62. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1914 i. S. Schweizerische
Broncewerenfabrik A.-G., Klägerin, gegen Kindlimann & Cie und J. J. Sigg
Söhne, Beklagte.

1. Tragweite von Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
und 8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
URG. Schutzfähigkeit von Leuchtermodellen
nach Art. 5
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
MMG (Erw. 2).

2. Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und gewerblichen
Rechtsschutz zu den gemeinrechtllchen Bestimmungen über unerlaubte
Handlungen. Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR
48. Schadensbeweis nach OR 42 (Erw. 3 5).

A. Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich ..... fiber die Klagebegehren : . .

a) es sei festzustellen, dass in der Anfertigung und Herausgabe des
Kindlimann'schen Kataloge teilweise eine unerlaubte Nachahmung des Albums
der Klagerm liege ; . .. . ,

b) die Beklagten seien zu verpflichten,. die samthchen ausgegebenen
Kataloge wieder zurückzuziehen und samt den für die Nachahmung verwendeten
Photographien,

358 Obligationenreeiit. N° 62.

Clichés, Platten und Autotypiesteinen einer vom Gericht zu bezeichnenden
Amtsstelle auszuliefern, wo dann alle diese Objekte zu vernichten
seien. ; --

' c) die Beklagten seien ferner, und zwar solidarisch, zu verpflichten,
der Klägerin als Schadenersatz und Genugtuung die summe von 5000 Fr. nebst
5 % Zins seit Einleitung der Klage zu bezahlen;

d) es sei der Klägerin das Recht der Urteilspublikation zuzusprechen ;

erkannt :

Die Klagen werden abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil
als unriehtig aufzu heben und es sei die von der Klägerin erhobene For
derungsklage gegen die Beklagten vollumfänglich, event. in einem von
der Berufungsinstanz festzusetzen den geringeren Betrage gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin fabriziert u. A. elektrische Beleuchtungskörper. Im Jahr
1910 gab sie mit verhältnismässig hohem Kostenaufwand ein Verkaufsalbum
heraus, das in feiner kolorirter Darstellung zirka 400 Typen von
Beleuchtungskörpern aller Art enthält. Sie versandte das Album an
ihre Kunden. Im Jahre 1913 erschien ein ähnlicher, aber einfacher
gehaltener Katalog der Firma Kindiimann & C.ie in Rikon, die inzwischen
ebenfalls die Herstellung elektrischer Beleuchtungskörper übernommen
hatte. Dieser Katalog enthält zirka 250 meist einfarbige Darstellungen
von Leuchtertypen und wurde von der Lithographie J. J. Sigg Söhne
in Yinterthur erstellt. Dabei wurden nach den Angaben der Klägerin
37 Abbildungen aus ihrem Album nachgebildet; Kindlimann & Cie geben
die Übernahme von 2? Darstellungen zu. Die Reproduktion erfolgte
derart.Gbligatlonenreeht. N ° 62. 359

dass die Abbildungen aus dem Album der Klägerin herausgeschnitten,
photographiert und auf den Stein übertragen wurden. Die Firma Kindlimann
& Cia über.sandte ihren Katalog ebenfalls ihren Kunden. Die Klägerin
erblickte in der Anfertigung und Herausgabe dieses Kataloges eine
unerlaubte Nachahmung ihres eigenen Verkaufsalbums und hob sowohl gegen
Kindlimann & Cie als gegen Sigg Söhne Klage an, mit den oben angegebenen
Begehren.

2. Zur Begründung ihrer Begehren beruft sich die Klägerin in erster
Linie auf das MMG vom 30. März 1900. Sie hat aber auf den Schutz dieses
Gesetzes deshalb m'cht Anspruch, weil sie ihre Leuchtermodelle nicht
gemäss Art. 5
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 5 Nicht geschützte Werke - 1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:
1    Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:
a  Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
b  Zahlungsmittel;
c  Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
d  Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
2    Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.
hinterlegt hat.

Die Berufung auf das URG sodann geht fehl, weil die in Betracht
kommenden Gegenstände des Urheberrechtsschutzes nicht fähig sind. Die
Vorinstanz stellt dabei ausschliesslich auf den Katalog der Klägerin
ab und nicht auf die Leuchtertypen, da nicht diese von den Beklagten
reproduzirt worden seien, sondern nur ihre Darstellung im Katalog. Diese
Unterscheidung rechtfertigt sich nicht. Geniessen die Leuchtertypen
als solche den Urheberrechtsschutz, so läge auch in der Wiedergabe
ihrer Darstellung im Verkaufskatalog der Klägerin eine Verletzung des
Urheberrechts. Vergl. PATAILLE, Annales, Bd. 23 S. 123 ff., POUILLET,
Propriété artistique, 2. Aufl. S. 92. Nun sind aber schon die streitigen
Typen von Beleuchtungskörpern nach richtiger Auffassung keine Kunstwerke
im Sinn von Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
URG, sondern Erzeugnisse des Kunstgewerbes, dekorativ
ausgestattete Gebrauchsgegenstände. Die ästhetische Gestaltung ist
dabei nicht Selbstzweck, sondern sie ist durchaus in den ss Dienst der
Nützlichkeitsidee gestellt, was die Leuchter zu gewerblichen Modellen
Stempelt. Vergl. BB! 1888 Ed. 1 S. 654 ff., 1890 Bd. 2 S. 482, RÜFENACHT,
Urheberrecht S. 42, sowie Greene, Deutsches Privatrecht, Bd. 1 S. 831 ff.

AS 40 [I 1914

N;} O'

360 Obligationenrecht. N° 62.

Freilich finden die Bestimmungen des URG laut Art. 8 auch Anwendung auf e
geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische,
technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen. Allein die Praxis
hat diese dem deutschen Recht entnommene Bestimmung in Anlehnung an
die deutsche Doktrin und Praxis dahin ausgelegt, dass sie nur solche
bildliche Darstellungen beschlage, die Anspruch darauf erheben können,
als Wissenschaftliche, der Belehrung dienende Erzeugnisse gewertet zu
werden. Bl. f. zürch. Rechtspr. 8 N° 136, Urteil des Kassationshofes
des Bundesgerichts vom 28. September 1909 in der nämlichen Sache Gebr.
Lachmund gegen Roth. Trotz der Kritik im Droit d'auteur 1910 S. 25 und
in der Schw. Jur. Ztg. 6 S. 318 besteht kein Grund, von der in jenen
Entscheiden entwickelten, wohlbegründeten Auffassung abzugeben. Folglich
kann die Klägerin auch aus Art. 8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
des URG keinen Schutz. herleiten. .

3. Es bleibt zu untersuchen, ob die Handlungsweise der Beklagten
sich als eine unerlaubte im Sinn der Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR darstelle. Der
Vertreter der Klägerin hat denn auch heute hierauf das Hauptgewicht
gelegt.. Richtig ist, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
und übereinstimmender Auffassung der Doktrindie Spezialgesetze über
den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht die Anwendung der
gemeinrechtlichen Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter Handlung und
insbesondere über den nnlauteren Wettbewerb nur insoweit ausschliessen,
als sie die Materie erschöpfend regeln und namentlich gegenüber dem
gemeinen Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren. Handlungen, die
nich 1; durch die Spezialgesetze untersagt, den untersagten Tatbeständen
aber ähnlich sind: und die Voraussetzungen unerlaubter Handlungen nach.
OR 41 ff. aufweisen, können auf Grund dieser Bestimmungen veriolgt
werden. Vergl. BGE 37 II 172, WEISS,

unngationenrecht. N° 62. 361 '

gokcäusrrenee déloyale S. 54 H., BECKER, Komm. z. OR

Von dieser Auffassung geht im Grunde auch die Vorinstanz aus;
ihre Argumentation krankt aber an der Auslegung des Requisites der
Widerrechtlichkeit. Sie führt aus: Es dürfte klar sein, dass eine
Nachahmung, wie sie hier vorgekommen ist, nur dann Widerrechtlich o
ist, wenn sie gegen ein besonderes subje'ktives Privat recht verstösst.
Hierunter versteht die Vorinstanz nicht schlechthin ein Individualrecht
der Klägerin an ihrem Verkaufsalbum, sondern, wie aus dem Zusammenhang
geschlossen werden muss, offenbar Wieder den Rechtsschutz kraft des URG
oder des MMG. Denn sie betrachtet damit die Frage der Widerrechtlichkeit
als erledigt. Es fragt sich aber, ob abgesehen von diesen Spezialgesetzen
der Klägerin ein Individualreeht an ihrem Album zustehe und ferner,
ob das Verhalten der Beklagten gegen ein allfälliges Gebot der all
gemeinen Rechtsordnung verstosse. Im einen wie im andern Fall träfe das
Requisit der Widerrechtlichkeit im Sinne der gemeinrechtlichen Haftung
aus unerlaubter Handlung zu. Und was die Schadenszufügung wider die guten
Sitten betrifft, die nach Art. 41 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ebenfalls zu Schadenersatz
verpflichtet, so lehnt die Vorinstanz sie deshalb ab, weil die Absicht
der Beklagten sich gewiss nicht auf die Schädigung der Klägerin, sondern
einfach auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen gerichtet habe. Nun
gehört aber die Absicht, einem Gewerbegenossen den Absatz zu entziehen
und ihn an sich zu reisen, zu den Tatbestandsmerkmalen der concurrence
déloyale. Es ist daher vor allem zu prüfen, ob überhaupt, wie die Klägerin
behauptet, hier ein Fall von concurrence déloyale vorliegt.

4. Laut der neuen Bestimmung in Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR macht sich des unlauteren
Wettbewerbes schuldig, wer durch unwahre Auskündung oder andere Treu
und Glau-362 Obllgationenrecht. N° 62.

ben verletzende Veranstaltungen einen GeWerhegenossen in seiner
Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht. Eine
Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Geschäftskundschaft oder auch nur
eine Bedrohung in deren Besitz kann hier nicht angenommen werden. Die
Beklagten haben sich darauf beschränkt, aus dem zirka 400 Abbildungen
von Beleuchtungskörpern enthaltenden Verkaufsalbum der Klägerin 27
(nach der Behauptung der Klägerin 37) auszuschneiden, zu reproduzieren
und neben einer Menge anderer in ihren eigenen Katalog aufzunehmen ; die
Darstellungen der Beklagten unterscheiden sich insofern von denjenigen der
Kläger, als letztere durchwegs mehrfarbig und feiner ausgeführt sind als
die Bilder im Katalog von Kindhmann & Cie. Die Beklagten scheinen demnach
in der Hauptsache eine Ersparnis an Zeichnungen und Kosten bezweckt
zu haben und nicht eine Schädigung der Klägerin. Ihre Handlungsweise
wäre nur in Verbindung mit anderen, Treu und Glauben verletzenden
Veranstaltungen geeignet, Verwechslungen zwisehen Konkurrenzfirmen
und eine Täuschung des Publikums herbeizuführen. Entscheidend ist,
dass eine irgendwie erhebliche Schädigung der Klägerin nicht glaubhaft
gemacht und unerfindlich ist, wie das Verhalten der Beklagten eine solche
bewirkt haben sollte. Die Vorinstanz stellt denn auch aktengemäss fest,
dass es am Nachweis eines Schadens auf seiten der Klägerin fehle; die
Klägerin habe nicht zeigen können, inwieweit ihre Vermögenslage sich
günstiger gestaltet hätte, wenn der Katalog von Kindlimann & EUR ohne
Benutzung des ihrigen angefertigt worden wäre. Zwar kann nach Art. 42
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR vom strengen aktenmässigen Beweis des ziiiermässigen Schadens
abgesehen werden. Und wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Mai
1914 i. S. Fabrique de chocolat Villars gegen Ein und Gen.* ausgesprochen
hat, bezieht sich diese

*) N° 61 hievor.Obligationenrecht. N° 62. 363

Bestimmung nicht nur auf den Fall, wo wohl die Existenz eines Schadens,
nicht aber dessen Höhe dargetan ist, sondern auch auf den Fall, wo der
Schadensbeweis selber den strengen Anforderungen an die Beweispflicht
gemäss OR 42 Abs. 1 und ZGB 8 nicht entspricht; die Akten müssen aber
genügend Anhaltspunkte bieten, die geeignet sind, auf den Eintritt des
Schadens schliessen zu lassen und dieser Schluss muss sich mit einer
gewissen Überzeugungsgewalt aufdrängen. Solche Anhaltspunkte fehlen hier
,durchaus. Wenn endlich der Vertreter der Klägerin heute behauptet hat,
der Eintritt eines Schadens sei unter den vorliegenden Umständen zu
präsumiren, so ist diese Auffassung selbstverständlich haltios. -

5. Hat somit die Klägerin mangels Glaubhaftmachung eines Schadens
keinen Anspruch auf Schadenersatz, so ist die Klage ohne nähere
Untersuchung des Requisites der Widerrechtlichkeit oder des Verstosses
gegen die guten Sitten gänzlich abzuweisen. Denn die Klägerin hat
in ihrer Berufungserklärung nur ihre Forderungsklage , nämlich
die Schadenersatzund Genugtuungsforderung von 5000 Fr., aufrecht
gehalten. Eine Genugtuungssumme gebührt ihr nicht : die Voraussetzungen,
an die Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR den Zuspruch einer solchen knüpft, sind nicht
erfüllt. Folglich ist das handelsgerichtliche Urteil im Dispositiv
zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. November 1913 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 40 II 357
Date : 09. Mai 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 II 357
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 1. Tragweite von Art. 1 und 8 URG. Schutzfähigkeit von Leuchtermodellen nach Art. 5 MMG (Erw....


Legislation register
MMG: 5
OR: 41  42  48  49
URG: 1  5  8
BGE-register
37-II-164
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • federal court • damage • lower instance • commercial court • hamlet • compensation • behavior • liability in tort • tortuous act • correctness • host • drawing • unfair competition • custom • decision • legal demand • trade and industry • photography • statement of reasons for the adjudication
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