tionnalité ou de la légalité des mesures prises par les communes. Le
Conseil d'Etat exeree, aussi bien dans l'intérèt de l'Etat dont elle
eonstituent une partie integrante que dans celui des Communes elles-mèmes,
une sorte de tutelle ou de contròle hiérarchique sur leur administration
et il a le droit de tenir compte de raisons d'opportunité pour refuser
son approbation a une mesure qu'il juge désavantageuse pour les intérèts
de la Commune ou de l'Etat. Or dans sa réponse au recours le Conseil
d'Etat indique, à l'appui de sa decision, un certain nombre cle motifs
d'intérét général qui, si mème ils ne sont pas tous irréfutables, sont
du moins plausibles. En particulier il fait remarquer que l'institution
du syndicat Obligatoire & pour conséquence de rendre plus difficile le
recrutement des ou'vriers, en excluant des éléments qui cependant ont
par ailleurs toutes les qualités requises. De meme on peut craindre
qu'elle ne compromette l'autorité et la disoipline nécessaires dans un
service public. Enfin il kaut noter que l'art. 9 du Reglement introduit
en fait dans l'administration communale un rouage nouveau sur lequel
la surveillance du Conseil d'Etat devrait pouvoir s'exercer comme sur
les autres corps constitués de la Commune et qui cependant lui échappe,
puisque les statuts du syndicat ne sont pas soumis à sa sanction. On
eongoit que, pour cette raison également, le Conseil d'Etat ait refusé
son appmbation à une disposition impliquant une restriction du pouvoir
de contròle qui lui est assure par la Constitution et par la loi.
La conclusion du recours qui tend à l'annulation de la decision du
Conseil d'Etat doit, par tous ses motifs, étre écartée. Quant aux autres
conclusions qui ont d'ailleurs plutöt le caractére d'une argumentation
juridique il ne saurait etre entré en matière à leur sujet, le Tribunal
fédéral ainsi que cela a été exposé cidessus n'ayant pas à se prononcer
sur la constitutionnalité de l'art. 9 du Reglement.Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 31. 283
Par ces motifs
le Tribunal fédéral prononce:
Le recours est éearté dans le sens des motifs.
VIII. 'ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE F ÉDÉRALE
31. Urteil vom 7. Mai 1914 i. 8. Reiser una Mtbetellîgte gegen Zürich.
Ausgangspunkt der Rekursfrist in einem Falle, in welchem sich sowohl
der Regierungsrat, als auch (nach ihm) der Kantonsrat mit einer Materie
(Errichtung eines Schonreviers und Erlass eines neuen J agdgesetzes)
befasst haben, von der Rekurrentin aber, genau genommen, nur der Beschluss
des Regierungsrates angefochten Wird.
A. Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat des Kantons Zürich
folgenden Beschluss :
I. Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage der kantonalen J
agdkommission zur Erhaltung des dortigen Vildstandes ein Schonrevier
errichtet. In diesem Revier ist die Ausübung jeglicher Art von Jagd
bis auf weiteres verboten.
II. Das Pflùcken, Ausreissen und Ausgraben von Alpenrosen, Orchideen
und anderen seltenen, nament lich alpinen Pflanzen ohne Erlaubnis des
Oberforst amtes ist in dem in Dispositiv I bezeichneten Schon revier
verboten.
Ill. Die Finanzdirektion ist eingeladen, mit dem Regierungsrat des
Kantons St. Gallen in Unterhand lung zu treten, um die Ausdehnung des
Schonreviers
284 StaatsrecLî.
auf das dem Tössstock benachbarte st. gallische Gebiet zu erwirken.
Zur Ausführung dieses Beschlusses nahm der Regierungsrat in den am
gleichen Tage gemäss § 8 des kantonalen Gesetzes betreifend Jagd und
Vogelschutz vom 15. März 1908 erlassenen Beschluss über Beginn und Ende
der Jagdzeit und die Bedingungen der Jagdausübung für das Jahr 1912 die
Bestimmung auf:
15. Zur Schaffung einer Wildreservation im Quellen gebiet der Töss wird
gestützt auf 528 des zürche risehen Jagdgesetzes die Jagd auf Haarund
Feder wild, das Tragen von J agdwaifen und das Jagenlassen von Hunden
jeder Art im nachstehend näher um schriebenen Gebiet gänzlich verboten:
..... (folgt die Gebietsumschreibung).
Dieser letztere Beschluss wurde von der kantonalen Finanzdirektion in
üblicher Weise, insbesondere durch Publikation in N° 67 des Amtsblattes
für den Kanton Zürich vom 20. August 1912, öffentlich bekannt gemacht.
Ende Dezember 1912 reichten 221 Einwohner der Gemeinden Wald und
Fischenthal dem Kantonsrate des Kantons Zürich eine Beschwerde ein,
worin sie den Beschluss des Regierungsrates betreffend Errichtung des
Schonreviers im Tössstockgebiet als ungesetzlich, weil über die dem
Regierungsrate in § 28 des kantonalen J agdgesetzes eingeräumte Kompetenz
hinausgehend, anfochten.
Der Kantonsrat zog die Beschwerde auf Grund eines Berichts des
Regierungsrates und der Berichterstattung einer zu ihrer Prüfung
eingesetzten eigenen Kommission in einlässliche Beratung, die am
13. Januar 1914 (nachdem der Regierungsrat inzwischen das Jagdverbot in
seinem J agderlass für das Jahr 1913 erneuert hatte) mit dem Beschlusse
endigte :
I. Auf die dem Kantonsrat am 29. Dezember 1912 eingegangene Beschwerde
gegen die Errichtung einesOrganisation der Bundesrechtspflege. N° 31. 285
Schonreviers im Tössstockgebiet wird nicht einge treten. ss _
II. Der Regierungsrat wird eingeladen, beförderlich ein neues Jagdgesetz
auszuarbeiten und inzwischen für eine richtige Schätzung und Vergütung
des Wild schadens im Tössstockrevier besorgt zu sein.
Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern durch die Gemeinderäte
ihrer Wohngemeinden amtlich zur Kenntnis gebracht.
B. Mit Eingabe ihres Vertreters vom 12. März 1914 haben hierauf
Jean Reiser zum Alpenròsli , im Strahlegg (Fischenthal), Jean Peter,
Holzhandlung, in Ohrüti (Fischenthal) und Albert Kunz, Förster in Fellmis
(Wald), die sich schon an der Beschwerdeführung beim zürcherischen
Kantonsrate beteiligt hatten, den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen gegen den Beschluss des Kantonsrates des Kan
tons Zürich vom 13. Januar 1914 wegen Verletzung des Bundesgesetzes
über Jagd und Vogelschutz, vom 24. Juni 1904, reSp. des züreherischen
Gesetzes betref fend Jagd und Vogelschutz, vom 15. März 1908, sowie
wegen Verletzung der Eigentumsgarantie.
ihr Antrag lautet auf Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass das
Bundesgericht den angefoch tenen Beschluss des Kantonsrates (recte:
Regie ru n g srates) des Kantons Zürich vom 10. August 1912 betreffend
die Errichtung eines Schonreviers im Tössstockgebiet als ungesetzlich
aufhebe, alles unter den üblichen Folgen. Zur Begründung wird ausgeführt :
Der Regierungsratsbeschluss vom 10. . August 1912 bezw. auch der darauf
gegründete Beschluss des Kantonsrates vom 13. Januar ssss 1914 sei in
formeller Hinsicht bundesrechtswidrig, weil er nicht in der Form einer
Verordnung ergangen sei und weil ihm überdies auch die bundesrätliche
Sanktion fehle. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des BG über Jagd und Vogelschutz
seien die
286 Staatsrecht.
Kantone befugt, durch Gesetz oder Verordnung über das Bundesrecht
hinausgehende Vorschriften zum Schutze des Wildes zu erlassen,
insbesondere Schonreviere zu schaffen. Diese Befugnisse habe § 28
des zürch. Gesetzes über Jagd und Vogelschntz in bestimmte-m Umfange
dem Regierungsrat-e delegiert. Der Regierungsrat könne aber von dieser
Kompetenz nach Vorschrift des Bundesgesetzes nur im Wege der V e r o r dn
u ng, nicht durch blossen Beschluss, Gebrauch machen. Zudem bedürfe eine
solche Verordnung gemäss Art. 28 des BG, und zwar als Erfordernis ihrer
Rechtsgültigkeit, der Genehmigung des Bundesrates, die der Regierungsrat
für den angefochtenen Beschluss nicht eingeholt habe.
Auch in materieller Hinsicht habe der Regierungsrat seine Kompetenz
überschritten. Der § 28 des kantonalen Gesetzes ermächtige ihn nur zur
gänzlichen Einstellung der Jagd auf unbestimmte Zeit oder zur Abkürzung
der Jagd z eit im Falle ausserordentlicher Abnahme des Wildsiandes,
oder zum vorübergehen de n. Verbot der Jagd auf einzelne Wildgattungen,
Die Voraussetzung einer ausserordentlichen Abnahme des Wildstandes
treffe aber .für das Tössstockgehiet nicht zu und werde auch gar nicht
behauptet; Zweck der Sehaiknng des schonrevieres sei vielmehr gewesen,
den Wildsstand in einer hiezu an sich geeigneten Gegend
besonders zu. hegen und zu pflegen, um dadurch eine
übernormale Stärkung desselben herbeizuführen Und im übrigen sehe 528
wohlss zeitliche, nicht aber räumlich e Einschränkungen des Jagdrechts
vor; folglich dürfe der regierungsrätliche Jagdbann nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes nicht bloss über einen mehr oder weniger von der
Natur abgegrenzten Bezirk verhängt, sondern müsse jeweilen auf den ganzen
Kanton ausgedehnt werden.
Endlich sei die von der Kantonsverfassung gewährleistete Eigentumsgarantie
insofern verletzt, als denOrganisation der Bundesrechtspflege. N°
31. 281:-
Rekurrenten dadurch, dass sie auf ihrem eigenen Grund und Boden
nicht. mehr jagen dürften, die Benutzung ihres Grundeigentums erheblich
erschwert werde. Auch komme eine Verletzung der Rechtsgleichheit im
Sinne der Garantie des Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche. |
die Bewohner des Schongebietes mit Bezug auf die Ausübung der Jagd den
übrigen Kantonseinwohnern nachgestellt. Ebenso widerspreche das Vorgehen
des Regierungsrates dem Grundsatz-e des zürcherischen Veriassungsrechts,
wonach Einschränkungen der persönlichen Freiheit nur auf dem Wege der
Gesetzgebung. statthaft seien, da der Regierungsrat, wie ausgeführt,
über das Gesetzesrecht hinausgegangen sei.
Den gesetzWidrigen Beschluss des Regäerungsrates hätte der Kantonsrat
in Gntheissnng der bei ihm eingereichten Beschwerde aufheben sollen. Das
der Kantcmsrat diese Kompetenz besitze, dürfte ausser Frage stehen; denn
sonst wäre es nicht verständlich, warum er die Beschwerde an die'Hand
genommen habe. Damit dürfte auch die weitere Frage erledigt sein, ob der
:staaim'echtlie'he Rekurs gegen den Kantonsratsbeschluss vom 13. Januar
1914 überhaupt zulässig sei.
C. Im Auftrage des Kantonsrates und in eigenem Namen hat der Regierungsrat
des Kantons Zürich beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten,
eventuell sei er als unbegründet abzuweisen.
Der Kantonsrat sei, wird ausgeführt, nicht Rekursinstanz in
Administrativsachen, sondern habe die Beschwerde der Grundbesitzer von
Wald und Fischenthal gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. August
1912 betr. die Errichtung eines Schonreviers am Tössstock in seiner
Stellung als Aufsichtsbehörde über die kantonale Verwaltung (Art. 31
Ziff. 4 KV) entgegengenommen, nach ihrer einlässlichen Prüfung aber
nicht die Überzeugung gewinnen können, dass in dem Beschlusse etwas
Verwerfliches liege, wesshalb er dazu gekommen
AS 401 1911 19
288 Staatsrecht. '
sei, ihrer Bedeutungslosigkeit durch Nichteintreten Ausdruck zu
geben. Dagegen sei kein Rekurs möglich; es sei nicht einzusehen, wieso der
Kantonsrat sich durch sein rein negatives Verhalten einer Gesetzesoder
Verfassungsverletzung schuldig gemacht haben könnte. Sollte der Rekurs
aber gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 gerichtet
sein, so wäre er verspätet eingereicht; denn es gehe sicherlich nicht
an, erst im Jahre 1914 gegen einen schon 1912 gefassten Beschluss zu
rekurrieren, der überdies, soweit angefochten (Verbot der Jagd-iusübung),
sozusagen zur Zeit der Rekursanhehung nicht existiere, da die Meinung
der Beschlussfassung vom 10. August 1912 dahin gegangen sei, dass das
Jagdverbot bis auf weiteres jeweilen rnit den alljährlich erlassenen
Jagdvorschriften verbunden werden solle, so dass es eigentlich erst mit
seiner Erneuerung für die Jagdzeit 1914 wieder existent werde. Eventuell
sei zu betonen, dass die Kompetenz des Regierungsrates zum Erlass des
angefochtenen Beschlusses sich ergehe sowohl aus den Bestimmungen der
Art. 702
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 702 - Est réservé le droit de la Confédération, des cantons et des communes d'apporter dans l'intérêt public d'autres restrictions à la propriété foncière, notamment en ce qui concerne la police sanitaire, la police des constructions, du feu, des forêts et des routes, les chemins de halage, le bornage et les signaux trigonométriques, les améliorations du sol, le morcellement des fonds, les réunions parcellaires de fonds ruraux ou de terrains à bâtir, les mesures destinées à la conservation des antiquités et des curiosités naturelles ou à la protection des sites et des sources d'eaux minérales. |
(wozu auch der Schutz seltener einheimischer Tiere vor der Ausrottung
sehr wohl gerechnet werden könne), als auch aus § 28 des kantonalen
Jagdgesetzes, dessen Voraussetzungen zuträfen, da das Tössstockgebiet
tatsächlich wildarm sei und" der Regierungsrat nach sinngemässer und den
praktischen Bedürfnissen allein angemesssener Auslegung des Gesetzes
berechtigt sein müsse, Jagdbeschränkungen auch nur für einzelne Teile
des Kantons anzuordnen. Diese Gesetzmässigkeit des Beschlusses widerlege
implicite die von den Rekurrenten behaupteten Verfassu-ngsverletznngen.
D. Die Rekurrenten haben gegenüber dem Nichteintretensschlusse'
des Regierungsrates geltend gemacht, in Art. 31 Ziff. 4 KV sei, wie
auch der Regierungsrat anerkenne, die Beschwerde als Rechtsbehelf
zugelasOrganisation der Bundesrechtspiiege. 53° 31. 289
sen, und wenn diese Beschwerde sich auch nicht als ein ordentliches
Rechtsmittel darstelle, sc müsse doch, ähnlich wie beim Weiterzug einer
Rechtssache an die Kassationsinstanz, gegen diesen letzten kantonalen
?Entscheid der staatsrechtliche Rekurs zulässig sein, um
so mehr, als sich der Kantonsrat m ate ri ell mit der Sache befasst habe;
der Rekurs sei daher auch nicht verspätet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Den Gegenstand der vorliegenden Anfechtung bildet nach Antrag und
Begründung der Rekursschrift die Ziffer 1 des Regierungsratsbeschlusses
vom 10. August 1912 betreffend die Errichtung eines Schonreviers
im Tössstockgebiet. Der Rekursantrag lautet allgemein auf Aufhebung
dieses Beschlusses (der offenbar bloss versehentlich als solcher des
Kantonsrates bezeichnet ist), und die Rekursbegründung befasst sich
ausschliesslich mit der Bestimmung seiner Ziffer 1, wonach in dem
Schon-revier die Ausübung jeglicher Art von Jagd bis auf weiteres
verboten ist. Die Anfechtung beschränkt sich somit tatsächlich auf
diese Beschlusses-bestimmung, die denn auch allein, soweit die Akten
erkennen lassen, in nach aussen verbindlicher Weise zum Vollzug gebracht
worden ist, indem der Regierungsrat ein. entsprechendes Verbot unter die
gleichzeitig erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Jagdvorschriften
für das Jahr 1912 aufgenommen und im Jahre 1913 wiederholt hat. Insofern
stellt der fragliche Beschluss unzweifelhaft einen rekursfähigen
kantonalen Erlass (Art. 178
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 702 - Est réservé le droit de la Confédération, des cantons et des communes d'apporter dans l'intérêt public d'autres restrictions à la propriété foncière, notamment en ce qui concerne la police sanitaire, la police des constructions, du feu, des forêts et des routes, les chemins de halage, le bornage et les signaux trigonométriques, les améliorations du sol, le morcellement des fonds, les réunions parcellaires de fonds ruraux ou de terrains à bâtir, les mesures destinées à la conservation des antiquités et des curiosités naturelles ou à la protection des sites et des sources d'eaux minérales. |
das ausdrücklich bis auf weiteres , d. h. solange es nicht aufgehoben
wird, Geltung beansprucht, ist dem rechtlichen Bestände nach nicht von
den jährlichen J agderiassen abhängig, sondern bildet, wie auch die im
übrigen abweichende Argumentation der regie--
290 Staatsrecht.
rungsrätlichen Vernehmlassung bestätigt, eine 2 u m voraus festgelegte
Bestimmung dieser Erlasse, die darin mangels eines besonderen
gegenteiligen Beschlusses ohne weiteres Aufnahme zu finden hat.
'Nach seinem Eingang richtet sich der Rekurs allerdings auch gegen
den Beschluss des Kantonsrates vom 13. Januar 1914. Allein dieser
Beschluss ist als Angriffsobjekt offensichtlich nur deshalb bezeichnet,
um der Verspätungseinrede zu begegnen, da die 60 tägige Beschwerdefrist
(Art. 178 Ziff. 3
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 702 - Est réservé le droit de la Confédération, des cantons et des communes d'apporter dans l'intérêt public d'autres restrictions à la propriété foncière, notamment en ce qui concerne la police sanitaire, la police des constructions, du feu, des forêts et des routes, les chemins de halage, le bornage et les signaux trigonométriques, les améliorations du sol, le morcellement des fonds, les réunions parcellaires de fonds ruraux ou de terrains à bâtir, les mesures destinées à la conservation des antiquités et des curiosités naturelles ou à la protection des sites et des sources d'eaux minérales. |
befasst sich damit im übrigen, wie bereits bemerkt, weder im formell
massgebenden Rekursantra ge, noch in der materiell entscheidenden
Rekursbe gründun g, die vielmehr lediglich darauf abe-Zeit, darzutun,
dass das vom Regierungsrat erlassene Jagdverbot als solches gesetzund
verfassungswidrig sei. Der kantonsrätliche Beschluss fällt daher
selbständig nicht in Betracht.
Bei dieser Aktenlage könnte der Rekurs als rechtzeitig eingelegt
nur gelten, wenn die Frist zu seiner Erhebung mit Bezug auf den
Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 durch die Anrufung des
Kantonsrates seitens der Rekurrenten unterbrochen werden wäre und vom
kantonsrätlichen Beschlusse an neu zu laufen begonnen hätte Dies kann
jedoch schon deswegen nicht angenommen werden, weil das angefochtene
Jagdverbot den Rekurrenten jedenfalls durch die Veröffentlichung des
regierungsrätlichen Jagderlasses für das Jahr 1912 im zürcherischen
Amtsblatt vom 20. A ugust dieses Jahres rechtswirksam zur Kenntnis
gebracht worden ist und demnach die zur Anfechtung des Verbots auf
dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses gesetzten 60 Tage zur Zeit der
Beschwerdeeinreichung heim Kantonsrate, die vom 29. Dezember datiert,
schon längst verstrich en waren. Denn eine Unterbrechung der Frist erst
nach Eintritt ihres Ablaufs ist natürlich ausgeschlossen, und die einmal
ab-ganisaticn der Bundesrechtspflege. N° 31. 291
gelaufene Frist wieder aufleben zu lassen, geht grundsätzlich nicht
an. Der Tatsache des Fristablaufs kommt vielmehr die Bedeutung zu, dass
damit der kantonale Entscheid, auf. den die Frist sich bezieht, vor der
Anfechtung vermittelst des staatsrechtlichen Reknrses sicher gestellt
wird; ist doch dessen heutige Befristung gerade zu dem Zwecke eingeführt
worden, das aus ihrem Mangel entstandene Rekursunwesen zu beseitigen
(vergl. die Botschaft des Bundesrates zum OG vom 27. Brachmonat 18742 BB]
1874 I S. 1076). Die verhältnismässig lange Dauer dieser Frist schliesst
unzweifelhaft die Fristen aller Rechtsmittel, im weitesten Sinne des
Wortes, welche die kantonalen Gesetzgebungen versehen, in sich, und
es geschieht daher den berechtigten Interessen durchaus Genüge, wenn
gemass der bisherigen Praxis die Unterbrechung der Beschwerdefrist durch
die Einlegung eines dieser Rechtsmittel anerkannt wird. Ein solches
Rechtsmittel, dessen charakteristisches Merkmal in einer bestimmten
zeitlichen Beschränkung des Instanzenzuges liegt, steht aber hier
nicht in Frage. Der Kantonsrat ist mit der Beschwerde vom 29. Dezember
1912 nicht etwa als Rekursinstanz gegenüber regieruizgsrätlichen
Einzelentsclicidungen, sondern lediglich als Aufsichtsbehörde über die
Geschäftsführung des Regierungsrates im allgemeinen, gemäss der ihm in
Art. 31 Ziff. 4 KV zugewiesenen Kompetenz der Überwachung der gesamten
Landesverwaltung, angerufen werden. Diese Verkehr, die überhaupt nur
zu einer den Regierungsratsbeschluss unmittelbar nicht berührenden
Meinungsausserung des Kanlonsrates über die streitige Kompetenzfrage
führen konnte, war feststehendermassen an keine Frist gebunden und
kann deshalb für die Wahrung der Frist zum staatsrechtlichen Reknrs
jedenfalls dann nicht 111 Betracht fallen, wenn von ihr, wie vorliegend,
nicht vor Ablauf dieser Frist Gebrauch gemacht wird, soll anders der
staatsrechtliche Bekurs nicht in zeitlicher Hinsicht
292 Staatsrecht.
völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerdeführers anheimgegeben
sein, was, wie erwähnt, mit der Einführung seiner gesetzlichen
Befristung gerade ausgeschlossen werden wollte. Es handelt sich hier
auch nicht etwa um einen fortdauernd verfassungswidrig-en Zustand,
dessen Beseitigung von den in ihren Rechten verletzten Interessenten
jederzeit verlangt werden könnte ; sondern die angeblichen Gesetzes-und
Verfassungsverietzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange- fochtenen
Regierungsratsbeschlusses, den die Reiturrenten denn auch ausdrücklich
zumGegenstande der Anfechtung gemacht ,haben. Auf ,den Rehm kann somit
nach dem Antara ge des Regierungsrates wegen Verspätung nicht eingetreten
werden.
2. Immerhin mag kurz bemerkt sein, dass der Rekurs auch einer materiellen
Prüfung nicht standhalten würde ..... (wird näher ausgeführt.) '
Demnach hat das Bundesgericht erk a nn t : Auf den Rekurs wird nicht
eingetreten.
,. ...-,nMass und Gewicht. N° 32. 293
B. STBAFREGHT DROIT PÉNAL
I. MASS UND GEWICHT
POIDS ET MESURES
32. Urteil des Kassationshofes vorn 27. Mai 1914 i. S. Sommer gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Art. 25 des BG über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 ist dahin
auszulegen, dass nur dann die gesetzlichen Masseinheiten zur Anwendung zu
kommen haben, wenn im Handel überhaupt nach bestimmten Massen verkauft
wird.
A.Die Lebensmittelaktiengesellschaft Bern verkaufte in ihrer Filiale
Lorrainestrasse 19 in Bern mit Draht zusammengehundenes, Scheiterholz
genanntes Kleinholz. Nachdem die Verkäuferin der Filiale von der Polizei
vergeblich darauf aufmerksam gemacht worden war, dass Holzbündel nur in
geeichten Reifen zum Verkaufe kommen dürften, wurde der Kassationskläger
als Direktor derLebensmit telaktiengeseilschaft dem Poiizeiriehter zur
Bestrafung überwiesen. Der Kassationskläger bestritt nicht, Seheiterholz
in nur mit Draht zusammengehaltenen Bündeln verkauft zu haben ; dagegen
machte er unter Hinweis auf die bundesrätliche Vollziehungsverordnung
vom 12. Januar 1912 geltend, die heanstandete Verkaufsart sei keine
gesetzeswidrige.
B. Durch Urteil vom 20. Januar 1914 hat das Richteramt IV Bern und
durch Urteil vom 11. März 1914 die erste Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Bern den Kassationskläger zu einer Busse von 10 Fr. und zu
den Kosten verurteilt. Zur Begründung berufen