345 Sachenrecht. N° 63.

sehen nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden, der dem Kläger durch
die bereits stattgefundenen unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist.

.Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die von der
Vorinstanz untersuchte Frage, ob der vom Beklagten errichtete Terrassenbau
voraussichtlich in Zukunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684
ermöglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungsforderung des Klagers
einfach deshalb abzuweisen, Weil der Kläger diese Forderung nicht auf
bereits stattgefundene übermässige Einwirkungen stützt.

In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.

4. Ueber die vom Kläger in der Berufungsschriit aufgeworfene Frage, eh
der Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete Mauer beliebig
erhöhen und dadurch dem Kläger die Fenster zumauern darf, hat sich
das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen, weil, soviel aus
den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher Antrag vor den kantonalen
Instanzen nicht gestelltwurde, als auch namentlich deshalb, weil es sich
dabei wiederum um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die. Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellatlonshoies des
Kantons Bern vorn 19. März 1914

bestätigt.Ohliganmsrenreielsisf N° M. 3-4?

IV OBLIGATIONENRECH TDROII? DES OBLIGATIONS

61. Urteil der I. Zivilebteilung vom 2. Mai 1914 i. S. Fabrique de
Chocolat Villa-rs, Klägerin, gegen Egii und Konsorten, Beklagte.

Klage eines Fabrikationsgeschäftes aus Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR gegen die Vorstände
.zweier Verkäuferverbände wegen eines in deren Zeitungsorganen
erschienenen Artikels, der die Qualität der klägerischen Produkte
herabsetzt und unriehtigerweise erklärt, dass die Klägerin aus
einer Vereinigung der betreffenden Produzenten ausgeschlossen worden
sei. Frage der Widerrechtlichkeit ? Anwendbarkeit von Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR? Frage
des Schadensbeweises. Anwendbarkeit von Art. 422
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 422 - 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
1    Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
2    Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
3    Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
OR? Verhältnis dieser
Bestimmung zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
' OR und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und zu Art. 55 aOR. Rückweisung
an die Vorinstanz, zum Entscheide über die Passivlegitimation der
Beklagten, die Höhe des Schadens und die gestellten Nebenbegehren.

1. Die Klägerin, die Fabrique de Chocolat Villars, war früher Mitglied der
Union libre des fabricants de chocolat, eines Verbandes, der die Wahrung
der Interessen der Chokoladeindustrie bezweckt, unter anderm auch, was
das Verhältnis zu den Kleinverkäufern anlangt. Aus diesem Verbande ist
sie im September 1909 ausgetreten, hauptsächlich, wie es scheint, weil
sie mit der Preispolitik des Verbandes nicht einverstanden war. Sie hat
dann begonnen, den direkten Verkauf ihrer Produkte an die Konsumenten zu
organisieren, indem sie sog. Fabrikdepots und Niederlagen einrichtete,
in denen sie ihre Chokoladen zu wesentlich billigeren Preisen als die
der Detaillisten absetzte. Dadurch fühlten sich die letzteren in ihren
Erwerbsinteressen verletzt und es entspann sich ein heftiger Kampf in
Form von Zeitungsartikeln, Boykottaktionen

348 Obligationenrecht. N° 61.

u. s. W. Hiebei erschien am 14. September 1912 unter der Ueberschrift
Die Anarchie im Chokoladenhandel ein Artikel in der Schweizerischen
Konditorenzeitung, dem Organ der Genossenschaft Schweizerischer
Konditorenverband, in dessen Zentralvorstand und damit zugleich in dessen
Zentralkomitee die Beklagten Nr. 1 'und 4, Heinrich Egli und Konsorten,
sitzen.

Dieser Artikel hat, soweit hier wesentlich, folgenden Inhalt:
Er verweist zunächst darauf, dass laut gefassten Beschlüssen der
schweizerische Konditorenverband zusammen mit sieben andern Verbänden der
Lebensmittelbranche gegen den Schleuderhandel der Chokolade vorzugehen
habe. Dabei sei nach der Ansicht des Zentralverbandes die Errichtung
von eigenen Chokoladeverkaufsstellen durch Fabriken ein Eingriff in den
Geschäftskreis der Chokoladedetaillisten und für diese von grosser Gefahr,
ohne dass das Publikum wesentlich billiger einkaufen könnte. Was speziell
die Fabrik Villars betreffe, so sei sie seinerzeit aus gewissen Gründen
von der Union libre ausgeschlossen worden, was wohl einen Rückgang
ihres Absatzes zur Folge gehabt haben möge. Dies und anderes möge sie dann
veranlasst haben, eigene Filialen zu errichten und billigere Chokoladen
als die Detaillisten zu verkaufen, was scheinbar eine Verbilligung der
Chokolade bedeute. Dies ist aber, wird sodann bemerkt, bei näherer
Prüfung nicht der Fall, sofern die Qualität ausschlaggebend ist und
nicht die Quantität. Um den Verkauf der Fabrik Villars auf ihre eigenen
Depots zu beschränken, hätten sich die Verbandsmitglieder verpflichtet,
keine Villarschokolade mehr zu führen. Diese Massnahme allein habe
aber nicht genügt und die Detaillisten hätten deshalb in diesem Kampf
gegen den Schleuderhandel die Union libre um moralische Unterstützung
gegen das Verkaufssystem der Fabrik Villars und ihr Geschäftsgebahren
überhaupt ersucht. Eine Preisreduktion, wie sie Villars vorgenommen,
sei unmöglich, wenn dem Publikum für sein Geld

Obligationenrecht. N': 61. 349

noch etwas Rechtes, Preiswürdiges geboten und wenn nicht das ganze
Chokoladengewerbe verpfuscht werden wolle. Eine solche Preisreduktion
laufe auch den Interessen des Publikums zuwider, das schon längst wisse,
dass das Billigste nicht immer das Beste sei. Mit den Mitgliedern der
Union libre habe eine Besprechung stattgefunden, die aber trotz den
schönen Worten der Fabrikanten ein negatives Resultat gehabt habe. -Die
nachfolgenden Ausführungen wenden sich dann des nähern gegen das Verhalten
der Union libre und namentlich der grössern der ihr angehörenden
Fabriken.

In der nämlichen Nummer der Konditorenzeitung erschien dieser Artikel
auch in französischer Sprache. Dabei wurde die oben wörtlich angeführte
stelle betreffend die Warenqualität wie folgt wiedergegeben: Mais après
un examen plus approfondi la réalité ne tarde pas a apparaitre: si la
quantité ne laisse rien à désirer la qualité est par contre mauvaise.

Der gleiche Artikel wurde dann unter zwei Malen, in den Nummern
vom 5. und 12. Oktober 1912, im Journal Suisse des Boulangers et
Confiseurs abgedruckt. Es ist dies die französische Ausgabe des Organs
der Genossenschaft Schweizerischer Bäckeru. Konditorenverband ,-dessen
Zentralkomitee die Beklagten Nr. 5 11, Albert Frei und Konsorten,
angehören.

Der Artikel ist ferner in seiner deutschen Fassung auch in der Davoser
Zeitung , dem Zofinger Tagblatt und dem Aargauer Tagblatt wiedergegeben
worden.

In der Nummer vom 16. November 1912 des Journal Suisse des Boulangers
et Confiseurs ist eine redaktionelle Berichtigung erschienen, worin die
Beanstandung der Qualität der Klägerin revoziert und erklärt wird :
Nous ne voyons pas d'inconvénient à déclarer que le cho colat de la
fabrique Villars est de qualité irrépro chable. Ebenso erschien in der
Nummer vom 21. De zember 1912 der Schweizerischen Konditorenzeitung eine

350 Obligationenrecht. N° Gi.

Erklärung, worin gesagt ist: Wir haben keineswegs behauptet, dass
die Villarschokolade schlecht sei und übrigens ist es Geschmacksache,
diese oder jene Cho kolade vorzuziehen . . . . Unser Uebersetzer hat nun
leider den Passus falsch, nicht konform dem deut schen Text übersetzt
. . . Wir bedauern diese falsche Uebersetzung und stehen gerechterweise
nicht an, die unrichtige Uebersetzung im Sinne des deutschen Textes zu
berichtigen. Es liegt uns fern, die Produkte der Villars herabzusetzen,
was für uns übrigens bedeutungslos wäre, da ja unsere Verbandsmitglieder,
zu denen unser Organ in erster Linie sprechen will, von Villars keine
Ware beziehen. Gleichzeitig wird auch berichtigt, dass die Klägerin nicht
aus der Union libre ausgeschlossen worden sei. Man sei diesbezüglich
falsch informiert gewesen und bedauere den Irrtum.

Auch jene andern Zeitungen, die den Artikel wiedergegeben hatten, haben
berichtigende Erklärungen gebracht.

2. In der Folge hat die Klägerin gegen die 11 Beklagten auf Grund der
Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
, 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
, 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR und 553 ZGB Klage erhoben, mit der Behauptung, dass
sie durch den fraglichen Zeitungsartikel geschädigt, rechtswidrig in ihrer
Geschäftskundschaft beeinträchtigt und in ihren persönlichen Verhältnissen
ernstlich verletzt worden sei. Die Klagebegehren lauten: 1. Die Beklagten
seien solidarisch zu verpflichten, der ,Klägerin 20,000. Fr. Schadenersatz
zu bezahlen. 2. Sie seien als Mitglieder zum Teil des Zentralvorstandes
des Schweizerischen Konditorenverbandes , zum Teil des Zentralkomitees
des Schweizerischen Bäckerund Konditorenverbandes zu verpflichten, den
angefochtenen Artikel, soweit er sich auf den Austritt der Klägerin aus
der Union libre beziehe, eine Herabsetzung der Produkte der Klägerin
enthalte und die Preisansätze und das Verkaufsverfahren der Klägerin
bemängle, zu widerrufen und zu berichtigen 3. Das Urteil sei auf
Kosten der

Obligationenrecht. N° 61. 351

Beklagten und unter Solidarhaft dieser in folgenden Zeitungen zu
publizieren: in der Schweizerischen Konditorenzeitung, der Schweizerischen
Bäckerund Konditorenzeitung, der Neuen Zürcher Zeitung, den Basler
Nachrichten, der Gazette de Lausanne, dem Vaterland, Luzern, dem Bund,
Bern, dem Schweiz. Handelsamtsblatt, dem Journal de Genève, der La Suisse
liberale, Neuenburg und dem Tagblatt der Stadt St. Gallen.

Die Vorinstanz ist bei Erlass ihres die Klage abweisenden Urteils davon
ausgegangen, zur Verurteilung der Beklagten gemäss Art. 49 fehle es
an der besondern Schwere der Verletzung und des Verschuldens, und ein
Vermögensschaden, der gemäss Art. 41 einen Ersatzansprnch erzeugen Würde,
sei nicht nachgewiesen und es sei ein solcher auch nicht als vorhanden
anzunehmen. Auch würde der Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen
Schaden und dem eingeklagten Artikel kaum als dargetan betrachtet werden
können. Sie hat daher "nicht für nötig gefunden, die von den Beklagten
aufgeworfene Frage der Passivlegitimation zu beantwerten.

Ueber die Fragen des Schadens und des Kausalzusammenhanges führt die
Vorinstanz aus: Die Klägerin behaupte, dass im September und Oktober
1912 der Absatz ihrer Filialen um 14 und 20 % abgenommen habe. Sie
habe aber die betreffenden Absatzziffern nicht angegeben und auch keine
Absatzstatistik vorgelegt, als Ausweis dafür, dass der Rückgang während
der genannten Monate etwas ausser-gewöhnliches sei. Nach der gegebenen
Sachlage könne es sich aber hiebei um eine ganz normale Erscheinung
handeln : Es sei darauf zu verweisen, dass sich der Fremdenverkehr, der
auch dem Detailhandel in Chokolade erheblichen Absatz bringe, besonders im
August abspiele und im September aufhöre und dass anderseits im November
das Weihnachtsgeschaft auch für die Chokolade anfange. Sodann lasse sich
der; behauptete Rückgang im Absatz der Klägerin

352 Obligationenrecht. N° 61.

auch aus dem Kampfe erklären, den die Detaillisten gegen sie inszeniert
hätten, um sich mit allen Mitteln gegen die von der Klägerin organisierte
Verkaufsorganisation zu wehren. Dass im besondern die Mitglieder dieser
Berufsverbände sich verpflichteten, keine Chokolade der Klägerin zu
führen, und alle Gesinnungsgenossen aufforderten, im Interesse des
Kleinhandels mitzumachen was beides nicht wider-rechtlich gewesen sei
könne wenigstens vorübergehend den Absatz der Klägerin nicht unwesentlich
beeinflusst haben. Ferner habe die Klägerin gerade zu. jener Zeit mit
ihrer Reklame ausgesetzt und erst gegen Ende September neuerdings damit
begonnen. Mit Unrecht berufe sich die Klägerin auf einen Brief eines
gewissen Eichenberger in Beinwil, der die Uebernahme eines Depots der
Klägerin ablehnte. Dieser Brief zeige im Gegenteil, dass die Weigerung
Eichenbergers nicht durch den streitigen Artikel, sondern durch seine
Stellung in jenem Kampf gegen die Klägerin überhaupt veranlasst werden
sei. Und das Gleiche gelte von der Berufung der Klägerin darauf, dass in
Sumiswald zwei Bäckerkonditoren einen ihrer Kunden öffentlich angegriffen
und dabei unter Hinweis auf den eingeklagten Artikel die Villars-Chokolade
als miserabel bezeichnet hätten. Das beweise noch keine durch den Artikel
verursachte Schädigung der Klägerin. Die zwei Bäcker seien offenbar als
gesinnungstüchtige Berufsgenossen schon vorher Gegner der Klägerin und
ihrer Depotshalter gewesen.

Vor Bundesgericht beantragt die Klägerin a) es sei die Klage
vollinhaltlich gutzuheissen. b) eventuell der Klägerin nach richterlichem
Ermessen eine Genugtuungssumme gemäss Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR zuzusprechen. c)
eventuell seien die Rechtsbegehren 2 und 3 gutzuheissen.

3. .Der Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, dass der streitige
Zeitungsartikel ihr gegenüber eine Wi derrechtlichkeit im Sinnevon
Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR enthält:

Die Angabe, die Klägerin sei aus der Union libre

Obligationenrecht. N° 61. 353

ausgeschlossen worden, ist tatsächlich unrichtig, indem die Klägerin von
sich aus, kraft freier Entschliessung, den Ausstritt erklärt hat. Die
Beifügung aber, der Ausschluss sei aus gewissen Gründen erfolgt, muss
im Leser die Meinung erwecken, dass damit andeutungsweise auf irgend
etwas hingewiesen werden wolle, dass sich die Klägerin hätte zu Schulden
kommen lassen, und in diesem ungerechtfertigten Verdacht muss der Leser
noch durch die andern, das Geschäftsgebahren der Klägerin kritisierenden
Ausführungen des Artikels bestärkt werden.

Tatsächlich unbegründet ist auch, wie nachträglich zugestenden, der
Vorwurf schlechter Qualität der klägerischen Ware. I_m deutschen Texte
des Artikels lässt sich freilich dieser Vorwurf nur mittelbar aus den
Bemerkungen über den zu billigen Verkaufspreis der Villerschokolade
herauslesen ; allein dass er damit wirklich erhoben werden will, kann
für den Leser nicht zweifelhaft sein. Der französische Text spricht
bestimmt von der schlechten Qualität der klägerischen Chokolade.

In beiden Beziehungen hat man es mit Äusserungen über die Klägerin zu tun,
die der Wahrheit wiedersprechen und geeignet sind, sie in persönlicher
und geschäftlicher Beziehung herabzusetzen. An ihrer Wiederreehtlich-keit
ändert auch .nichts, dass sie während eines heftigen wirtschaftlichen
Kampfes zwischen der Klägerin und den beiden Detaillistenverbänden
gefallen sind und dass die Mitglieder dieser Verbände durch die von der
Klägerin vorgenommene Ausschaltung des Zwischenhandels der Chokolade
sich in ihren beruflichen Interessen ernstlich geschädigt sehen und
in begreiflicher Aufregung befinden mochten. Ist auch unter solchen
Umständen kein zu strenger Massstab an die bei der Zeitungspolemik
gebrauchten Ausdrücke anzulegen, so reicht das doch nicht hin, um
Äusserungen der vorliegenden Art zu erlaubten zu machen, sondern es
lässt sich dieses Moment nur allfällig bei der Verschuldensfrage im
Sinne eines Milderungsgrundes berücksichtigen.

354 Obligationenrecht. N° 61.

4. Demgegenüber hat aber die Vorinstanz die Klage wegen des Fehlens der
Voraussetzungen von Art. 49, und des Schadensbeweises abgewiesen.

Mit Recht erfolgte die Abweisung aus dem Gesichtspunkte des Art. 49,
denn weder die subjektiven noch die objektiven Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Geldsumme sind gegeben. Von einer besondern schwere des
Verschuldens kann nicht gesprochen werden, da die Beklagten in Wahrnehmung
ihrer Interessen handelten und die unwahren Äusserungen zurücknahmen,
sobald sie deren Unbegründetheit erfuhren. Aber auch die Verletzung ist
nicht so schwerwiegend, dass in der Zusprechung eines Vermögensschadens
nicht eine genügende Reaktion dagegen zu erblicken Wäre.

Wenn weiter das Obergericht den Beweis eines schadens aus den Akten
als nicht erbracht ansieht, so lässt sich gegen diese Feststellung
bundesrechtlich nichts einwenden.

Damit sind aber die Möglichkeiten für die Zusprechung eines Ersatz-es
nicht erschöpft. Nach Art. 42 Abs. 2 kann vom strengen aktenmässigen
Beweis des ziifermässigen Schadens abgesehen werden.

Diese Bestimmung bezieht sich, wie auch die kantonalen Instanzen mit
Recht annehmen, nicht bloss auf den Fall, wo wohl die Existenz eines
Schadens, nicht aber dessen Höhe dargetan ist, sondern auch auf den, wo
der Schadensbeweis selbst den strengen Anforderungen an die Beweispflicht
gemäss Abs. 1 von Art. 42
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des ZGB nicht entspricht. Das ergibt
sich aus Entstehung und Zweck der Vorschrift. Der Entstehungsgrund
der Bestimmung war, Ersatz zu schaffen für die Einschränkung, die
Art. 49 gegenüber dem bisherigen Art. 55 erfuhr, der in weitgehenden
Masse die Zusprechung einer Geldsumme, abgesehen von der Existenz eines
Vermögensschadens, vorgesehen hatte. Der zugrunde liegende Zweckgedanke
ist der, dass das Leben Vorgänge aufweist, die an sich mit einem gewissen
Grad von Wahrscheinlichkeit

Obligationenrecht. N° 61. 355

darauf schliessen lassen, sie seien mit einer Schädigung des Betroffenen
verbunden, dass aber ein Beweisnotstand besteht, oder dass der
durchgeführte Schadensbeweis dem, Geschädigten Nachteile zufügen würde,
die mit der zugesprochenen Geldsumme in keinem richtigen Verhältnis
stünden (es müsste z. B. der Rückgang der Kundschaft infolge von Einbusse
an Kredit etc. dargetan werden), oder dass der Beweis ihm sonst nicht
zugemutet werden darf (er würde z.B. durch den Zwang zur Büchervorlage der
Gegenpartei Vorgänge zur Kenntnis bringen, die regelmässig geheimgehalten
werden). Beide Erwägungen schliessen eine Unterscheidung zwischen Dasein
und Höhe des Schadens für die Beweisfrage aus.

Damit allerdings Abs. 2 des Art. 42 als Ausnahmebestimmung zur Anwendung
komme, ist erfordern dass in den Akten sich genügend Anhaltspunkte finden,
die geeignet sind, auf den Eintritt des Schadens. schliessen zu lassen,
und dass dieser Schluss sich mit einer gewissen Üherzeugunsgewalt
aui'drängt. Das ist aber in Bezug auf die Wirkung des eingeklagten
Artikels und speziell auf die darin enthaltenen Vorhalte schlechter
Qualität der Ware und des Ausschlusses aus dem Verband der
Chokoladefabriken der Fall.

Über ein Fabrikationsgesehäft kann kaum. etwas N achteiligeres ausgesagt
werden, als dass die hergestellte Ware schlechter Qualität sei. Wenn
die Vorinstanz sagt, der Konsument, könne sich darüber sein eigenes
Urteil bilden, so übersicht sie, dass nicht jedermann die Neigung
oder die Mittel besitzt, diese Prüfung selbst vorzunehmen, und dass
erfahrungsgemäss die Grosszahl der Leser von abiälligen Kritiken der
eingeklagten Art wenigstens eine Zeitlang unter deren sich aufdrängenden
suggestive Wirkung bleibt. Aber auch der Vorwurf des Ausschlusses aus
einem Interessenverband ist geeignet, das betrofiene Mitglied geschäftlich
zu schädigen, namentlich im vorliegenden Falle, wo die Motivierung es
versehmäht, die Ursachen des Ausschlusses anzugeben und durch den

356 Ohligationenrecht. N° 61.

Hinweis auf gewisse Gründe eine verschämte Andeutung unreeller
Machenschaften enthält, die die Sympathien des konsumierenden Publikums
gegenüber einem solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Massregel,
wie die den Beklagten vorgeworfene, mit schädigender Wirkung verbunden
zu sein pflegt, haben die Beklagten ja selbst dadurch zum Ausdruck
gebracht, dass sie beifügten, dieser Umstand werde den Absatz der Klägerin
vermindert haben. ,

Der Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf einen mit Rücksicht
auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetretenen Schaden ist so zwingend,
dass von einer Beweiserhebung an Hand der Bücher, deren Einsicht den
Beweis des Kausalnexus sowieso nicht genügend erbringen könnte, abgesehen
werden kann.

5. Wie hoch der Betrag des Schadens zu bemessen sei, ist freilich damit
noch nicht gesagt. An die Zusprechung der Summe in der eingeklagten Höhe
braucht dabei nicht gedacht zu werden. Das ergibt schon die Verwandtschaft
der Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die
Interessen der Klagpartei werden mit der grundsätzlichen Verurteilung
des Vorgehens der Beklagten, in Verbindung mit der Zusprechung eines
bescheidenen Betrages und der Publikation des Urteils gut gewahrt, und ein
solches Urteil kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen Wieder gut
machen, wie die Zusprechung einer Geldsumme im eingeklagten Betrag. Das
Bundesgericht wäre zwar im Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber
anzuhören, den Schadensbetrag von sich aus festzusetzen Allein da die
Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die Frage der Passivlegitimation
nicht behandelt hat und diesfalls doch ein vorgängiger Entscheid vorliegen
sollte, so erscheint es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung über die
Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja auch den Bestand und Umfang
der Ersatzforderung erst auf Grund ihrer Lösung der Verschuldensfrage
bestim-Obligationenrecht. N° 62. ::?3 7

men können. Damit erweist es sich im weitern von selbst als der Sachlage
angemessen, auch die Klagebegehren 2 und 3, die den Widerruf und die
Berichtigung des Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund
von Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt,. dass das angefochtene Urteil
des zürcherischen Obergerichts vom 18. Dezember 1913 aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.

62. Urteil der I. Zivilehteilung vom 9. Mai 191} i. S. Schweizerische
Broneewerenfahrik A..-G., Klägerin, gegen Kindlimenn & Ole und J. J". Sigg
Söhne, Beklagte.

1. Tragweite von Art. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
und 8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
URG. Schutzfàhigkeit von Leuchtermodellen
nach Art. 5
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
MMG (Erw. 2).

2. Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und gewerblichen
Rechtsschutz zu den gemeinrechtllchen Bestimmungen über unerlaubte
Handlungen. Voraussetzungen des unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR
48. Schadens-

beweis nach OR 42 (Erw. 3 5).

A. Mit Urteil vom II. November 1913 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich ..... uber die Kla-

ebe ehren : . g a) ges sei festzustellen, dass in der Anfertigung und
Herausgabe des Kindlimann'schen Katalogs teilweise eine unerlaubte
Nachahmung des Albums der Klagerm li e ; n .. . , e?) die Beklagten
seien zu verpflichten,. die samthchen ausgegebenen Kataloge wieder
zurückzuziehen und samt den für die Nachahmung verwendeten Photographren,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 347
Datum : 19. März 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 347
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 345 Sachenrecht. N° 63. sehen nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden, der


Gesetzesregister
MMG: 5
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
48 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
422
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 422 - 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
1    Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
2    Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
3    Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
URG: 1 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt:
1    Dieses Gesetz regelt:
a  den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b  den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c  die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
8
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 8 Vermutung der Urheberschaft - 1 Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
1    Solange nichts anderes nachgewiesen ist, gilt als Urheber oder als Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird.
2    Solange die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgibt. Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
42
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 42 - 1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
1    Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.
2    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.
Stichwortregister
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aargau • angabe • aufregung • ausmass der baute • austritt • beginn • beklagter • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • brief • bundesgericht • dauer • druck • ehre • eintritt des schadens • einwendung • entscheid • ermessen • ermässigung • errichtung eines dinglichen rechts • fabrik • fassade • fenster • forderung • form und inhalt • frage • funktion • geld • genossenschaft • grundrechtseingriff • gründung der gesellschaft • handelsgericht • hersteller • irrtum • kausalzusammenhang • kenntnis • kleinhandel • kundschaft • lausanne • leben • machenschaft • mais • maler • mass • monat • neuenburg • persönliche verhältnisse • preispolitik • prüfung • rechtsbegehren • richtigkeit • sachenrecht • sachlicher geltungsbereich • schaden • schadenersatz • sicherstellung • solidarhaftung • sprache • stelle • umfang • unerlaubte handlung • unlauterer wettbewerb • verdacht • verhalten • verhältnis zwischen • verurteilung • verwandtschaft • voraussetzung • vorinstanz • wahrheit • ware • weiler • wille • wissen • zahl • zeitung • zuschauer • öffentlich-rechtliche forderung