84 Oberste Zivilgsricmséuuanz. L Materiellrechtliche Entscheidungen.

Was die angeblichen Aktenwidrigkeiten betrifft, so gehen solche ans den
vorliegenden Akten nicht hervor und wurden auch heute von der Beklagten
nicht dargetan. Es lag ihr ob, die vermeintlichen Widersprüche zwischen
den Feststellungen der Vorinstanz und dem Inhalt der Akten im einzelnen
auszuführen und derart zu s ndstantiieren," dass ihr Einfluss auf die
angefochtene Berechnung ersehen werden konnte. Die Beklagte hat dies
nicht getan und die Feststellungen der Vorinstanz nicht entkräftet.

Die weitere Einrede, dass die im Vertrag vorgesehenen Ansätze durchwegs
der Berechnung hätten zugrunde gelegt werden sollen, ohne Rücksicht
darauf, dass die Zahlungspflicht der Beklagten erst am 1. Januar 1907
begann statt am 1. Januar 1906, hätte in einem Eventualantrag auf
entsprechende Ermässigung der Entschädigung Ausdruck finden sollen. Aus
den gestellten Anträgen kann nicht auf das Verlangen einer Herabsetzng
auf einen bestimmten Betrag und ans einem bestimmten Grunde geschlossen
werden-Doch ist die Auffassung der Beklagten auch an sich unstichhaltigt
laut Vertrag sollte die Entschädigung 15 Fr. pro Tafel für die zwei ersten
Jahre seit Beginn der Zahlungspflieht, 12 Fr. für die zwei weitern und
8 Fr. für die letzten Jahre betragen. Mit Recht hat also die Vorinstanz
für das Jahr 1908 mit einem Ansatz von 15 Fr. und für 1910 mit einem
solchen von 12 Fr. gerechnet. ·

5. (Abweisnng der Anschlussberufung); --

erkannt:

Hauptund Anschlussberufung werden abgewiesen und es wird das Urteil
des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 7. November 1912 in allen
Teilen bestätigt.

..4

v.-3. Obligaîionemecht. N° it?. 255

18. Zweit der I. zivtlabteilung vom iä. zum 1913 in Sachen BB
Kl. u. Ver.-KL, gegen $., Bekl. u. Ber.-Bekl.

Prozessfähigkeit der Ehefrau, Art. 168 268. Der Ehemann KramerinProzesse
mit Dritten um das eingebz'achte Gut in eigenem Namen

führen. . Aberkennungsklage gegen eine auf Schuldschein
beruheude-Furdm-ung. Becoceîslasé und Beweisthema. des
Aéerkeflnungsklägers.

Unsittliches Rechtsgeschäft: Belohnung für vergangene und zukünftige,
aus dem Konkubinat sich ergebende und zugleich ehebrechere'sche

Dienste. Verrechnung. Verzicht darauf nach Art. 139 Abs. 2 aOB. Voraus-

setzungefl.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Mit Urteil vom 17. Dezember 1912 hat das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt über das Rechtsbegehrem

Es sei dem Kläger (rente Beklagten) jede Forderung aus der . Handschrift
vom 16. September 1908 de 5000 Fr. abzuerkennen, und die ihm am 11. April
1912 hiesür bewilligte provisorische Rechtsösfnung wieder aufzuheben

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 28. Dezember 1912 zugestellt
wurde, hat der Kläger rechtzeng und form-richtig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:

Es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 17./28. Dezember 1912
aufzuheben und gemäss dem Klagbegehren zu erkennen; eventuell sei die
Sache zur anderweitigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diese
Anträge erneuert und begründen Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt; -

in Erwägung:

1. Der Kläger lernte die Ehefrau des Beklagten, damals

Frs. E. O., im Jahr 1895 ais Kellnerin in Basel kennen. Er

.88 Oberste Zivilgedehlsinetmz. [. Materiellrechüiche Entscheidungen

übernahm die Wirtschaft zum Bahnhof in Münchenstein. FrL O. zog mit als
Haushälterin und lebte zugestandenermassen mit dem Kläger jahrelang im
Konknbinat Sie wurde deshalb einmal auf Anzeige der Ehesrau des Klägers
mit 2 Tagen Arrest bestraft.

Am 16. September 1908 stellte ihr der Kläger folgenden Schuldschein aus
vorgedrucktem Formulae aus:

Handschrift Der Unter-zeichnete G W. bekennt hiemit der Frl E. O 3111:
Anschassung von Wirtschaftsgeraten die Summe von 5000 Fr. , schreibe
fünf tausend Franken, schuldig geworden zu sein und verpslichtet sich,
dieses Kapital samt Zins zu 4% von heute an auf ..... 18 . . .. in
gesetzlichen Geldsorien zurückzuzahlen.

Zur Sicherheit für Kapital und Zins haften solidarisch mit dem
Hauptschuldner als Burgen und Selbstzahler: . .

Münchenstein, den 16. September 1908.

(sig) G W

(Folgt die Beglaubigung der Unterschrift durch den Gemeindepräsidenten )

Jm Sommer 1911 zog Fri. O. nach Basel; bald darauf verheiratete sie sich
mit dem Beklagten und folgte ihm nach Nenhausen, wo die Ehelente K. die
Wirtschaft zum Zürcherhos übernahmen. Am 15. Januar 1912 kündigte der
Beklagte dem Kläger das Darlehen laut obigem Schuldschein zur Rückzahlung
auf 6Wochen. Da der Kläger innert dieser Frist nicht zahlte, erwirkte
der Beklagte einen Arrest auf die Liegenschaft des Klägers in Basel.
Dieser erhob gegen die Arrestbetreibung Rechtsvorschlag, worauf der
Beklagte die provisorische Rechtsössnung erlangte.

Am 20. April 1912 reichte W. vor dem Basler Zivilgericht Aberkennungsklage
ein, mit dem Begehren, wie es sub A hievor wiedergegeben ist. Er
machte geltend, der Betrag von 5000 Fr. sei ihm von der Ehefrau
des Beklagten nicht hingegeben worden, sondern es habe sich um eine
Schenkung auf den Todesfall für künftig zu leistende Dienste der D. als
Haushalterin des Klägers gehandelt Da diese Dienste in der Folge nicht
geleistet worden seien, sei die Schenknng dahingefallen. Eventuell
stellte der Kläger folgende Gegenforderungen an den Beklagien zur
Kompensationt 20,000 Fr., der O. zur Einrichtung eines Bazargeschäfts
hinge-3. Obligationenrecht. N°18. 87

geben; 1000 Fr. Darlehen zum Kauf eines Hauses in Basel; 11,800
Fr. Erziehungskosten für die beiden ausserehelichen Söhne der s.; 875
Fr. bezahlte-s rückständiges Kostgeldz 100 Fr. von der O. einkassierte
Rückvergütung der Telephonverwaltungz 3792313. 35 Cfs. für Mohiliar
des Klägers, das die Eheleute K. nach Neuhausen mitgenommen hätten;
endlich 5 Fr. Haushaltungsz gelb pro Tag.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Aberkennnngsklage, da dem
Schuldschein ein wirkliche-Z Darlehen zu Grunde liege. Von

den Gegenforderungen gab der Beklagte einzig das Darlehen von

1000 Fr. zum Hauskaus zu; er behauptete aber, die 1000 Fr· seien von
seiner Frau dem Kläger zurückbezahlt worden, allerdings ohne Quittung. Bei
der persönlichen Befragung durch den Bibi!gerichtspräsidenten anerkannte
die Sheitan des Beklagten, dass sie dem Kläger nur 3300 Fr. Valuta gegeben
habe; die weiteren 1700 Fr. seien ihr für geleistete Dienste geschenkt
worden. Die Klage wurde infolgedessen erstinstanzlich im Betrage von
2700 Fr. geschützt, von der oberen kantonalen Instanz dagegen in vollem
Umfange abgewiesen.

2. Unbegründet ist einmal die Einwendung des Klägers, der Beklagie
könne die Forderung nicht in eigenem Namen geltend machen, weil
im Schuldschein nicht er als Gläubiger genannt sei, sondern seine
Ehesrau. Diese Einrede ist zwar nicht verspätet, in dem Sinne, dass
sie schon vor dem Rechtsössnungsrichter hätte erhoben werden sollen,
wie der Vertreter des Beklagten heute behauptet hat. Die Legitimation
des Beklagten ist von Amtes wegen zu prùfen. Und es handelt sich dabei,
wenn auch um eine prozessrechtliche Frage, doch um eine solche des
eidgenössischen Rechts, da die Prozessfähigkeit der Ehesrau in Verbindung
mit ihrer Handlungsfähigkeit im ZGB geregelt ist.

Laut Art. 168 Abs. 2 leg. cit. hat im Rechtsstreit mit Dritten um
das eingehrachte Gut der Ehemann die Ehefran zu vertreten. Wenn
die Vorinstanz ausführt, dass damit nicht nur eine gesetzliche
Prozessvollmacht des Ehemannes statuiert, sondern dass dieser als
Verwalter des ehelichen Vermögens eigentliche Prozesspartei sei, so ist
ihr durchaus beizupflichten Als Haupt und gesetzlicher Vertreter der
ehelichen Gemeinschaft sowie kraft seines eigenen Jn-

88 Oberste Zivilgeriehtsinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheiàungenss

teresses als Nutzniesser und Verwalter des eingebrachten Frauengutes
kann der Ehemann die Prozesse mit Dritten um jenes Gut in eigenem Namen
führen (vergl. ZGB 160, 162, 200, 201, sowie Egger, Kamm. Anm. 2a zu
Art. 168 und die dortigen Zitatez Rossel, Manuel S. 241; a. an. Gmür,
Komm. S. 273 Anna 2). Der Beklagte hat denn auch persönlich die
Rechtsöffnung gegen den Kläger erwirkt und ist von diesem im vorliegenden
Prozess persönlich ins Recht gefasst worden. Der Vertreter des Klägers
hat heute eingewendet, es fehlten Behauptung und Beweis dafür, dass
die Eheleute K. in Güterverbindung leben unddie streitige Forderung
zum eingebrachten Gut der Ehefran gehöre. Zu Unrecht: die gesetzliche
Vermutung spricht für die Gütervers bindung als ordentlichen Güterstand
und für die Zugehörigkeit der Forderung zum eingebrachten Gut der Ehefrau
K. Es wäre Sache des Klägers gewesen, jene Vermutung zu entkräften;
der Beklagte hatte lediglich seine Heirat mit FrL O. zu behaupten.

3. Zn der Sache selber hält die Vorinstanz den Forderungs-

nachweis, der nach anerkannten Beweis-regeln dem Aberkeunungs-

beklagten obliege, durch den Schuldschein für den vollen Betrag von 5000
Fr. erbracht. Es kann dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Die
Ehefrau des Beklagten hat ausdrücklich zugegeben, dass ihr Darlehen an
den Kläger in Wirklichkeit nur 3300 Fr. betragen habe. Der Urwndenbeweis
wird somit für die Differenz von 1700 Fr. durch den ans dem Geständnis
der Frau K. fliessenden Gegenbeweis entkräftet, und es ist so anzusehen,
wie wenn die Schuldnnerkenmmg über die 1700 Fr. nicht bestünde. Die
Ansicht der Vorinsianz, es habe der Kläger den Nachweis zu leisten, dass
hinsichtlich der 1700 Fr. auch jeder andere Verpflichumgsgrund fehle, ist
rechtsirrtümlich Denn im Schuldschein ist von einem weitern Rechtsgrund
nicht die Rede· Der Schuldner hat das Fehlen jeder causa nur gegenüber
einer abstrakten Schuldverpflichtung zu beweisen (bei-gl. Oser, Kamm. ad
Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR S. 71 und die dortigen Zitate). Der Hinweis der Vorinstanz
auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 1912 i. S. Betschart gegen
Konkursmasse Jünng geht fehl. Es handelt sich in jenem Falle nicht um
eine reine Bestreitung des Schuldgrundes. Und es wurde der Beweis der
Simulation als erbracht3. Odligationenrechi. N°16. 89

betrachtet trotz der beiläufigen Bemerkung (an die sich die Vorinstanz
offenbar beruft), es genüge der Nachweis nicht, dass der Aussteller
tatsächlich nichts schulde, sondern es müsse bewiesen werden, dass er
sich nicht ernstlich verpflichten wollte; dieser Äusserung koinmt eine
präjudizielle Bedeutung nicht gn.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat also der Beklagte den Grund
der angeblichen Forderung von 1700 Fr. unabhängig vom Schuldschein zu
beweisen. Er hat denn auch diese Forderung damit zu begründen versucht,
dass der Kläger Dienste seiner Frau habe belohnen wollen Nach den
Feststellungen der ersten Instanz ist dieser vom Kläger bestrittene
Rechtsgrund nicht dargetan. Wollte man aber auch jenen Beweis als
erbracht ansehen, so wäre die Verpflichtung des Klägers gemäss Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.

alt, 20 neu OR, weil gegen die guten Sitten verstossend, nichtig. Die
Frage, ob eine Verpflichtung gegen die guten Sitten verstosse, hat der
Richter von Amtes wegen zu prüfen (Diet. Komm. S. 92 lit-t. b und die
dort zitterten Urteile des Bundesgerichts). Nun steht fest, dass

die Ehefrau des Beklagten selber als Grund der angeblichen

Schenkuug .ihr konkubinatsähnliches Verhältnis zum Kläger angibt.
Es handelte sich also um Löhnung vergangener und zukünftigen ans dem
Konkubinat sich ergebender und da der Kläger verheiratet war -zugleich
ehebrecherischer Dienste. Eine Rechtspflicht des Klägers zur Bezahlung
des Betrages von 1700 Fr. besteht somit nicht (vergl. BGE 18 Nr. 60
in fine, 20 Nr. 150). Andersetts hat der Kläger durch Ansstellung
des Schuldscheines nicht bereits erfüllt; es käme höchstens ein
Schenkungsversprechen in Betracht. Und es verkörpert der Schuldschein
auch nicht das Forderungsrecht nach Art eines Wertpapiers Danach erscheint
die Aberkennungsklage im Betrage von 1700 Fr. als begründet.

4. Auf die vom Kläger zur Kompensation ver-stellten Gegenforderungen
ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil ein Berzicht des Klägers auf
die Verrechnung vorliege: der Kläger habe im Schuldschein Barzahlung
versprochen, obschon er wusste, dass er

Gegensorderungen an die Ehefran des Beklagten habe (Art. 139

Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
aOR). Wenn auch der Beklagte diese Bestimmung (die nicht in das
revidierte OR aufgenommen wurde) nicht ausdrücklich angerufen habe,
so ergäben sich doch die tatsächlichen Voraussetzungen

90 Oberste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechfliche Entscheidungen.

aus den Vorbringen der Parteien und der Richter habe von sich aus die
rechtlichen Folgerungen aus den aktenmässig erstellten Tatsachen zu
ziehen. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Darausdass eine Partei
Barzahlung verspricht, obschon sie eine Gegenforderung an den Gläubiger
hat, folgt nicht ohne weiteres der Ausschluss der Kompensation. Es bedarf
dazu weiter der Willensäusserung des Verzichtes auf die Verrechnung;
diese Willensäusserung kann sich implizite aus den Umständen ergeben, sie
folgt aber hier nicht daraus. Denn jedenfalls muss der Verzicht von der
Partei, die daraus einen Vorteil ableiten will, in 09.511 vom Beklagten,
behauptet werden. am. 139 Abs. 2 aOR begründet eine Rechtsvermutung
dafür, dass ein Verzicht auf die Verrechnung vorliege, und es hat der
Schuldner den Gegenbeweis zu leisten, wenn er den Verzicht bestreitet
(BGE 21 S. 548). Der Beklagte hätte also zum mindesten gegenüber der
Kompensationseinrede eine auf Verzicht gehende Willenserklärung des
Klägers behaupten sollen, was nicht geschehen ist, wie denn auch ein
Verzicht in casu durchaus nicht auf der Hand liegt. Dazu kommt, dass im
Schuidschein nicht Varzahlung im Sinne sofortiger Zahlung ijcomptant,
in cementi) versprochen ist, sondern nur Bezahlung in gesetzlichen
Geldsorten.

Hat danach die Vorinstanz zu Unrecht einen Verzicht auf die Verrechnung
angenommen, so ist auf die Gegenforderungen einzutreten und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Verrechenbarkeit
der einzelnen Forderungen auf Grund der erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen urteiie Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit
jene Forderungen auf einem unsittlichen Verhältnis beruhen, ob gültige
Verpflichmngen unter den Parteien entstanden sind und die erfolgten
Zuwendungen zurückverlangt werden können. Zugestanden hat der Beklagte
einzig, dass seine Frau vom Kläger 1000 Fr. zum Zweck des Hauskaufes in
Basel erhalten habe; er behauptet aber, die Rückgabe sei erfolgt was
nicht bewiesen ist und bestreitet, dass das Geständnis des Empfanges
von der Behauptung der Mckzahlung getrennt werden diu-fe. Es ist dies
eine Frage des kantonalen Prozessrechts, die von der ersten Instanz zu
Ungunsten des Beklagten entschieden wurde und über welche die Vorinstanz
ebenfalls noch zu euscheiden hat; --3. Obligationenrecht. N° 17. 91

erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 1912
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

17. Zima der II. zipilabteilnug vom 19. gum 1913 in Sachen Mweîzeriscfie
Yankees-alinea, Bekl. und Ver.-KL, gegen Yheinhafeu-Mfim-geseflschaft,
RI. und Ver-Bekl.

Voraussetzungen der Inkassovolimacht bei Handlungsbevollmàîchu'géen.
Funktion des Anmhme und des Nachnahmescheins im Frachtverkehr.

Das Bundesgericht hat,

da sich ergibt:

A. Am 16. Juni 1911 liess die Klägerin durch ihren Angestellten Emil Meier
auf dem Bahnhof Basel-St.Johann zwei Wagenladungen Mähmaschinen ohne
Nachnahmebelastung an die Firma Mc. Cornick in Zürich aufgeben. Meier
besorgte dies auftragsgemäss, verlangte jedoch noch am gleichen Tage
von sich aus auf vorgeschriebenemFormulau das er per Rheinhafen A. G.
Meier unterzeichnete, dass die Ware zur Verfügung der Absenderin
gehalten werde. Dies geschah, und am 17. Juni 1911 löste Meter auf
dem Güterbahnhof Basel-Wolf unter Vdrweisung der Annahmescheine die
Frachtbriefe ein und gab die beiden Wagen mit neuen Frachtbriefen, diesmal
jedoch belastet mit Nachnahmen von 3500 Fr. auf dem einen und 1776 Fr. auf
dem andern Wagen, an den gleichen Empfänger wieder auf. Empfangsbordereau,
Verladescheine und neue Frachtbriefe unterzeichnete er wieder namens der
Klägerin. Die Nachnahmen wurden auf den neuen Annahmescheinen vermerkt,
besondere Nachnahmescheine dagegen nicht ausgestellt Am 30. Juni 1911,
nachdem die Nachnahmen vom Adressaten eingeloft worden waren, präsentierte
Meter die Annahmescheine, ;an welchen für die Nachnahmebetriige mit dem
Stempel Rheinhasen-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 85
Datum : 01. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 85
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 84 Oberste Zivilgsricmséuuanz. L Materiellrechtliche Entscheidungen. Was die angeblichen


Gesetzesregister
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • darlehen • bundesgericht • weiler • tag • frachtbrief • aberkennungsklage • frage • eingebrachtes gut • basel-stadt • vermutung • ehegatte • belohnung • zins • barzahlung • rechtsgrund • erste instanz • konkubinat • von amtes wegen
... Alle anzeigen