188 Staatsrech 'L.

p. 424 et suiv.); non ,seulement elle est proportionnelle aux recettes,
mais son taux meine est variable, de sorsske que l'autorité peut tenir
compie et en fait tient le compte le plus large des differences de
situation existant entre les divers etablissements. Le taux le plus bas
ayant été appliqué au recourant, il n'y a pas lieu de rechercher si les
griefs qu'il fait valoir seraient peut-etre justifiés à l'égard d'une
iaxe calculée d'après un taux supérieur.

Par ces motifs _ le Tribunal federal p r o n o n c e : Le recours
est écarté.

23. Urteil vom 18. September 1914 i. S. Rorschach gegen Rorschacherberg.

Angebliche Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit dadurch, dass einer
Gemeinde A die Bewilligung, eine Anzahl auf dem Gebiete der Gemeinde B
stehender Wohnhäuser mit Leuchtgas zu versorgen, nur für solange erteilt
wird, als die Gemeinde B nicht in der Lage sein werde, Leuchtgas oder
elektrisches Licht zu annähernd gleichen Bedingungen abzugeben..

A. Die Gemeinde Rorschach besitzt und betreibt eine Gasverteilungsanlage,
zu deren Speisung sie das Gas von dem Gaswerk der Stadt St. Gallen
bezieht. Sie hat ihr Netz seit 1904 auch auf angrenzende Bezirke
der bäuerlichen Gemeinde Rorschacherberg ausgedehnt; zur Benutzung
der Wege verlangte und erhielt sie von der Gemeinde Rorschacherberg
die erforderliche polizeiliche Genehmigung. In gleicher Weise und
auf gleicher Grundlage versorgt auch das Gaswerk St. Margrethen, eine
private Aktiengesellschaft, einzelne Teile der Gemeinde Rorschacherberg
mit Leuchtund Brauchgas.Handelsund Gewerbetreiheit. N° 23. 189

Ani 27. Oktober 1912 hat die Bürgerversammlung der Gemeinde
Rorschacherberg beschlossen, von Gemeinde wegen eine'Anlage zur Betreibung
elektrischer Energie zum Zwecke der Strassenbeleuchtung und zur Abgabe
derselben an Private zu erstellen und zu betreiben. Piese Anlage sollte
einen Selbständigen Zweig der Gemeindeverwaltung bilden und nach und
nach so ausgebaut werden, dass jeder Weiler mit elektrischer Energie
versehen werden könne. Die Anlage ist seither erstellt worden und versorgt
erhebliche Teile der Gemeinde mit elektrischem Licht. Der Strom wird
vom staatlichen Elektrizitätswerk des Kantons St. Gallen bezogen.

Kürzlich hat der Gemeinderat von Rorschach an denjenigen von
Rorschacherberg auf Grund von Art. 83·de·s st. gallischen Strassengesetzes
und Art. 13 der Polizeiverordnung dazu das Gesuch gestellt, es sei
ihm zu. gestatten, in die Heidenerstrasse auf Gebiet der Gemeinde
Rorschacherberg eine Gasleitung einzulegen, um in die anliegenden Häuser
Gas zu Heizund Beleuchtungszwecken abgeben zu können. Der Gemeinderat
von Rorschacherberg beschloss hierauf, es sei der Gemeinde Rorschach
grundsätzlich untersagt, ihr Gasnetz in der Gemeinde Rorschacherberg zum
Zwecke der Abgabe von Beleuchtungsgas zu erweitern ; ferner sei ihr die
Einlegung einer Gasleitung in die Heidenerstrasse nur unter der Bedingung
gestattet, dass sich Rorschach verpflichte, nur Gas zu Kochzwecken
abzugeben, und dass der Gemeinde Rorschacherberg das Rückkaufsrecht der
Gasleitung zu den Erstellungskosten, abzüglich einer im Zeitpunkte des
Rückkaufes durch unparteiische Expertise zu bestimmenden Abnü,tzungsquote,
zustehe. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gemeinderat Rorschach
an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen und stellte das Begehren,
es sei der angefochtene Beschluss des Gemeinderates Rorschacherberg
aufzuheben und der Gemeinde Rorschach die Bewilligung zur Einlegung der
Gasleitung in die Heidenerstrasse zu erteilen, unter Beachtung der

190 ' si Staatsrecht.

Bestimmungen des Strassengesetzes und der zugehörigen
Pelizeiverordnung. Der Regierungsrat hob in seinem Entscheid vom
12. Mai 1914 das grundsätzliche Verbot der Einführung von Gas zu
Beleuchtungszwecken als unzulässig auf, weil es gegen den Grundsatz
der Gewerbetreiheit verstosse; dagegen wurde es als zulässig erklärt,
dass die Bewilligung zur Abgabe von Gas zu Beleuchtungszweeken an die
Bedingunggeknüpft werde, dass sie nur so lange dauere, bis die Gemeinde
Rorschacherberg selbst im Falle sein werde, elektrische Energie oder
Gas für Beieuchtungszwecke zu annähernd gleichen Bedingungen abzugeben ;
ebenso wurde der Vorbehalt des Rekursrechtes geschützt.

B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende siaatsrechtliche
Rekurs. Angefochten wird nur die für die Einlegung der Leitung in
die Heidenerstrasse aufgestellte Bedingung, dass der Gemeinderat von
Rorschacherberg die Abgabevon Gas zu Beleuchtungszwecken untersagen könne,
sobald er in der Lage sei, zu annähernd gleichen Bedingungen elektrische
Energie zu Beleuchtungszwecken zu liefern. Nicht angefochten wird die
' Genehmigung des Rückkaufsvorbehaltes. Demgemäss wird das Begehren
gestellt, dass die Gemeinde Rorschach mit ihrem Gaswerk in volle freie
Konkurrenz mit der elektrischen Lichtanlage in Rorschaeherberg zugelassen
werde und ihr die Gemeindestrassen in jenem Gebiete gegen die üblichen
slrassenpolizeilichen Vorhehalte (richtige Einlegeng, Instandstellung
der Strassen) zur Einlegung der Röhren geöffnet werden.

In der einzig angefochtenen Bedingung erblickt der Gemeinderat von
Rorschach eine Beeinträchtigung der Handelsund Gewerbefreiheit; es
handle sich um die Konkurrenz zweier Beleuchtungsrnittel, Gas und
Elektrizität; die Gemeinde Rorschacherberg dürfe nicht einem dieser
Mittel durch Vorenthaltung der öffentlichen Strasse gegenüber dem andern
den Vorzug geben; das verbiete Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV. Durch den Entscheid
des Regierungs--l landelsund Gewerbeireiheit. N° 23. 191

rates sei nicht nur das Gaswerk Rorschach in seiner Entwicklung
gehemmt, sondern es würden auch Einwohner der Gemeinde Rorschacherberg
gezwungen, unter Umständen eine Beleuchtungsart zu wählen, die ihnen
nicht konveniere ; das bedeute erst recht einen Eingriff in die freie
Erwerbstätigkeit des einzelnen und ein durch nichts gerechtfertigt-es
Monopol der elektrischen Lichtanlage. Konsequenterweise müsste da, wo
die Gasheleuchtung bestehe, die Abgabe von elektrischem Licht an eine
ähnliche Bedingung geknüpft werden, was die Einführung der Elektrizität
verunmöglichen würde. Das Gas habe sich überall die freie Konkurrenz
der elektrischen Beleuchtung gefallen lassen müssen. Umgekehrt solle
das elektrische Licht kein Privileg erhalten und die Konkurrenz der
Gasbeleuchtung ertragen müssen. Es dürfe derartigen Gemeindebetrieben
nicht eine Art Monopolstellung eingeräumt werden. Triftige Gründe des
öffentlichen Wohles, die eine Beleuchtungsart auszuschliessen, lägen nicht
vor; die blosse Konkurrenzierung s und damit der verminderte Gewinn des
eigenen Geschäftes genügten erst recht nicht für diese Massnahme. Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV garantiere das wirtschaftliche System der freien Konkurrenz. Dieses
sei im vorliegenden Falle durchbrochen, indem die Gemeinde Rorschacherberg
ihre Stellung als Strasseneigentümerin missbrauche, die freie Konkurrenz
im Beleuchtungswesen der Naehbargemeinde verweigere und auch den eigenen
Bewohnern verunmögliche, die ihnen passende Beieuehtungsart zu wählen.

C. Der Gemeinderat von Rorschacherberg und der Regierungsrat des Kantons
St. Gallen schliessen auf Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gemeinderat von Rorschach rekurriert namens der politischen
Gemeinde Rorschach und vertritt nicht etwa eigene behördliche Rechte
und Interessen,

AS !101NH 13

1 92 Staatsrecht.

sondern diejenigen der der Gemeinde gehörenden und von ihr betriebenen
Gasverteilungsanlage. Als Eigentümerin und Betriebsunternehmerin dieser
Anlage ist nun aber auch die Gemeinde nicht berechtigt, sich gegenüber
dem angefochtenen Beschluss auf die in Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV

garantierte Handelsund Gewerbefreiheit zu berufen. '

Ihr Unternehmen ist selbst nicht auf dem Boden der freien Gewerbeausübnng
enstanden, sondern stellt sich als ein im allgemeinen Interesse von der
Gemeinde organisierter Betrieb einer öffentlichen Anstalt dar, der, wenn
nicht rechtlich, jedenfalls tatsächlich die Konkurrenz auf Gemeindegebiet
ausschliesst oder erheblich beschränkt. Selbst in gewissem Sinne gegen
das Prinzip der freien Gewerbeansübung verstossend, kann eine solche
Anstalt nicht ausserhalb des Verbandes, dessen Interessen sie dient,
die Rechte in Anspruch nehmen, die sich aus dem Grundsatz der Handelsund
Gewerbefreiheit für private gewerbliche Unternehmen ergeben. Wo ein
öffentlichrechtlicher Verband durch Einführung eines Gemeinde-betriebes
selbst die freie Konkurrenz der privaten Tätigkeit, das Grundelement
der Handelsund Gewerbefreiheit,

ausscheidet oder beschränkt, steht es ihm nicht zu, diesen ss

Grundsatz für sich in Anspruch zu. nehmen, um die gewerbliche Tätigkeit
über seine Grenzen auszudehnen. Und diese Grenzen werden bei einem
Gemeindebetrieb aller Regel nach mit den territorialen Grenzen der
Ge-meinde zusammenfallen. Eine Gemeinde ist befugt, wenn ein allgemeines
Interesse vorliegt, einen gewerblichen Betrieb monopolartig an sich
zu ziehen (vgl. BURCKHARDT, Anm. zu Art. 31 S. 277 u. dortige Zitate,
speziell Entscheid des Bundesrates i. S. Bodmer, Heidenreich & Cie
gegen Aargau, B.-Bl. 1904 I S. 205 H. ; ferner Urteil des Bundesgerichts
i. S. Walser & C", AS 38 I S. 61 H.), wobei dahingestellt bleiben mag, ob
nicht eine Schranke dieser Befugnis darin liege, dass die Verbandsgenossen
durch diese Gestaltung des Betriebes nicht unmässig brlastet werden
dürfen; denn für das Gaswerk von Ror-- Handelsund Gewerbefreineit. N°
23. ...;3

schach fällt dies zweifellos nicht in Betracht. Wenn aber ein solcher
Gemeindebetrieb im in ne rn wegen des allgemeinen Interesses die
Konkurrenz anderer Betriebe, privater und öffentlicher, fern zu halten
befugt ist, so kann er nicht selbst nach. aussen das Recht der freien
Konkurrenz in AnSpruch nehmen, um über seinen, durch den Zweck und
die Art der Organisation gegebenen Wirkungskreis hinauszugreifen. Der
Regierungsrat von St. Gallen ist von diesem Standpunkt aus der Gemeinde
Rorschach weit entgegengekommen, wenn er das grundsätzliche Verbot der
Lieferung von Leuchtgas in die Gemeinde Rorschacherberg aufhob und der
Gemeinde Rorschach erlaubte, ihr Gasleitungsnetz auf das Gebiet der
Gemeinde Rorschaeherberg auszudehnen und die öffentlichen Strassen der
letztem zu diesem Zwecke zu benutzen. Jedenfalls ist die Begründung aus
dem Rechte der Handelsund Gewerbefreiheit anfechtbar, indem die Aufhebung
des grundsätzlichen Verbotes richtiger Weise nur so zu begründen war,
dass die Bewohner der Heidenerstrasse, auch soweit ihre Häuser auf Gebiet
der Gemeinde Rorschacherberg stehen, nach den lokalen Verhältnissen
zur Zeit für die Beleuchtung auf das Gaswerk von Rorschach angewiesen
sind. Der richtige Gedanke kommt denn auch darin zum Ausdruck, dass der
Rückkaufsvorbehalt der Gemeinde Rorschacherberg geschützt und für später
die Ersetzung der Gasbeleuchtung durch die elektrische Beleuchtung aus
der Elektrizitätsanlage der Gemeinde Rorschacherberg in Aussicht genommen
wurde. Diese Bedingungen bewegen sich nicht mehr auf dem unn'chtigen
Boden der Handels u. Gewerbefreiheit, sondern auf dem richtigen Boden
der Abgrenzung des Betriebsgebietes zweier durch ihre Zwecke in Kollision
geratender Gemeindeanlagen. An sich wird meistens die territoriale Grenze
der Gemeinde bei derartigen Anlagen auch deren Betriebsgrenze bilden. Es
ist aber denkbar, dass nach den örtlichen Verhältnissen eine andere
Abgrenzung zweckmässig erscheint, über die die Beteiligten sich einigen

19 4 Staatsrccht.

können oder die im Konfliktsfalle von der übergeordneten Staatsbehörde
vorgenommenjäwerden mag. Hier hat der Regierungsrat von St. Gallen,
wohl im Interesse der Anwohner der Heidenerstrasse und ohne dazu durch
irgend eine Norm öffentlichen Rechts gezwungen zu sein, gestat-tet, dass
sich vorläufig der Betrieb des Gaswerkes Rorschach als Lieferant Von
Leuchtgas auch auf einen Teil des Gebietes der Gemeinde Rorschacherberg
ausdehne, aber durch die gestellten Bedingungen eine spätere, andere
Abgrenzung nach den Gemeindegrenzen vorbehalten, wobei den Interessen
der beteiligten Privaten richtig in der Weise entgegengekommen wurde,
dass die Beleuchtung von Rorschach derjenigen von Rorschacherberg
erst dann zu weichen habe, wenn diese Gemeinde zu annähernd gleichen
Bedingungen die Beleuchtung durchführen könne. Diese Ordnung verletzt
die Handelsund Gewerbefreiheit schon deshalb nicht, weil, wie gezeigt,
der ganze Anstand nicht durch die aus jenem Prinzip fliessenden Regeln der
freien Konkurrenz in Handel und Gewerbe beherrscht wird. Jener Grundsatz
erscheint aber auch deshalb nicht als verletzt, weil die angebliche
Beschränkung lediglich darin besteht, dass die der Gemeinde Rorschach
erteilte Bewilligung an eine Bedingung geknüpft wurde, die in durchaus
zulässiger Weise die allgemeinen Interessen der Gemeinde Rorschacherberg
wahren und speziell den rationellen Betrieb, sowie die Ausgestaltung des
Elektrizitätswerkes;dieser letzteren Gemeinde sicherstellen will. Das
liegt,. wofür auf die Ausführungen des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen verwiesen werden kann, im Öffentlichen Interesse. Dieses aber
sind die Behörden innerhalb ihrer Machtsphäre wahrzunehmen befugt, ohne
dass sie damit die Handelsund Gewerbefreiheit beeinträchtigen, 211mal
wenn, wie hier, die Monopolstellung nicht unbedingt gewährleistet, sondern
davon abhängig gemacht wird. dass das Elektrizitätswerk die Beleuchtung
zu annähernd gleichen Bedingungen durchführen könne. ZutreifendHandels-'
und Gewerbefreiheit. N° 23. 195

verweist der Regierungsrat von St. Gallen auch darauf, dass die
Bundesgesetzgebung selbst, in Art; 46 des Bundesgesetzes über
elektrische Anlagen, vom 20. Juni 1902, es als zulässig erklärt
hat, dass die Gemeinden ,die Benutzung ihres öffentlichen Eigentums
zum Schutze berechtigter Interessen von beschränkenden Bedingungen
abhängig machen können, wobei man, wie sich aus der im angeführten
bundesrätlichen Entscheide in Sachen Bodmer, Heidenreich & Cie
gegen Aargau wiederge-gebenen Entstehungsgeschichte klar ergibt,
wenn nicht ausschliesslich, so doch in erster Linie an den Schutz
von Gemeindeelektrizitätswerken gegen Konkurrenz dachte; die
damit verbundene Privilegierung solcher Werke wurde also nicht als
verfassungswidrig betrachtet. Insbesondere kann der in Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e
der BV aufgestellte Vorbehalt, dass die kantonalen Verordnungen und
Verfügungen über dieBenutzung der öffentlichen Strassen den Grundsatz der
Handelsund Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen dürfen, im vorliegenden
Falle nicht angerufen werden, da auch hier nur die freie Konkurrenz
privaterBetriebe auch gegenüber der kantonalen Strassenhoheit gewahrt
und die Berücksichtigung der allgemeinen Interessen desjenigen, der
über die Strasse zu verfügen hat, durch Auferlegung beschränkender
Bedingungen nicht ausgeschlossen werden will. Die Behauptung, dass das
kantonale Recht solche Bedingungen ausschliesse, ist vom Regierungsrat
von St. Gallen mit hinreichenden Gründen zurückgewiesen worden; diese sind
denn auch nicht etwa als willkürlich angefochten worden, womit einzig vom
bundesrechtlichen Standpunkt aus dagegen hätte aufgetreten werden können.

Der Gemeinderat von Rorschach sucht die Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV auch
noch in der Weise zu begründen, dass er ausführt, es werde dadurch die
freie Konkurrenz von Gas und Elektrizität gewährleistet, und diese werde
durch den angefochtenen Entscheid unterbunden. Damit kann nur gesagt
werden wollen, dass einem Gaswerk

196 Staatsrecht.

gegenüber einem Elektrizitätswerk die freieAusgestaltung zugestanden
werden müsse, weil sie verschiedenartig seien. Das ist aber insofern
offensichtlich unrichtig, als die beiden Anlagen gleiche Zwecke verfolgen,
was hier insoweit der Fall ist, als die Anlagen die Beleuchtung des
nämlichen Quartiere anstreben. Elektrizität und Gas sind nun wohl
verschiedene Mittel zur Erreichung dieses Zwecks, aber der letztere ist
es, der die Konkurrenz bewirkt, die Werke zu gleichartigen macht und
den Grund abgibt für eine behördliche Regelung ihrer Konkurrenz. Nur
auf diesen gleichen Zweck der Beleuchtung bezieht sich denn auch die
angefochtene Bedingung, dass das Gas der Elektrizität zu weichen habe,
wenn diese von der Gemeinde Rorschacherberg zu annähernd gleichen
Bedingungen bezogen werden könne. Dass Gas und Elektrizität nicht in
gleicher Weise den Zweck erfüllen, mag seine Bedeutung haben dafür,
wie die Konkurrenzfrage zu lösen ist, beseitigt aber die Tat-sache des
Vorhandenseins dieser Konkurrenz nicht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Raku-rs wird abgewiesen.Verbot
der Doppelbesteuerung N'îU 197

Ill. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNGINTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION

24. Urteil vom 3. April 1914 i. S. Bàchtold & G'", A,-'G. gegen Thurgau
und Baselstadt.

Besteuerung eines Fabrikationsbetriebes, dessen Geschäftssitz und
kaufmännische Leitung aus dem Kanton, in welchem sich die Fabrikanlagen
befinden, in einen andern Kanton verlegt wurden. Berechnung der in jedem
der beiden Kantone zu versteuerndcn Vermögensund Einkommensquoten.

A. Die Rekurrenlin betreibt als Aktiengesellschaft Bächtold & Cie eine
Maschinenfabrik und Giesserei. Sie hatte bis Ende 1912 ihren Sitz in der
thurgauischen Gemeinde Steckborn, wo sich die Fabrikanlagen befinden,
verlegte ihn aber auf 1. Januar 1913 nach der Stadt Basel.

In Basel wurde die Gesellschaft hierauf für das Jahr 1913 gemäss
ihrer Selbstdeklaration und zwar bezüglich der (auf den 30. Juni zu
entrichtenden) Vermögenssteuer auf Grund der Jahresbilanz pro 30. Juni
1912 und bezüglich der (erst auf den 30. November zu entrichtenden)
Ertragssteuer auf Grund der Jahresbilanz pro 30. Juni 1913 Wie folgt zur
Steuerleistung herangezogen : Von den als steuerpflichtiges V e r m 6
g e n der Gesellschaft behandelten Gesamtbetrag der eigenen Gelder von
1,036,828 Franken (1,000,000 Fr. Aktienkapital + 27,000 Fr, Reserven
+ 9828 Fr. Gewinnvortrag) erklärte die Steuerverwaltung als in Basel
versteuerhar zunächst ein praecipuum von 10 % = 103,682 Fr. für den
Sitz und dazu eine, durch verhältnismässige Verlegung der Gesamtaktiven
je nach ihrer Zugehörigkeit zum Fabrikationsort oder zum Gesellschaftssitz
bestimmte Quote der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 I 188
Datum : 18. September 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 I 188
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 188 Staatsrech 'L. p. 424 et suiv.); non ,seulement elle est proportionnelle aux


Gesetzesregister
BV: 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • bedingung • gemeinderat • gaswerk • regierungsrat • richtigkeit • weiler • bundesgericht • benutzung • unternehmung • entscheid • lieferung • handel und gewerbe • thurgau • wille • aargau • aktiengesellschaft • bezogener • dauer • sucht • bruchteil • bewilligung oder genehmigung • rohrleitung • anlage • autonomie • begründung des entscheids • basel-landschaft • sitz • basel-stadt • staatliches monopol • wirtschaftliches monopol • ausserhalb • bundesrat • geld • elektrische anlage • aktienkapital • gemeindestrasse • zitat • mais • kantonales recht • doppelbesteuerung • angewiesener • politische gemeinde • innerhalb • ersetzung • eigentum • bezirk • norm
... Nicht alle anzeigen