68 Staatsreeht.

gehen ist. Dagegen bedarf es hiezu bei der letzteren Art der
Vermögenstaxation nicht auch noch des Verbots des Schuldenabzuges. Dadurch
wird vielmehr das Wesen

der Steuer verändert ; denn während bei der Heranzie--

hung der eigenen Gelder (Gesellschaftskapital und Reserven)
nur das reine Vermögen betrofien wird, stellt sieh die
Belastung des vollen Liegenschaftswertes, ohne Schuldenabzug, als
Bruttovermögenssteuer dar. Diese rechtlich verschiedene Besteuerung
der anonymen Erwerbsgesellschaften, je nach dem relativen Wert ihres
Immobilienhesitzes, entbehrt aber jedes sachlich zureichenden Grundes
und kann deshalb vor der Garantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht bestehen.

3. Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auch bei der Besteuerung der
anonymen Erwerbsgesellschaften durch direkte Heranziehung ihrer wirklichen
Steuerabjekte, nach der Alternative von § 1 Abs. 2 des glarnerischen
Spezialgesetzes vom 7. Mai 1911, nur auf den Wert dieser Vermögensobjekte
als Bestandteile des gesamten R ein vermögens der Gesellschaften abgesteut
werden darf. Dabei ist die Vermögensbewertung, wie das Spezialgesetz
ausdrücklich vorschreibt' und die Rekurrentin daher mit Recht verlangt,
nach Massgabe der Bestimmungen des Landessteuergesetzes vorzunehmen. Dies
führt zur Aufhebung des vorliegend angefochtenen Steuerentscheides
in dem Sinne, dass die Glarner Steuerbehörden das steuerpflichtige
Vermögen der Rekurrentin, je nach der Sachlage entweder nach Abs. I oder
nach Abs. .2 von § 1 des Spezialsteuergesetzes, neu einzuschätzen und
sich auch im Falle der letzteren Alternative auf die Heranziehung des
Reinvermögenswertes zu beschränken haben.

Da die Rekurrentin so mit ihrem ersten Beschwerdegrunde der Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbotes durchdringt,bedürfen die weiteren Argumente des
Rekurses zur Zeit keiner Erörterung mehr.Verbot der Doppelbesteuerung. N°
siss'î. _ 69 Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der
Obersteuerbehörde des Kantons Glarus Vom 25. September 1911 im Sinne
der Motive aufgehoben wird. .

7. mm vom 27. ink1914 i. s. WWSUM gegen sam ,m und Basel-Stadt.

Besteuerung einer Eis en b ah n g es ells ch a ft, deren Betrieb
(teilweise als Strassenbahn) sich über das Gebiet mehrer e r K ant o n e
erstreckt. Grundsätzliche Abgrenzung der Vermögensund Einkommensansprüche
der beteiligten Kantone. Zulässigkeit, aus dem Gesichtspunkte des . Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV, der Anwendung des solothurni schen steuer-gesetzes (v. 17._März 1895)
auf die im Kanton befindlichen Bahnanlagen. .

A.Die Rekurrentin betreibt seit dem Jahre 1887 als Aktiengesellschaft mit
Sitz in Basel die'daselbst ausmündende Birsigtalbahn, welche bei 17 km
Gesamtlänge in der Hauptsache das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
durchquert und anschliessend, auf einer Strecke von 3,74 km mit 2
Stationen und 2 weiteren Haltestellen, bis zu ihrem obern Endpunkte
Bodersdorf dem solothurnischen Kantonsgebiete angehört. Bis 1913 wurde
die Bahngesellsehaft nur vom Kanton Basel-Stadt besteuert, und zwar auf
Grund des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen
Erwerbsgesellschaiten von 1889 mit Nachträgen von 1902 und 1908 für
das Aktienkapital und die Reserven als Vermögen und'für den jährlichen
Reingewinn mit EinSchluss der Zuwendungen an Reserveund Amortisations-_
fonds als Einkommen, ohne Anwendung der Vorschrift des § 4, wonach bei
Gesellschaften, welche neben der Niederlassung im Kanton auch eine
solche ausserhalb

70 Staatsrecht.

des Kantons besitzen , eine dem Umfang der auswärtigen Niederlassung
entsprechende Minderung des Steuerbetrages eintritt. Für das Jahr 1913
aber wurde sie zufolge einer Weisung des solothurnischen Finanz-

, departements, die auf die neuere Doppelhesteuerungspraxis des
Bundesgerichtes abstellte, auch in Rodersdort, nach Massgabe ihrer
Anlagen und ihres Betriebes im Kanton Solothurn, zur Steuerleistung
herangezogen. Aus dem hiebei angewandten solothurnischen Gesetz
betr. die direkte Steuer vom 17. März 1895 ist zu erwähnen, dass laut g 4
u. a. steuerpflichtig sind die im Kanton bestehenden Aktiengesellschaften
(lit. b) und die auswärts wohnenden Personen bezüglich ihrer im Kanton
gelegenen Geschäfte (lit. c"), während anderseits § 3 als von der
Steuer befreit u.a. (lit. c) entführt : Eisenbahnunternehmungen, soweit
deren Steuerbefreiung durch die Konzession festgestellt ist.

Die Bahngesellschait bestritt ihre Steuerpflicht auf Grund dieses
kantonalen Rechts, wurde jedoch, letztinstanzlich durch Beschluss
des Regierungsrates des Kantens-Solothurn vom 1. Dezember 1913, unter
Berücksichtigung des Aktienkapitals und der Reserven (mit-Ausnahme des
Erneuerungsfon'ds) im Gesamtbetrage von 1,_014,629 Fr. als Vermögen,. und
des Reingewinns mit Emschluss der Reservestellungen (ausser der Einlage in
dem Erneuerungsionds) , im Gesamtbetrage von 61,631 Fr. als ,Einkommen,
für die dem Verhältnis der Bahnlänge auf Solothurner Gebiet {3,74
km) zur Gesamthahnlänge .(17 km) entsprechende Quote dieser Beträge
steuerpflichtig erklärt, woraus sich ein Steuerbetrei'fnis von 543 Fr. 80
(Its. ergab.

Zur Begründung dieses Entscheides bemerkt der Regierungsrat zunächst
unter Hinweis auf § 3 lit; c des Steuergesetzes, die Rekurrentin falle
nicht unter diese Bestimmung und könne wegen ihres Reingewinns auch auf
die Billigkeitsrücksicht keinen Anspruch erheben, aus welcher den der
Steuerpflicht konzessionsgemässVerbot der Doppelbesteuerung N° 7. 71

allerdings ebenfalls nicht enthobenen Gesellschaften der Langenthal
Jurabahn und der Solothurn-Münsterbahn die Steuer für solange erlassen
worden sei, als sie keinen Ertrag erzielten. Sodann sagt er noch: Dass die
Rekurrentin im Kanton Solothurn eine steuerrechtliche Zweigniederlassung
besitze, könne angesichts ihrer im Kanton bestehenden festen Anlagen
und Gebäude (Stationen) im Ernste nicht in Frage gestellt werden, und
die Verteilung der Steuerpflicht auf die interessierten Kantone nach der
Kilometerzahl erscheine nicht als unrichtig, da eine andere Teilungsart
zu Willkürlichkeiten führen müsste.

B. Mit rechtzeitiger Rekurseingabe hat die Birsigtalbahngesellschaft
hierauf beim Bundesgericht die An; träge gestellt : '

' Es sei in Aufhebung des vorstehenden Regierungsratsbeschlusses
festzustellen, dass sie dem Kanton Solothurn gegenüber weder
der Vermögensnoch der Einkommenssteuer unterliege. Eventuell sei
festzustellen, in welchem Verhältnis die Kantone Solothurn und

' Baselstadt berechtigt seien, sie zu Steuern für Vermögen

und Erwerb heranzuziehen.

Die Begründung des Rekurses geht wesentlich dahin : Wenn auch die
Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Solothurn nach der neueren
bundesgerichtlichen Praxis nicht bundesrechtswidrig sein möge, so entbehre
sie ' doch der erforderlichen k a n t on air echtliche n Grundlage,
indem nach § 2 lit. b und c des solothur. nischen Steuergesetzes nur
diejenigen Aktiengesellschaften steuerpflichtig seien, welche im Kanton
ihren Sitz oder aber ein Geschäft hätten, (1. h. eine eigentliche
Zweigniederlassung oder Filiale, die selbständig, durch geschäftliche
Handlungen mit eigenen Einrichtungen und. Mitteln, den Geschättszweck
des Hanptgeschäktes zu erreichen suche, Während weder das eine noch das
andere bei der Rekurrentin der Fall sei. Sie besitze im

72 . Staatsrecht.

Kanten Solothurn kein anderes Terrain, als dasjenige des Bahntracés;
die beiden Stationsgebäude in Flüh und Rodersdorf ständen nicht in
ihrem Eigentum. Auch lasse sich die angefochtene Besteuerung nicht
per argumentum :! contrario auf §3 lit. c des Steuergesetzes stützen,
weil diese Bestimmung sich nur auf Ei'senbahngesellsehaften mit Sitz
im Kanten beziehe und übrigens als gegen den Grundsatz der Gleichheit
vor dem Gesetz verstossend an und für sich rechtsungültig sei. Mit der
nunmehr versuchten, von der bisher geübten Praxis abweichenden Auslegung
und Anwendung des steuer-gesetzes mache sich der Regierungsrat einer
verfassungswidrigen Willkür schuldig. Eventuell falle in Betracht,
dass der streitige Steueranspruch des Kantons Solothurn mit dem'enigen
des Kantons Baselstadt kollidiere, weshalb das Bundesgericht zur
Verhinderung einer unzulässigen Doppelbesteuerung im Sinne des eventuellen
Rekursantrages einzuschreiten hätte. Dabei wäre zu beachten, dass die auf
Solothurner Gebiet gelegene Bahnstrecke verhältnismässig die wenigsten
Anlagekosten, insbesondere viel geringere Auslagen für den Landerwerb,
als die Strecke in der Nähe der Stadt Basel, erfordert habe, sowie auch,
dass Basel-Stadt der Sitz der gesamten Bahnverwaltung sei.

C. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Abweisung des Rekurses
angetragenEr führt des näheren aus, dass die streitige Besteuerung
der Rekorrentin nicht nur der bundesgerichtlichen Praxis zu Art..46
Abs. 2 BV entspreche, sondern auch auf einer richtigen jedenfalls nicht
willkürlichen Auslegung des kantonalen Steuergesetzes bemhe und auch dem
Masse nach gerechtfertigt sei, da für den Bahnbetrieb vorab das Bahntracé
und seine territoriale Lage massgebend sei und eine andere Teilung der
Steuerrechts,' als. nach der Länge der Bahnstrecken, praktisch schwer
durchführbar Wäre. ' 'Verbot der Doppeloesteuerung. N° 7. 73

D. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat beantragt, der Bekurs
sei abzuweisen, soweit er auf eine Einschränkung der bisher vom Kanton
Basel-Stadt geübten Steuerhoheit abziele. Der bisherige Zustand, wird
bemerkt, dürfte nicht bundesrechtswidrig sein; denn es bestehe kein
bundesrechtlicher Grundsatz, wonach Eisenbahnen von jedem Kanton, den
ihr Betrieb berühre, besteuert werden könnten. Verwiesen werde vielmehr
auf die bundesgerichtlichen Urteile i. S. Dampfschiflgesellschaft des
Vierwaldstättersees g. Luzern und Kon--

sorten vom 28. September 1898 und Internationale

Schlafwagengesellschaf g. Uri vom 22. Dezember 1898 (AS 24 I N° 83 und
121). Bei der Rekurrentin falle insbesondere noch in Betracht, dass sie
zum Teil gar kein eigenes Bahntracé besitze, sondern die Strassen-allmend
benütze. Sollte aber das Bundesgericht zufolge des Rekurses einen neuen
Grundsatz aufstellen, so be. halte sich der Regierungsrat in Bezug
auf die Verteilung der Steuerhoheit auf die verschiedenen Kantone alle
Darlegungen vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt bestreitet zu Unrecht die
von der Rekurrentin selbst nicht in Abrede gestellte grundsätzliche
Zulässigkeit des solothurnischen Steueranspruches aus dem Gesichtspunkte
des Bundesrechts. Nach der heutigen Doppelbesteuerungspraxis des
Bundesgerichts, durch welche die vom Regierungsrat angerufenen älteren
Urteile, soweit sie ihr widersprechen, überholt sind, begründet ein
Ge-schäftsbetrieb, der sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet
mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuerdomizil in jedem Kanton, wo sich
ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen des Geschäftes befinden,
mittelst deren ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines
technischen oder kommerziellen Betriebes

74 Staatsrecht.

sich vollzieht (vgl. 2. B. AS 37 I N° 52 Erw. 2 S 256 und N° 73 Erw. 2
S. 356, je nebst den dortigen Verweisungen; 38 I N° 78 Erw. 3 S. 482;
Urteil vom 'î. März 1913 i. S. Terlinden & Cie g. Bern und Zürich,
Erw. 1). Hier handelt es sich aber um einen typischen Fall eines solchen
Geschäftsbetriebes. Die Rekurrentin, deren Bahnbetrieb ein einheitliches
Ganzes bildet, besitzt im Kanton Solothurn ständige Anlagen in der
3,74 km langen Bahnlinie mit zwei Stationsgebäuden und zwei weiteren
Haltestellen. Dass der Bahnkörper zum Teil nicht auf Bahneigentum,
sondern auf öffentlichem Strassengrunde ruht und dass auch die beiden
Stationsgebäude nicht der Rekurrentin selbst gehören, sondern von ihr nur
mietweise benutzt werden, spielt dabei keine Rolle; denn dei-Begriff der
ständigen Anlagen oder Einrichtungen setzt keineswegs das Eigentum des
Geschäftsinhabers daran voraus. (So standen '2. B. im Falle AS 37 I N°
73 aussehliesslich Mi eträumlichkeiten, in denen sich das Luzerner Bureau
der Schifiahrtsgesellschaft Hamburg-AmerikaLinie befindet, in Frage.) Und
auf dieser Bahnanlage geht unzweifelhaft ein ' im erwähnten Sinne w e s
e n t licher ,Teil des Betriebes der Rekurrentin vor sich, nämlich sowohl
qualitativ, da der betreffende Verkehr zum eigentlichen Geschäftsbetrieb
der Bahnunternehmung als solcher gehört, als auch quantitativ, indem die
fahrplanmässigé Bedienung der fraglichen Bahnstrecke mit täglich 9 10
ordentlichen Zügen in jeder Richtung nicht nur relativ, im Verhältnis
zum gesamten Betriebe der Rekurrentin, sondern auch absolut, worauf
richtigerweite abgestth werden muss (siehe AS 39 I N° 100 Erw. 2 S. 548:
Urteil vom 4. Dezember 1913 i. S. A.-G. für Anilinfabrikation g. Zürich),
von erheblicher Bedeutung ist.

. 2. Auch der Einwand der Rekurrentin, dass ihre Besteuerung im Kanton
Solothurn nach dem k a n t o -Verbot der Doppelbesteuerung N° 7. 75

nalen _S teuerrecht nicht zulässig sei und'als auf willkürlicher
Auslegung desselben beruhend gegen dicGarantie des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstosse,
erweist sich als unbegründet. Auf die Rekurrentin trifi't, sollte sie
wegen ihrer ständigen Anlagen auf dem Kantonsgebiete nicht schon als
eine im Kanton bestehende Aktiengesellschaft im Sinne von §21it. b
des Steuergesetzes angesehen werden können, jedenfalls die Bestimmung
des § 2 lit. c daselbst zwangslos zu, wonach die auswärts wohnenden
Personen und zwar unbestrittenermassen nicht nur die physischen,
sondern auch die juristischen bezüglich ihrer im Kanton gelegenen
Geschäfte steuerpflichtig sind. Der Ausdruck Geschäft bezeichnet
nicht notwendig nur den engeren Begrifi der eigentlichen Geschäftsni
e d e r l a s s u n g, sondern kann sehr wohl in dem weiteren Sinne
eines jeden Geschäftsbetriebes, der sich vermittelst ständiger Anlagen
oder Einrichtungen absPielt, verstanden werden. Er ist, m. a. W.,
dehnbar genug, um die Anpassung der Gesetzesauslegung an die neuere
Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, wie der Regierungsrat
sie anstrebt, ohne Willkür zu ermöglichen. Es braucht deshalb zur
grundsätzlichen Rechtfertigung des angefochtenen Entscheides nicht
mit dem Regierungsrat auch noch per argumenium a contrario auf §3
lit. c des Steuergesetzes abgestellt zu. werdenDoch mag., gegenüber
der nicht weiter begründeten Behauptung der' Rekurrensstin; dass. die
dort vorgesehene Steuerbefreiung der konzessionsgemäss steuerfreien
Eisenbahnunternehmungen schon an und für sich mit. dem Grundsatze des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht vereinbar sei, darauf hingewiesen werden, dass die
konzessionsgemässen kantonalen Steuerprivilegien einzelner Eisenbahnen
als eine Art Subventionierung dieser Unternehmungen im öffentlichen
Interesse und demnach die Rechtsgleichheit nicht verletzend angesehen
werden können (so AS 12 N° 102 Erw. 4 S. 719/720). Uebrigens nimmt die
Rekurrentin selbst offenbar mit Recht -

76 Staatsrecht.

nicht den Standpunkt ein, dass in ihrer eigenen Besteuerung mit Rücksicht
auf die Steuerfreiheit der unter § 3 lit. c des Steuergesetzes fallenden
und der wegen Mangels jedes Reinertrages nach Angabe des _Regierungsrates
tatsächlich nicht besteuerten Bahngesellschaften eine verfassungswidrige
Rechtsungleichheit liege.

__3. Aus Erwägung 1 folgt, dass der Kanton BaselStadt bei Besteuerung
der Rekurrentin deren steuerIifhcht im Kanton Solothurn zufolge
das bundesrechtlichen Verbotes der Doppelbesteuerung Rechnung zu
tragenhat, auch wenn der § 4 seines Steuergesetzes betr. die anonymen
Erwerbsgesellschaften, welcher eine Minderung des Steuerhetrages nur
bei Gesellschaften vorsieht, die neben der baselstädtischen noch eine
auswärtige 'Niederlassung haben, auf sie an sich nicht zutreffen sollte. .

__4. Was das eventuell streitige Mass des solothurnischen
Steueranspruc'hes betrifft, fehlen in den vorliegenden Akten die zu dessen
unmittelbarer Feststellung erforderlichen tatsächlichen Angaben. Es kann
heute nur auf den leitenden Grundsatz verwiesen werden, wes-' nach der
Kanton Solothurn berechtigt ist, die Rekurrentm mit demjenigen Teil des
Aktienkapitals und der Reserven, welcher dem Verhältnis der im Kanton
gelegenen Aktiven zu den Gesamtaktiven entsPricht, und mit einer der
Bedeutung des Bahnbetriebes auf dem Kantonsgebiet prozentualen Quote des
Reingewinns zur Steuer heranzuziehen Daraus aber folgt immerhin, dass
die Berec-hnungsweise des angefochtenen Entscheides, der ausschliesslich
auf das Längenverhältnis der solothurnischen Bahnstrecke zur Gesamtlinie
abstellt, nicht haltbar ist. Denn bezüglich der Vermögensverteilung fallt,
abgesehen von den besonderen Einrichtungen des Verwaltungssitzes Basel,
in Betracht, dass die eigentlicheVerbot der Doppelbesteuerung. N° 7. 77

Bahnanlage keinen gleichmässigen Wert repräsentiert, sondern, wie
die Rekurrentin zutreffend einwendet, auf der solothurnischen Strecke
jedenfalls erheblich weniger hoch zu bewerten ist, als auf dem Gebiet
in der Nähe der Stadt Basel. Und auch die Reinerträgnisse dieser beiden
Abschnitte der Bahn weichen mit Rücksicht auf den verschieden entwickelten
Verkehr derselben offenbar vom Verhältnis ihrer Längen bedeutend zu
Gunsten der baselstädtischen Strecke ab. Ueberdies ist der Tatsache, dass
sich Sitz und Verwaltung des Unternehmens in Basel befinden,. auch bei
der Einkommensbesteuerung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die
solothurnische Steuereinschätzung der Rekurrentin ist somit in dem Sinne
aufzuheben, dass der Regierungsrat angewiesen wird, sie nach dem erwähnten
Grundsatze und unter genauer Bezeichnung der berücksichtigten Faktoren

neu vorzunehmen. . . . . Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

1. Es. wird. festgestellt, dass der Kanton Solothurn
grundsätzlich-berechtigt ist, die Rekurrentins zur Vermögensund
Einkommensteuer heranzuziehen, und ss dass der Kanton BaselLSftadt
grundsätzlich, dem Steuerrecht des Kantons-Solothurn. Rechnung zu
tragen hat.

2. Der Entscheiddes solothurnischen Regierungsrates vomsi I-. Dezember
1913wird im. Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer
Behandlung an. den Regierungsrat zurückgewiesen.

3, Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 I 69
Datum : 27. Januar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 I 69
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 68 Staatsreeht. gehen ist. Dagegen bedarf es hiezu bei der letzteren Art der Vermögenstaxation


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • doppelbesteuerung • basel-stadt • aktiengesellschaft • wert • zweigniederlassung • aktienkapital • bahnanlage • unternehmung • frage • eigentum • mass • steuerhoheit • rechtsgleiche behandlung • entscheid • richtigkeit • kantonales steuergesetz • weisung • strassenbahn
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