W Oberste Zivîlgerichtsinstanz. l. Materieshechfliche Entscheidungen.

aus den Vorbringen der Parteien und der Richter habe von sich aus die
rechtlichen Folgerungen aus den aktenmässig erstellten Tatsachen zu
ziehen. Diese Argumentation ist nicht schlüssig Daraus, dass eine Partei
Barzahlung verspricht, obschon sie eine Gegensorderung an den Gläubiger
hat, folgt nicht ohne weiteres der Ausschluss der Kompensation Es bedarf
dazu weiter der Willensäusserung des Verzichtes auf die Verrechnung;
diese Willensäussernng kann sich implizite aus den Umständen ergeben, sie
folgt aber hier nicht dames. Denn jedenfalls muss der Verzicht von der
Partei, die daraus einen Vorteil ableiten will, in casu vom Beklagten,
behauptet werden. Art. 139 Abs. 2 aOR begründet eine Rechtsvernmtung
dafür, dass ein Verzicht auf die Verrechnung voi-liege, und es hat der
Schuldner den Gegenbeweis zu leisten, wenn er den Verzicht bestreitet
(BGE 21 S. 548). Der Veklagte hätte also zum mindesten gegenüber der
Kompensationseinrede eine auf Verzicht gehende Willenserklärung des
Klägers behaupten sollen, was nicht geschehen ist, wie denn auch ein
Verzicht in casu durchaus nicht auf der Hand liegt. Dazu kommt, dass
im Schuldschein nicht Barzahlung im Sinne sofortiger Zahlung (comment,
in contanti) versprochen ist, sondern nur Bezahlung in gesetzlichen
Geldsorten.

Hat danach die Vorinstanz zu Unrecht einen Verzicht auf die Verrechnung
angenommen, so ist auf die Gegenforderungen einzutreten und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Verrechenbarkeit
der einzelnen Forderungen auf Grund der erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen urteile. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit
jene Forderungen auf einem unsittlichen Verhältnis beruhen, ob gültige
Verpflichtungen unter den Parteien entstanden sind und die erfolgten
Zuwendungen zurückverlangt werden können. Zugestanden hat der Beklagte
einzig, dass seine Frau vom Klager 1000 Fr. zum Zweck des Hauskaufes in
Basel erhalten habe; er behauptet aber, die Rückgabe sei erfolgt was
nicht bewiesen ist und bestreitet, dass das Geständnis des Empfanges
von der Behauptung der Rückzahlung getrennt werden dürfe. Es ist dies
eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die von der ersten Instanz zu
Ungunsten des Beklagten entschieden wurde und über welche die Vorinstanz
ebenfalls noch zu enscheiden hat; --

. ... .....3. Obligatianenrecht. N° 17. 91

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 1912
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

17. yet-n der II. gir-Wetering vom 19. Zur-z 1913 in Sachen zehn-einrier
Bunde-bahnen Bett. und Ver.-KL, gegen Yheinhafm-Jkfim-Qcsellfflafl,
RI. und Ver-Bekl.

Vöraussetzangen der Inkassovoèimacht bee? Handlungsbeeolhnàîckte',-36m.
Funktion des Anmhme und des Nachnahmescheins im Frachtverkehr.

Das Bundesgericht hat,

da sich ergibt:

A. Am 16. Juni 1911 liess die Klägerin durch ihren Angestellten Emil
Meier auf dem Bahnhof Basel-St.Johann zwei Wagenladungen Mähmaschinen
ohne Nachnahmebelastung an die Firma Me. Cornick in Zürich aufgeben. Meier
besorgte dies auftragsgemäss, verlangte jedoch noch am gleichen Tage von
sich aus auf vorgeschriebenernForinular, das er "per Rheinhafen A. G.
Meier" unterzeichnete, dass die Ware zur Verfügung der Absenderin gehalten
merde. Dies geschah, und am 17. Juni 1911 löste Meter auf dem Güterbahnhof
Basel-Wolf unter Vorweisung der Annahmescheine die Frachtbriefe ein und
gab die beiden Wagen mit neuen Frachtbriefen, diesmal jedoch belastet mit
Nachnahmen von 3500 Fr. auf dem einen und 1776 Fr. auf dem andern Wagen,
an den gleichen Empfänger wieder auf. Empfangsbordereau, Verladescheine
und neue Frachtbriefe unterzeichnete er wieder namens der Klägerin. Die
Nachnahmen wurden auf den neuen Annahmescheinen oermerkt, besondere
Nachnahmescheine dagegen nichtausgesiellt. Arn 30. Juni 1911, nachdem
die Nachnahmen vom Adressaten eingelbst worden waren, präsentierte
Meier die Annahmescheine, ;an welchen für die Nachnahmebeträge mit dem
Stempel Rheinhafen-

92 Oberste Zivilgerichtsinstanz. ]. Materiellrechtlxcsie
......ei'xelduugen.

Aktiengesellschaft Basel und der Unterschrift Meier quittiert war, am
Schalter der Güterexpedition Basel-Hauptbahnhof. Der Kassier der Beklagten
zahlte, gestützt auf diese Ausweise dem Meier, den er persönlich nicht
kannte (da die Klägerin in der Regel nur auf dem Bahnhof St. Johann
verkehrte), den Betrag von 5276 Fr. aus. Meter qutttierte hiefür im
Nachnahmeauittungstch ebenfalls mit Rheinhafen A. G. Meier und flüchtete
kurz daraus mit dem Gelde ins Ausland.

B. Auf Grund dieses Tatbestandes hat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt durch Urteil vom 17. Dezember 1912 erkannt:

Die Beklagte wird zur Zahlung von 5276 Fr. nebst 5% Zins seit 27. November
1911 an die Klägerin verirrt-eilt Die weitergehende Zinsforderung der
Klägerin wird abgewiesen.

G. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.

D. In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte den Berusungsantrag
wiederholt und begründet. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angesochtenen Urteils beantragt; --

in Erwägung:

1. Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte der Klägerin einen
Betrag von 5276 Fr. schuldete, den sie im Auftrage der Klägerin von
der Firma McCornick in Zürich per Nachnahme erhoben hatte; streitig ist
dagegen, ob die Beklagte sich durch die von ihr an Meier, den Angestellten
der Klägerin, geleistete Zahlung liberiert habe, m. a. W. ob Meier der
Beklagten gegenüber (im internen Verhältnis zwischen der Klägerin und
ihm war er es feststehendermassen nicht) zur Einkassierung jener Summe
bevollmächtigt war.

2. Mit Recht hat nun die Vorinstanz eine Jnkassovollmacht zunächst in der
Tatsache nicht erblickt, dass Meter sich im Besitz der Annahmescheine
befand. Die Funktion des Annahmescheins besteht (von dem dadurch
geschaffenen Beweis über die Übergabe des Frachtgutes an si die Bahn
abgesehen) nach § 70 des eidg. Trausportreglementes vom 11. Dezember 1893,
wie auch schon3. Ubligatmnenrecht. N° 17. 93

nach Art· 15 Abs. 1 und 2, 6 und 7 und Art. 26 Abs. 2 des
Transportgesetzes vom 29. März 1893 Leut-sprechend Art. 15 Abs. 1 und 2, 8
und 7, Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 am. 2 des internationalen Übereinkommens
vom 14. Oktober 1890) darin, dem Absender dieVerfügung über die Ware und
also die Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines Nachnahmeauftrages
zu reservieren, auch dies übrigens nur solange, als die Ware, bezw. der
Frachtbrief, dem Adressaten noch nicht übergeben worden ist. Zur Abhebung
der Nachnahme bedarf es dagegen nach § 68 TransportregL der Vorweisung
des Machnahmescheines. War nun auch im vorliegenden Falle kein solcher
Nachnahmeschein ausgestellt worden, so folgt daraus doch nicht, dass
die rechtlichen Eigenschaften des Nachnahmescheines in diesem Fall einem
andern Papier, dem Annahmeschein zukamen, Und dass es deshalb nur mehr
der Präsentation dieses letztern Papier-s bedurfte, um sich zur Abhebung
der Nachnahme zu legitimieren (wobei übrigens erst noch feststehen
müsste, dass die Präsentation des Nachnahmescheines diese Wirkung
gehabt haben würde, was keineswegs unbestritten ist; vergl. darüber
einerseits Blume, Internat. Übereinkommen, S. 93, anderseits Eger,
das Internat. Übereinkommen, S. 162). Vielmehr war gerade deshalb, weil
entgegen einer Vorschrift des Transportreglementes kein Nachnahmeschein
ausgestellt worden war, bei der Prüfung der Legitimation zur Einkassierung
der Nachnahme ganz besonders sorgfältig vorzugehen. Alsdann aber durfte
die Nachnahme nicht auf die blosse Vorweisung des Annahmescheines hin
ausbezahlt werden, zumal da bei der Einkassierung einer Nachnahme die
Gefahr des Vertrauensmissbrauches naturgemäss viel grösser ist, als
bei der Erteilung des Nachnahmeauftrages an die Bahn, sowie bei den
übrigen Operationen, zu deren Vornahme der Absender berechtigt ist,
sofern er den Annahmeschein vorweist (Aufhalten der Ware, Bezeichnung
eines andern Adressaten usw.) Dass aber im Verkehr der Annahmeschein
den Nachnahmeschein tatsächlich zu ersetzen pflege und allgemein als
Legitimation zur Abhebung der Nachnahme betrachtet werde, wie die Beklagte
behauptet hat, ist nicht festgestellt.

Der Umstand, dass Meter in der Lage war, der Beklagten den

94 Oberste Ziviègerichtsiusîanz. !. Materieilrechtliche Entscheidungen.

Annahmeschein zu präsentieren, genügte also nicht, um ihn zur
Einkassierung der Nachnahme zu legitimieren ,

3. Was die aus dem Annahmeschein angeln-achte Quittung betrifft, so konnte
dadurch, da sie von Meter selber unterschrieben war, diesem natürlich
keine Vollmacht verliehen werden, die er nicht schon sonst besass,
und es bleibt somit im vorliegenden Falle kein Raum für die Anwendung
des, analog § 370 BGB wohl auch für die Schweiz geltenden Satzes, dass
der Überbringer einer Quittung im Zweifel als ermächtigt gilt, die
Leistung zu empfangen. Allerdings trug die von Meter dem Kassier der
Beklagten vorgewiesene Quittung ausser der Unterschrift des Genannten
noch den Firmastempel der Klage-in Allein es ist allgemein bekanntdass
solche Firmenstempel in den meisten Geschäften auch ganz subalternen
Angestellten zugänglich find, da u. a. gerade diesen die Benutzung des
Stempels obliegt, sei es, dass sie ihn der Unterschrift des Prinzipals
beizufügen haben, sei es, dass er zum Ersatz für dessen Unterschrift
aus minder wichtigen Mitteilungen, Zirkularen, Prospekten usw. verwendet
wird. Der Stempel konnte also im vorliegenden Falle, wo es sich um die
Erhebung eines Barbetrages von über 5000 Fr. handelte, die Unterschrift
der zeichnungsberechtigten Organe der Klägerin nicht ersetzen.

4. Nach dem Gesagten bleibt in der Hauptsache nur noch zu untersuchen,
ob Meter eine stillschweigend erteilte Generalvollmacht zur Abhebung
von Nachnahmen bei der Beklagten oder zur Aussiellung bezüglicher
Quittnngen besass. Zwar ist unbestritten, dass im konkreten Falle der
Kassier der Beklagten, der die beanstandete Zahlung geleistet hat, dies
nicht in der Annahme des Bestehens einer solchen Generalvollmacht Meiers
getan hat da er diesen überhaupt nicht kannte sondern in dem Glauben
die auf der Quittung befindliche Unterschrift Meier" rühre von einem
zeichnungsberechtigten Organ der Klägerin her. Allein, wenn wirklich
sestfte dass Meter zur Abhebung von Nachnahmen bei der Beklagten
ermächtigt war, so müsste die Klägerin die von der Beklagten an Meter
geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen,ohne Rücksicht auf die
Beweggründe, die den Kassier der Beklagten bei der Auszahlnng geleitet
haben mochten.

Die Beklagte hat nun zunächst versucht, eine Generalvollmacht

3. Obligationem'echt. N° 17. 95

Meiers zur Einkassierung von Nachnahmen aus Frachtgtitern daraus
herzuleiten, dass Meter unbestrittenermassen Speditionsexpedient
der Klägerin war, insbesondere den gesamten Speditionsverkehr der
Klägerin mit den SBB zu besorgen hatte. Mit der Tätigkeit eines solchen
Speditionsexpedienten, führt die Beklaate aus, sei gewöhnlich auch die
Einkassierung der auf den Frachtgütern erhobenen Nachnahmen verbunden,
und es ergebe sich daher die Jnkassovollmacht Meier-B schon aus Art. 426
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 426 - 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
1    Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2    Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.

OR alter Fassung ' ,

Nun ist aber (vergl. Düringer und Hachenburg, Amu. HI zu §
54 DHGBz Goldmann, Amu. 2, sub 1 L,. zu § M ciu die Frage, was
gewöhnli " zu denjenigen Geschäften gehort, Fu deren Besorgung
ein Handlungsbevollmächtigter bestellt izt, ennZatfrage, deren
Beantwortung denn auch wesentlich von der Würdigung der örtlichen
Verhältnisse abhängt. Das Bundesgerichr ist daher an die, keineswegs
etwa aktenwidrige Feststellqu der Vorinstanz gebunden, dass unter den
gegebenen Verhältnissen der Jnkasso von Frachtnachnahmen nicht zu den
gewöhnlichen Obliegenheiten eines Speditionserpedienten gehörte.

Übrigens wird auch bei denjenigen Personen, deren Vollmacht direkt durch
das Gesetz geregelt ist bei sonst weitgehender Vollmachtspräsumption,
sehr oft gerade die Jnkassovollmacht, als die zu Vertrauensmissbräuchen
am ehesten Anlass gebend-Z, ausdrücklich ausgeschlossen Vergl. z. B. §
86 DBZ-GB.

Aber auch abgesehen von der Bestellung Meiers zum Speditionserpedienten
kann von der stillschweigenden Erteilung einer gene- rellen
Jnkassovollmacht im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden Eine solche
stillschweigende Vevollmächtigung könnte (vergl. Staub, Anna 10 zu §
54 DHGB) nur darin gefunden werdendass die Klagerin den Meter in andern
Fällen bewusst und wiederholt den Jnlasso von ebenfalls grössern Beträgen,
und zwar ebenfalls bei der Bahn (nicht bei der Postoder der (Sofi-eee:
waltnng, wo die Verhältnisse ganz andere sind) hätte besorgen lassen. Nun
liegen zwar Zeugendepositioneu vor, laut welchen Meier auch auf der Bahn
Nachitahmen einkassiert und dafür quittiert haben soll. Allein abgesehen
davon, dass es sich hiebei sogar nach diesen Zeugenaussagen jeweilen
nur um kleinere Beträge gehandelt hatte-

s

96 Oberste Zivilgerichtsinstanz. f. Materiellrechfliche Entscheidungen.

fällt in Betracht dass die Vorinstanz, auf Grund eines ausserdem erhobenen
Urkundenbeweises, den Beweiswert jener Zeugenaussagen ausdrücklich
verneint. An diese Beweiswürdigung ist das Bundesgericht gebunden,
da sie ebenfalls nicht als aktenwidrig bezeichnet werden kann. Die
einzige bei den Akten liegende, nicht beanstandete Quittung mit der
Unterschrift Meiers betrifft in der Tat einen Betrag, den die Beklagte
der Klägerin durch die Post zugeschickt hatte und für den somit bereits
der Post qnittiert worden war, so dass die, etwa eine Woche später der
Bahn erteilte Quittung mehr nur formelle Bedeutung hatte. Was aber die
von der Vorinstanz an Grund der Uiitersuchungsakten gemachte Feststellung
betrifft, dass Meier bin und wieder für die Klägerin kleinere Geldsummen
einkassiert habe, so handelte es sich auch hiebei nicht um Zahlungen,
die dem Meier am Schalter der Beklagten geleistet worden waren, sondern
um solche (übrigens auch nur kleinere) Zahlungen, die seitens anderer
Geschäftsfirmen auf dem eigenen Bureau der Klägerin, also (ebenso wie die
Auszahlung der Postmandate) in verhältnismässig leicht kontrollierbarer
Weise stattgefunden hatten. Dazu kommt, dass nach einer wiederum nicht
aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz die Nachnahme von über 5000 Fr.,
um die es sich im vorliegenden Falle handelt, eine ganz anssergewöhnlich
hohe war, so dass auch aus diesem Grunde die allsällige Nichtbeanstandnng
früherer, kleinerer Jnkassi für die Entscheidung des vorliegenden Falles
nicht ausschlaggebend sein könnte.

5. Da sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass Meter zur
Erhebung der streitigen 5276 Fr. bei der Beklagten nicht legitimiert
war, und die Beklagte sich somit durch die an Meier geleistete Zahlung
von ihrer Schuldpflicht nicht befreit hat, so ist die Klage von der
Vorinstanz mit Recht gutgeheissen worden; denn es liegen auch nicht etwa
genügende Anhaltspunkte vor, um (analog BGE 2-4 II S. 588 ff.) eine
Schadenersatzpflicht der Klägerin anzunehmen, die der Klagforderung
kompensationsweise entgegengehalten werden könnte. Jnsbesondere ergibt
sich eine solche Schadenersatzpflicht der Klägerin nicht schon aus dem
Umstande, dass ihr Firmastempel dem Angestellten Meter zugänglich war;
denn aus die Tatsache, dass die vermeintliche Quittung diesen Stempel
trug, durfte die Beklagte deshalb kein entscheidendes Ge-

3. Obhgationenrecht. N° m. 97

wicht legen, well solche Firmenstempel nach bereits Gesagtem all-

gemein auch ganz subalternen Angestellten zugänglich zu sein

pflegen; ' s erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations-

gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 1912

bestätigt.

18. Artas der II. Divtlabtellung vom l9. gum 1913 in Sachen 3695213
Kl. u. Ver.-KL, gegen Jehmatm, Bekl. u. Ver.-Ven.

Berechnung des negativen Vertragsimeresses, wenn sich dieses mit ele-m
Erfeèllungsinteresse deckt.

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Tatsachen: . A. Die Parteien hatten sich gegenüber
dem Männerchor Orlikon zum gemeinsamen Betrieb einer Festwirtschaft
verpflichtet; im internen Verhältnis zwischen dem Kläger und dem
Beklagten bestand jedoch eine besondere Abmachung,gemäss welcher die
Festwirtschaft vom Beklagten allein zu besorgen war, und zwar sollte
der Betrieb (von einer dem Kläger zukommenden kletnenProvtsion im Falle
eines Einnahmenüberschusses abgesehen) ausschliesslich auf Rechnung
des Beklagten gehen. Dieser kam nun seinen Verpflichtungen nicht nach,
und es musste infolgedessen der Klager den Betrieb der Festwirtschast
allein und ans eigene Rechnung übernehmen, was nach seiner Darstellung
ein Defizit von 2618 Fr. '?0 W. ergab. .

B. Durch Urteil vom 11. Dezember 1912 hat das Obergericht des Kantons
Zürich über die Streitfrage:

Jst der Beklagte verpflichtet, dem Kläger das aus dem ·Wirtschaftsbetrieb
des Limmattalgesangfestes 1911 in Orlikon sich ergebende Defizit im
Betrage von 2618 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 5 0/0 seit 1. August 1911
zu ersetzen?

AS 39 l! Witz 7
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 91
Datum : 19. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 91
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : W Oberste Zivîlgerichtsinstanz. l. Materieshechfliche Entscheidungen. aus den Vorbringen


Gesetzesregister
OR: 426
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 426 - 1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
1    Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.
2    Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • unterschrift • bundesgericht • stempel • frachtbrief • basel-stadt • ersetzung • generalvollmacht • verhältnis zwischen • minderheit • schalter • frage • legitimation • empfang • barzahlung • zins • funktion • bahnhof • entscheid • unternehmung • geld • per nachnahme • die post • sachverhalt • akte • begünstigung • ware • kantonsgericht • rückerstattung • zahlung • richterliche behörde • berechnung • kantonales rechtsmittel • beurteilung • kommunikation • oblat • bewilligung oder genehmigung • adressat • staub • hauptsache • richtigkeit • vorteil • blume • aktiengesellschaft • wille • obliegenheit • zweifel • eigenschaft • erste instanz • schuldner • wolf • besteller • sbb • weiler • benutzung • ei • tag
... Nicht alle anzeigen