14 Familienrecht. N° 3.

et le fait que l'art. 395 n'en donne pas une énumération détaillée
n'autorise toutefois pas les autorités de tutelle à recourir sans motifs
déterminés et décisifs à cette mesure. Quoique placée dans le chapitre
de la curatelle, la nomination du conseil legal constitue en réalité
une interdiction partielle; les faits qui peuvent la déterminer doivent
ClEtre analogues à ceux qui entraînent la nomination d'rn tuteur, bien que
présentant cependant une gravité ou une intensité moindre. (Voir EGGER,
Personnenrecht p. 540). Les termes employés dans la loi, soit ceux de
commandés par les circonstances (en allemand : notwendig) prouvent
également que le danger à éviter doit ètre sérieux et méme imminent et
qu'il ne sufi'it pas d'une èventualité plus ou moins lointaine contre
laquelle on désirerait se prémunir.

3. C'est uniquement l'intérèt de la famille du recourant et celui de son
oncle qui justifieraient selon l'instance cantonale la decision prise
contre Rossier. Mais, en ce qui concerne son oncle Jacques, les sùretés
qu'eüt fournies la gardance de dams insérée dans la donation entre vifs,
pourront étre remplacees par le dépòt en justice que Rossier s'est engagé
àssfaire au moment de la réalisation de ses immeubles ; et, quant à
la famille du recourant, le danger qui la menace n'apparaît pas comme
imminent; le fait que Rossier n'aurait pas réussi dans l'exploitation
de son petit domaine n'implique pas nécessairement la preuve d'une
mauvaise gestion et peut s'expliquer par d'autres circonstances. Ensm
l'emploi qu'il occupe à l'équipe des Chemins de fer fèdéraux montre
que son gain est suffisant pour entretenir sa famille et son oncle,
et, d'autre part, Rossier n'a plus à courir les risques inhérents à une
exploitation agricole. Cela étant, on doit constater qu'il n'existe ni
dans la conduite du recourant, ni dans l'administration de ses biensss,
de raisons assez graves pour le priver mème partiellement, de l'exercice
de ses droits civils.

,Erbreght. N° 4. 15 Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est admis et l'arrét rendu le ler décembre 1913 par la Cour
d'appel du canton de Fribourg est annulé.

Il. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

4. Urteil der II. Zivilahteilung vom 4. März 1914 i. S. Kiri. und Müller
gegen Müller.

Gegenseitiges Verhältnis der Art. 22 und 25 BG betr. d.
zivilr. Verb. d. N. 11. A. (Erw. 3). Unterstellung der Erbfolge unter
das heimatliche Recht gemäss Art. 221eg. cit.: erforderlich ist eine
ausdrückliche Erklärung in

diesem Sinne (Erw. 4).

A. Der verstorbene Bruder der Beschwerdeführer und Ehemann der
Beschwerdebeklagten, der im Kanton Aargau heimatberechtigt war, hat
am 14. März 1910 an seinem damaligen Wohnort Lengnau (Aargau) mit der
Beschwerdebeklagten folgenden Erhvertrag ( Ehevertrag ) abgeschlossen :

Der den andern Teil überlebende Ehegatte erhält nach dem gottgefälligen
Ableben des andern Ehegatten dessen ganze Verlassenschaft zum alleinigen
und unbeschränkten Eigentum.

Bald darauf der genaue Zeitpunkt ist aus den Akten nicht ersichtlich
verlegte er seinen Wohnsitz nach Seebach (Zürich). Dort verstarb er am
24. November 1911.

Die Beschwerdeführer nehmen den Standpunkt ein, dass die Erbfolge sich
nach zürcherischem Recht zu

16 Behra-mg zwi-

richten habe; die Beschwerdebeklagte dagegen will aargauisches Recht
angewendet Wissen.

Es steht fest, dass die Beschwerdeführer nach Zürcherischem
Recht pilichtteilberechtigt sind, nach aargauischem Recht dagegen
nicht. Die Höhe der Erbschaft und infolgedessen auch die Höhe des den
Beschwerdeführern nach aargauischem Recht zukommenden Pflichtteils
sind streitig.

B. Durch Urteil vom 10. Dezember 1913 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitiragen :

1. Ist der zwischen dem im November 1911 in See bach verstorbenen Alfred
Müller, Schreiner, von Leng nau und der Beklagten unterm 14. März 1910
abge schlossene Ehevertrag aufzuheben, soweit er den Pflichtteil verletzt
? '

2. Ist die Beklagte verpflichtet, den Betrag dieses Pflichtteils an
die Kläger heraus zu zahlen, eventuell wie ist der Nachlass des Alfred
Müller zu teilen ?

erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

Dieses Urteil ist folgendermassen begründet: Nach Art. 25 BG
betr. d. zivilr. Verh. unterstehe der Erbvertrag grundsätzlich dem Recht
des Kantons Aargau,

wo die Ehegatten Müller wohnten, als sie den Vertrag '
abschlossen. Die Einschränkung, die der zweite Satz des Art. 25 zum
Schutze des Pflichtteilsrechtes enthalte, sei nicht über allen Zweifel
deutlich. Wenngleich die Verweisung auf Art. 22 auf das Pflichtteilsrecht
am letzten Wohnsitze des Erblassers hindeute, so erstrecke sie sich
doch auch auf die in Art. 22 geschaffene Möglichkeit, ein anderes
Pflichtteilsrecht nämlich das der Heimat gelten zu lassen. Da der
Gesetzgeber bei Art. 25 dessen bewusst war, dass eine gewisse Aenderung
des Pflichtteilsrechtes erlaubt sei , könne er mit dem zweiten Satze
des Art. 25 nicht wohl etwas anderes als zwingende Vorschriften des
Pflichtteilsrechtes gemeint

Erbrecht. N° 4. 17

haben; es wäre auch nicht recht begreiflich, wenn der Gesetzgeber im
Widerspruche damit, dass er das Vertragsrecht anerkannte, ihm im zweiten
Satze um dispositiver Gesetzesbestimmungen willen die Geltung versagt
hätte, und auf keinen Fall sei nötig, dies aus Art. 25 herauszulesen. In
der Anwendung auf den vorliegenden Fall bedeute also der zweite Satz
von Art. 25, dass für den Erbvertrag das Recht des Wohnsitzes im Kanton
Aargau bloss insoweit nicht seine Geltung behielt, als beim Tode des
Erblassers die Leibeserben einen unentziehbaren Pilichtteil hatten,
unentziehbar sowohl nach dem Rechte des Kantons Zürich, wo die Erbschaft
eröffnet wurde, wie des Kantons Aargau als des Heimatkantons. .Dies sei
jedoch nicht der Fall. Uebrigens dürfe daraus, dass der Erblasser den
Erbver-trag in seinem Heimatkanton abgeschlossen habe, wenige Tage bevor
er in den Kanton Zürich übersiedelte, unbedenklich gefolgert werden, er
habe den Wohnsitz im Kanton Aargau noch benutzen wollen, um die Beerbung
nach dem, ihm bis dahin am nächsten liegenden Heimatrechte zu ordnen,
und er habe diesem Willen einen Ausdruck gegeben, den als genügend
anzusehen der Wortlaut des Art. 22 BG betr. d. zivilr. Verh. gestatte.

C. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, als Berufung
bezeichnete zivilrechtliche Beschwerde, die dem Bundesgericht
innerhalb der Frist des Art. 90 OG durch die I. Appellationskammer des
zürcheri-schen Obergericht's zugesandt worden ist, mit dem Antrag :

Das angefochtene Urteil sei als unbegründet auf zuheben d. h. die Klage
gutzuheissen und event. der Fall zur materiellen Behandlung an die
kantonale Instanz zurückzuweisen in dem Sinne, dass Zürche risches
und nicht aargauisches Recht anzuwenden sei und mit der Begründeung,
es liege eine Verletzung des Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen
Verhältnisse vor.

'A5 40 n 1914 2

18 Erbrecht. N° 4. Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

..... 2. Die erhrechtlichen Verhältnisse des am 24. November 1911
verstorbenen Alfred Müller, um dessen Erbschaft es sich handelt,
beurteilen sich, wie die Vorinstanz und die Parteien übereinstimmend
angenommen haben, gemäss Art. 15
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
Scth ZGB noch nach dem frühem kantonalen
Recht, und es ist infolgedessen die Frage, w e l c h e s kantonale
Recht zur Anwendung gelange (dasjenige des Wohnsitzkantons Zürich oder
dasjenige des Heimatkantons Aargau), in der Tat nach dem BG betr. die
zivilr. Verh. zu entscheiden.

3. Der Auffassung der Vorinstanz über das gegenseitige Verhältnis der
Art. 22 und 25 des erwähnten Bundesgesetzes kann nicht beigetreten
werden. Dieses Verhältnis ist kein anderes, als sich aus dem
durchaus klaren Wortlaut des Art. 25 ergibt. Darnach beurteilt sich
der Inhalt eines zwischen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrages
grundsätzlich nach dem Rechte des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit
des Vertragsabschlus-ses , jedoch mit der Ausnahme, dass hinsichtlich
des Noterbenrechts das für die Erbfolge massgebende Recht anwendbar
ist. Dieses, für die Erbfolge massgebende Recht ist nun aber Seinerseits,
nach Art. 22, grundsätzlich das Recht des letzten Wohnsitzes des
Erblassers und nur ausnahmsweise das Recht des Heimatkantons, nämlich
dann, wenn der Erblasser die Erbfolge in seinen Nachlass dem Rechte
seines Heimatkantons unterstellt hat. Dafür, dass auch beim Mangel einer
solchen Unterstellung das Pflichtteilsrecht des Kantons des letzten
Wohnsitzes nur insoweit gelte, als es mit demjenigen des Heimat-oder
Vertragskantons übereinstimme wie die Vorinstanz annimmt , finden sich
im Gesetze keine Anhaltspunkte.

4. Die Frage, ob die in Art. 22 vorgesehene Unterstellung der Erbfolge
unter das heimatliche Recht ausdrücklich zu geschehenhabe, oder auchstills
c h w e i g e n d erfolgen könne, ist vom BundesgerichteErbrecht. N° 4. 19

bereits in einem frühem Urteil (AS 30. I S. 317 fl.) im erstern Sinne
entschieden worden. Ist es nun auch richtig, dass nach Lage des Falls
die betreffende Erwägung nicht allein ausschlaggebend gewesen sein mag,
und sind auch die tatsächlichen Verhältnisse im v o rlieg e n d e n
Fall etwas andere als damals, so liegt doch keine Veranlassung vor,
von den damaligen grundsätzlichen Ausführungen heute abzugeben. Bei der
Unterstellung der Erbfolge unter das heimatliche Recht handelt es sich um
ein Formalgeschäft, bei welchem an die Deutlichkeit der Willenserklärung
ein strenger Masstab anzulegen ist. Durch die Bestimmung des Art. 22
wollte der Gesetzgeber gerade solche Prozesse, wie den vorliegenden,
vermeiden und jede Erörterung darüber abschneiden, welches wohl der
unausgeSprochene oder unvollkommen zu Tage getretene Wille des Erblassers
hinsichtlich des anwendbaren Rechts gewesen sein mochte. Die Aufstellung
des Erfordernisses einer a u s d r ü c k l i c h e n Unterstellung der
Erbfolge unter das Heimatreeht, falls nicht einfach das Wohnsitzrecht
gelten solle, war umso naheliegender, als erfahrungsgemäss in zahlreichen
Fällen ein bestimmter Wille des Erblassers hinsichtlich der Frage des
anwendbaren Rechts überhaupt nicht existiert, für diese Fälle also so
wie so eine Regel aufgestellt werden musste. Mag nun auch eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass ein Erblasser, der zu Gunsten
anderer als seiner gesetzlichen Erben ein Testament errichtet oder
einen Erbvertrag abgeschlossen hat, seine Erbfolge demjenigen Recht
unterstellen wollte, das die Erreichung der von ihm beabsichtigten
Rechtswirkung ermöglichte, so kann es doch auch vorkommen, dass der
Erblasser aus a n d e r n Gründen, die sich nicht auf das Noterbrecht
bezogen, die Anwendung des Heimatrechtes nicht wünschte, oder dass er sie
nur für so lange wünschte, als er in seinem Heimatkanton wohnen würde,
oder endlich, dass er zwar ursprünglich die Anwendung

20 Erbrecht. N° 4;

des Heimatrechts schlechthin wünschte, mit einem spätern Wohnsitzwechsel
aber zugleich die Absicht der Unterstellung unter das Recht des
neuen Wohnsitzes verband, u. s. w. Alle, naturgemäss meist fruchtlosen
Erörterungen über diese und andere Möglichkeiten oder Wahrscheinlichkeiten
werden überflüssig, wenn daran festgehalten wird, dass, in Ermangelung
einer an sd r ii c k l i c h e n Unterstellung der Erbfolge unter das
heimatliche Recht, dasjenige des D o m z i l kantons gilt.

Uebrigens ist im vorliegenden Fall keineswegs festgestellt, dass
der Erblasser im Momente, als er den Erbvertrag abschloss, schon
beabsichtigte, in den Kanton Zürich überzusiedeln. Beabsichtigte er es
aber noch nicht, so konnte er auch nicht den Willen haben, die Anwendung
des Zürcherischen Rechts dadurch auszuschliessen, dass er im Kanton Aargau
einen Erbvertrag abschloss. Es fehlt also nicht nur die, grundsätzlich
erforderliche a u s d r ü c k l i c h e Unterstellung der Erbfolge unter
das heimatliche Recht, sondern es liegt auch eine nnzweideutige s t i
l l s c h w e i g e n d e Willenskundgebung in dieser Richtung nicht vor.

5. Aus dem gesagten ergibt sieh, dass die vorliegende Streitsache nach
zürcherischem und nicht nach aargauischem Recht zu beurteilen war und
daher, zur weitern Behandlung nach zürcherischem Recht, an die kantonalen
Gerichte zurückgewiessen werden muss.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichts aufgehoben und die Sache zur weitern
Behandlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.Sachenrecht. N° 5. 21

III. SACHENBECHT DBOlTS BÉELS

5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Januar 1914 i. S. Winkler,
Beklagter, gegen Maggie, Kläger. Bauhandwerkerpfandrecht. Die Frist des
Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB läuft für jeden Baugläubiger vom Augenblick seiner
letzten Arbeitsleistung an, vorausgesetzt, dass es sich dabei nicht um
absichtlich hinausgeschobene geringfügige

Arbeiten handelt.

A. Die Bauunternehmer Froidevaux und Helfer erstellten an der
Waldheimstrasse in Bern verschiedene Häuser (N° 10, 10a und 1%), für
die der Kläger die Installationsund andere Arbeiten besorgte. Nach
den Feststellungen der Vorinstanz dauerten diese Arbeiten am Hause N°
lOa bis zum 24. August 1912. Am 23. November 1912 verlangte der Kläger
dem Beklagten gegenüber, der die Parzelle, auf der das Haus 10a zu
stehen kam, käuflich erworben hatte, die provisorische Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechtes auf das Haus 10:1 für einen Betrag von 7600
Fr., den er von den Unternehmern Froidevaux und Helfer noch zu fordern
hatte. Mit Verfügung vom 25. November 1912 ordnete der Gerichtspräsident
III von Bern die verlangte Eintragung ins Grundbuch an und setzte dem
Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche eine Frist von
6 Wochen. Am 10. Januar 1913 reichte der Kläger Klage gegen den Beklagten
ein, mit dem Begehren um definitive Eintragung des Pfandrechtes für 7600
Fr. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und machte in erster
Linie geltend, das Haus lOa sei schon am 14. August 1912 vollendet gewesen
und als solches amtlich geschätzt und in die Grundsteuer aufgenommen
worden, so dass die Eintragung des Pfandreehtes n a c h Ablauf der in
Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB festgesetzten, dreimonatlichen Frist stattgefunden
habe. Sodann bestritt er, dass die eingeklagte Summe von 7600 Fr. dem
Restbetrag entspreche,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 15
Datum : 04. März 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 15
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 14 Familienrecht. N° 3. et le fait que l'art. 395 n'en donne pas une énumération


Gesetzesregister
OG: 90
ZGB: 15 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 15
839
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • erblasser • wille • erbvertrag • beklagter • ehegatte • frist • erbrecht • vorinstanz • heimatrecht • pflichtteil • frage • bundesgericht • kantonales recht • tag • bauhandwerkerpfandrecht • entscheid • erbschaft • richterliche behörde • sicherstellung
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