400 Staatsrecht.

recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen berufen
ist, ein besonderes Gewicht zu legen und

davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen'

sei, wenn sich dieselbe als zweifellos umsichtig darstelle (s. AS 25 I
S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren Urteile). Es muss daher
auch hier die Interpretation, welche der Kantonsrat dem Art. 31 Ziff. 5
der KV gegeben hat, als massgebend hingenommen werden, sofern sie nicht
etwa in oii'ensichilichem Widerspruch zum Texte dieser Bestimmung steht,
was nach dem oben Ausgeführten offenbar nicht zutriift. si

Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber der Kantonsrat zu dem
streitigen Aktienankauf ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Betrag
endgültig kompetent. Denn da die Gründung der NordostschweL zerischen
Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie bereits oben zum ersten
Beschwerdepunki festgcsi eilt und nach dem Inhait des interkuntonalen
Vertrages ausser Zweifel stehend. nicht etwa zu reinen Erwerbszwecken,
sondern vorab im Interesse einer raiionellen Versorgung der beteiligten
Kantone mit elektrischer Energie erfolg; so hat man es dabei mit einer
blossen Ausführung des Z l des kantonalen Gesetzes vom 15. März 1908,
mithin nicht mit einer neuen Ausgabe im Sinne von Art. 31 Ziss. 5 KV,
sondern mit einer auf Gesetz beruhenden und durch dieses gedeckten,
Aufwendung zu tun.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird
abgewiesen.Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 401

VIII. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONENCONTESTATIONS ENTRE
LA CONFÉDÉRATION ET LES CANTONS EN MATIÈRE FISCALE

46. Urteil vom 25. September 1914 i. s. Kanton Solothurn gegen
Schweizerische Eidgenossenschsft.

Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Konflikten, welche
zwischen dem Bund und einem Kanton über die Anwendung von Art. 7 des
BG über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der
Eidgenossenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundesversammlung als
früherer Rekursbehörde vertretenen Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer
als direkte Steuer im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist.

A. Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur Bally Herzog in Schönenwerd
hat in seinem vom 18. Juli 1912 datierten Testamente u.a. seine Münzund
Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum in Zürich vermacht. In dem
von der Amtsschreiberei Olten Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde
der Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt. Infolgedessen setzte
der Regierungsrat des Kantons So-lothurn am 18. April 1913 in Anwendung
der §§ 1 bis 3 des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des Art. 81
KV die vom Landesmuseum für das Legat zu entrichtende Erbschaftssteuer
auf 3 % des erwähnten Betrages fest.

Die zitierten Vorschritten lauten :

a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom 13. Dezember 1848:

§ 1. Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf
Todesfall mit Ausnahmen der Nachkommen in gerade absteigender Linie

402 Staatsrecht.

und der Adoptivkiuder haben vom Betrag der ihnen zufallenden reinen
Habschaft an Handänderungsgebühr in der Regel zu bezahlen:

a) Die Ehegatten .....

b) Die Eltern, Grosseltern, Geschwister und deren Nachkommen .....

6) Die Erben nach § 551 ZGB bis im dritten Grad .....

d) Die durch Testament berufenen Erben und Vermächtnisnehmer, die
Gemeinden in den Fällen des § 553 ZGB acht vom Hundert.

§ 2. Von Vermächtnissen zu Gunsten von Pfarrkirchen, Pfarrpfrüuden,
öffentlichen Armenund Unterrichtsanstalten im Kanton wird nur eins vom
Hundert bezahlt.

§ 3. Beträgt der Teil eines Erben oder Vermächtnisnehmers nicht wenigstens
100 Fr. so wird nur die Hälfte der in § 1 bestimmten Gebühr bezogen:
hingegen wird diese vermehrt und zwar:

a) für Teile von wenigstens 5,000 Fr. um %,

b) 10, 000 1/2,

c) 15,000 %,

d) 20, 000 das Ganze.

b) Kantonsverfassnng vom 23. Oktober 1887:

Art. 81. Zur Herstellung des Gleichgewichts in der laufenden
Staatsrechnung werden folgende Änderungen an bestehenden Gesetzen und
Verordnungen vorgenommen:

A. Vermehrung der Einnahmen.

1. Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf
Todesfall mit Ausnahme der Nachkommen in gerade absteigender Linie
und der Adoptivkinder haben vom Betrage der ihnen zufallenden reinen
Habschaft zu den bestehenden gesetzlichen An' Sätzen einen Zuschlag von
50 vom Hundert zu ent-

richten. Für die Berechnung ist der Tag des Erbanfalles
massgebend. Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 403

Die Zugrundelegung eines Ansatzes von nur 3 % an Stelle der gesetzlich
vorgesehenen 12 % (mit Zuschlag) im vorliegenden Falle erklärt sich
aus einer analogen Anwendung des § 2 des Erbschaftssteuergesetzes, der
nach den Angaben des Regierungsrates durch die Praxis auch auf andere
gemeinnützige Institute in dem Sinne ausgedehnt worden ist, dass der
gesetzliche Satz je nach den Verhältnissen reduziert wurde.

Mit Schreiben vom 7. Juli 1913 bestritt das eidgen. Departement
des Innern, dem das regierungsrätliche Steuerdekret von der
Landesmuseumskommission übermittelt werden war, den Steueranspruch,
indem es sich auf die Vorschrift von Art. 7 des Bundesgesetzes über die
politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft
vom 23. Dezember 1851 (Garantiegesetz), wonach die Bundeskasse und
alle unter der Verwaltung des Bundes stehenden Fonds, sowie diejenigen
Liegenschaften, Anstalten und Materialien, welche unmittelbar für
Bundeszwecke bestimmt sind, von den Kantonen mit keiner direkten Steuer
belegt werden dürfen , sowie den die Eigenschaft der Erbschaftsteuer
als direkter Steuer i. S. dieser Bestimmung bejahenden Entscheid der
vereinigten Bundesversammlung vom 28. Juni 1888 in Sachen Brunner (BBl
1888 III S. 804
) berief.

Eine im Anschluss daran zwischen dem Regierungsrat und dem
eidgen. Departement des Innern gewechselte Korrespondenz führte zu
keinem Ergebnis, da das letztere aus Auftrag des Bundesrates an seinem
Standpunkte festhieli'.

B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 14. März 1914 hat darauf der Kanton
Solothurn beim Bundesgericht das Begehren gestellt: es sei festzustellen,
dass Art. 7 des eidgen. Garantiegesetzes auf die von dem verstorbenen
Herrn Arthur Bally-Herzog dem Schweiz. Landesmuseum vermachte Münzund
Medaillensammlung keine Anwendung finde und das Schweiz. Landes-

404 Staatsrecht.

museum für die besagte Zuwendung die solothurnische Erbschaftssteuer zu
entrichten habe.

Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Erbschaftsteuer sowohl
nach solothurnischem Staatsrecht als nach der Auffassung der meisten
übrigen Kantone und ausländischen Staaten und der in der Rechtsund
Finanzwissenschaft herrschenden Auffassung keine direkte, sondern eine
indirekte Steuer sei, mithin durch Art. 7 Garantiegesetz nicht betroffen
werde und die Steuerpflicht des Bundes für das streitige Legat daher
gegeben sei. si

C. Der Bundesrat hat unter Aufrechterhaltung und näherer rechtlicher
Begründung der in dem Schreiben des Departements des Innern vom 7. Juli
1913 vertretenen Anschauung namens der Eidgenossenschaft auf Abweisung
des Klagebegehrens angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Gemäss Art. 178 OG beurteilt das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
( Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, wenn von dem einen
oder anderen Teile sein Entscheid angerufen wird. Da das Gesetz von
Steuerstreitigkeiten schlechthin spricht und irgendwelche Einschränkung
der Geltung der Bestimmung weder aus ihrem Wortlaute noch aus ihrem
Zusammenhange abzuleiten ist, muss angenommen werden, dass sie sich
auf alle Anstände steuerre chtlicher Natur zwische n d en genannten
Rechtssubjekte n, nicht nur, wie in der Klagebeantwortung im Anschlusse
an eine Bemerkung REICHELS in seinem Kommentare zum OG angedeutet wird,
auf solche bezieht, für deren Erledigung sonst kein bundesrechtliches
Forum bestände, und dass mithin auch die Streitigkeiten aus Art. 7
Garantiegesetz trotz Art. 12 ebenda, der die aus dem genannten Gesetz
entstandenen Konflikte als in die Zuständigkeit der vereinigten
BundesversammlungSteuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N°
46. 405

fallend erklärt, nunmehr nicht mehr von der letztem, sondern vom
Bundesgericht zu beurteilen sind. Der Umstand, dass eine ausdrückliche
teilweise Aufhebung des Art. 12 des Garantie-gesetzes in diesem Sinne
nicht stattgefunden hat, ist unerheblich, da sich dieselbe bei der hier
vertretenen Auslegung des Art. 179 OG auch ohne spezielle Erwähnung aus
dem Eingange des Art. 227 ebenda, der alle widersprechenden Vorschriften
früherer Gesetze und Verordnungen als ausser Kraft gesetzt bezeichnet,
ergibt. Auf die Klage ist daher einzutreten.

2. In der Sache selbst stellt der Kanton Solothurn nicht in Abrede,
dass das Schweiz. Landesmuseum eine unmittelbar für Bundeszwecke
bestimmteAnstalt nach Art. 7 Garantiegesetz sei. Ebenso steht ausser
Frage, dass die geforderte Abgabe die nach den §§ 1 3 des kantonalen
Gesetzes vom 13. Dezember 1848 in Verbindung mit Art. 81 KV seitens
der Ùbernehmer von Erbschaften und Vermächtnissen zu entrichtende
Handänderungsgebühr trotz ihrer Bezeichnung als Gebühr in Wirklichkeit
nicht den Charakter einer solchen, sondern einer eigentlichen (Erbschafts)
Steuer hat. streitig ist lediglich, ob sie sich als direkte oder indirekte
Steuer darstelle. Diese Frage, welche bereits einmal den Gegenstand eines
Konfliktes gebildet hat, ist von der vereinigten Bundesversammlung (in
dem von den Parteien erwähnten Beschlusse betreffend das Legat Brunner)
damals im ersteren, d. h. im Sinne der Qualifikation der Erbschaftssteuer
als direkter Steuer beantwortet worden. Aus der Tatsache, dass weitere
derartige Konflikte seither trotz der zahlreichen an Anstalten und
Stiftungen des Bundes gemachten Legate nicht mehr zur Entscheidung
gekommen sind, darf geschlossen werden, dass sich die Kantone daran
gehalten haben und dass sich dadurch ein feststehender Rechtszustand
im Sinne der Anerkennung der Steuerfreiheit des Bundes für solche
Legate herausgebildet hat. Unter diesen Umständen kann es sich für das
Bundesgericht nicht darum handeln,

406 staatsrecht-

zu entscheiden, welche der beiden möglichen Auffassungen an sich den
Vorzug verdiene, sondern hat sich seine Aufgabe darauf zu beschränken,
zu untersuchen, ob zwingende Gründe zur Aufgabe der bisherigen Praxis
bestehen, da sich nur unter dieser Voraussetzung eine Änderung des auf
ihr beruhenden langjährigen Rechtszustandes rechtfertigen liesse. Dies
ist aber offenbar nicht der Fall.

Einmal trifft es nicht zu, dass die Auffassung der Erbschaftssteuer als
indirekter Steuer die in der Rechtsund Finanzwissenschaft herrschende
sei. Die Vergleichung der einschlägigen Literatur zeigt, dass die
Anschauungen über das Unterscheidungsmerkmal zwischen direkten und
indirekten Steuern auch heute noch weit auseinandergehen und dass je
nach dem gewählten Kriterium auch die Einteilung der Erbschaftssteuer in
die eine oder andere Kategorie schwankt. Es mag in dieser Beziehung nur
darauf verwiesen werden, dass noch eines der neuesten Lehrbücher über die
Materie (von HECKEL, Finanzwissenschaft S. 140 ff.) die zur Qualifikation
der Erbschaftssteuer als direkter Steuer führende sog. deutsche oder
wörtliche Unterscheidung, die als direkte Steuern diejenigen, bei denen
Steuerzahler und Steuerträger dieselbe Person sind, als indirekte dagegen
diejenigen bezeichnet, bei denen der Steuerbetrag in letzter Linie von
einer anderen Person als dem Steuerzahler aus ihrem Einkommen bestritten
werden muss, als die einzig wissenschaftlich befriedigende bezeichnet
(vgl. ferner DE CÉRENVILLE, der in seiner Monographie Les impöts en Suisse
die Erbschaftssteuer zu den impots directs non périodiques rechnet).

Sodann kommt es hier überhaupt nicht sowohl auf die zutreffende
wissenschaftliche Begrifisbestimmung der direkten und indirekten Steuer
als vielmehr auf die Auffassungen und Zwecke an, welche bei Erlass des
Garantiegesetzes mit der fraglichen Unterscheidung verbunden wurden und
ihren Ausdruck in nachstehendem PassnsSteuerstreitigkeiten zwischen Bund
und Kantonen. N° 46. 407

der Botschaft des Bundesrates zum genannten Gesetze (vgl. BBl 1351
III S. 251
f.) gefunden haben: In Art. '? wird vorgeschlagen, dass
die eidgenössischen Fonds und diejenigen Vermögensobjekte, welche
unmittelbar für .Bundeszweeke bestimmt sind, von den Kantonen nicht
mit direkten Steuern belegt werden dürfen. Wir glauben nämlich, die
Eidgenossenschaft als Rechtssubjekt und ihre Vermögensmasse könne nicht
in der Weise unter die Hoheit der einzelnen Kantonen gestellt werden,
dass dieses Vermögen in Gefahr steht, si durch beliebige, Vielleicht
progressive Steuergesetze derselben bedeu ten den Abbruch zu erleiden. Das
Gesagte soll namentlich gelten von dem ganzen Kapitalvermögen der Kasse
und denjenigen Gegenständen, welche direkt für Bundeszwecke bestimmt
sind. . . . Dagegen scheint es uns nicht notwendig oder zweckmässig und
zum Teil sogar unausführhar, diesen Grundsatz auf die indirekten Steuern
auszudehnen, wie z. B. Stempel-, Handänderungs-, Inskriptionsgebühren
usw. .. .. Danach darf aber mit dem Bundesrate unbedenklich angenommen
werden, dass man unter den indirekten Steuern, deren Erhebung den Kantonen
vorbehalten bleiben sollte, nur die sog. Recht'sverkeh rssteuern im
eigentlichen Sinne, bei denen sich die Besteuerung unmittelbar an einen
Akt des rechtsgesehäftlichen Verkehrs (W echselziehung, Kaufabschluss
usw.) knüpft, verstand. Zu diesen zählt aber die Erbschaftssteuer,
wenigstens in der Form, wie sie im solothurnischen und dem Steuerrecht
der übrigen schweizerischen Kantone und der Mehrzahl der auswärtigen
Staaten ausgebildet ist, nicht. Denn sie trifft nicht etwa den Nachlass
als solchen nach einem einheitlichen Satze, sondern die einzelnen
Erbsehaftserwerber (Erben und VermächtniSnehmer) nach Massgabe der ihnen
aus dem Erbgang zukommenden Bereicherung ( reinen Habschaft ). Grundlage
der Besteuerung ,ist somit nicht der verkehrsrechtliche Vorgang selbst,
son-

408 Staatsrecht.

dem seine vermögensrechtlichen Folgen, sodass man es nicht mit
einer Reebtsverkehrssteuer, Sondern mit einer besonderen, den
Vermögenszuwachs treikenden Art der V e r m 6 g e n s s t e u e r zu
tun hat (vgl. FUISTING, Grundzüge der Steuerlehre S. 70 ft.). Mit dieser
Feststellung erledigt sich auch der am Schluss der Klage erhobene Einwand,
dass von einer direkten Besteuerung des Bundes hier deshalb nicht die Rede
sein könne, weil die Münzsammlung steuerpflichtig sei als Nachlass des
Arthur Baby-Herzog, vor der Vereinigung mit dem Vermögen des Bundes, und
nur mit dieser Schuld belastet an den Bund übergehe. Er wäre höchstens
dann haltbar, wenn die Steuer auf den gesamten Nachlass als Einheit
erhoben würde und versagt mit dem Momente, wo sie von den einzelnen
Erwerbern in der Nähe ihrer Beziehungen zum Erblasser entsprechenden
abgestuften Ansätzen zu entrichten ist.

Ebenso kann natürlich für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 7
Garantiegesetz nichts darauf ankommen, dass der Erblasser im Testamente
bestimmt hat, die Erbschaftssteuer dürfe nicht umgangen, sondern müsse
von den einzelnen Legataren getragen werden. Denn der Sinn dieser
Bestimmung kann, wie schon aus der Verwendung des Ausdrucks umgehen
hervorgeht, offenbar nur der sein, dass'der Staat nicht um die ihm von
Rechtswegen zustehenden _ Steuei'ansprüche gebracht werden dürfe, nicht,
dass die Steuer auch von solchen Legaten zu entrichten sei, die gesetzlich
steuerfrei sind.

Demnach hat das Bundesgericht erkan nt :

Der vom Kanton Solothurn gegenüber der Eidgenossenschaft erhobene
Steueranspruch wird abgewiesen.

Staatsrechtl. Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 47. 409

IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN ZWISCHEN KANTONENCONTESTATIONS DE
DROIT PUBLIC ENTRE CANTONS

47. Urteil vom 26. Juni 1914 i. S. Zürich gegen Thurgau.

Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer. Frage wer die Kosten
zu tragen hat, falls der Niederlassungsort des Erkrankten und der
Erkrankungsort nach Kantonen auseinanderfallen. Anwendung der Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien vom {i./15. Oktober 1875, in Verbindung
mit dem BG vom 22. Juli 1875. Begriff und Bedeutung des Erkrankungsortes.

A. Die in Frauenfeld, wo sie als Fabrikarbeiterin tätig war,
niedergelassene ledige Domenica Lucci, geb. 1892, von Alfonsine (Italien),
wurde am 20. Dezember 1913, weil ohne Billet und Geld reisend, auf der
Zürcherischen Bahnstation VViesendangen aus dem von Frauen feld kommenden
Zuge ausgewiesen und sodann, als geisteskrank erkannt, in die zürcherische
Irrenanstalt Burghölzli verbracht. Nach Feststellung ihrer Identität
gelangte die zürcherische Armendirektion an das thurgauische Departement
des Armenwesens mit dem Ersuchen, die Kranke bis zu ihrer Heimsehakkung
nach Italien entweder in dortige Anstaltsversorgung zu übernehmen
oder für die Kosten ihrer Versorgung im Kanton Zürich Gutsprache
zu leisten. Gleichzeitig teilte die zürcherische der thurgauischen
Armenhehörde mit, sie habe, damit keine Zeit verloren gehe, bereits das
Heimschal'fungsverfahren, sowohl für die Domenica Lucci selbst, als auch
für ihr (bei einem Bassaglini in Frauenfeld untergebrachtes und dort
verhliebenes) uneheliches Kind Carlo, geb. 1913, einleiten lassen. Das
thurgauische Armendepartement erklärte sich mit der Heimschafi'ung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 I 401
Datum : 25. September 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 I 401
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 400 Staatsrecht. recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher Fragen


Gesetzesregister
OG: 178  179
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • eidgenossenschaft • frage • kv • thurgau • erbe • testament • finanzwissenschaft • nachkomme • regierungsrat • italienisch • bundesrat • erblasser • rechtssubjekt • zufall • brunnen • frauenfeld • weiler • departement • entscheid
... Alle anzeigen
BBl
1351/III/251 • 1888/III/804