122 Obligationenrecht. N° 23.

als sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu dienen hatte, vor allem
also der Ablösung der Hypothekschuld. Sobald nun feststand, dass Steiger
eine Quote von 5000 Fr. dieser Schuld nebst den Zinsen und Spesen tilge,
bedurfte die Gesellschaft zur Bewirkung der Schuldablösung nur noch
10,000 Fr. ; denn dass sie etwa noch zu etwas anderem Barmittel nötig
gehabt hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet werden. Der
Kläger hat also entweder von Anfang an 2500 Fr. zu viel einbezahlt oder
dann ist doch dieser Betrag als Teil seiner Einzahlung für ihn nachträg
'ch wieder verfügbar geWorden. In beiden Fällen aber war der Beklagte
als geschäftsführender Gesellschafter verpflichtet, ihm die Summe,
sobald ihre Niehtverwendbarkeit für den Gesellschaftszweck feststand,
zurückzusenden, statt sie unrechtmassig für die Gesellschaft zu verwenden
und auf diese Weise seine eigene Beitrag-Pflicht zum Teil, für den
entsprechenden Betrag'von 2500 Fr., unerfüllt zu lassen. Danach ist der
'Vorentscheid, der die Klage zur Zeit abweist im Sinne der ZnSprechung
des eventuellen Klagebegehrens abzuändern, womit sich anderseits die
Berufung des Beklagten als unbegründet darstellt. Dass bei Gutsprechung
eines Rückforderungsanspruches Zinsen zu 5 % seit dem 28. November 1912
zu entrichten sind, steht ausser Streit.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Die Berufung des Klägers wird
dahin gutgeheissen,

dass er dem Beklagten 2500 Fr. samt Zins zu 5 % seit '

dem 28. November 1912 zu bezahlen hat. Die Berufung des Beklagten wird
abgewiesen.leigationenrecht. N° 24. 123

24. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. März 1914 1". S. Union Horlogère,
Klägerin, gegen Alliance Horlogäresseklagte.

1. Firmenrecht. Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR: Kriterien der genügenden Unterscheidb
arkeit von Genossenschaftsfirmen: _ Wer sich als Firma der'natürlichen
Umschreibung seines Geschäftes bedient, darf von einem neu auftretenden
(Gewerbetreibenden nur verlangen, dass die neue Firma sieh änsserlich,
im Klange, von der seinigen deutlich unter-

h'd. E .3u.4). 2.5ÎJÎlZuîeTT-er Wettbewerb ? (Erw. 5).

A. Durch Urteil vom 14. November 1913 hat die

II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

erkannt: _ Die Klägerin ist mit ihren Klagsbegehren abgewresen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit den An-

trä en: _ _ F Es sei das angefochtene Urteil in allen Teilen auf-

zuheben. 2. Es seien sämtliche Klagebegehren zuzuspreehen.
3. (Beweisanträge).

C.. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diese
Anträge erneuert, der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in E rwägu ng :

1. Seit 1890 besteht in Biel unter der Firma Î' Union Horlogére eine
Genossenschaft, welche. Fabrikation und Handel in Taschenuhren guter
Qualität, auf eine iur ihre Mitglieder und Kunden möglichst vorteilhafte
Weise, zum Zweck hat. Als nun im Jahre 1911, unter derLertung eines ihrer
früheren Mitarbeiter, am gleichen Orte und zum gleichen Zwecke sich die
Genossenschaft Al-

1241 Obli'gationenrecht. N° 24.

liance Horlogere in das Handelsregister eintragen liess,

erhob die ältere Firma Klage wegen Verletzung der Vor-

' schrift über deutliche Unterseheidbarkeit der Gent-wensehaftsfirmen
(Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR) und wegen unlauteren Wettbewerbes ss

2. (Abweisung der Beweisanträge).

' 3. streitig ist, ob die Firma Alliance Horlogere

sich Von der Bezeichnung Union Horlogére deutlich. genug
unterscheide. Nach ständiger Praxis des Bundes -

gerichts ist die Unterscheidung dann eine deutliche,

wenn sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorg' kalt und nach den
besonderen Verhältnissendes Einzel-' falles erkennbar ist. Vergl. BGE
17 849 f., 21 229 f. _

Oh in casu wirklich Verwechslungen stattgefunden haben, ist nur
insofern von Belang, als daraus auf die man' gelnde Unterscheidbarkeit
zurückgeschlos'sen werden kann. Es wird also vorausgesetzt, dass
die Personen, denen die Verwechslung begegnete, normal unterschei.
dungsfähig waren und die im Geschäftsverkehr allgemein übliche
Sorgfalt walten liessen, und weiter, dass die Verwechslungen in einer
erheblichen Anzahl vorkamen. Dazu genügt die nachgewiesene irrtümliche
Adressierung einer Sendung Stempel aus Dresden und eines Briefes aus
'Papritz an die Union statt an die Alliance natürlich nicht. Die
dritte nachgewiesene Verwechslung durch einen Uhrmacher in Yverdon
der bei der Alliance Horlogère Waren bestellte, im Glauben, es sei
die frühere Union Horlogère , die ihre Firma abgeändert habe ; fällt
ausser Betracht. Denn es kann sich bei einer Person die Meinung bilden,
eine Firma habe .ihre Bezeichnunggeändert, ohne dass die Aehnlichkeit
der Namen einer solchen Annahme Vorschub leistet ..... Die Frage der
genügenden Unterscheidbarkeit muss also abgesehen von diesen vereinzelten
Verwechslungen, objektiv, aus der Vergleichung beider Bezeichnungen,
beantwortet werden. Obligationenrecht. N° 24. 125

4. Bei Firmen bedarf es nicht so augenfälliger Unterscheidungsmerkmale
wie bei Warenzeichen. Diesen-erden, weil mehr nebensächlicher Natur,
vom Publikum nicht so eingehend geprüft wie die Firma, bei-der
nach kaufmännischer Sitte auch eine verhältnismässrg geringfügige
Verschiedenheit regelmässig der Beachtung nicht entgeht. Vergl. BGE
17 650; MARX, Firmenrechtl. Grundbegrilie S. 43. sodann darf nach der
Natur der Sache ein Firmainhaber, der einen Phantasienamen gewählt
hat, vom neu Auftretenden eine deutiichere'Unterscheidung verlangen,
als derjenige, der sich als Firma der natürlichen Umschreibung seines
Geschaftes bedient. Denn wenn hier zu hohe Anforderungen gestellt werden,
wird die wahrheitsgemässe Bezeichnung eines neu zu errichtenden Geschäftes
desselben Zweiges verunmöglicht, Will der Inhaber sich nicht seinerseits
mit einer Phantasiebezeichnung begnügen. Es haben hier Grundsätze zu
gelten, die sich an diejenigen für Pers o ne n firmen anlehnen. .

Nun fällt, wie die Vorinstanz richtig ausführt, im vorliegenden Fall
einmal die Bezeichnung Horiogére fur die Frage der Unterscheidbarkeit
ausser Betracht, weil sie jedem Uhrengeschäft als natürliche Umschreibung
der Geschäftsart zur Verfügung stehen muss. Es genugt, m dieser Hinsicht
auf die Erwägungen des Urteils vom 1. Dezember 1911 i. S. Zuckermühle
Rupperswil zu verweisen, BGE 37 II 538. Dieselbe Erwägung spricht aber
auch für eine weitherzige Auslegung von Art. 873 Olîi hinsichtlich des
Wortes Alliance , das auf die Organisation des Geschäftes, auf seine
genossenschaftliche Grundlage hinweist. Dass eine Vielheit von Personen
am Geschaffbeteiligt sind, darf natürlich bei einer Genossenschaft
in der Firma zum Ausdruck kommen; ja es entspricht in eminentem Sinne
dem Grundsatz der Firmenwahrhert, der dem ganzen Firmenrecht zu Grunde
liegt. Einige Gesetze schreiben denn auch ausdrücklich vor, dass eine
Genossenschaft sich als solche bezeichnen müsse. Eine solche

126 Obligationenrecht. N° 24.

Bestimmung war im Revisionsenthrf zum OR von 1904, Art.-1734
Abs. 1, enthalten. Voraussetzung ist dabei immer nurdass die
neue Firma sich im Ksila'nge von den bereits eingetragenen deutlich
unterscheide. Aeusserlich, ihrer Zusammensetzung nach, im Klange sind-nun
die Ausdrücke Union und Alliance durchaus verschieden. Verwechslungen
können nur durch Ideenassoziation entstehen, indem man zurückgreift
auf den Sinn, der mit den Worten Union und Alliance verbunden ist,
auf den Begriff, der darin zum Ausdruck gelangt. M. a. W.: die Firmen
sind nur deshalb ähnlich, weil die Grundlage, die Art und der Zweck
der Geschäfte selber ähnlich, wenn nicht vollständig gleich sind. Die
Bezeichnung Alliance Horiogére unterscheidet sich nach alledem genügend
von Union Horlogére , um angesichts des Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR als Firma bestehen
zu können. Vergl. beispielsweise die Firmen Schweizerischer Bankverein
und Schweizerische Bankgesellschaft und die verschiedenen Volksbanken,
die in der Schweiz nebeneinander existieren.

5. Unbegründet ist die Klage auch aus dem Gesichtspunkt des unlauteren
Wettbewerbes Es ist unerfindlich, worin eine Treu und Glauben verletzende
Veranstaltung der Beklagten liegen soll, wenn die Firma Alliance
Horlogère nach Firmenrecht zulässig ist. Dafür, dass die Beklagte jene
Firma nur zum Zweck gewählt habe, Verwechslungen herbeizuführen, liegen
keine Anhaltspunkte vor; das Verhalten der Beklagten hat auch nicht dazu
beigetragen, die Verwechslungsmöglichkeit zu steigern. Insbesondere kann
die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass vor Eintragung
der Firma Alliance Horlogere der Geschäftsführer sich bei zwei Anwälten
über deren Zulässigkeit erkundigt hat. Es ergibt sich daraus vielmehr,
dass die Beklagte bei der Auswahl ihrer Firma gewissenhaft vorgegangen
ist. Dass ihr jede Absicht, eine Verdunkelung

Obligationenrecht. N° 25. 127

der Verhältnisse herbeizuführen, fern lag, geht am besten aus dem
Zirkular hervor, das sie an zahlreiche Uhrenfirmen mit der Einladung zum
Beitritt richtete und worin wörtlich zu lesen ist, ihr Geschäftsführer
sei früher Mitarbeiter der Union Horlogére gewesen; daraus folgt ohne
weiteres für jeden Urteilsfähigen, dass Union Horlogere und Alliance
Horlogére verschiedene Rechtssubjekte sind. Die Wahl der Bezeichnung
Alliance Horlogere erklärt sich unschwer aus dem Bestreben nach einer
zügigen Firma, die in prägnanter Weise-auf die Natur des Unternehmens
hinweist. Hiefür stand der Beklagten nicht manche Bezeichnung zu Gebote,
zumal da die deutsche Sprache ein geläufiges Synonym für das französische
Adjektiv horloger nicht besitzt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Zivilkammer des
Appeliationshofes des Kantons Bern vom 14. November 1913 bestätigt.

25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. März 1914; i. S. Küenzi & Cie,
Beklagte, gegen Ed. Küenzi, Kläger.

1. F i r m e n r e c h t. Der Gebrauch einer Firma ist auch dann ein
unbefugter im Sinn von Art. 876 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
OR, wenn der Inhaber am Ort der
Eintragung keine Geschäftsniederlassung hat, gleichviel ob die Firma an
sich von anderen dortigen Firmen sieh genügend unterscheide (Erw. 3).

2. Unlaute re r Wettb ew erb. Zeitliche Rechtsanwen--

dung. Voraussetzungen. (Erw. 4).

A. Durch Urteil vom 27. November 1913 hat die II. Zivilkammer des
Appellationshofes des Kantons Bern über die Klagebegehren:

l. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine gerichtlich zu
bestimmende Summe als Schadenersatz zu bezahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 123
Datum : 13. März 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 123
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 122 Obligationenrecht. N° 23. als sie der Erreichung des Gesellschaftszweckes zu


Gesetzesregister
OR: 873 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
876
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 876 - 1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
1    Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.
3    Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.
BGE Register
37-II-535
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • genossenschaft • bundesgericht • weiler • frage • unlauterer wettbewerb • unternehmung • phantasiebezeichnung • zuschauer • bruchteil • zahlung • zahl • benutzung • entscheid • beginn • voraussetzung • wille • sitte • vorinstanz • richtigkeit • zins • verurteilung • stempel • erbe • einladung • treu und glauben • errichtung eines dinglichen rechts • biel • rechtssubjekt • uhrmacher • brief • verhalten • gründung der gesellschaft • sprache • veranstalter • schadenersatz
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