Gutheissung der vor der

kantonalen Appellationsinstanz gestellten Begehren. Das Bundesgericht
zieht in Erwägung: 1. Der Kläger ist Spenglermeister in Muri bei Bern.
Er war bis Ende 1910 Mitglied des schweizerischen

618 Obligationenrecht. N° 103.

'Spenglermeisterverbandes. Nachdem er im Jahre 1911 mit seinen Gläubigern
einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag hatte abschliessen müssen,
bewarb er sich mit mehreren, dem Verbande angehörenden Spenglermeistern
beim Bunde um die Spenglerarbeiten an der neuen Waffenfabrik in
Bern. Seine Preisoiierte bewegte sich 25 bis 30 % unter den Ansätzen
devainimaltarifes des Spenglermeisterverbandes, der den Offerten der
übrigen Bewerber zu Grunde lag. Die Arbeiten wurden an den Kläger
vergeben, welcher sie zum vereinbarten Preise ausführte.

Daraufhin veranlasste der Spenglermeisterverband bei den mit ihm im
Kartell stehenden Verbänden von Eisenhändlern, speziell bei dem Verbande
der Grobeisenhändler des Kantons Bern, die Verhängung der Materialsperre
über den Kläger. Das Kartell erstreckt sich nicht auf die Eisenhändler
der Westschweiz ; ausserdem gehören eine Reihe kleinerer Eisenhändler
in Bern und der übrigen deutschen Schweiz den Verbänden, mit denen
Sperre-Abkommen bestehen, nicht an.

Die Materialsperre gegen den Kläger begann am 27. September 1912;
am 1. Oktober 1912 wurde sie provisorisch aufgehoben; da_ die
Einigungsversuche scheiterten, trat sie jedoch am 2. November 1912
end-gültig in Kraft. Infolgedessen lehnten Schneider & Cic in Burgdorf,
die bisherigen Hauptlieferanten des Klägers, die Ausführung weiterer
Bestellungen desselben ab; immerhin führten sie solche, die ihnen in der
Zwischenzeit vom 1. Oktober bis 2. November 1912 aufgegeben worden waren,
noch aus. Einen Abschlag erhielt der Kläger auch von der Firma Ernst
Schoch in Basel, die sich ebenfalls auf die über den Kläger verhängte
Sperre berief.'

Am 23. Juni 1913 reichte der Kläger, welcher in der Sperre eine
widerrechtliche Handlung und eine schwere Schädigung erblickt, die
vorliegende Klage ein. DieseObligationenreeht. N° 103. 619

wurde von der ersten Instanz in vollem Umfange abgewiesen. Vor
Appellationsgericht teilte der Beklagte mit, dass die Sperre gegen
den Kläger im Dezember 1913 aufgehoben worden sei; der Kläger bestritt
dies nicht.

2. Zu entscheiden ist in erster Linie, ob die vom Beklagten durch
Vermittlung des Grobeisenhändlerverbandes des Kantons Bern über den
Kläger verhängte Materialsperre rechtmässig oder wider-rechtlich war.
Denn wenn das Bundesgericht mit der Vorinstanz zum Schlusse gelangt, sie
sei rechtmässig gewesen, so ist die Klage schlechthin abzuweisen, ohne
dass es einer Untersuchung der weiteren, unter den Parteien streitigen
Fragen bedarf. Nach der Praxis des Bundesgerichts, wie sie in einer Reihe
von Entscheidungen niedergelegt ist, hängt die Zulässigkeit einer Sperre
davon ab, ob sie die Wahrung berechtigter Berufsinteressen bezwecke oder
darüber hinaus Zwecke verfolge, die mit der Rechtsordnung und den guten
Sitten nicht vereinbar sind, ob sie mit erlaubten oder mit unerlaubten
Mitteln und insbesondere in einer Weise durchgeführt werde, die objektiv
geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen zu zerstören,
seine wirtschaftliche Persönlichkeit zu vernichten. Eine solche Sperre
ist unerlaubt, weil die geltende Rechtsordnung die wirtschaftliche
Existenz des einzelnen, sein Recht auf Betätigung der wirtschaftlichen
Persönlichkeit, höher einschätzt, als die mit Sperre und Boykott
verfolgten, an sich ebenfalls be-rechtigten Berufsinteressen. Folglich
verdient jenes Recht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vor dem
mit der Sperre oder dem Boykott angestrebten Zwecke den Vorzug. Das
Recht auf Achtung der Persönlichkeit im Wirtschaftsleben ist aber nicht
dahin aufzufassen, dass der einzelne Gewerbetreibende Anspruch auf eine
mehr oder weniger gefestigte, behagliche Existenz besässe; es genügt,
dass er seine wirtschaftli--

529 Obligationenrecht. NO iOS.

che Persönlichkeit überhaupt betätigen kann. Vgl. hiezu namentlich BGE
33 II S. 118 ff. und Osen, Komm. S. 178.

3. Wendet man diese Grundsätze, von denen abzuweichen kein Grund
besteht, auf den vorliegenden Fall an, so ist zu sagen, dass der vom
beklagten Verbande mit der Sperre verfolgte Z w e c k ein berechtigter
und wirtschaftlich erlaubter war. Er bestand offensichtlich darin, den
Kläger zur Einhaltung des vom Verbande aufgestellten und gehandhabten
Preistarifes zu nötigen. Darinkönnte ein Verstoss gegen die Rechtsordnung
oder die guten Sitten nur dann erblickt werden, wenn der Tarif darauf
ausginge, die Preise auf Kosten der Allgemeinheit ungebührlich in die Höhe
zu treiben, und die Einschränkung der freien Preisberedung geeignet wäre,
eine Ausbeutung der Abnehmer zu bewirken. Soll und will aber der Tarif
nur eine ungesunde Preisunterbietung verhindern und annehmbare Bedingungen
für die Ausübung des Gewerbes schaffen, insbesondere die Erzielung eines
Unternehmergewinnes sichern, so lässt sich dagegen nichts einwenden. Nun
hat die Vorinstanz, die in der Lage war, die in Frage kommenden Tarife
näher zu prüfen, verneint, dass sie auffällig übersetzt. seien, wie denn
auch der Spenglermeisterverband den Markt bei weitem nicht so beherrsche,
dass er bei Aufstellung seiner Tarife auf die Konkurrenz der ausserhalb
des Kartells stehenden Meister keine Rücksicht zu nehmen brauchte. Diese
Feststellungen sind, weil vorwiegend tatsächlicher Natur und keineswegs
aktenwidrig, für das Bundesgericht. verbindlich. Der Umstand, dass der
Kläger erheblich unter'dem Tarife gearbeitet hat und dabei trotzdem auf
seine Rechnung gekommen sein will, lässt keinen gegenteiligen Schluss
hinsichtlich der Höhe und der Natur des Tarifes zu. Denn der Kläger
hatte tatsächlich keinen geschäftlichen Erfolg, was nicht zuletzt auf
seine allzu niedrigen Preise zurückzuführen ist.

Die Mittel sodann, mit denen die Sperre durchgeführt wurde, waren im
wirtschaftlichen Kampf erlaubt.Obligatlonenrecht. N° 103.ss 621

Die Beeinflussung der Eisenhändler zur Unterlassung von Lieferungen an
den Kläger stellt sich nicht als eine eigentliche Zwangsmassregel dar
und geht nicht über dasjenige Mass der Nötigung'hinaus, das im Wesen
der Sperre begründet ist. Daran ändert nichts, dass der Kläger dem
Spenglermeisterverband nicht mehr als Mit

'glied angehörte; um dem Tarif gehörige Geltung zu verschaffen und
den damit verfolgten Zweck der Unterbindung der Schmutzkonkurrenz
zu verwirklichen, musste der Verband natürlich danach trachten,
nötigenfalls auch auf die ausserhalb des Verbandes stehenden
Gewerbegenossen einzuwirken. Endlich ist die Sperre nicht in einer Weise
durchgeführt worden, die geeignet war, die wirtschaftliche Existenz des
Klägers zu zerstören, seine wirtschaftliche Persönlichkeit geradezu zu
vernichten. Sie war nicht allgemein genug, um den Kläger durch gänzliche
und dauernde Verhinderung der Materialbezüge kalt zu stellen , ihn
in der Ausübung seines Berufes lahm zu legen. Gemäss verbindlicher
tatsächlicher Feststellung der Vorinstanz stand dem Kläger trotz der
Sperre der Materialbezug bei sämtlichen Eisenhändlern der französischen
Schweiz und bei einer Reihe solcher der deutschen Schweiz, die nicht
den Verbänden angehören, mit denen Sperre-Abkommen bestehen, offen. Die
Vorinstanz stellt im weiteren für das Bundesgericht verbindlich fest,
dass eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers auch
tatsächlich nicht eingetreten, jedenfalls nicht glaubhaft dargetan
ist. Seine bisherigen Hauptlieferanten, Schneider & Cie in Burgdorf,
haben noch Bestellungen eifektuiert, die der Kläger ihnen vor dem
2. November 1912 erteilt hatte, wie denn auch der Kläger imstande war,
seinerseits den ihm von der Eidgenossenschaft übertragenen grösseren
Auftrag auszuführen. Die Berufsausübung wurde dem Kläger durch die Sperre
wohl erschwert, aber durchaus nicht verunmöglicht. Der beklagteVerband
hat sich also keiner wider-rechtlichen Handlung schuldig gemacht.

522 Obligationenrecht. N° 104.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de:; Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 25. September 1914 bestätigt.

104. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1914 i. S.
Müller-Kanne, Kläger, gegen Terrani, Beklagten.

Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich des Streitwertes, wenn dieser
von erst später beurteilbaren Verhältnissen abhängt. Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
, Ziffer 4
SchKG: Das nicht angemeldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber
dem Gemeinschuldner. Art. 9 2, Ziffer 1 0 SchK G: Die Unpiändbarkeit
von Ansprüchen auf Auszahlung von Unfallversieherungsbeträgen schliesst
nicht deren Unübertragbarkeit in sich. Diese ergibt sich auch nicht
aus Art. 1 6 4 O R. Behauptungsund Beweislast bei der n e g ati v
en Feststellungskiage. Abgrenzung des kantonalen und eidgenössischen
Rechtes in diesem Gebiete. Inwiefern hat der Feststellungskläger seine
Bestreitung des gegnerischen Rechtes näher zu substanziiren ?

A. Der Kläger war bei den zwei Versicherungsgesellschaften Schweizerische
Unfall-, Einbruch-, Diebstahlund Kautionsversicherungsgesellschaft
Winterthur und Zürich, Unfalli, Einbruch und Kautionsversicherung gegen
Unfall versichert. Am 10. August 1911 erlitt er einen solchen. Von
den ihm daraus erwachsenen Ansprüchen trat er am 3. Juli 1912 50 %
dem Beklagten ab, wogegen sich dieser verpflichtete, die Nettoeingänge
daraus zur Amortisation verschiedener Forderungen zu verwanden, die
der Kläger aus Darlehen schuldete und wofür sich der Beklagte verbiirgt
hatte ..... Als in der Folge der Kläger selbst die Versicherungssummen
von den Gesellschaften einforderte, berieicn sie sich auf die gennante
Abtretung.Obligationenrecht. N° 104. 623

B. Der Kläger betrat nunmehr gegen den Beklagten den Rechtsweg mit
dem Begehren : Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Zession vom
3. Juni (recte Juli) 1912 nicht, eventuell nicht mehr zu Recht bestehe.
Zur Begründung dieses Antrages machte er zunächst geltend: Ob die für
Gültigkeit der Abtretung erforderliche Form beobachtet worden sei,
könne er sich nicht mehr erinnern. Wie. der Beklagte ganz allgemein
die Rechtsbeständigkeit der von ihm behaupteten Zession nachzuweisen
habe, so habe er dies auch im besondern hinsichtlich der Einhaltung der
vorgeschriebenen Form zu tun. Auch wenn sie beobachtet worden sei, was der
Kläger versorglich bestreite, so entbehre die Abtretung doch aus folgenden
Gründen der Rechtsbeständigkeit: a) Die Ansprüche aus Uniallversicherungen
seien unpfändbar und weil höchst persönlicher Natur nicht abtretbar. b)
Die hier streitigen Ansprüche seien sicherungshalber abgetreten worden;
der Beklagte habe aber sein Pfandrecht daran, dadurch verwirkt, dass
eres in dem am 13. September 1912 über den Kläger eröffneten Konkurs
entgegen Art. 232
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.423
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB426);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Ziss. 4. SchKG nicht rechtzeitig anmeldete. c) ..... d)
..... Das F eststellungsinteresse des Klägers ergehe sich daraus, dass er
gegen die beiden Gesellschaften die Unfallentschädigung eingeklagt habe,
gegen die Zürich einen Betrag von 10,000 Fr., gegen die Winterthur einen
solchen von 40,000 Fr., und dass sich die Gesellschaften gegenüber seinen
Klageanspriichen auf die Abtretung berufen.

Der Beklagte hat auf Abweisung des Klagebegehrens eingetragen und dabei
ausgeführt: Er bestreite, dass e1 für die Einhaltung der gesetzlichen
Form bei der Abtretung beweispflicbtig sei. Ohne dazu gehalten zu
sein, mache er die Tatsache namhait, dass die Zession laut vorgelegtem
Original am 3. Juli 1912 schriftlich erfolgt und den Gesellschaften
durch Charge-schreiben notifiziert worden sei. Die Nichtabtretbarkeit
der Ansprüche werde bestritten. Die Rechtsaufiassung des
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 II 617
Date : 05. Dezember 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 II 617
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 616 Obligationenrecht. N° 102. aux parties en cause, puisque à teneur de l'art.


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