312 Familienrecht. N° 54.

corps ; lorsque, d'après les circonstances de la cause, on peut prévoir
que la séparation sera definitive, il serait inéquitable de refuser à
l'époux innocent une indemnité qui, dans les mémes conditions de fait,
aurait été accordée à un époux suisse qui, lui, aurait demandé et
obtenu le divorce. Dans cette hypothése, l'argument de texte tire de
l'art. 151 et de la note marginale peut étre négligé, car, si meme on
admet que le législateur a entendu créer une distinction, au point de
vue du droit à l'indemnité, entre le divorce et la séparation de corps,
tout porte à croire qu'il n'a eu eu vue que la séparation otganisée par
le code et non pas les institutions plus ou moins dissemhlables prévues
dans les législations étrangères. Enfin on doit observer qu'il n'est pas
de l'essence de la séparation de corps d'exclure tout droit de l'époux
innocent à une indemnité; en France, par exemple, il a été juge que
la pension qui lui est accordée a entre autres pour but de réparer le
préjudice materie] et moral cause par la kaute de celui contre lequel
la séparation est prononcée (V. Pandectes frangaises, n° 882 et suiv.,
notamment n° 686).

En l'espèce il n'est pas douteux que les faits qui ont determine la
séparation de corps les infidélités du mari, ses injures, sa brutalité à
l'égard de sa femme ont causé à la demanderesse un grave tort moral. Il
convient par conséquent, l'article 151 CC, comme il vient d'ètre dit, ne
s'y opp'osant pas, de faire droit en pn'ncipe à la demande d'indemnité
de la reeourante. Le juge peut allouer cette indemnitè soit sous
forme de capital, soit sous forme de rente viagere (art. 153 CC). Vu
les circonstances de la cause, c'est la forme de la rente qui paraît
correspondre le mieux aux intérets de la demanderesse, son état de santé
ne lui permettant guère de faire fructifier un capital. Il }; a lieu
de fixer ex aqua et bono à 30 fr. par mois cette rente qui s'ajoutera,
bien entendu, à celle que le défendeur est tenu de lui fournir

à titre de pension alimentaire.

Familienrecht. N° 55. 313

Par ces motifs, le Tribunal federal

prononce:

1. Le recours principal est écarté.

2. Le recours par voie de jonction de la demanderesse est partiellement
admis en ce sens que :

1) Le défendeur est condamné, en vertu de l'article 151 CC, a servir
à. sa femme une rente de 30 fr. par mois des la date du jugement attaqué;

2) Le jugement du ,Tribunal de district, relativement à l'attribution
des deux fils Colla, est annulé et la cause est renvoyée à l'instance
cantonale pour nouvelle décision après complément d'enquéte conformément
à l'article 156 al. 1 cc.

55. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli 1914 i. S. Heer, Kläger,
gegen Heer, Beklagte.

Verhältnis zwischen Art. 156 ] und 285 ZGB. Kompetenz des
Scheidungsrichters, die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ausnahmsweise
weder dem einen {noch dem andern Ehegatten zuzusprechen, sondern
einer Drittperson, bezw. den Vormundschaftsbehörden anzuvertrauen,
mit der Wirkung, dass beide Ehegatten der elterlichen Gewalt verlustig
gehen. Voraussetzungen dieser Lösung

A. Durch Urteil vom 6. Mai 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich
(I. Appellationskammer) im Anschluss an ein Urteil des Bezirksgerichts
Bülach vom 18. Dezember 1913, durch welches die Ehe der Litiganten auf
Grund des Art. 141 ZGB wegen unheilbarer Geisteskrankheit der Beklagten
geschieden, und gegen welches nur hinsichtlich der Kinderzuteilungsirage
appelliert worden war, erkannt:

1. Das Kind Bertha Wird den Vormundschaftshehörden zur ständigen Obsorge
überlassen.

2. Der Kläger ist verpflichtet, an die Kosten der

314 Familienrecht, N° 55.

Pflege und Erziehung desselben vom 1. Januar 1910 an bis zum
zurückgelegten 18. Altersjahr desselben je zum Voraus für ein Vierteljahr,
jährlich 240 Fr. zu bezahlen und zwar an den Vormund des Kindes.

3. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, das Kind alle Vierteljahre auf
einen Tag zu besuchen.

Dieses Urteil beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen und
rechtlichen Erwägungen: Das einzig in Betracht fallende Kind Bertha
(geb. den 30. Oktober 1909) sei zu einer Zeit geboren, als die Ehegatten
bereits getrennt lebten. Der Kläger habe den" ehelichen Stand dieses
Kindes anzufechten versucht, den Prozess aber, offenbar infolge Versäumnng
der gesetzlichen Fristen, nicht durchgeführt. Das Kind befinde sich
seit Anfang 1910 in einer Waisenanstalt und sei noch unter dem alten
Rechte von den Heimatbehörden (d. h. denjenigen des Kantons Luzern)
unter Vormundschaft gestellt werden. Der Kläger habe sich bisher nie
um das Kind gekümmert und nie etwas an seinen Unterhalt geleistet. Er
führe keinen eigenen Haushalt. Es sei bei ihm wohl kaum irgendwelche
väterliche Liebe zu dem Kind vorhanden. Gerade so gut, wie in andern
Fällen gegenüber beiden Eltern die elterliche Gewalt entzogen und die
anderweitige Unterbringung durch die Vormundschaftsbehörden angeordnet
werden könne, sei es daher auch hier so zu halten . Tatsächlich sei
ja auch schon längst ein anderer Vormund bestellt. Es sei deshalb dem
Begehren des Klägers um Zuweisung des Kindes Bertha an ihn ebensowenig zu
entsprechen, wie anderseits eine Zuweisung an die geisteskranke Beklagte
in Betracht kommen könne.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf
Zuweisung des Kindes an ihn, den Kläger.

si Namens der Beklagten wurden in der Berufungsinstanz keine Anträge
gestellt.Familienrecht. N° 55. 315 Das Bundesgericht zieht in E rw a g
u n g :

l. Obwohl Art. 156 ZGB zweifellos vor allem eine Ausscheidung
der Elternrechte zwischen den Ehegatten, als den Parteien
im Ehescheidungsprozesse, bezweckt, während für den Fall der
Unwürdigkeit oder Unfähigkeit beider Elternteile normalerweise
das in Art. 285 vorgesehene Verfahren einzuschlagen ist, kann dem
Scheidungsrichter. doch die Befugnis nicht abgesprochen werden, die
aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ausnahmsweise weder dem einen
noch dem andern Ehegatten zuzusprechen, sondern einer Drittperson,
bezw. den Vormundschaftsbehörden anzuvertrauen, mit der Wirkung, dass
beide Ehegatten der elterlichen Gewalt verlustig gehen. Einmal nämlich
ist in Art. 156, und zwar offenbar absichtlich, nicht blos von Zuteilung
oder Übertragung der Sorge für das Kind (vergl. § 1635 deutsch. BGB, der
übrigens das Vertretungsrecht des Vaters als Inhabers der elterlichen
Gewalt ausdrücklich vorbehält), sondern ganz allgemein von Gestaltung
der Elternrechte die Rede, und sodann ergibt sich aus Art. 274, dass
mit der im Scheidungsurteil vorgenommenen Zuweisung eines Kindes an den
einen Elternteil zugleich auch die Übertragung der elterlichen Gewalt auf
diesen Elternteil, also ihre Entziehung gegenüber dem andern Ehegatten
verbunden ist. Kann aber demnach der Scheidungsrichter die elterliche
Gewalt dem einen Ehegatten entziehen, und bildet dies sogar die Regel,
so muss ihm auch das Recht zuerkannt werden, sie unter Umständen,
nämlich dann, wenn offensichtlich kein Elternteil die erforderliche
Gewähr für eine richtige Pflege und Erziehung bietet, beiden Ehegatten
zu entziehen, und zwar von Amtes wegen und unabhängig davon, auf wessen
Antrag die Scheidung ausgeSprochen wird. Die in diesem Falle gegenüber
beiden Ehegatten eintretende Entziehung der elterlichen

816 Familienrecht. N° 55.

Gewalt ist nichts anderes als die notwendige Folge des Umstandes,
dass die Kinder weder dem einen noch dem andern Elternteil zugewiesen
werden können. Vergl. in diesem Sinne Stenogr. Bull. der BVers. 1905
S. 1079 (Votum Hoffmann); ferner GMÜR, Amu. 12, EGGER, Amn. 1 c) zu
Art. 158. Abweichend ROSSEL MENTHA, I S. 226.

Immerhin soll, da für die Entziehung der elterlichen Gewalt gegenüber
beiden Ehegatten ordentlicherweise das in Art. 285 vorgesehene reine
Oifizialverfahren einzuschlagen ist und die in diesem Fall kompetente
Behörde mit dem Scheidungsrichter nicht identisch zu sein braucht,
der Scheidungsrichter zu der angegebenen Lösung doch nur dann greifen,
wenn die Verhältnisse bereits durch den Scheidungsprozess allseitig und
gründlich abgeklärt sind und mit einer andern Lösung offenbar eine Gefahr
für das leibliche oder seelische Wohl des oder der Kinder verbunden wäre,
sodass auch beim Fortbestand der Ehe ein Einschreiten der Behörden nötig
gewesen wäre.

2. Im vorliegenden Falle treffen diese Voraussetzungen für eine
sofortige Entziehung der elterlichen Gewalt nicht zu. Der Kläger hat
sich allerdings gegenüber dem in Betracht kommenden Kinde objektiv
einer Nichterfüllung seiner Vaterpflichten schuldig gemacht. Denn die
Zweifel, die er hinsichtlich seiner Vaterschaft hegen mochte, und seine
Absicht, die Ehelichkeit des Kindes anzufechten, berechtigten ihn nicht,
aus der von ihm erstrebten Aberkennung des ehelichen Standes im voraus
und von sich aus den Schluss zu ziehen, dass er nicht verpflichtet sei,
für das Kind zu sorgen. Seine bezügliche Verpflichtung war vielmehr ohne
weiteres mit der ehelichen Geburt des Kindes gegeben und bestand bis zum
Tage einer allfälligen Aberkennung. Indessen gestattet doch diese, auf
aussergewöhnliche Umstände zurückzuführende Nichterfüllung der elterlichen
Pflichten welch letztere dem Kläger übrigens, Familienrecht. N ° 55. d l ?

wie es scheint, von keiner Seite in Erinnerung gerufen wurden, indem
Vielmehr ohne weiteres die Behörden für das Kind sorgten für sich allein
noch keinen zwingenden Schluss auf das mutmassliche zukünftige Verhalten
des Klägers im Falle einer Zuteilung des Kindes an ihn. Irgendwelche
andere Gründe, ihm die elterliche Gewalt zu entziehen, ergeben sich aber
nicht aus den Akten. Insbesondere kann ein solcher Grund nicht darin
gefunden werden, dass der kantonale Richter vielleicht selber Zweifel
an der Vaterschaft des Klägers hegte. Es geht nicht an, dem Kläger
wegen solcher Zweifel einerseits die elterliche Gewalt abzuerkennen und
ihn anderseits doch als Vater des Kindes zu Alimentationsbeiträgen zu
verurteilen. Dafür aber, dass der Kläger die Zuteilung des Kindes an
ihn einzig zu dem Zwecke verlange, um sich den ihm sonst obliegenden
Alimentationsbeiträgen zu entziehen und auf Kosten des Kindes an den
Auslagen für dessen notwendige Bedürfnisse zu sparen oder das Kind
sonstwie auszubeuten, bieten die Akten keine genügenden Anhaltspunkte. Es
sind deshalb da die Unfähigkeit der Beklagten zur Verpflegung und
Erziehung des Kindes ausser Frage steht die Elternrechte vorläufig,
d. h. unter Vorbehalt eines allfälligen Einschreitens der nach Art. 285
dazu kompetenten Behörden, dem Kläger zuzuerkennen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben und das Kind Bertha un Sinne der Erwägungen dem Kläger
zugewiesen Wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 313
Datum : 02. Juli 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 313
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 312 Familienrecht. N° 54. corps ; lorsque, d'après les circonstances de la cause,


Gesetzesregister
ZGB: 141  156
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • elterliche gewalt • beklagter • ehe • bundesgericht • zweifel • vater • richtigkeit • vormund • tag • entziehung der elterlichen gewalt • heer • zahl • eltern • dauer • aufhebung • von amtes wegen • verurteilung • biene • verhalten
... Alle anzeigen