A. STAATSBECHT DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG)

ÉGALITÉ DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

53. Urteil vom 23. Oktober 1914 i. S. Karlsruher Lebénsversichererung
gegen Bern.

Unterwerfung der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
unter die Einkommenssteuerpflicht. Grundsätze für die Bemessung des
steuerpflichtigen Einkommens, wenn die Gesellschaft im Kanton nur eine
Hauptagentur, ihren Hauptsitz dagegen im Ausland hat.

A. Die Karlsruher Lebensversicherung auf Gegenseiiigkeit, die in Bern
eine Hauptagentur unterhält, wurde von den bernischen Steuerbehörden
für das Jahr 1911 mit einem Einkommen I. Klasse von 20.000 Fr. und für
das Jahr 1912 mit einem solchen von 197,000 Fr. zur Einkommenssteuer
herangezogen.Beide Einschätzungen wurden durch das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern in zwei Entscheidungen vom 1].Mai 1914 beurteilt.
Die Einschätzung für 1911 wurde dabei bestätigt, diejenige für 1912 auf
152,000 Fr. herabgesetzt.

In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte die Karlsruher
Lebensversicherung die Steuerpflicht sowohl dem Grundsatzes als dem
Umfangesnach bestritten. G r u n d s ä t z 1 i e h machte sie geltend,
als Gegenseitigkeitsansl alt könne sie überhaupt kein steuerpfliclitiges
Einkommen haben. Nach bernischem Steuerrecht werde

As 40 i _ 1914 Zu

460 Staatsrecht.

nur das reine Erwerbseinkommen besteuert ; ein solches besitze aber die
Rekurentin nicht : denn die Ueberschüsse, welche die Gesellschaft in
Form von Dividenden den einzelnen Mitgliedern zukommen lasse, seien kein
Gewinn, sondern lediglich Rückerstattung aus versicherungstechnischen
Gründen vorschussweise zu viel eingeforderter Prämien. Weder
die Prämieneinzahlungen noch die Zinserträgnisse der von der
Gesellschaft angesammelten Kapitalien bildeten ein Erwerbseinkommen,
sondern kämen ausschliesslich den Mitgliedern zu. Die gegentei-lige
Auffassung der Steuerbehörden beruhe auf ein willkürlichen Ausdehnung
des Einkommensbegriifs. Der Hinweis auf die Steuerpflicht der
Aktiengesellschaften sei verfehlt, da die Verhältnisse hier rechtlich
durchaus anders lägen und zudem für sie eine ausdrückliche gesetzliche
Vorschrift bestehe, welche sie der Einkommenssteuer unterwerfe, was für
die Gegenseitigkeitsgesellschaften nicht zutrefle. In Bezug auf die H 6 h
e d e r E i n s c h ä t z u n g wurde in erster Linie ausgeführt, dass als
Einkommen nicht einfach der Ueberschuss der jährlichen Geschäftstätigkeit
behandelt werden dürfe, da die Gesellschaft tatsächlich nicht den vollen
Ueberschuss erhalte, sondern von den Prämien jeweilen die dem betreffenden
Versicherten zukommende Dividende abziehe. Einkommen sei höchstens das,
was die versicherten Mitglieder mehr als eigentlich notwendig gewesen
wäre, an Prämien bezahlt hätten. Ferner wurde als willkürlich gerügt,
dass als Einkommen I. Klasse auch die Zinserträguisse von Kapitalien
behandelt würden, nie sich unbestrittenermassen in Deutschland
befinden. Diese Zinserträgnisse würden nicht im Kanton Bern verdient.
Aus den zahlenmässigen Angaben der Gesellschaft ergehe sich aber, dass
ihr aus den Prämien allein, die ihr aus dem Kanton Bern zufliessen,
überhaupt kein Einkommen erwachsen sei, so dass die Einschätzung auf
Null reduziert werden müsste. Die Zinserträgnisse könnten überdies auch
gar nicht unter einen der in § 2 des berni-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53. 461

schen Einkommenssteuergesetzes erwähnten Einkommenfälle subsumiert
werden. '

B. In seinen Entscheidungen vom 11. Mai 1914 hat das bernische
Verwaltungsgericht die Steuerpflicht der Rekurrentin sowohl nach
der. grundsätzllichen Seite als auch hinsichtlich der Höhe der Taxation
einlässlich begründet. Es führt aus, dass die Versicherungsgesellschaften
auf Gegenseitigkeit gleich wie die Konsumgenossenschafter selbständige
Korporationen bildeten, die ein Gewerbe betreiben. Die Darstellung,
wonach die Prämien bloss ein Vorschuss der Gesellschafter und der
Gewinnanteil nur eine teilweise Rückerstattung derselben wäre,
stehe in Widerspruch sowohl mit den tatsächlichen privatrechtlichen
Vertragsverhältnissen als mit der kaufmännischen Berechnung der
Rückerstattung. Gesellschaft und Mitglieder stünden sich als durchaus
selbständige Rechtssubjekte gegenüber. Der Anspruch auf die sogenannte
RückZahlung habe seine Grundlage nicht im Versicherungsvertrage,
sondern im Gesellschaftsvertrage. Die Berechnung der betreffenden
Summen nehme auch keine Rücksicht auf das wirtschaftliche Resultat
des konkreten Versicherungsvertrages, sondern erfolge ausschliesslich
nach dem Gesamtresultat der Unternehmung. Dass das Einkommen der
Gesellschaft später zur Verteilung unter die Mitglieder verwendet
werde, sei steuerrechtlich gleichgil tig und keine Besonderheit dieser
Unternehmungen. Das gleiche treffe auch für die Aktiengesellschaft und
andere mit rechtlicher Selbständigkeit ausgerüstete Gesellschaften zu. Der
Aktionär sei richts anderes als ein Mitglied seiner Gesellschaft, wie der
Genossenschafter ein solches seiner Genossenschaft sei. Die selbständige
Korporation sei auch bei den anderen ss Gesellschaftsformen lediglich ein
für das Auftreten im Rechtsund Wirtschaftsleben notwendiges Zwischen-glied
und nicht Selbstzweck. Daher müsste die steuerrechtliche Berücksichtigung
dieses Umstandes allgemein zur Steuerfreiheit der juristischen Personen
führen. Uebri-

482 Staatsrecht.

gens treffe der Einwand, dass ein Gewerbe deshalb nicht vorliege, weil
die Gegenseitigkeitsanstalt nur mit ihren Mitgliedern in Verkehr trete,
bei näherer Prüfung nicht zu, da diese Gesellschaften die Mitgliedschaft
und damit die Voraussetzung zum Versicherungsabschluss jedermann
ofierierten. Dadurch unterschieden sie sich von den Vereinigungen
mit lokal beschränkter Mitgliedschaft, bei denen der Eintritt nicht
jedermann offen stehe. Aus §§ ] und 3 der statuten der Rekurrentin
ergebe sich zudem, dass sie nebenbei auch Versicherungsverträge mit
Nichtmitgliedern abschliesse. Das Einkommen werde nicht wegen der darin
zum Ausdruck kommenden Erwerbsabsicht besteuert, sondern deshalb, weil
es, ähnlich wie das Vermögen, einen Masstab für die Leistungsfähigkeit
bilde. Auch vom Standpunkt des Interesses an den staatlichen Einrichtungen
bestehe kein Unterschied zwischen den Gegenseitigkeitsund den anderen
Versicherungsgeseilschaften. Dieselben würden von beiden in gleicher
Weise in Anspruch genommen.

Was die Höhe der Einschätzung betreffeso sei nicht von der Berechnung
eines Sondereinkommens im Kanton Bern, sondern von einer Quote des
Gesamteinkommens der Gesellschaft auszugehen, wobei in Berücksichtigung
des Umstandes, dass dem Staate des Hauptsitzes für die Mitwirkung
der Zentralleitung an der Erzielung des Gewinnes ein entsprechender
Voraus gebühre, nicht das Verhältnis der Prämieneinnahmen im Kanton zu
den (,}csamtprämieneinnahmen, sondern zu den Gesamtjahreseinnehmen zu
Grunde zu legen sei. Damit fielen dann auch alle Einwendungen betreffend
Einkommen aus Immobilien, Aktienkapital und anderen Vermögensobjekten ,
sowie Konjunkturschwankungen dahin und es sei nicht

mehr nötig, zur ,Eliminierung dieser Posten Jahr für Jahr komplizierte
Berechnungen anzustellen, die bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse
weder von den Steuerpflichtig-en noch von den unteren Steuerbehörden
richtig zu erwarten seien. Das steuerpflichtige Einkommen sei dem-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53. 463

nach für das Jahr 1911 bei einem Gesamteinnahmenübcrschuss von9, 740,724
Fr., einer Gesamtjahreseinnahme von

43280000 Fr. und einer Prämieneinnahme im Kanton 8 4 C f 627,804x 740,724
Bern VOR 627, 03 Fr. 8 tS. au W -

141,300 Fr. also bedeutend höher als die festgesetzten 20,000 Fr. und
für das Jahr 1912 bei einem Gesamteinnahmenüberschuss von 103105386 Fr.,
einer Gesamtjahreseinnahme von 46,264,021 Fr. und einer Prämieneinnahme
im Kanton Bern von 655.075 Frauf

W = 153,078 Fr. oder nach Abzug der 46.264,021

steuer-freien 600 Fr. abgerundet 152,000 Fr. anzu--

schlagen.

C. Gegen diese beiden Entscheide des Verwaltungsgerichtes richtet sich der
vorliegende staatsrechtlicheRekurs sider Karlsruher Lebensversicherung
auf Gegen. seitigkeit, in dem daran festgehalten wird, dass die damit
verfügte Besteuerung der Rekurrentin aus den in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht angeführten Grün den willkürlich und dem Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
widersprochend sei.

D. Der Regierungsrat und das Vcrwaltungsgericht des Kantons Bern haben
auf Abweisung des Hekursrs angetragen.

Das Bundesgericht zieht . inErwägung:

1. Da es sich im vorliegenden Falle ausschliesslich um die Anwendung und
Auslegung k a n t o n a l c Steuerrechtes handelt, wäre das Bundesgericht
nur dann zum Einschreiten befugt, wenn die mit dem Rekurs angefochtenen
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes w i l 1 k ii r 1 i c h wàren. Die
strifft nun aber jedenfalls in Bezug auf die Bejahung der g r u n ds ä
tz l i c h c n, S t e u e r p f l i c h t der Rekurrentin nicht zu. Die
in Fakt. B oben wiedergegebenen Motive der Entscheidungen zeigen, dass
das Verwaltungsgericht die Frage, ob

464 Staatsrecht.

die gesetzlichen Voraussetzungen der Einkommenssteuerpflicht gegeben
seien, keineswegs leichthin behandelt, sondern sich einlässlich mit den
bezüglichen Einwendungen der Rekurrentin befasst und sie einzeln und
mit Gründen wenn auch Vielleicht nicht zwingender, so doch zweifellos
durchaus ernsthafter Natur widerlegt hai:. Es kann daher von vorneherein
davon, dass das Gericht subjektiv willkürlich, d. b. nicht nach Recht
und Gerechtigkeit, sondern nach Laune und Gunst entschieden habe,
nicht die Rede sein. Aber auch eine Willkür im objektiven Sinne, d. l'
. ein Verstcss gegen klare gesetzliche Bestimmungen liegt nicht vor. Es
genügt in dieser Hinsicht auf den früheren Entscheid vom 13. April
1898 i. S. Lebensversieherungsund Ersparnisbank in Stuttgart und
Leipziger Lebensversicherungsgesellschakt (AS 211 I N° 30 Erw. 4)
zu verweisen, wo sich das Bundesgericht zu der nämlichen Kontroverse
folgendermassen ausgesprochen hat : Die Rekurrentinnen behaupten weiter,
dass ihre Heranziehung zur bernischen Ein kommensteuer der im Kanton Bern
bestehenden gesetz lichen Vorschriften über die Einkommensteuerpflicht
widerspreche, da sie ein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne
dieses Gesetzes nicht hätten und nach ihrer Or ganisation und der Art
ihres Gescliältsbetriebes nicht haben könnten. Nun mag freilich vom
volkswirtschaft lichen und vielleicht auch vom steuerpolitischen Stand
punkt aus die Ansicht vertreten werden, dass die Geschäftstätigkeit einer
Versicherungsgesellsehaft auf Gegenseitigkeit nicht ein Gewerbe sei, und
dass die über die ausbezahlten Schäden und die Verwaltungskosten hinaus
sich ergebenden J ahreserträgnisse nicht als Ein kommen qualifiziert
werden können, dass sie sich viel mehr als Vorschüsse der Anteilhaber
darstellen, die ihnen in dieser oder jener Form Wieder zukommen wer
den. Allein es lässt sich gewiss auch, namentlich von einem mehr
formellrechtlichen Gesichtspunkte aus, die Anllassnng rechtfertigen,
dass eine solche Gesellschaft

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53. its-S

als Korporation auch im Erwerbsleben eine selbständige Stellung
einnehme und dass die wirtschaftliche Aufgabe, die sie erfüllt, als eine
gewerbliche Tätigkeit und der durch die Jahresrechnungen ausgewiesene
Ueberschuss der Einnahmen über die notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht
auf dessen Verwendung und Zweckbestim mung als Einkommen betrachtet
wird. Wenn nun das bernische Einkommensteuergesetz in § 1 Zifl'. 3
alle innerhalb des Kantons Bern sesshaiten oder zum Ge schäftsbetrieb in
demselben autorisierten Unterneh mungen aller Art (Erwerbs-, Handels ,
Aktiengesell schaften, Korporationen, juristische Personen, Stiftun gen
11. s. w.) als einkommensteuerpflichtig erklärt und unter Einkommen
nach § 2 Zisî. 1 jedes Einkommen aus einem wissenschaftlichen oder
künstlerischen Be rufe oder Handwerk, aus jeder Beamtung und Anstel
lung, die mit einem pekuniären Vorteil verbunden isl, und aus jeder
Art von Industrie, Handel und Gewerbe, verstanden wissen Will, so ist
damit die Frage, ob Ver sicherungsgesellscbaften auf Gegenseitigkeit
als ge wei'betreihende Korporationen und ob die Einnahmen überschüsse
derselben als Einkommen und als steuer pflichtig zu betrachten seien,
weder in diesem noch in jenem Sinne entschieden. Darauf aber, wie auf
dem Vollziehungswege die Besteuerung der Aktiengesell chatten geordnet
werden ist, kommt selbstverständlich nichts an. Inbezug auf die heute
streitige Frage lässt der Wortlaut des Gesetzes die beiden erwähnten
Auslegun gen zu, und wenn die bernischen Steuerbehörden die für die
Gesellschaften ungünstiger-e angenommen haben, so kann hierin eine
willkürliche Gesetzesverletzung und damit eine Rechtsverweigerung nicht
erblickt werden Nur in diesem Falle aber kÖIlI te das Bundesgericht aus
dem Gesichtspunkte ungesetzlicher Behandlung ein schreiten. Dagegen liegt
es nicht in seiner Aufgabe, das kantonale materielle Steuerrecht selbst
anzuwenden oder gar fortzubilden, und es hat sich deshalb auch nicht

466 Staatsrecht.

darüber auszusprechen, welche der beiden Auffassungen über die
Besteuerung von Versicherungsgeselischaften auf Gegenseitigkeit die
richtige sei. Dies muss vielmehr der Gesetzgebung und der Rechtssprechung
der Kantone a überlassen werden, denen auf diesem Gebiete die staat
liche Hoheit zusteht.

Da die von der heutigen Hekurrentin zur Verneinung der Steuerpflicht
angeführten Argumente sich der Sache nach mit derjenigen jener früheren
Beschwerde decken und irgendwelche neuen Gesichtspunkte, welche die
damals vom Bundesgericht vertretene Rechtsauf'fassung zu entkräften
geeignet wären, nicht gel1 end gemacht worden sind, besteht kein
Anlass, heute den Streit in . einem anderen Sinne zu entscheiden und
es mag lediglich der Vollständigkeit halber noch festgestellt werden,
dass das Bundesgericht seither auch die mit der vofliegenden analoge
Frage, ob die Konsumgenossenschaften für die Einnahmen aus Warenverkauf
an ihre Mitglieder bezw. für die diesen gewährten Rüekvergütungen
der Einkommensbesteuerung unterworfen werden können, aus Erwägungen
ähnlicher Natur, wie sie den hier angefochtenen Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtes zu Grunde liegen, bejaht hat.

2. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Beschwerde über die H ö h e der
Besteuerung.

Soweit sich dieselbe dagegen richtet, dass als Einkommen nicht einfach
der Ueberschuss der Geschäftstätigkeit, sondern nur die Differenz
zwischen diesem und den Dividender auszahlungen an die Mitglieder
behandelt werden dürfe, beruht sie auf der nämlichen Prämisse, die
der Bestreitung der grundsätzlichen Steuerpflicht zu Grunde liegt,
dass nämlich die Dividenden sich nicht als Gewinn der Gesellschaft,
sondern als einfache Rückzahiungen an die Gesellschafter darstellen und
ist daher bereits durch die in Erw. l gemachten Ausführungen widerlegt. .

Soweit aber damit geltend gemacht wird, dass die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 53. 467 si

Z i n s e r t r a g n i s s e der von den Versicherten einbezahlten
Beträge nicht als im Kan ton Bern versteuerbarer Einkommensteil angesehen
werden könnten, weil die bezüglichen Kapitalien "nicht im Kanton Bern
liegen und die Zinsen nicht dort verdient werden, ist daraui= zu erwidern,
dass das Verwaltungsgericht ja jene Erträgnisse nicht etwa als solche
zur Steuer herangezogen, sondern nur insoweit mitberücksichtigt hat, als
es sie bei Ermittlung des Gesamteinkemmens der ,Gesellschaft zu deren
übrigen Einnahmen hinzuZählte, und zwar auch dies nicht einmal voll,
indem durch die zwecks Berechnung der dem Kanton Bern zur Besteuerung
zukommenden Einkommensquote angewendete Proportion, die nicht auf das
Verhältnis der Gesamtprämieneingänge, sondern der Gesamteinnahmen zu
den im Kanton Bern bezahlten Prämien abstellt, dem Umstande, dass ein
Teil der Zinsen nicht von aus dem Kantone bezogenen Prämien herrührt
und dass die Verwaltung und Anlage der Kapitalien ausser dem Kanton, am
Hauptsitze der Gesellschaft erfolgt, gebührend Rechnung getragen worden
ist.}?'ragiich könnte somit höchstens sein, ob nicht die dieser Berechnung
zu Grunde liegende Auffassung selbst, dass die Rekurrentir im Kanton Bern
nicht etwa ein, lediglich auf Grund ihrer dortigen Geschäftsergebnisse
ermitteltes Spezialeinkommen, sondern eine propo'rtionale Quote ihres
Gesamteinkommens zu versteuern habe, als willkürlich angefochten werden
könne. Diese Rüge hat aber die Rekurrentin ausdrücklich nicht erhoben. Sie
wäre überdies auch unbegründet, da der fragliche Besteuerungsmodus der
vom Bundesgericht im Anwendungsgebiet des Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Abs. 2 BV seit einer
Reihe von Jahren befolgten Praxis entspricht, wonach bei über das Gebiet
mehrerer Kantone sich erstreckenden einheitlichen Geschäftsbetrieben von
der Arl: des vorliegenden'kein Kanton für sich ein steuerrechtliches
Sondereinkommen konstruieren kann, sondern jeder nur Anspruch auf
Besteuerung eines Bruchteils des Gesamteinkommens hat, der der

ilss Staatsreeht.

Bedeutung der in seinem Gebiet lokalisierten Betriebsl'aktoren
zu den anderwärts wirksamen entspricht, und irgendwelche positive
Gesetzesbestimmungen oder allgemeine Bechtsgrundsätze, welche der
Uebertragung dieses Grundsatzes auf das Gebiet der internationalen
Doppelbesteuerung entgegenstünden, nicht namhaft gemacht worden sind
(vgl. die Urteile in Sachen Phenix vom 23. Oktober 1913 und in Sachen
Gothaer Lebensversicherungsbank auf Gegenseitigkeit vom 19. Februar1914,
in denen die von den genannten Gesellschaften hierüber erhobenen
ReehtsverweigerungsheschWerden abgewiesen werden sind).

Aus den nämlichen Gründer ist auch die weitere eventuelle Rüge zu
verweilen, dass es sich bei den Kapitalzinsen höchstens um ein Einkommen
dritter Klasse nach § 2 Zifî. 3 des Steuergesetzes handeln könnte. Dem
die Zinserträgnisse der Lebensversicherungsgesellschaften bilden ja nicht
etwa das Resultat eines besonderen, getrennt betriebenen Gesdhäftszweiges,
sondern lediglich einen einzelnen Faktor des Gesamtheit-jedes Es lässt
sich daher nieht als willkürlich ansehen, wenn sie bei der Besteuerung
dem Erwerbseinkennnen hinzugezählt, mithin als Einhnnnnen I. Klasse im
Sinne von § 2 Ziff. 1 ebenda behandelt werden.

Demnach hat das Bundesgericht erka'i nt :

(,3er Rekurs wnd abgewiesen.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 54. 469

54. Urteil vom 20. November 1914 i. S. ,Bali-Arnold gegen Luzern.

Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale Behörde
die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiterziehbarkeit an
das Bundesgericht gemäss Art. 86
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG nicht ausgeschlossen ist,
von der Bezahlung der Urteilskosten abhängig macht. Form dieser
Mitteilung. Art. 63
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, Ziffer 4, 86 und 90 OG; 4 BV.

A. Frau Anna Rolli-Arnold, von Littau, in Luzern, war in erster Ehe mit
Johann Suter von Münster verehelicht. Aus dieser im Jahre 1900 durch
den Tod des Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minder-jährige Kinder
vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft gestellt und in Rathaus-en
versorgt worden. Die Mutter hat sich im Jahre 1914 Wieder verehelicht.

B. Auf ein Gesuch der Frau Rölli, dass die elterliche Gewalt über ihre
Kinder erster Ehe wieder auf sie übertragen werde, erteilte der Armenund
Vaisenrat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid. Hiegegen
rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat des Kantons Luzern,. weil
Gründe zum Entzug der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
oder 286
ZGB nicht vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem Anwalte
der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die Staatskanzlei Luzern,
mit einer Kostennachnahme von 33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Pest
zugesandt. von ihm aber wegen dieser Belastung nicht angenommen. Mit
Zuschrift vom 25. Seplember 1914 ersuchte Fürspreeh Albisser um Zustellung
des Entscheides ohne Nachnahme, da er im Falle der Abweisung den
Auftrag habe, die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er erhielt
die Antwort, dass sein Rekurs unter Kostenfolge für die Rekurrentin
erledigt worden sei ; dem Begehren um kostenfreie Zustellung werde nicht
entsprechen und angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 I 459
Datum : 23. Oktober 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 I 459
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : A. STAATSBECHT DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG)


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
OG: 63  86
ZGB: 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
Stichwortregister
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