430 Prozessrecht. N° 75.

3. Si la tendance de la doctrine et des législations modernes est
aujourd'hui de ne pas restreindre le pourvoi en revision aux cas où le
requérant a trouvé des moyens de preuve qu'il n'avait pu présenter en
cours de procédure, mais de l'étendre à la découverte de faits nouveaux
(voir JAEGER, Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, Motive, p. QG et suiv.), il n'est pas moins certain
que la loi de procedure civile fédérale de 1850, comme du reste les
législations allemande et franqaise, ne prévoient la possibilité de la
revision que dans la première de ces alternatives; on ne saurait donc,
par analogie, admettre l'applioation d'un moyen exceptionnel à un cas
non prévu expressément par la loi et que celle-ci n'avait certainement
pas voulu introduire; la demande .de revision doit, en conséquence,
étre rejetée.

Par ces motirs,

Le Tribunal fédéral p r o n o n e e : La demande de revision est rejetée.

VII. Schuldbetreibungs und KONKURSRECHTPOURSU ITES ET FAILLITES

Siehe III. Teil N° 50 -54. Voir IIIe partie ns 50 54.I. PERSONENRECHTDRO
IT DES PERSONNES

76. Urteil der II. Zivila'nteilnng vom 24. September 1914 i. S.
Regierungsrat des Kantons Schafl'hausen gegen Carpino.

Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
und 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB. Klage auf Anerkennung des Rechts auf Führung der
Adelspartikel von. Abweisung der Klage, weil sich ergibt, dass dem
Kläger das beanspruchte Recht als solches nicht streitig gemacht,
sondern nur die Eintragung der Partikel in das Zivilstandsregister
verweigert wird, in letzterer Beziehung aber nicht das Bundesgericht,
sondern der Bundesrat kompetent ist.

{Ueber den Tatbestand vergl. BGE 35 I N° 68.)

A. Durch Urteil vom 10. Juli 1914 hat das Obergerieht des Kantons
Schaffhausen auf die von Carpine als Kläger gegen den Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen als Beklagten gestellte Rechtsfrage : Kommt
nicht dem Kläger der Name Graf Anton von Gaz-pine , eventuell Anton
V0u.Carpine zu ? folgendes, vom Beklagten angefochtene, vom Kläger dagegen
anerkannte Urteil des Bezirksgerichts Reyat vom 7. März 1914 bestätigt:
Der Kläger ist berechtigt, den Namen Anton von Carpine zu führen und es
ist dieser Name im Zivilstandsregister einzutragen, dagegen wird er mit
seinem Begehren um Zuerkennung des Namens : Graf von Carpine abgewiesen.

B. Gegen das ohergerichtliche Urteil hat der Regierungsrat des Kantons
Schafihausen rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen;
mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

C. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.

AS 40 ll 1915 ss 30

432 Personenrecht. N° 76.

Das Bundesgericht zieht . in Erwägung: .

1. Da der Kläger das Recht beansprucht, sich Anton von Carpine zu nennen,
und er behauptet, dieses Recht werde ihm vom Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen im Sinne des Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB bestritten, so ist der Zivilrichter,
und als Berufungsinstanz speziell

auch das Bundesgericht, zur Behandlung der Streitsache--

kompetent, und zwar, nach Art. 61
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
sowie in analoger

Anwendung des Art. 62
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
OG, ohne Rücksicht auf den-

Streitwert. Dagegen muss die Klage abgewiesen werden, wenn sich
ergibt, dass eine Namenrechtsbestreitung im Sinne der angeführten
Gesetzesbestimmung in Wirklichkeit gar nicht vorliegt, und es braucht
in diesem Falle die andere Frage, ob dem Kläger das Recht auf Führung
des von ihm beanspruchten Namens zustehe, nicht entschieden zu werden.

2. Zuzugeben ist, dass unter der in Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB vorgesehenen
Namenrechtsbestreitung unter Umständen auch die von einer Behörde als
solcher ausgehende Bestreitung des Rechts auf Führung eines Namens
verstanden werden kann, also nicht nur die Bestreitung seitens einer
Person, die den betreffenden Namen für sich selber beansprucht; denn
sonst wäre die spezielle Behandlung dieses letztern Falls in Art. 29
A b s. 2 nicht wohl verständlich. Ob sodann im Kanton Schaffhausen der
Regierungsrat als solcher (d. h. nicht als hlosser Vertreter des Fiskus)
überhaupt vor den Zivilgerichten ins Recht gefasst werden könne, ist
eine Frage des k a n t o n al e n Rechts, die das Bundesgericht nicht zu
überprüfen hat. Ebenso verhält es sich mit der Frage nach der örtlichen
Zu ständig ke i t für derartige, gegen den Regierungsrat gerichtete
Zivilklagen, wenn auch freilich die dabei im vorliegenden Falle von den
Schafihauser Gerichten aufgeworfene V o r frage nach der rechtlichen Natur

Personenrecht. N° Tv. 433

der Namensklage an sich eine Frage des eidgenössischen Rechts war; denn
die Kompetenz zur Entscheidung der Hauptfrage schliesst diejenige zur
Beurteilung der Vorkrage als solcher in sich. Dagegen ist es Sache des
Bundesgerichts, festzustellen, ob überhaupt eine Namenrechtsbestreitung im
Sinne des Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB vorliegt. Diese Voraussetzung trifft nun aber hier
nicht zu. Der beklagte Regierungsrat hat in diesem Prozesse, wie schon
im Jahre 1909 anlässlich des von Carpine ergriffenen staatsrechtlichen
Rekurses, stets erklärt, dass er dem heutigen Kläger das Recht, sich Anton
von' Carpine zu nennen, nicht hestreite, sondern dass er nur, entsprechend
einer Weisung des Bundesrates, die Eintr agu ng jenes Namens oder,
genauer, die Eintragung der Partikel von in das Zivilstandsregister
verweigern müsse. streitig ist somit heute, ebenso wie im Jahre 1909,
einzig die Frage, ob die Adelspartikel von in das Zivilstandsregister
eingetragen werden müsse oder dürfe. Diese letztere" Frage aber kann das
Bundesgericht als Berufungsinstanz ebensowenig entscheiden, als es sie
damals in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof entscheiden konnte.
Denn, gleichwie dies schon unter der Herrschaft des Zivilstandsgesetzes
von 1874 der Fall war, so ist, auch seit dem Inkrafttreten des ZGB zur
letztinstanzlichen Entscheidung der Frage, welche Art von Tatsachen in die
Zivilstandsregister eingetragen werden sollen oder dürfen, bezw. welche
Art von Eintragungen als der Bestimmung der Zivilstandsregister fremd
erscheinen (vgl. Art. 7
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
des Gesetzes von 1874), ausschliesslich der Bu n
desr a t berufen. Diesem steht noch Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
ZGB, wie früher nach Art. 12
ZEG, die Oberaufsicht über die Führung der Zivilstandsregister zu, und
seine Kompetenz ist durch das ZGBsogar noch insofern erweitert worden,
als nunmehr eine Anzahl von Vorschriften über die Führung der Register
(2. B. gerade diejenige, die in Art. 7 ZEG ent--

434 Personenrecht. N° 76.

halten war) nicht mehr im Gesetze selber zu finden sind, sondern
(nach Art. 39 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
ZGB) in die Verordnungskompetenz des Bundesrates
fallen. Ist aber zur Bestimmung dessen, was überhaupt in die
Zivilstandsregister eingetragen werden darf, letztinstanzlich der
Bundesrat kompetent, so ergibt sich daraus zwingend, dass der Weg einer
Zivilklage über dieselbe Frage ausgeschlossen sein muss, und dass die
Weigerung der zuständigen Verwaltungsbehörde, eine Adelspartikel in das
Zivilstandsregister eintragen zu lassen, nicht als Namenrechtsbestreitung
im Sinne des Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB gelten kann. Es verhält sich damit ähnlich wie
mit andern registerrechtlichen Entscheidungen, z. B. denjenigen fiber
den Eintrag einer Firma im Handelsregister oder einer beim Abschluss
eines Liegenschaftskaufs getroffenen Nehenabrede im Grundbuch: wenn
die Registerbehörde den betreffenden Eintrag aus registerreehtlichen
Gründen verweigert hat, so ist eine Überprüfung ihres Entscheides
durch den Zivilrichter, dessen gegenteiliger Entscheid übrigens
schwerlich vollstreckbar Wäre, ausgeschlossen. Diese Auffassung von der
Unzulässigkeit der Zivilklage gegenüber Verfügungen

der Register-behörden steht auch im Einklang mit der ss

konstanten Praxis der deutschen Gerichte auf Grund des dem Art. 29
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB
entsprechenden § 12 BGB; vgl. darüber 2. B. Gnücno'rs Beiträge 219 S. 828,
Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 39 S. 302, STAUDlNGER, Anm. 5 b zu §
12 cit.; v. TUHB, Bürgerl. Recht I S. 445.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 10. Juli 1914 aufgehoben und die Klage
abgewiesen.Familienrecht. N° 77. 435

Il. FAM ILIENRECHTDROIT DE FAM ILLE

77 . Arrét da 13.116 section civile da 16 septembre 1914 dans la cause
Barel, contre Lydiard et consorts.

CC art. 392 al. 2 et 368. Loi rapp. dr. civ. art. 4, 9 et 11). -Nomination
par les autorités suisses d'un curator ad 1 item à un mineur résidant en
Suisse mais dont le père est domicilié à l'étranger. -Droit applicable
en ce qui concerne la puissance paternelle et la tutelie.

A. Arthur Gordon Lydiard, colonel anglais en retraite; s'était marié en
1896 à Wiesbaden avec demoiselle Marie Chappuis; ils avaient auparavant
passé un contrat de mariage etablissant entre eux le régime de la
séparation de biens avec eommunauté d'acquéts et accordant au conjoint
survivant l'usufruit de la moitié des biens laissés par le défunt aussi
longtemps qu'il ne se remarjerait point. Un fils, Arthur Lydiard, est
né de cette union. Dame Lydiard est décédée le 11 avril 1901, laissant
à sen mari. la jouissance des intéréts de la moitié de sa fortune, cette
jouissance devant prendre fin le jour où celui-ci s'engagerait dans les
liens d'un nouveau mariage.

Le colonel Lydiard a habité Genève de 1903 à 1908. Presse d'argent, il
s'est fait ouvrir en janvier 1907 un credit de 7000 fr. porte ensuite à
13 000 kr. par la Banque populaire genevoise, contre cession des loyers
échus ou à échoir d'un immeuble sis rue du Möle, à Genève appartenant
à son fils et dont il avait annonce avoir la jouissance intégrale ;
les sieurs de Westerweller, Rigot et Dumont furent charges par les deux
parties de la régie de cet immeuble. Le 20 novembre 1907, le eolonel Ly-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 431
Datum : 24. September 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 431
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 430 Prozessrecht. N° 75. 3. Si la tendance de la doctrine et des législations modernes


Gesetzesregister
OG: 61  62
ZGB: 7 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 7 - Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes6 über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
29 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
39 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 43 - Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • zivilstandsregister • bundesgericht • regierungsrat • bundesrat • beklagter • personenrecht • biene • mais • entscheid • zivilgericht • weisung • bundesrechtspflegegesetz • verfahren • analogie • streitwert • inkrafttreten • eigenschaft • weiler • presse
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