Die Kritik dieser Schadensberechnung durch den Kläger ist danach
unbegrundetz gegenteils muss der Betrag von 1557 Fr. als das Maximum
des vom Kiäger voraussichtlich erlittenen Schadens
bezeichnet werden. Da anderseits nach den vorstehenden Ausführungen _
das Mitverschuldeu des Kiägers bedeutend schwerer ins Gewicht zu fallen
hat, als die Borinstanz annimmt, so rechtfertigt es sich, die von ihr
zugesprochene Schadenersatzsumme von 1000 Fr. weiter. und zwar-aus 500
Fr herabzusetzen ,
·Uber die Zinspflicht 5 0/0 seit 4. Juni 1910 waltet fem Streit ob.
Demnach hat das Bundesgericht erkan ni :
Die Hauptberusung wird dahin gutgeheissen, dass unter Aufgings des
angefochtenen Urteils die dem Kläger zu bezahlende
ts ädigung auf 500 Fr. herabgesetzt wird. Die An' l b wird abgewiesen. sch
us; emfung
106. Zitteit der 'i. zieitabteitung vom 25. Oktober 1913 in Sachen Hemde
Kl. u. Ber.-Kl., gegen @!auzmann, Bekl. u. Ver.-Bell.
Grundstùckkauf.Anfechtung wegenwrtums. An echten F ormmangels :
'Nichtbaobachtung dér Farmvorschrifien (113391353993 des solathurnischen
EG bei-·Mitwirkung ron bsseberseézern bei-u Kaszabsc/zleess. Der
Art. 11 Abs. 2 03 gm. nicfit fil-r Rechtsgeschafte, deren Form die
öffentliche Beurkundung und also kantonatrechtllch geregelt ist. Der
Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
|
1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
Nichtbeobachtung der für di;) öffentliche Beurkundamg vorgvsrlu'iebenen
Formen zu. ordnen. Inwiesi fern sind die Bestimmungen der kantonalen E
G Bundesrecht im Sinne von Art. 57
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
A. Durch Urteil vom.12. Juni 1913 hat das Obergerichr des Kantous
Solothurn in vorliegender Streitsache erkannt· si. Sämtliche Klagebegehken
sind abgewiesen 2. u. 3. (mitm; punkt).
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in
Aufhebung des angefochtenen Urteils der streitige Kaufvertrag für
den4. Obligationenrecht. N° 1013. 609
Kläger als unverbindlich zu erklären und der Beklagte habe dem Klöger
eine Anzahlung von 3000 Fr. zurückzuerstatten samt Zins zu 5 °/o seit
dem 10. April 1912.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die
gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat
beantragt: Es sei die Berufung abzuweisen, soweit der Kaufvertrag wegen
Irrtums angefochten werde. Hinsichtlich der Anfechtung wegen Formsehlers
sei nicht auf die Berufung einzutreten, eventueil sei sie auch insoweit
abzuweisen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Antonio Landini, der bei der Erbauung der Lötschbergbahn
in Kandersteg eine Weinund Bierhandlung betrieben hatte, wollte an der
Südmündung des Hauenstein-Basistunnels ein ähnliches Geschäft eröffnen
und trat daher, um eine hier geeignete Liegenschaft zu erwerben, mit
Notar Bloch in Olten in Unterhandlung. Bloch nannte ihm das dem Beklagten
Hans Glanzmann gehörende, in der Nähe des Tunneleinganges befindliche
Grundstück Nr. 2200· Auf diesem lastet zufolge eines frühem Verkaufes vom
27. Oktober 1909 eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Stadtgemeinde
Olten, wonach dem Eigentümer untersagt ist, Tauf der Liegenschast eine
Wirtschaft einzurichten oder zu betreiben Bei den Unterhandlungen
zwischen dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Kläger und Notar
Vloch, die durch Vermittlung der des Jtalienischen kundigen Tochter
Blochs geführt wurden, machte laut vorinstanzlicher Feststellung Btoch
durch seine Tochter den Kläger ausdrücklich auf die erwähnte Servitut
aufmerksam. Am 10. April 1912 schlossen dann die Parteien auf der
Amtsschreiberei Olten einen Kaufvertrag über das fragliche Grundstück
ab. Zu den Verhandlungen hatte der Kläger seinen Landsmann Giuseppe Be
mitgebracht, damit er als Dolmetscher funktioniere. Wie die Votinstanz
feststellt, unterrichtete Bevor dem Kaufabschluss den Kläger ebenfalls
von dem Bestehen der Servitut, wobei der Akt vom 27. Oktober 1909,
worin sie verurkundet ist, herbeigehott und über ihren Inhalt und ihre
Tragweite gesprochen wurde. Der Kaufvertrag ist von dem des Schreibens
unkuudigen Kläger durch Handzeichen, vom Beklagten unterschriftlich
unterzeichnet. Er trägt ferner die Unterschrift des Giuseppe Bè, der
die Worte Der Dolmetsch: vorangestellt sind.
810 Oberste Zivitgerichtsinstanz. l_. Materiellrechtliche Entscueiauugen.
Mit der vorliegenden, von beiden kantonalen Instanzen als unbegründet
befundenen Klage hat der Käufer die Rechtsbegehren geneue: 1. Es sei
der Kaufvertrag vom 10. April 1912 für das Kläger als unverbindlich zu
erklären. 2. Der Beklagte habe dem Fläger eine Anzahiuug von 3000 Fr. an
den Kaufpreis {der auf 35,000 Fr. bestimmt worden war) zurückzuerstatten
samt Zins zu o_°;'o seit dem Kaufabschluss. Ein weiteres Begehren ist vor
der ersten Instanz fallen gelassen worden. Der Kläger behauptet in erster
Linie, dass der Kausvertrag wegen Formmangels nichtig sei. Er verweist
dafür auf den Art. 10 des solothurnischen EG zum ZGB, wonach unter anderem
der Übersetzu, der bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde beigezogen
wird, diese zu unterzeichnen, den Grund seiner Beiziehung in der Urkunde
anzugeben und zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt
sei. Diese Solennitätssorm sei hier nicht beachtet worden, was nach
am. 11 OR die Ungültigkett des abgeschlossenen Vertrages zur Folge
habe. Zudem sei Bè, ein einfacher italienischer Arbeiten nicht fähig
gewesen, die aufgenommene öffentliche Urkunde zu verstehen. Eventnell
behauptet der Klager, sich beim Vertragsabschlnsse in einem wesentiichen
Irrtum befunden zu haben, weil ihm vor-hu über die fragliche Servitut,
die eine wichtige Gebrauchsbes schränknng des Kaufgegenstandes enthalte,
nichts eröffnet worden sei und er nichts von ihr gewusst habe. _ '
2. Ohne weiteres zu verwerer ist die Berufung insofern, als der
Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten wird. Die Vorinstanz nimmt auf
Grund des Beweisergebnisses das im wesentlichen oben wiedergegeben
wurde an, dass der Kläger tatsächlich von dem Bestehen der Servitut
in genägender Weise Kenntnis erhalten habe, und sie sieht dabei im
besondern auch als erstellt an, dass der Übersetzer Bè die italienische
und die deutsche Sprache für eine richtige Ubersetzung hinreichend
beherrsche. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist aber ein Irrtum
ausgeschlossen und der Klagetbehauptet denn auch selbst nicht, die
Vorinstanz habe den Rechtsbegriff des Irrtums unrichtig aufgefasst
Seine Bemängelnng des Vorentscheides betrifft vielmehr einzig die
Tatbestandsfeststellung. Hinsichtlich dieser aber hat er wiederum keine
nach Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
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1 | Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. |
2 | Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. |
3 | Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |
Aktenwidrigfett, geltend gemacht oder gar dartun können, sondern nur
Aus-.i. Obligafionenrecht. N° 106. si 611
setzungen vorgebracht, die sich auf die dem kantonalen Richter
vorbehaltene Würdigung des Beweismaterials beziehen. Seine Behauptung
endlich, er habe den ihm gemachten Angaben über den Bestand der Servitut
keinen Glauben geschenkt, weil er von anderer Seite gegenteilige Auskunft
erhalten habe, spricht nicht für einen Irrtum, sondern bloss dafür-,
dass er den Vertrag auf die Gefahr hin eingegangen habe, gegen seine
Erwartung ein servitutbelastetes Grundstück zu erwerben.
3. Der Beklagte anerkennt, dass die Formvorschrift des § 10 des
solothnrnischen EG zum ZGB nichtbeobachtet wurde, wonach der bei
der Errichtung einer Notariatsurkunde beigezogene Übersetzer in der
Urkunde den Grund seiner Beiziehung angeben und bezeugen musz, dass er
gewissenhaft übersetzt habe. Er macht aber geltend, der unterlaufene
Formfehler habe nicht die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge, weil
jene Bestimmung des Einsübrungsgesetzes eine blosse Ordnungsvorschrift
sei. Die Vorinstanz pflichtet ihm bei, im wesentlichen mit der Begründung:
Art. 55 Abs. 2 SchlT zum ZGB, als dessen Ausführungsbestimmung sich der §
10 EG darstelle, spreche von ordnenden Bestimmungen, die die Kantone für
die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache aufzustellen
hätten. Hauptfächlich aber ergebe sich aus dem Zweck jener Bestimmung
des EG, dass sie nur eine Ordnungsvorschrift sein könne (was näher
ausgeführt wird).
Demgegenüber beruft sich der Kläger vor allem auf den Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
|
1 | Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. |
2 | Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. |
wonach die Gültigkeit des Vertrages von der Beobachtung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Form abhängt, sofern nicht über deren Bedeutung und
Wirkung etwas anderes bestimmt ist. Damit behauptet der Klager, was
die Zuständigkeit des Bundesgerichts anbelangt, eine Verletzung von
Bande-Brecht und das Begehren des Beklagteu, es sei auf die Berufung,
soweit der Kan wegen Formmangels angefochten werde, nicht einzutreten,
erweist sich hiernach als unbegründet. Sachlich fällt hinsichtlich
dieses Anfechtungsgrundes vor allem in Betracht, dass die gesetzlich
vorgeschriebene Form- beim Grundstückkauf laut Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
|
1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
öffentlichen Beurkundung ist und dass nach Art. 55 SchlT zum ZGB die
Kanto-ne zu bestimmen haben, auf welche Weise auf ihrem Gebiete die
öffentliche Beurtundung hergestellt wird-. Es fragt sich mm. ob die
Regel des Art, li Abi. '2, wonach die ge-
612 Oberste Zwilgeeichtsinstauz. (. Materiellrecixtlicize Laziécheidungen.
ietzliche Form Solennitätsund nicht bloss Beweisforin ist, auch für
jene Nechtsgeschäfte gelte, deren Form die öffentliche BeurkunL hung
ist und daher vom kantonalen Gesetzgeber geordnet wird. Die Frage
muss verneint werden, weil die dem kantonalen Gesetzgeber erteilte
Befugnis, zu bestimmen, wie die öffentliche Beurkundung auf seinem
Gebiete hergestellt werde, zugleich die Befugnis in sicb schliesst, die
Folgen der Nichtbeobachtung der von ihm für die Be;urkundung geforderten
Formen zu regeln (vergl. Of er, Kommentar zum OR Note II 4 b zu Art. 2165
Wieland, Kommentar zum Sachenrecht, Art. 657 Note 6; Leemann, Kommentar
zum Sachenrecht, Art. 657 V 2 c). Die behauptete Verletzung des am. 11
OR liegt also nicht vor. Von einer solchen des Art. 55 SchlT aber kann
keine Rede sein, da dieser die Fragewelche Rechtsfolgen die Missachtung
der für die öffentliche Beur-
kundung geltenden Formen nach sich zieht, unberührt lässt, so dag-
deren Lösung der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Ob endlich
die Vorinstanz die streitige Bestimmung in § iO des EG hinsichtlich
ihrer Bedeutung als Fornworschrift richtig aufgefasst und angewendet
habe, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen Die Bestimmungen der
kantonalen Einführungsgesetze gehörenauch wenn sie kraft einer Delegation
des Bundesgesetzgebers erlassen worden find, wie die durch Art. 55 SchlT
vorgesehenen-_ nicht zum Bundesrecht im Sinne des-Art. I)? @@, mindestens
insoweit nicht als sie Fragen -der Organisation oder des Verfahrens und
keine materiellen Zivilrechtsberhältnisse regeln. Die hier streitige
Vorschrift aber, wonach der Übersetzer beim Kaufakte den Grund seiner
Beiziehung anzugeben und die richtige Erfüllung seiner Obliegenheiten zu
bezeugen hat, betrifft lediglich das Verfahren beim Vertragsabschlusse
Demnach hat das Bundesgericbt erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 12. Juni 1913 in allen Teilen
bestätigt-5. Yersicheruagsvertragsrecht. N° 107. 613
5. Versicherungsvertragsrecht. Sonn-atd'assurance.
ists-. Urteil der II. Ztvicabteilung vom 5. glovemòec î913 ss in
Sachen Basler Jedwedabtbmmgsgelelklchafh Kl. n. Ber.-Kl., gegen Yung,
Bekl. u. Ber.-Bekl.
Unfaliversiaherung. Vom Versicherer erbot-MAmp-eeeh (mf He's-absetzung
einer ihm durch rechts/,:räftiges Urteil wisset-legten Beute-n-
eet-z)jlirittetg, gesiützt auf eine Bestimmung tler Police: wonach. im
Falle einer spätere: Besserung des Zustandes des le'ea'sicherten die
Rente In reduzieren ist. Eint-eile der abyezerteilien Sees/Le èegrz'èndes
erklärt, weil die Wahrscheiulichkeit einer spàîtem Besserung bereits [m
früher (f)-[uil bei der Feslselsemg der Rent. berücksichtigt war-s1.'fx.
war.
A. -Der Beklagte war bei der Klägerin gegen Unfall versichert, und zwar
u. a. für den gm dauernder (lebenslänglicher) Jnvalidität. In § 8 Abs. 2
der Police war unter dem Titel Zahlung der Entschädigung bestimmt:
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Fortdauer der Invalidität
.,feststellen zu lassen Und bei wieder eintretender Erwerbstätigkeit "des
Beschädigten die Rente entsprechend herabzusetzen oder ganz aufzuheben."
Nachdem der Beklagte am 19. März 190? einen schweren Unfall erlitten
hatte, der u. a. eine traumatische Neurose verursachte, klagte er
am 14. September 1908 gegen die heutige Klagerin aus Zahlung einer
lebenslänglichen jährlichen Rente von 50%} Fr. 25 Cis.
Die vom Gerichte mit der Begutachtung der Unfallsfolgen betrauten drei
Basler Ärzte, die instruktionsgemäss u. a. auch die Chancen einer spätern
Besserung des Gesundheitszustandes des Beklagten berücksichtigten,
gelangten nach ursprünglich starken Divergenzen schliesslich auf Grund
einer gemeinsamen Besprechung zu dem Resultate-, die Erwerbsstörung
des Julius Jung für zwei Fabre gleich As zu erachten und die Störung
als Unfallfolge