den der Art. 4 BZP für das Bundesgericht aufstellt, ist nur möglich in
Hinsicht auf solche Begehren, die im bundesgerichtlichen Verfahren und
gegenüber dem Bundesgerichte gestellt werden. Andernfalls würde sich unter
Umständen ergeben, dass der genannte Prozessgrundsatz nach kantonalem
Rechte oder dessen Auslegung durch den kantonalen Richter weiter oder
weniger weit geht als nach dem Art. 4 oder dem diesem vom Bundesgerichte
beigelegten Sinne; der nämliche Tatbestand unterstände so einer sachlich
verschiedenen Beurteilung durch zwei verschiedene Gesetzgebungen. N ach
alldem kann also daraus, dass eine kantonale Instanz bei ihrem Entscheide
sich nicht an die vor ihr gestellten Parteibegehren gehalten hat und das
Bundesgericht später seinen Berufungsentscheid im Sinne dieser Instanz
erlässt, keine Missachtung des Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
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1 | Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8 |
2 | Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an. |
vor Bundesgericht ein Antrag, im Sinne jenes Entscheides zu urteilen,
gestellt wurde, was hier, wie gesagt, der Fall war.
2. I . . . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsgesuch
wird abgewiesen.
VI. SCHULDBETRE IBUNGSUND KONKURSRECHTPOURSUIT ES ET FAILLITES Siehe
III. Teil N° 24 u. 25. Voir IIIe partie N03 24 et 25.I. PERSONENRECHTDRO
IT DES PERSON NES
30. Urteil der II. Zivils'bteilung vom 13. Mai 1914 i. S. Sessler,
Beklagter, gegen Abt, Kläger.
Bedeutung des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
OR. Streitwertherechnung im Falle der Anrufung der erstgenannten
Gesetzesbestimmung.
A. Die Beklagten und Berufungskläger haben beim Präsidenten des Verbands
schweizerischer Eisenwarenhändler, dem der Kläger angehört, gegen den
Kläger die Anschuldigung erhoben, dass er in Verletzung der statuten
jenes Verbandes Eisenwaren direkt an Handwerker liefert-. Wegen dieser
Anschuldigung hat Abt folgende Klage erhoben :
1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von den Beklagten beim
Verband der Grobeisenhändler des Kantons Bern gegen S. Abt eingereichte
Anklage unbegründet ist und der Wahrheit nicht'entspricht.
2. Die Beklagten haben dem Kläger den durch ihre verläumderischen
Behauptungen verursachten Schaden zu ersetzen.
3. Die Beklagten haben dem Kläger bezüglich der aufgestellten unwahren
Beschuldigungen unerlaubter Geschäftsprinzipien auf richterliche
Bestimmung hin Genugtuung zu leisten.
B. Durch Urteil vom 20. Februar 1914 hat der Appellationshok des Kantons
Bern das erste Klagbegehren im Sinne der Motive zugesprochen und die
beiden andern Begehren abgewiesen.
AS 40 n _ 1914 ie
164 Personenrecht. N° 30.
Aus den Erwägungen dieses Urteils sind folgende auf das erste Klagbegehren
bezügliche Ausführungen hervorzuheben: Nach bernischem Prozessrecht
wäre für eine derartige Feststellungsklage kein Raum. Anders stehe
nun aber die Sache auf Grund des ZGBss Dieses sehe in Art. 29 eine
spezielle Feststellungsklage mit Bezug auf das bestrittene Recht einer
Person zur Führung ihres Namens vor, und die Doktrin sei darüber einig,
dass auch im Falle des Art. 28 bei unbefugter Verletzung einer Person
in ihren persönlichen Verhältnissen neben der Klage auf Beseitigung der
Störung die Feststellungsklage als Rechtsschutzmittel gegeben sei. Es
handle sich danach auf dem Boden des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
die Feststellung einer nackten Tatsache, welche zur Begründung einer
Schadenersatz-, bzw. Genugtuungsklage dienen sollte, sondern mit der
fraglichen Feststellung werde gerade der Schutz der Geschäftsehre des
Klägers gegenüber ihrer angeblich unbefugten Beeinträchtigung durch
die Beklagten bezweckt. Materiell erweise sich die in Rede stehende
Anschuldigung, wenn auch nicht als gänzlich haltlos, so doch als zu weit
gehend. In diesem Sinne sei das erste Klagbegehren zuzusprechen._
C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Beklagten, mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung auch des ersten
lflagbegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In Bezug auf das erste Klagbegehren hat die Vorinstanz in Anwendung
des kantonalen Prozessrechts, also für das Bundesgericht verbindlich,
festgestellt, dass nach bernischern Prozessrecht für eine derartige
Feststellungsklage kein Raum sei. Wenn sie trotzdem darauf eingetreten
ist, so geschah dies nur deshalb, weil das eidgenössische Recht, in
Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Verhältnissen neben der Klage auf Beseitigung derPersonenrecht. N° 30. 165
Störung die Feststellungsklage als Rechtsschutzmittel gewähre. Auch
das Bundesgericht könnte somit auf dieses erste Klagbegehren nur dann
eintreten, wenn es sich dabei wirklich um eine Klage auf Feststellung
einer solchen Störung handeln Würde, wie diejenigen Störungen , deren
Beseitigung Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
zitierte Gesetzesbestimmung gibt allerdings eine Klage auf Beseitigung
der Störung, und es ist auch richtig, dass die Gutheissung einer solchen
Klage die vorherige Feststellung des Vorhandenseins einer Störung
voraussetzt, woraus weiter geschlossen werden kann, dass unter Umständen
auch eine besondere ' Klage auf Feststellung der Störung zulässig sein
mag. Allein überall wird dabei eine zur Zeit der Klagerhebung erst noch
bevorstehende oder doch noch fortdauernde Störung vorausgesetzt, während
für eine ganz in der Vergangenheit ,liegende Verletzung der persönlichen
Verhältnisse ausschliesslich die Spezialbestimmungen gelten, auf die das
ZGB in Art. 28 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
|
1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
mit Welchem wie hier eine Feststellung darüber verlangt wird, dass eine
bestimmte, vom Beklagten gegenüber dem Kläger erhobene Anschuldigung,
die bereits der Vergangenheit angehört, der Wahrheit nicht entspreche
, qualifiziert sich somit lediglich als ein Motiv für ein wegen jener
Anschuldigung erhobenes Schadenersatzoder Genugtuungsbegehren und vermag
daher für sich allein den Gegenstand einer Berufung an das Bundesgericht
nicht zu bilden. . 2. Der Kläger hat nun allerdings im Anschluss an seinen
Feststellungsantrag sowohl ein Schadenersatzals ein Genugtuungsbegehren
gestellt. Allein, was zunächst . den Schadenersatzanspruch betrifft,
so ist dieser vom Kläger von vornherein auf ingesamt 300 Fr. beziifert
worden, sodass er ebenfalls für sich allein der Berufung nicht unterliegt
; als Genugtuung aber hat'der Kläger in Art. 27 der Klage ausdrücklich die
166 Familienrecht. N ° 31.
Leistung einer angemessenen Geldsumme verlangt , während er die
Anordung einer anderweitigen Genugtuung , insbesondere diejenige einer
Revokation mit dem Ausdrucke des Bedauerns , dem Richter bloss nahezulegen
erklärte. Besteht aber darnach der Gegenstand des dritten Klagbegehrens
in einer Geldleistung, so hätte der Kläger nach Art. 63 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
anzugeben gehabt, ob der geforderte Höchstbetrag 2000 Fr. bzw. 4000
Fr. erreiche oder nicht. Hat er dies unterlassen, und haben anderseits
die Beklagten nicht versucht, ihn dazu anzuhalten, so ist auch dieses
dritte Klagbegehren zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichts
nicht geeignet, und es beträgt somit der für die Berufung in Betracht
kommende Streitwert nicht mehr als 300 Fr.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
Il. FAMILIENRECHTDRO IT DE FAMILLE
31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Mai. 1914 i. S. Stierli,
Beklagter, gegen Sailer, Klägerin.
Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
|
1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
kritischen Zeit und nach der Empfängnis.
A. Mit Klagevom 9. Oktober 1913 verlangte die Klägerin, der Beklagte
sei als ausserehelicher Vater des von ihr am 18.J uni 1913 geborenen
Kindes Walter Arnold zu verurteilen, ihr 50 Fr. für Entbindungs-und 100
Fr. für Unterhaltungskosten Während je 4 Wochen vor und nach der Geburt
zu vergüten und an das Kind einen Alimentationsbeitrag von monatlich 30
Fr. bis zum zu-Familienrecht. N° 31. 167
rückgelegten 18. Altersjahre, zu bezahlen. Der Beklagte hat auf Abweisung
der Klage geschlossen. Entgegen der Behauptung der Klägerin, er habe ihr
vom November 1912 bis Februar 1913 mehrere Male beigewohnt, behauptet
der Beklagte, mit der Klägerin nur einmal, und zwar am 28. Januar 1913,
geschlechtlich verkehrt zu haben; damals sei die Klägerin aber bereits
schwanger gewesen. Ueberdies macht der Beklagte geltend, die Klägerin
habe in jenem Zeitpunkte auch noch mit andern Männern geschlechtliche
Beziehungen unterhalten und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel
geführt.
B. Durch Urteil vom 3. März 1914 hat dasAppellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt den Beklagten zur Bezahlung von 105 Fr. an die Klägerin und
von monatlich 30 Fr. an das Kind, bis zum zurückgelegten 18.Alters_ jahr
desselben, verurteilt. Zur Begründung dieses Urteils macht die Vorinstanz
geltend, es müsse auf Grund der Aussagen der Zeugen Handschin und Gertsch
angenommen werden, dass der Beklagte schon in der ersten Hälfte Dezember
1912 mit der Klägerin geschlechthch verkehrt habe; die Vaterschaft des
Beklagten sei daher zu vermuten. Der Entkräftigungsbeweis gemäss Art. 314
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
auchdie Einrede aus Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
|
1 | Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438 |
2 | Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. |
3 | Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde. |
dass sich die Klägerin im Januar 1913 der Prostitution hingegeben habe,
so könne daraus nicht auf eine unzüchtige Lebensführung im Dezember 1912
geschlossen werden, da sich erfahrungsgemäss für zahlreiche Mädchen die
Lust zum Geschlechtsverkehr mit einer Mehrzahl von Männern erst nach
erfolgter ausserehelicher Schwängerung bemerkbar mache.
C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt hat
der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung
der Klage beantragt.
D. Ein von der Klägerin gestelltes Gesuch um Be-