34 Sachenrecht. N° ?.

l'attore dichiarando non esistere prova del preteso soddisfacimento
del credito del convenuto neanche nell'atto di scarico di fallimento
rilasciato a Garbani Nerini il 7 dicembre 1907 e non ammette la nullità
dell'iscrizione, basandosi da un canto sul diritto estero (Stati Uniti
d'America) e sulle norme di diritto internazionale, e dall'altro sugli
art. 10 e 35 della nominata legge ipotecaria cantonale 21 ottobre 1891
e sugli art. 527 e seg., codice cantonale sulla procedura civile;

Che la questione verte cosi sulla validità formale originaria di
un'ipoteca accesa nel 1903 e sulla sua annullazione per pagamento del
credito ipotecario, in virtù di fatti tutti anteriori all'entrata in
Vigore del CCS;

Che a norma dell'art. 1 tit. fin. CCS gli effetti giuridici di fatti
anteriori al CCS sono retti dai disposti delle leggi vigenti al tempo
in cui si sono verificati detti fatti, dunque, nella fattispecie, del
diritto cantonale (art. 10 e 130 V. CO) ;

Che l'assioma della non retroattività della legge consacrato dall'art. 1
tit. fin. CCS non soiîre eccezione nel caso in esame nè per virtù del
disposto dell'art. 17, cap. 2 tit. fin, nè di quello dell'art. 24
tit. fin. Non per il primo, perchè anzitutto e per tacere di altre
ragioni, non si tratta dell'e s t e n s 'i o n e (Inhalt, étendue)
dell'ipoteca accesa nel 1903 (da confrontarsi, quanto ad altri motivi,
RU 38 II pag. 747 e seg. eRU 39 II pag. 150 e seg.). Non in forza
del secondo, perchè la presente vertenza non concerne direttamente
l'estinzione del titolo ipotecario, sibbene, da une parte, la questione
del soddisfacimento del e r e d i t o che gli sta alla base e dall'altra
la nullità originale dell'iscrizione e la cons e g u e n t e cancellazione
dell'ipoteca : argomento questo decisivo da sè solo, anche prescindendo
(vedi per es. Art. 24 tit. fin. cap. 2) da altri (REICHEL, Commentario
del Titolo finale, osservazioni all'art. 24 ibidem);

Che a dimostrare l'applicabilità del nuovo diritto al caso concreto pure
indarno si invocherebbe l'art. 26,

nur. ss.z-_-; -

Obligationenrecht. N° 8. 35

cap. 2 tit. fin. CCS. Nella Specie, infatti, non sono in esame gli
effetti di legge stabiliti dal CCS e che non avrebbero potuto venir
modificati mediante convenzione delle parti (vedi RELCHEL, ibidem,
e l'art. 805 CCS) ;

Che dunque a ragione il giudice cantonale non ha statuito sul caso a
norma di leggi federali ;

Che però, a mente dell'art. 56 e 57 OG, l'appello al Tribunale federale
non è proponibile se non nelle cause giudicate o da giudicarsi secondo
leggi federali;

Il Tribunale federale p r o n u 11 ci a : Non si entra nel merito
dell'appellazione.

IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

8. Uri-eil vom 15. Januar 1914 i. S. 1. Orenstein & Koppel A..-G.,
in Zürich, 2. Orenstein & Koppel-Arthur-Koppel A.-G., in Berlin,
Beschwerdefùhrerinnen, gegen Obergerichf Zürich. _

Inwieweit sind die Vorschriften über Amortisation von Wechseln (Art. 793
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 793 - 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
1    Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
2    Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
. OR) auch aut Wechsel b l a n k et t e anwendbar ?

A. Die Beschwerdeführerin N° 2 pflegte für ihre Auslandtrassierungen
Wechselblankette ihrer selbständigen Tochterfirma in Zürich (der
Beschwerdeffihrerin N° 1) zu verwenden, die sie jeweilen nach
Bedarf ausfiillte und begab. Ein derartiges Blankett, das ausser dem
vorgedruckten Wechselkontexte und der Unterschrift der Beschwerdeführerin
N° 1 als Trassantin nur noch die Nummer 485 trug, ist der Klägerin N°
2 im Juli oder August 1913 auf unaufgeklàrte Weise abhanden gekommen.

38 Obligationenrecht. N° 8.

B. Durch Beschluss vom 19. November 1913 hat die Rekurskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen um
Durchführung des Amortisationsverfahrens in Bezug auf das beschriebene
Wechselblankett abgewiesen, weil dieses Blankett, das kein Wechsel,
sondern lediglich ein Stück Papier mit Wechselkuntext, Nummer und
Unterschrift sei, nicht genügend bezeichnet werden könne, und deshalb
im Falle der Amortisation die Notwendigkeit bestehen würde, stets
und solange die Firma der Beschwerdeführerin N° ] mit der gleichen
Unterschrift weiterexistieren werde, auf die Nummer 485 der von ihr
ausgestellten Wechsel zu achten.

C. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende zivilrechtliche
Beschwerde im Sinne des Art. 86 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 793 - 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
1    Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
2    Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
OG, mit dem Antrag auf Bewilligung
des Amortisationsverfahrens. '

Die Beschwerdeführerinnen erklären, die zürcher Firma werde in Zukunft,
um jeder Verwechselung vorzubeugen, ihre Tratten nur noch mit den Nummern
1-300 versehen und überhaupt keine Blankette, sondern nur noch reguläre ,
fertige, auf die Kundschaft gezogene Wechsel ausstellen.

Das Bundesgericht zieht in E rw a g u n g :

1. Die Frage, ob auch ein Wechselblankett den Gegenstand des in Art. 793
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 793 - 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
1    Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
2    Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
. OR vorgesehenen Amortisationsverfahrens bilden könne, ist im Anschluss
an die auf § 73 der deutschen Wechselordnung bezügliche Doktrin und Praxis
(vergl. STAUB-STRANTZ, Anm. 1 Abs. 3 zu § 73, GRfiNHUT, Wechselrecht §
109 Anm. 8, F. MEYER, Weltwechselrecht, S. 573) zu bejahen, weil das
Wechselblankett jederzeit zu einem fertigen Wechsel gemacht werden kann,
und daher der Aussteller oder Akzeptant eines solchen Blanketts Gefahr
läuft, einem gutgläubigen Nachmann desjenigen, der es unrechtmässigerweise
ausgefüllt und begeben hat, Zahlung leisten

,Obliga'tionenrecht. N° 8, 37

müssen. Das Bundesgericht hat denn auch das Amoriilsationsverfahren der
Art. 793 H., bezw. 844 OR bereits in analoger Weise auf solche Papiere
anwendbar erklart, für die es im Gesetze nicht a u s d r ü c k l 1 c
h vorgesehen ist, bei denen aber die für seine Zulassung sprechenden
Gründe in gleicher Weise zutrefien, wie bei den Wechseln und andern
indossablen Papieren. Vergl BGE 10 S. 281 if. Erlldvit4ltücksicht
auf die Interessen der gutgläubigen Dritten, die in den Besitz des
Papiers gekommen sein können, muss dagegen verlangt werden, dass das
zu amortisierende Blankett inmerhin genügend gekennzeichnet sei, um
Verwechslungen auszuschliessen. Nur dann, wenn dieses Erfordernis erfüllt
ist, wird einerseits v o r der Amortisation dem gutgläubigen Inhaber des
abhanden gekommenen, seither vielleicht ausgefüllten Blanketts dessen
rechzeitige Anmeldung, anderseits n ach der Amortisation jedem Dritten
die Z u r ü c k w ei s u n g des amortisierten Papiers ermöglicht, und
endlich verhindert, dass nach erfolgter Kraftloserklärung des verlorenen
Blanketts die Einlösung irgend eines a n d e r n, regelrecht begebenen
Wechsels abgelehnt werden kann, ' r amortisierte sei. we:luesS diäsen
Gründen schreibt denn auch Art. 794
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 794 - Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
OR vor, dass der Gesuchsteller eine
Abschrift des Wechsels beibringen oder dessen wesentlichen Inhalt
anzugeben hagfhDie Frage, in welchen Fällen das zu amortisierende
Blankett genügend gekennzeichnet sei, um Verwechslungen auszuschliessen,
lässt sich nicht abstrakt beantworten; sondern es sind in jedem
einzelnen Falle die Interessen des Ausstellers oder Akzeptanten, bezw.
des Verlierers einerseits und der gutgläubigen Dritten anderseits gegen
einander abzuwägen (ähnlich : GAUPPSTElN, Anm. II zu § 1007 DZPO). _
Im vorliegenden Falle haben nun die Beschwerdeführerinnen zwar glaubhaft
gemacht, dass sie an der

38 Obligationenrecht. N° 8.

Kraftloserklärung gerade des abhanden gekommenen Blanketts ein ganz
besonderes Interesse besitzen, weil im Momente des Verlustes nicht
nur die Angabe der Wechselsumme, des Trassaten und des Remittentem
sondern auch diejenige des Ausstellungsund des Verfalltages fehlte. Die
Beschwerdführerin N° 1 muss in der Tat mit der Möglichkeit rechnen, dass
das verlorene Blankett, wenn es nicht kraftlos erklärt wird, nach einer
Reihe von Jahren und nach Einsetzung einer beliebig hohen Wechselsumme,
sowie eines unauffàlligen Datums, in den Verkehr gebracht und ihr dann
von einem gutgläubigen Dritten zur Einlösung präsentiert wird. Aus
den nämlichen Gründen würden aber durch die B ew i l l i g u n g der
Amortisation gerade unter den vorliegenden Umständen die Interessen
der g u t g l ä u b ig e n D r i t t e n in aussergewöhnlich hohem
Masse gefährdet. Denn einerseits könnte das kraftlos erklärte Blankett
noch nach Jahrzehnten ausgefüllt und in Verkehr gesetzt werden, sodass
sogar ein s o Ic h er gutgläuhiger Erwerber zu Verlust käme, der die
Amortisationslisten mehrerer Jahre konsultiert hätte. Anderseits aber
bestünde, ebenfalls auf Jahrzehnte hinaus, die Gefahr einer Verwechslung
des amortisierten Blanketts mit einem andern, dieselbe Nummer tragenden,
jedoch rechtmässig ausgefüllten und begebenen Wechsel, sodass der Inhaber
eines solchen, nicht nur von ihm selber gutgläubig erworbenen, sondern
auchordnungsgemäss z n s t a n d e gekommenen Wechsels nicht in der Lage
wäre, seine Rechte geltend zu machen.

Nun hat die Beschwerdeführerin N° 1 allerdings erklärt, dass sie in
Zukunft die Nummer 485, mit welcher das abhanden gekommene Blankett
versehen war, nicht mehr verwenden und überhaupt keine Blankette, sondern
nur noch vollständig ausgefüllte Wechsel mit Nummern von 1-300 anstellen
werde. Allein, selbst wenn auf diese Zusicherung, deren Erfüllung
weder erzwingbar noch auch nur kontrollierbar ist, abgestellt werden
wollteObligati'onenrecht. N° 8. 39

(weil die die Zusicherung abgebende Firma in persönlicher Beziehung
genügend Garantien biete), so könnte dies doch nur insofern von Bedeutung
sein, als die Gefahr einer Verwechslung des verlorenen Blanketts mit
einem in Zukunft auszustellenden, gleichlautenden Blankett in Betracht
kommt. Dagegen würde dadurch an jener a n d e r n Gefahr., die darin
besteht, dass ein gutgläubiger Erwerber des a m o r t i si e r t e n,
inzwischen ausge--

_ füllten Blanketts zu Verlust kommen könnte, nichts

geändert. Diese letztere Gefahr aber ist im vorliegenden Fall deshalb
besonders gross, weil, wie bereits bemerkt, das verlorene Blankett noch
nach vielen Jahren, mit einem auch dann unaufi'älligen Datum versehen,
in Verkehr gesetzt werden kann, während bei einem von Anfang an datierten
Wechsel oder Wechselblankett diese Möglichkeit nur drei bis sechs Monate
oder doch höchstens ein Jahr besteht, da nach längerer Zeit das Datum
sofort entfallen müsste.

Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, dass das Interesse der
Beschwerdeführerinnen an der Bewilligung und dasjenige der gutgläubigen
Dritten an der Nichtbewilligung der Amortisation ungefähr gleich hoch
zu bewerten sind, ist im Zweifel zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden,
der durch die, schon an sich mit besondern Gefahren verbundene Verwendung
eines undatierten Blanketts jenen Interessenkonflikt herbei-

geführt hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 35
Datum : 15. Januar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 35
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 34 Sachenrecht. N° ?. l'attore dichiarando non esistere prova del preteso soddisfacimento


Gesetzesregister
OG: 56e  86
OR: 793 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 793 - 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
1    Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.
2    Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.
794
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 794 - Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
blankett • weiler • bundesgericht • unterschrift • zusicherung • frage • guter glaube • gesuch an eine behörde • bedürfnis • dauer • entscheid • gefahr • verwechslungsgefahr • gesuchsteller • interessenkonflikt • monat • staub • gezogener wechsel • doktrin • mass
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