446 Strafrecht.

für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des Art. 33 BStR
massgebend (BGE 34 I Nr. 17). Doch kann dieser Umstand nicht zur
Aufhebung des kantonalen Urteils führen, da Art. 33 BStR mit Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

bem. StGB übereinstimmt.

Da sodann das eidgenössische Recht zwisehen Realund Idealkonkurrenz
keinen Unterschied macht, braucht nicht untersucht zu werden, ob die
Assisenkammer mit Recht angenommen habe, es handle sich im vorliegenden
Falle um real konkurrierende Verbrechen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird
abgewiesen.Expropriationsrecht. N° 52. 447

c. EXPBOPBIATIONSBECHT EXPROPRIATION

52. Urteil vom 14. Mai 1914 i. S. Bundesbahnen, gegen Hibbert und
Genossen.

Kompetenz der Expropriationsbehörden zur Beurteilung von
Schadensersatzansprüchen, die aus einer durch den Betrieb des mit dem
Exprepriationsrechte ausgestatteten Unternehmens verursachten, gegen
Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB verstossenden übermässigen Belästigung der Nachbargrundstücke
durch Immissionen hergeleitet werden. Art. 684 verbietet nur solche
Immissionen, die übermässig und durch Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke nicht gerechtfertigt sind. Auslegung des letzteren Requisites.

A. Die Rekursbeklagien Gaugler, Schläpfer, Hibbert, Fluck und
Baader sind Eigentümer der Häuser Nr. 25 bis 33 an der äusseren
Margarethenstrasse in Basel, die von der Strassenüberführung beim
Bahnhof der Elsass-Lothringerbahn in der Richtung gegen Süden nach
dem St. Margarethenhügel führt. Die Häuser selbst sind, ungefähr
in einem rechten Winkel zur Bahnlinie stehend, in einer Reihe
aneinandergebaut. Zwischen der Bahnlinie und dem ihr zunächst gelegenen
Hause Gauglers befand sich bisher ein anderen Zwecken dienendes Areal,
sodass der Abstand bis zum nächsten Geleise von der Giebelmauer Gauglers
gemessen 63 und von der hinteren Hausecke gemessen 6811125 cm betrug. In
den Jahren 1912 und 1913 haben dann aber die SBB auf diesem Areal, nachdem
sie den nicht ihnen gehörenden Teil desselben freihändig erworben, eine
Erweiterung der bisherigen Bahnanlage, bestehend in der Errichtung eines
Transitpostgebäudes und der Erstellung zweier neuer, südlich von diesem
gelegener (in einem Einschnitt

448 Exproprlationsrecht. N° 52.

111150 cm tiefer als das Kellerniveau der Häuser der . Rekursbeklagten
verlaufender) Geleise für den Güterverkehr von und nach dem Elsass,
ausgeführt. Infolgedessen sind die Bahngeleise den Liegenschaften der
Rekursbeklagten um 50 m, dem Hause Gauglers also bis auf 13 hezw.18m25
cm nähergerückt. Die Rekursbeklagten hatten zu diesem Unternehmen
kein Land abzutreten, dagegen behaupten sie, dass ihre Liegenschaften
infolge der aus dem Näherrücken des Bahnbetriebes resultierenden und das
nachbarrechtlich zulässige Mass übersteigenden Belästigungen durch Rauch,
Russ, Lärm und Erschütterungen eine Entwertung in Gestalt vermehrter
Auslagen für den Verputz und einer Verschlechterung bezw. Beschränkung
der Vermietungsund Benutzungsmöglichkeit erfahren, für welche die SBB
auf Grund des Expropriationsgesetzes aufzukommen hätten, und haben
deshalb auf die Bekanntmachung des Projektes im Basler Kantonsblatt
vom 8. Mai 1912 Forderungseingaben eingereicht, worin sie aus diesem
Gesichtspunkte von den SBB im Expropriationsversahren Entschädigun-gen
von 21,600 Fr. (Gaugler), 15,300 Fr. (Sehläpfer, Hibbert und Pluck)
und 12,800 Fr. (Baader) verlangten. Die SBB haben daraufhin zwar die
eidgenössische Schätzungskommission einberufen, in der Verhandlung
vor ihr aber die Anwendbarkeit des Expropriationsverfahrens mit der
Begründung bestritten, dass die Rekursbeklagten zu dem streiti'gen Werke
weder Eigentum noch andere dingliche Rechte abzutreten hätten, sondern
sich lediglich fragen könne,'ob die Bahn bei Ausübung ihres Eigentums,
d. 11. beim Betrieb der neuen Anlagen die dem Grundeigentümer durch
die Normen des Nachbarrechtes gezogenen Schranken überschreite und den
Rekursbeklagten daher eine Negatorienklage auf Schadenersatz zustehe,
zur Beurteilung einer solchen Klage aber nur die ordentlichen kantonalen
Gerichte und nicht die eidgenössischen Expropriationsbchörden zuständig
waren. Im übrigen liege auch ein'Eingrifl in das Nach-.-

Expropriationsrecht. N° 52. 449

barrecht tatsächlich nicht vor, da die Liegenschaften der Rekursbeklagten
schon bisher.. der Einwirkung von Rauch, Russ und Lärm in erheblichen
Masse ausgesetzt gewesen seien, und die Vermehrung der Belästigung,
die sich aus dem Betriebe der neuen Anlagen ergehe-, unbedeutend sei,
jedenfalls nicht über das Mass dessen hinausgehe, was sich der Nachbar
in einem Quartier dieses Charakters gefallen lassen müsse.

B. Durch Entscheid vom 23./28. Januar 1913 hat die eidgenössische
Schätzungskonnnission den den Liegenschaften der Rekursbeklagten durch
die neuen Anlagen der SBB erwachsenden Schaden für Gaugler auf 2220
Fr., für Schläpfer auf 2180 Fr., für Hibbert auf 1940 Fr., für Fluck
auf 1740 Fr. und für Baader auf 1440 Fr. angesetzt. Auf die Frage, ob
e'ne expropriationsrechtliche Ersatzpflicht der SBB für diesen Schaden
bestehe, trat sie in der Meinung nicht ein, dass dieselbe, Weil rein
juristischer Natur, vom Bundesgericht zu entscheiden sei.

C. Gegen diesen Entscheid haben die SBB innert Frist den Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen mit ' dem Antrage, er sei aufzuheben und es seien
die Entschädigungsforderungen der Rekursbeklagten Hibbert und Genossen
im" ganzen Umfange abzuweisen.

Die Rekursbeklagten haben in ihrer Antwort auf Verwcrfung des
Rekurses und Zuspruch der von der Schätzungskommission festgesetzten
Entschädigungsheträge angetragen.

D. Am 22. Dezember 1913 hat darauf die Instruktionskommission
nach vorausgegangener Vornahme eines Augenscheines und Einholung
einer Expertise einen Urteilsantrag erlassen, durch den der Rekurs
gutgeheis-sen, der Entscheid der Schätzungskommission aufgehoben und die
Beurteilung der von den Rekursbeklagten erhobenen Entschädigungsansprüche
im Expropriationsverfahren abgelehnt wurde.

Da die Rekursheklagten diesen Urteilsantrag nicht

450 Expropriationsrecht. N' 52.

annehmen, kam es am 5. März 1914 zu einer ersten Verhandlung vor
Bundesgericht, nach der dieses durch Beschluss vom gleichen Tage unter
grundsätzlicher Bejehung der Kompetenz der Expropriationsbehörden die
Sache zu materieller Behandlung und erneuter Antragstellung an die
Instruktionskommission zurückwies.

E. Der infolgedessen den Parteien zugestellt-e neue Urteilsantrag der
Instruktionskommission vom 30. März 1914 lautet:

1. Der Rekurs der SBB wird für begründet erklärt und es werden demgemäss
die von den Rekursbeklagten gestellten Entschädigungshegehren abgewiesen.

2. Die Instruktionskosten werden den Rekurrenien auferlegt Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.

3. (Mitteilungsverfügung).

Die sBB haben diesen Urteilsantrag angenommen, während die Rekursbeklagten
mit Eingabe vom 8. Aplil 1914 neuerdings Beurteilung der Sache durch
das Bundesgericht verlangt haben.

F. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Rekursbeklagten
die in der schriftlichen Rekursantwort gestellten Begehren wiederholt. _

Der Vertreter der SBB hat beantragt, den Urteiisantrag zum Urteil zu
erheben. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 26 und 40 ExprG entscheiden die eidgenössischen
Expropriationsbehörden (Schätzungekommission und Bundesgericht) über
die Ausmittlung aller Leistungen, welche dem Unternehmer eines mit dem
Expropriationsrecht nusgerüsteten Werkes inbezug auf die Entschädigung
der Abtretungspflichtigen nach Inhalt der Art. 3 bis und mit 5 des
Gesetzes obliegen. Abtretungspflichtiger ist nach Art. 1, wer zum Zwecke
des Baus, Unterhalts oder Betriebes des Werkes Eigentum oder andere auf
unbewegliche Sachen bezüg-

Expropriationsrecht. N° 52. 451.

liche Privatrechte abzutreten oder einzuräumen hat. Als Recht, welches
den Rekursbeklagten durch die neuen Anlagen der Rekurrenten entzogen
wird, kann, da diese Anlagen sich durchwegs auf dem eigenen Grund und
Boden der Rekurrenten befinden und auch ausschliesslich von dort aus
betrieben werden, nur die Ab-

wehrbefugnis in Betracht fallen, welche dem Grundei-

gentümer gemäss Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB gegenüber vom Nachbargrundstück ausgehenden
schädlichen oder?r lästigen Einwirkungen (lmmissionen) zusteht. Es fragt
sich mi'hin, ob auch ein Eingriff solcher Art, sofern er sich aus dem
Bau und Betriebe eines öffentlichen Werkes ergibt, unter den Begriff
der Abtretung bezw. Einräumung von Rechten im Sinne von Art. 1 ExprG
subsumiert und daher zur Grundlage eines Entschädigungsanspruches aus
Enteignung gemacht werden kann. Dies ist zu bejahen.

Zuzugeben ist allerdings, dass von einer Abtretung in der eigentlichen
Bedeutung des Wertes, d. h. von der Uebertragung eines dinglichen
Rechtes an den Werkunternehmer in··7diesen Fällen nicht gesprochen werden
kann. Das schliesst indessen die Anwendung des Exprepriaticnsgesetzes
noch nicht aus. Denn Art. 1 Abs. 2 desselben bestimmt·ausdriiclclich, dass
überall da, wo im Texte der Ausdruck Abtretung gebraucht werde, darun-ter
auch das Einräumen von Rechten inbegriffen sei. Unter dem Einräumen
von Rechten aber ist, wie aus dem französischen Texte hervorgeht, jede
Beeinträchtigung oder Beschränkung der im Abs. 1 bezeichneten Rechte
(toute limitation ou restr'iction de droits) zu verstehen. Die in Art. l,
ExprG statuierte Ersatzpfiicht ist demnach keineswegs auf den Fall der
eigentlichen 'Rechtsabtretung beschränkt, sondern erstreckt sich darüber
hinaus auch auf jeden andern Eingriff in das Eigentum oder and-ere
dingliche Rechte, der nicht auf willkürlichen, deliktischen Handlungen
des Untern ehmers beruht , sondern die notwendige oder doch nicht

Its-T Exp-roprfatîonsreeht. N° 52.

leicht vermeidliche Folge des planmässi'gen Baus oder Betriebes
des mit dem Enteignungsrecht ausgerüsteten Werkes ist (vgl. AS 4
S. 65 f., 9 S. 238 f., 18 S. 58 ff. E. 3, 311 I S. 694 f. E. 3,
36 I S. 827 ff., E. 2 bis 4). Ist dem so, so folgt daraus-aber
notwendigerweise, dass sie auch denjenigen Schaden umfasst, der aus
zum ordnungsmässigen Betriebe des Werkes erforderlichen, aber gegen das
gemeine Nachbarrecht verstossenden lästigen oder schädlichen Einwirkungen
auf die Nachbargrundstücke im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB entsteht. Denn da
in der Konzessionierung des öffentlichen Werkes bezw. der Verleihung
des Enteignungsrechtes für dasselbe dureh die Staatsgewalt auch die
Ermächtigung zur Vornahme derjenigen schädlichen Einwirkungen auf das
Nachbareig'entum eingeschlossen liegt, ohne welche der Betrieb nicht
ausführbar ist, so sind die betroffenen Grundeigentürner nicht in der
Lage, sich gegenüber solchen Einwirkungen, wie sie dies gegenüber einem
privaten Grundeigentürner könnten, durch Aufhebung der Negatorienklage
auf Unterlassung zur Wehre zu setzen, sondern müssen sich dieselben
gefallen lassen. Der Anspruch auf Ersatz des daraus erwachsenden
Schadens ist mithin ein solcher aus Enteignung, da er seinen Grund
in dem Entzuge der dem benachbarten Grundbesitzer nach dem gemeinen
Rechte zustehenden Negatorienklage, also einer aus dem Grundeigentum
fliessenden Befugnis und mithin in einer Einräumung von Rechten im Sinne
von Art. 1 ExprG hat. Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt
(vgl. insbesondere das Urteil in Sachen Herzog-Gahnder, AS 22 S. 1038
ff.) die Bahnunternehmungen für den aus der Verletzung nachharrechtlicher
Vorschriften über die Grenzahstände bei Bauten resultierenden Schaden
auf Grund des Expropriationsgesetzes ersatzpflichtig erklärt, sodass die
Anwendung desselben Grundsatzes auf die Beeinträchtigung der benachbarten
'Grundeigentümer durch nach Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB verboteneExpropriationsrecht. N°
52. 453

Immissionen nur als konsequente Weiterentwieklung der bisherigen Praxis
erscheint.

Da die Rekursbeklagten ihre Schadenersatzansprüche ausdrücklich auf diese
Vorschrift stützen, erscheint daher die Kompetenz der eidgenössischen
Expropriaticnsbehörden zu deren Beurteilung gegeben. Dagegen ist von
vorneherein zu betonen, dass eine Ersatzpflicht der SBB für die erwähnten
Einwirkungen nur dann und insoweit in Frage kommen kann, als die letzteren
das nach Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB zulässige Mass überschreiten. Soweit sich die Bahn
bei der Benutzung ihres Eigentums innert der nachbarrechtlichen Schranken
hält, kann sie für den daraus den Nachbarn entstehenden Schaden sowenig
haftbar gemacht werden wie ein privater Grundeigentümer.

2. Beim Entscheide darüber, ob eine solche Ueberschreitung hier
stattfinde, ist davon auszugehen, dass Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB nicht jede aus
der Ausübung des Eigentums sich ergebende Einwirkung auf das-Eigentum
der Nachbarn durch sog. Immissionen (Rauch oder Russ, Lärm oder
Erschiitterung), sondern nur solche Einwirkungen verbietet, welche
übermässig und durch Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder durch
den Ortsgehrauch nicht gerechtfertigt sind.

Wird geprüft, ob die erwähnten Voraussetzungen hier zutreffen, so ist dies
jedenfalls hinsichtlich der ersten von den Rekursbeklagten angeführten
Schadensursache, der Erschütterungen, ohne weiteres zu verneinen. Nach
der ausdrücklichen Feststellung der bun'desgerichtlichen Experten ist
eine Erschütterung durch das Vorbeifahren der Züge auch in dem der Bahn
zunächst gelegenen Gauglerschen Hause weder im Keller noch im Parterre
noch an den Pfosten des Gartenportals wahrnehmbar: einzig die Stäbe
des Portals gerieten etwas ins Zittern. Von einer übermässigen oder
auch nur einigermassen erheblichen Belästigung der Rekursbeklagten,
die eine Schädigung oder Entwertung ihrer

454 Exproprlationsreeht. N° 5 2.

Liegenschaften zur Folge hätte, kann in dieser Bezie--

hung somit nicht die Rede sein.

Dasselbe gilt für die Belästigung durch Rauch und Russ . Wie die
Schätzungskommission und die bundesgerichtlichen Experten übereinstimmend
feststellen, war die Rauchund Russentwicklung in der fraglichen Gegend
schon bisher eine bedeutende und sind insbesondere die Liegenschaften
der Rekursbeklagten von Seiten bereits bestehender Anlagen der
Lokomotivremise der Elsass-Lothringerbahn und der Brauerei zum Kar dinal
in weit erheblicheren Masse der Einwirkung von Rauch und Russ ausgesetzt
als durch den Betrieb der neuen Anlagen der Rekurrenten. Der letztere
hat mithin höchstens eine gewisse Vermehrung der bereits bestehenden
Belästigung zur Folge. Dass diese Vermehrung die Belästigung zu einer
übermässigen gestalte, ist nicht nachgewiesen und wird denn auch von
den Experten nicht behauptet. Vielmehr darf aus ihrer Bemerkung, dass
die Rauchentwicklung der auf den neuen Geleisen einund ausfahrenden
Güterzüge eine geringfügige sei, und aus der Tatsache, dass sie als
einzige Schadensfolge die Notwendigkeit eines etwas häufigeren Verputzes
der Häuser anführen und den daherigen Schaden insgesamt aui 67 Fr. (bei
Baader) bis 200 Fr. bei (Gaugler) berechnen, ohne Bedenken geschlossen
werden, dass es sich auch hier um eine Einwirkung von geringer Intensität
handelt. .

Etwas anderes verhält sich die Sache hinsichtlich des durch den Betrieb
der neuen Anlagen verursachten Lärm es. In dieser Beziehung stellen die
Experten fest, dass der Betrieb auf den neuen Gütergeleisen von morgens 4
Uhr bis Mitternacht und auf dem Geleise beim Transitpostgebäude (das für
die Zuund Abfuhr der Postsachen dient) von morgens 5 Uhr bis Mitternacht
dauere, wobei allerdings nähere Angaben über den Um-fang des Zugsverkehrs
zur Nachtzeit fehlen. Da der aus dem Vorbeifahren von Eisenbahnzügen in
dieser DistanzExpropriationsrecht. N° 52. 455

sich ergebende Lärm erfahrungsgemäss ein erheblicher ist, kann demnach
nicht bezweifelt werden, dass man es in dieser Beziehung mit einer
relativ intensiven

. Belästigung zu tun hat. Die Experten haben denn auch

ausdrücklich erklärt, dass dieselbe nach ihrer Ansicht eine übermässige
sei. Doch kann auch sie nicht als ungerechtiertigte im Sinne des
Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB angesehen werden. Wenn die genannte Vorschrift auch an
sich übermässige Immissionen unter der Voraussetzung erlaubt, dass
sie durch die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder durch den
Ortsgebrauch gerechtfertigt erscheinen, so ist damit ausgedrückt,
dass die Frage der Erlaubtheit der Immissionen nicht, wie dies die
Experten anzunehmen scheinen, nach einem absoluten Massstabe beurteilt
werden kann, sondern dass dabei in weitgehendem Masse auf die örtlichen
Verhältnisse, den Charakter des in Frage stehenden Quartieres Rücksicht
genommen werden muss. Wer sich in einem industriellen Quartiere oder
in der Nähe einer Bahn ansiedelt, muss in der Regel ein erheblicheres
Mass von Lärm in Kauf nehmen als der Einwohner eines Villenquartiers
; insbesondere kann er sich nicht auf Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB berufen, wenn der
bereits bestehende Lärm infolge einer normalen Weise vorauszusehenden
Erweiterung der vorhandenen industriellen Betriebe bezw. Bahnanlagen eine
gewisse Vermehrung erfährt. So liegen aber die Dinge hier. Denn es steht
fest, dass die Häuser der Rekursbeklagten zu einer Zeit erstellt und
von ihnen erworben worden sind, als die Bahn bereits bestand und auch
verschiedene andere industrielle Unternehmungen Brauerei zum Kardinal,
Malzfabrik und Eisenwerkstätte in der Umgebung im Betriebe waren. Indem
die Rekursbeklagten die Lie-

genschaften in Kenntnis dieser Umstände erworben,

haben sie auch die mit deren Lage verbundenen Nachteile auf sich genommen
und müssen sich daher den mit der Erweiterung der bisherigen Anlagen der
Rekurrenten verbundenen vermehrten Lärm, sofern er dasmit dem normalen
Bahnbetrieb notwendig verbundene Mass nicht übersteigt, wohl oder übel
gefallen lassen. Dafür aber, dass hier eine über jenes Mass hinausgehende,
ausserordentliche Lärmerzeugung stattfinde, liegt nichts vor. --

Die erhobenen Schadensersatzansprüche sind daher schon aus diesem
Gesichtspunkte abzuweisen, sodass es einer Erörterung über den
Schadensnachweis nicht bedarf.

Demnach hat das Bundesgericht erkan nt : si

Der Urteilsantrag der Instruktioriskommission vom 30. März 1914 wird
zum Urteil erhoben.
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Document : 40 I 447
Date : 14. Mai 1914
Published : 31. Dezember 1914
Source : Bundesgericht
Status : 40 I 447
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 446 Strafrecht. für die Bestrafung die bundesrechtliche Vorschrift des Art. 33 BStR


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ZGB: 684
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