sind. Abgesehen hiervon war die Bevormundung der Kinder Stricker durch
das Waisenamt Altstätten aber auch deshalb unzulässig, weil sie v o r
der Entziehung der elterlichen Gewalt der Frau Hangartner erfolgt ist,
Während, nach Art. 368 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. |
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1 | Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. |
2 | Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. |
die E l t e r n oder ein Eiter nt e il die gesetzlichen Vormünder ihrer
Kinder sind. War aber das Waisenamt Altstätten zur Bevormundung der Kinder
S'rn'cker nicht kompetent und die Bevormundung auch materiell unzulässig,
so kann das Waisenamt Altstätten nicht alsVertreter der Kinder Stricker
und somit auch nicht als zur Erhebung der zivilrechtlichen Beschwerde
legitimiert angesehen werden. Das gleiche trifft auch für das Waisenamt
Goldach zu. Denn abgesehen davon, dass ein der dem Bundesgericht durch
Vermittlung des Waisenamtes Altstätten angestellten Erklärung des
Waisenamtes Goldach keine Anschlusserklärung an die zivilrechtliche
Beschwerde des Vaisenamtes Altstätten erblickt werden kann, ist zu
bemerken, dass ja die Bevormundung der Kinder Stricker nicht vom Waisenamt
Goldach, sondern vom Waisenamt Altstätten angeordnet werden ist. _
2. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde mangels Legitimation der
Beschwerdeführer abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 1914 bestätigt.
Prozessrecht. N° 95 . 573
95. Urteil der II. fivilabteilung vom 18. November 1914 i. S. Vogelbacher,
Kläger und Widerbeklagter, gegen Vogelbaeher, Beklagte und Widerklägerin.
Möglicher Gegenstand der Berufung bei Scheidungsurteilen, insbesondere
wenn beide Parteien die Scheidung verlangt hatten. Unzulässigkeit der
Berufung gegen die M oti ve, auch wenn diese unkorrekterweise (durch
schuldig aerkiärung des einen Teils) im Dispositiv zum Ausdruck
gekommen sind.
A. Durch Urteil vom 5. Oktober 1914 hat das Obergericht des Kantons
Luzern über die Scheidungsklagen beider Ehegatten erkannt :
1. Die am 15. April 1893 von den Litiganten vor Zivilstandsamt Schüpfheim
abgeschlossene Ehe ist gerichtlich gänzlich geschieden.
2. Die Beklagte ist als der vorwiegend schuldige Teil erklärt.
3. (
4... (Nebenfolgen der Scheidung).
,-
:). B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des
Klägers, mit dem Antrag:
In Abänderung des obergerichtlichen Urteils sei die Beklagte als der an
der Scheidung allein schuldige Teil : zu erklären; es seien ihr sämtliche
Kosten zu über binden.
C. Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Berufung nicht
einzutreten. Eventuell hat sie sich der Berufung anzuschliessen erklärt,
mit dem Antrage, dass
a) der Kläger als mehrschuldiger Teil zu erklären sei,
b) das Kind Rosa der Beklagten zur Pflege und Erziehung zuzusprechen sei,
c) der Kläger an die Beklagte und das Kind Rosa einen monatlichen
Alimentationsbeitrag ..... zu leisten habe, 11. s. w.
JI ) ...-
Prozessrecht . N° 95 .
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach einem allgemeinen Grundsatze des Zivilprozessrechts, der auch für die
Berufung an das Bundesgericht massgebend ist, vermag nur das Dispositiv
eines Urteils den Gegenstand einer Weiterziehung zu bilden-Als Dispositiv
ist dabei nicht sowohl der äusserlich als solches hervortretende Teil
des Urteils, als vielmehr die Gesamtheit derjenigen Bestimmungen zu
betrachten, durch welche über die eingeklagten Ansprüche entschieden
wird, während anderseits solchen Bemerkungen, die sich ihrem Inhalte
nach als Erwägungen qualifizieren, die Eigenschaft eines Dispositivs
auch dann abzusprechen ist, wenn sie unkorrekter Weise in das Dispositiv
aufgenommen wurdens
Bei beidseitigen Scheidungsbegehren gehört nun in das Dispositiv in
erster Linie die Entscheidung über Gutheissung oder Abweisung der beiden
Scheidungsklagen, während Feststellungen über den Grad des
beidseitigen Verschuldens in die Erwägungen gehören..
Ist also die eine der beiden Scheidungsklagen gutgeheissen worden, und
will nicht etwa eine Abänderung des Urteils in Bezug auf die Nebenfolgen
der Scheidung verlangt werden, so kann nur derjenige Ehegatte die
Berufung an das Bundesgericht ergreifen, dessen Klage abgewiesen wurde,
nicht auch derjenige, der findet, dass das Verschulden des andern Teils
nicht genügend scharf charakterisiert, oder dass zu Unrecht auch ihm
ein Verschulden (Mitverschulden) zugeschrieben werden sei.
Im vorliegenden Fall ist bereits von der zweiten kantonalen Instanz die
Hauptklage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen worden. Freilich
ist dies im Dispositiv nicht mit diesen Worten gesagt. Allein, da
darin die Beklagte als der vorwiegend schuldige Teil erklärt wird,
nach Art. 142 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. |
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1 | Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. |
2 | Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. |
auf Scheidung klagen
,___ ... ...... ... __
Prozessreeht . N° 95. 575
kann, sind über die Tragweite dieses Dispositivs keine Zweifel
möglich. Hat aber darnach der Kläger bereits von der letzten kantonalen
Instanz die Gutheissung seiner eigenen und die Abweisung der gegnerischen
Scheidungsklage erreicht, und verlangt er auch keine Abänderung des
Urteils in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung, so kann auf die
vorliegende Berufung, mit welcher nach dem Gesagten nur die Abänderung
eines Motives verlangt wird, mangels eines zulässigen Gegenstandes der
Berufung nicht eingetreten werden; denn zur Abänderung eines kantonalen
Urteils einzig in Bezug auf die Kosten ist das Bundesgericht nach
Art. 224Abs. 2 OG nicht kompetent.
Damit fällt auch die von der Beklagten ergriffene eventuelle
Anschlussberufung dahin.
Demnach hat das Bundesgericht e r k an n l :
Auf die Hauptberufung wird nicht eingetreten; damit fällt die eventuelle
Ansehlussberufung dahin.
VI. SCHULDBE'I'RELBUNGSUND KONKURSRECHT
POURSU l'l'ES ET lAILLl'sES
Siehe HI. Tei] N 71 73. Voir III°partie n"' Ti... 73.