152 Obligationenrecht. N° 28.

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1914 i. S. Gerster,
Kläger, gegen Gerber, Beklagte.

g

A. Die klägerischen Eh atten als ' die Beklagte (damals Wwe. Tîîner) als
Käflll'läii'lllfelinl'égg zeichneten am 18. und 19. September 1912 (die
Beklagte und der klägerische Ehemann am 18. die klä erische Ehefrau am
19. September) einen, das Datîm des 1_8. September tragenden notariellen
Kaufvertra uber eine Liegenschaft in Basel zum Preise von 68 000 Frg Die
Vertragsurkunde enthält folgende, hier in Betracht kommende Bestimmung:

Dieser Kauf ist unter der Bedingung abgeschlossen dass die Liegenschaft
zum Frohsinn in Allschwil vor; Frau. Witwe Karoline Tanner-Stengel
an Herr Gustav Walliser verkauft wird. Die Erfüllung dieser Bedin:
Èîîelîîi ins ersten Oktober neunzehnhundertzwölf

Der kantonale Richter hat auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt,
dass die Beklagte bei den Von-erhandlungen und noch am 18. September im
Vorzimmer des Notars stets erklärt hatte, sie wolle erst verpflichtet
sem, wenn der Frohsinn in AllschWil verkauft und alle Hypotheken und
Bürgschaften regliert seien oder : wenn sie mit den Hypotheken und
Bürgschafteii aus dem Frohsinn nichts mehr zu tun habe oder ' wenn in
Allschwil alles in Ordnung sei, wenn sie . den Frohsinn ganz los sei
womit sich der klä erische Ehemann einverstanden erklärte. Vor degm
Notar selber wurde über die Auslegung der Bedingung ;iääger'Ngtar Each
Instruktion durch den courtier der

er m Le 0 en " '

nicht mehr gesproxlîîergegebene Form gekleidet hatte,Obligationenrecht. N°
28. 153

Es steht fest, dass zwar die Liegenschaft in Allschwil verkauft worden
ist, dass jedoch der Käufer die Hypotheken nicht zu reglieren , d. h. die
Entlassung der Beklagten aus ihren Hypothekarverpilichtungen nicht zu
bewirken vermochte.

B. Durch Urteil vom 24. Februar 1914 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt die auf Haltung des Kaufvertrages und Zahlung
von 68,000 Fr. nebst Zins gerichtete Klage der Ehegatten Gerster
abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung : Bei
den Vorverhandlnngen und noch unmittelbar vor Abschluss des Vertrages
seien die Parteien nach den Zeugenaussagen darüber einig gewesen, dass
der Kauf über die Liegenschaft in Basel nur dann Geltung haben solle,
Wenn die Liegenschaft in Allschwil an ?ailiser verkauft und die darauf
lastenden Hypotheken regliert sein würden. Vor dem Notar sei zwar diese
beidseitig vorgesehene und wirtschaftlich sehr verständliche Bedingung
des Kaufes nicht mehr unzweideutig ausgesprochen worden; allein es fehle
jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien in der kurzen Zwischenzeit
ihren Willen in diesem Punkte sollten geändert haben. Die Beklagte,
in deren Interesse die fragliche Bedingung gelegen habe, hätte dazu
nicht die mindeste Veranlassung gehabt ; der Kläger aber hätte eine
bezügliche Willensänderung deutlich kundgeben müssen ; eine bloss in
seinem Innern vorgegangene Sinnesänderung wäre nicht zu beachten. Es sei
deshalb anzunehmen, dass die erwähnte Bedingung auch noch im Moment
des Vertragsabschlusses von beiden Parteien gewollt war. sie sei auch
in den Vertrag aufgenommen worden, habe also die nach Art. 218 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.

OR erforderliche öffentliche Beurkundung erfahren, allerdings in einer
Fassung, mit welcher sich nach gewöhnlichem Sprachgebranoh ein weniger
weitgehender Sinn verbinde. Nach Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR sei aber bei der Beurteilung
eines Vertrages der übereinstimmende wirkliche Wille

IAS 40 Il 19l4

154 Obligationenrecht. N° 28.

und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten,
die von den Parteien aus Irrtum oder absichtlich gebraucht wurde. Dies
müsse auch dann gelten, Wenn die Abfassung des Vertrages nicht von den
Parteien, sondern'von einem Dritten, z. B. einer Urkundsperson, besorgt
werde. Die Klagpartei wende ein, dass all dies eventuell nur für den
klägerischen Ehemann zutreife, nicht auch für die Ehefrau, welche die
fragliche Bedingung erst aus der Vertragsurkunde ersehen habe und ihr
also nur den gewöhnlichen, nicht den von der Beklagten behaupteten Sinn
habe beilegen können. In der Tat sei anzunehmen, dass die klägerische
Ehefrau den Vorverhandlungen nicht beigewohnt habe. Allein es handle
sich nur um einen Vertrag, abgeschlossen auf Grund einer einheitlichen,
gegenüber beiden Gegenkontrahenten abgegebenen Willenserklärung der
Beklagten. Darum müsse notwendig auch der Vertragsinhalt gegenüber
beiden Klägern ein und derselbe sein. Behaupte die Ehefrau, dass dieser
Vertragsinhalt sich mit ihrem Willen beim Vertragsabschlnss nicht decke,
so hestreite sie den Konsens der Parteien und damit das Zustandekommen des
Vertrages überhaupt, ein Standpunkt, der jedenfalls nicht zur Gutheissung
der Klage führen könne.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Frage, welche Worte anlässlich der Vorverhandlungen über den
streitigen Kaufvertrag gefallen seien, insbesondere ob die Beklagte als
Bedingung für die Verbindlichkeit des Geschäftes bloss den ' Verkauf ihrer
Liegenschaft in Allschwil, oder aber den Verkauf und die a Reglierung der
Hypotheken nannte, und wie sich der klägerische Ehemann hiezu ausserte,
ist eineOhligationenrecht. N° 28. 155

Tatfrage im Sinne des Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OG. Wenn also der kantonale Richter
auf Grund von Zeugenaussagen festgestellt hat, dass die Beklagte
bei den Vorverhandlungen von Anfang bis zu Ende und sogar noch am
18. September 1912 im Vorzimmer des N otars stets betont habe, sie
wolle erst verpflichtet sein, wenn der Frohsmn in Allschwil verkauft
und alle Hypotheken und Burgschaften regliert seien, oder: wenn sie
m1t den-Hypotheken und Bürgschaften aus dem Frohsinn nichts mehr zu
tun habe oder: wenn in Allschwdl alles in Ordnung sei, wenn sie den
Frohsinn ganz los sei womit sich der klägerische Ehemann wiederholt
einverstanden erklärt habe .so ist dies eine, für dasBundesgericht
verbindliche Feststellung tatsächlicher Natur. Rechtsfrage Wäre dabei
nur, was die Parteien unter dem Ausdruck Reglierung der Hypotheken und
Bürgschaften oder unter den Ausdrücken den F rohsmn los sein, mit den
Hypotheken und Bürgschaften nichts mehr zu tun haben ) usw. verstehen
konnten oder mussten, und was der klägerische Ehemann damit sagen
wollte, dass er einverstanden sei. Allein die Auslegung dieser bei
den Vorverhandlungen mündlich abgegebenen Erklarungen ist an sich nicht
streitig und konnte auch nicht streitig sein; vielmehr gehen die Parteien
nur darüber auseinander, welchen Einfluss jene unzweideutlgen mundlichen
Erklärungen der Beklagten und des klägerischen Ehemannes auf den Bestand
und den Inhalt des öffentlich verurkundeten Kaufvertrages gehabt haben.

2. In Bezug auf diese letztere Frage nun, _die sich allerdings als
eine Rechtsfrage qualifiziert, ist die Argumentation des vorliegenden
kantonalen Urteils ohne weiteres gutzuheissen. Es erscheint in der
Tat-als vollig ausgeschlossen, dass die Beklagte und der klagerisehe
Ehemann der vom Notar nach Instruierung durch den Courtier formulierten
Bedingung einen andern Sinn beilegen konnten, als denjenigen, der sich
aus den Vorver-

*

156 Prozessreclit. N° 29.

handlungen ergab. Was aber die klägerische Ehefrau betrifft, die
allerdings den Vorverhandlungen nicht beigewohnt hatte, so wiirde der
Standpunkt der Klagpartei, dass zum mindesten sie, deren Einwilligung zur
Perfektion des Vertrages ebenfalls notwendig war, unter der vom Notar,
bezw. vom Courtier formulierten Bedingung nur den Abschluss, nicht auch
die Erfüllung des Kaufvertrages über die Liegenschaft in Allschwil habe
verstehen können, konsequenterweise dazu führen, die vorliegende Klage
wegen mangelnden Konsenses abzuweisen; denn der streitige Kaufvertrag
lässt sich nicht in einen gültigen und einen ungültigen Teil zerlegen. Ob
nun die Klage aus diesem letztern Grunde, oder aber wegen Nichteintritts
der vereinbarten Bedingung abgewiesen wird, macht für das Disposiliv
keinen Unterschied.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appeltationsgerichts
des Kantons Basel Stadt vom 24. Februar 1914 bestätigt.

V. PROLESSBnCI rr PROCEDURE29. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. März
1914 i. s. Theiler & Cie, lit.-G. gegen Schneeli und Rappaz.

Art. 1 92, 1 !; und Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP: Ob ein Revisionsgrund im Sinne dieser
Bestimmungen vorliege, beurteilt sich nach den vor Bundesgericht als
Berufungsinstanz gestellten Begehren, für deren Auslegung aber die vor den
kantonalen Instanzen gestellten in Betracht kommen können. Auslegung eines
Antrages auf Abweisung der Berufung dahin, dass in ihm ein bestimmter
Eventualantrag enthalten ist. Verhältnis zwischen Art. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
BZP und den ihm
entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts.Prozessrecht. NO
29. 157

A. Die Revisionsklägerin, die Firma B. T heiter & Cie, A..-G. in Luzern,
hatte früher die Revisionsbeklagten, 3. G. Schnete und ch. Rappaz,
als Angestellte in ihrem Dienst. Durch schriftliche Anzeige vom 25./
26. April 1911 erklärte ein kürzlich ernannter Delegierter ihres
Verwaltungsrates, Baumann, im Namen der Firma gegenüber beiden das
Dienstverhältnis als aufgelöst.. Beide bestritten die Zulässigkeitund
Gültigkeit der Entlassung und der Entziehung ihrer Vollmachten. Am 2. Mai
entnahm schneeli der Geseliäitskasse 3750 Fr., nämlich 2250 Fr. für sich
selbst und 1500 Fr. für Rappaz, welche Summen den Salärbeträgen vom
1. Mai bis 15. September 1911 entsprachen. Am 5. Mai hinterlegten die
Revisionsbeklagten diese Beträge beim Gerichtspräsidenten von Luzern
und liessen dabei der Revisionsklägerin erklären: Die Hinterlegung
erfolge für 30 Tage und in der Meinung, dass sie nach Ablauf von 30
Tagen das Depositnm einseitig wieder zurückziehen könnten, sofern
die. Hevisionsklägerin nicht binnen dieser Frist ihre allfälligen
Ansprüche durch reehtsförmliche Klage geltend mache.

B. Am 1. Juni 1911 erhob dann die Revisionsklägerin Klage mit den
Begehren : 1. Es seien die. Beklag ten solidarisch verpflichtet. ihr
3750 Fr. zu bezahlen nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 4. Mai 1911;
2. Eventuell habe ihr der Beklagte Sehneeli 2250 Fr. und der Beklagte
Rappaz 1500 Fr. zu bezahlen mit entsprechendem Verzugszins ; 3. Die
Klägerin sei als berechtigt zu erklären, die von den Beklagten am
5. Mai beim Gerichtspräsidenten von Luzern deponier ten Beträge nebst
allfälligem Depotzins auf Rechnung ihrer Forderung zu entheben.

In ihrer Antwort haben die Beklagten die Begehren gestellt: LES sei die
Klage gänzlich abzuweisen. 2. Die Beklagten seien berechtigt zu erklären,
die von ihnen deponierten 2250 Fr. und 1500 Fr. wieder unbeschwort
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 152
Datum : 01. April 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 152
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 152 Obligationenrecht. N° 28. 28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1914


Gesetzesregister
BZP: 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 4 - 1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
1    Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen.8
2    Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.
OG: 81
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
218
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 218 - Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199184 über das bäuerliche Bodenrecht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bedingung • notar • bundesgericht • vertragsabschluss • vertragsinhalt • basel-stadt • ehegatte • verzugszins • frage • wille • minderheit • tag • gerste • kauf • nichtigkeit • unternehmung • begründung des entscheids • beendigung • form und inhalt
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