514 überste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen.

nahme der Vorinstanz richtig wäre, dass die Trunksucht beim
Beschwerdesührer schon Geistesschwäche herbeigeführt hatte. Um die
Bevormundung aus diesem Grunde aufrecht zu erhalten, bedürfte es aber
nach Art. 374 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB eines Gutachtens von Sachverständigen, welche
Voraussetzung hier nicht zutrifft.

5. Von der Auserlegung der Kosten an die unterliegende
Vormundschaftsbehörde ist hier abzusehen. Denn wenn auch die
zidilrechtliche Beschwerde den Vorschriften der Berufung in Zwilsachen
unterstellt ist und somit die nach Art. 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
OG zu bezahlenden
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen waren, so ist
doch zu berücksichtigen, dass die kantonalen Vormundschaftsi behörden
im Vormundschaftsverfahren nicht als Partei im Sinne des zit. Art. 214
austreten, sondern die Entmündigung von Amtes wegen durchführen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäss werden der Entscheid
des Regierung-states des Kantons Glarus vom 31. Juli 1913 und die im
Jahre 1897 über den Beschwerdeführer verhängte Vormundschaft aufgehoben

91. Atleti der II. Divicabteicuug vom 5. yet-einher 1913 in Sachen
Hermann gegen Gemeinderat Fett-neu bezw. Ersatme gîéisdhaus.

Verweigertmg des recktlichen Gekö'rs' in einem Bevormundnngsfall. Dm
durch. begangene Verletzung des AM. 374 Z GB.

A. Am 5. März 1913 wurde dem Beschwerdesührer, der in Wildhaus
(St. Gallen) heimatberechtigt ist und damals in Herisau wohnte, namens des
Gemeinderate-s dieser letztern Ortschaft schriftlich mitgeteilt, dass er
auf Verlangen des Waisenamtes Flawil und in Zustimmung des Waisenamtes
Wildhaus, aus Grund von Art. 370 3GB, in der Sitzung des Gemeinderates
vom 3. März unter Vormundschaft gestellt, und dass ein F. Jnauen in
Herisau zu seinem Vormund ernannt worden sei.2. Familienrecht. N° 9]. 515

Vor dieser Mitteilung war der Beschwerdesiihrer an einem aus den Akten
nicht ersichtlichen Datum vor den Gemeindehauptmann beschieden und von
diesem auf die ihm zur Last gelegten Punkte eindringlich aufmerksam
gemacht und gehörig verwarnt worden. Eine Aufforderung oder Einladung,
sich über die ihm zur Last gelegten Tatsachen auszusprechen, hatte er
dagegen nicht erhalten.

B. Eine vom Beschwerdeführer am 11. März 1913 gemäss § 46 des kantonalen
Einführungsgesetzes zum ZGB eingeleitete gerichtliche Klage wegen
Verletzung der Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
und 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB ist am 28. Juli 1913 vom Obergericht
des Kantons Appenzell A.-Rh. abgewiesen worden.

Dieses Urteil ist in Bezug auf den Beschwerdegrund der Verletzung des
Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB folgendermassen begründet: Dem Requisit der vorherigen
Abhörung sei in casa dadurch genügt worden, dass der zu Entmündigende
vor dem Bevogtigungsbeschluss durch den Gemeindehauptmann auf die ihm
zur Last gelegten Punkte eindringlich aufmerksam gemachtund sich-Brig
verwarnt worden fei. Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB bezwecke nichts anderes, als, dem zu
Bevormundenden das rechtliche Gehör zu verschaffen Nun habe aber das
Bundesgericht in Sachen J. K. Locher, Gais, betreffend Entvogtigung
(Urteil vom 19. Mai 1904) ausdrücklich und gewiss mit vollem Rechte
festgestellt, dass da, wo ein Entmündigter wie im Kanten Appenzell
A.-Rh. Gelegenheit habe, sich im gerichtlichen Verfahren vor zwei
Justanzen mit jeweilen mündlicher Parteiverhaudlung hören zu lassen, sich
über das Belastungsmaterial zu äussern und seine Verteidigutkgsrechte
zu wahren, von einem Eingriff in den gewährleisteten Grundsatz des
rechtlichen Gehör-s nicht gesprochen werden könne. Die formelle Einrede
der Klégew schaft falle sonach ohne weiteres dahin.

Während der Pendeuz des Vormundschaftsprozesses vor Bezirksgericht
Hinterland hatte der Beschwerdeführer in einem, vor den sf. gallischen
Gerichten hängigen Vaterschaftsprozesse gegen ein Urteil, durch welches
ihm das uneheliche Kind einer Hulde Frehner mit Staudesfolge zugesprochen
worden war, die Appellation an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
erklärt. Dieses Gericht trat jedoch, mit Urteil vom 23. Juni 1913,
auf die Appel-

516 Oberste Zivilgerîchuimtaùz. _ [. Maieriéllrechtliche Entscheidungen.

lation nicht ein, weil sich ergab, dass vom Präsidenten des
Bezirksgerichts Hinterland eine provisorische Verfügung in dem Sinne
getroffen worden war, dass die Entmündigung einftweilen aufrecht
zu erhalten sei. Auf eine gegen dieses Urteil des Kantonsgerichtes
St. Gallen gerichtete Berufung ist das Bundesgericht, mit Urteil vom
15. Juli 1913, ebenfalls nicht eingetreten, und ein gegen dasselbe
kantonsgerichtliche Urteil ergriffeuer staatsrechtlicher Rekurs ist
durch Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 1913, soweit daran
eingetreten werden konnte, abgewiesen worden.

(). Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appetizell A.-Rh. vom
28. Juli 1913 hat Hermann die zivilrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag auf Aufhebung der am 3. März
1913 über ihn verhängten Vormundschaft.

Auch diese Beschwerde wird damit begründet, dass durch die Verhängung
der Vormuudschaft die Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
und 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB verletzt worden seien.

Seit Einreichung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer sich ins
Ausland begeben.

D. Sur Vernehmlassung eingeladen, hat der Gemeinderat von Herisau am
1. Oktober erklärt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Wohnsitz
ins Ausland verlegt habe, aus der hiesigen Vormundschast (d. h. derjenigen
don Herisau) entlassen- worden sei, und dass die Vormundschaftsbehörde
von Herisau zsich für die Ausübung der Vormundschaft nicht mehr zuständig
erachte. Der Gemeinderat habe deshalb die Vormundschast dem Waisenamt
Wildhaus überwiesen, mit der Bemerkung, dass er es ihm überlasse,
die Vormundschaft aufrecht zu erhalten oder nicht-. Damit sei die
Angelegenheit für den Gemeinderat von Herisau erledigt.

E. Seinerseits zur Vernehmlassung eingeladen, hat das Waisenamt Wildhaus
Abweisung der Beschwerde beantragt und bei diesem Anlass bemerkt:
Der Beschwerdeführer sei Ende Februar oder Anfang März 1913 vor den
Gemeindehauptmann zittert worden, und es sei ihm bei dieser Gelegenheit
nahegelegt" worden, sich freiwillig unter Vormundschaft zu stellen,
ansonst voraus-2.siFammenrecmss no 91. · 517

sichtlich der Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung gegen ihn die
Zwangsbevormundung aussprechenM werde. Hermann habe dabei Gelegenheit
gehabt, sich zu verteidigen, und er habe erklärt, sich der Bevormundung
freiwillig nicht unterziehen zu wollen;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

..... '3. Der vom Beschwerdesührer in erster Linie eingenommene
Standpunkt, dass der Grundsatz des Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB ihm gegenüber verletzt
worden sei, erweist sich als zutreffend. Nach den eigenen Ausführungen
des Gemeinderate-Z Herisau vor Bezirksgericht Hinterland ist der
Beschwerdefuhrer vor seiner Bevormundung lediglich vom Gemeindehaupimann
mittels mündlich erhobener Vorwürfe- verwarnt worden, und auch die
beiden gerichtlichen Urteile (dasjenige des Bezirksgerichtes Hinterland
vom 9. Juni 1913 und dasjenige des Obergerichts vom 28. Juli 1913)
stellen in dieser Beziehung einzig fest, dass der Gemeindehauptmann
den Beschwerdeführer auf die ihm zur Last gelegten Punkte eindringlich
aufmerksam gemacht und gehörig verwarnt habe. Eine solche Verwarnung
ist nun aber nach Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
ZGB nicht genügend. Vielmehr soll nach
der ausdrücklichen und unzweideutigen Vorschrift dieses Artikels der
zu Bevormundende vor der Verhängung der Vormundschaft angehört werden,
d. h. es muss ihm (vergl. Praxis II S. 429 '?) Gelegenheit gegeben werden,
sich über die einzelnen zur Begründung des Bevormundungsbegehrens geltend
gemachten Tatsachen, sowie über seine rechtliche Stellungnahme, sei es
mündlich, sei es schriftlich,. auszusprechen Dies

vist im vorliegenden Fall nicht geschehen, auch dann nicht, wenn

dem Beschwerdeführer, wie es in der Vernehmlassung des Waisenamtes
Wildhaus heisst, vor der Bevormundung nahegelegt mux-de, sich
freiwillig unter Vormundschaft zu begeben, ansonsi voraussichtlich die
Zwangsbevormundung ausgesprochen werde; denn dieses Ansinnen enthielt
keine Einladung zur Verteidigung gegenüber bestimmten Vorwürer, sondern
es wurde damit dem Reimrenten im Gegenteil zugemutet, von vornherein aus
jede Verteidigung zu verzichten. Dadurch aber, dass der Beschwerdeführer
dann später im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit erhielt, seinen

* in diesem Bande S. 189 f. Erw. 2.518 Oberste
Zivilgerichlsinstanz. !. Materiellrechtliche Entscheidungen.

Standpunkt darzulegen, konnte die im Administrativverfahren
unterlassene Aufforderung zur Vernehmlassnng nicht ersetzt werden. Das
gerichtliche Verfahren bildet im Kanton Appenzell DI.-Nl}. nach
§ 46 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB nicht etwa einen Teil
des Bevormundniigsverfahrens, in dem Sinne, dass die Bevormundung
überhaupt ersi von den Gerichten ausgesprochen würdenachdem sie von den
Administrativbehörden lediglich vorbereitet worden wäre. Vielmehr ist es
der Gemeinderat, der (nach § 44 leg. cit.) die Vormundschaft anordnet",
und diese wird ohne weiteres rechtskräftig wenn der Bevormundete
nicht seinerseits innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine förmliche
gerichtliche Klage anhebt. Auch ergibt sich aus § 46 Abs. 2 des
erwähnten Einführungsgesetzes, dass die vom Gemeinderat ausgesprochene
Vormundschast, sogar nachdem sie durch Klage angefochten worden, und bevor
der gerichtliche Entscheid ergangen ist, gewisse Rechtswirknngen haben
kann. Dass aber diese Nechtswirkungen unter Umständen fehr einschneidend
sein können, zeigt gerade der Fall des heutigen Beschwerdeführers, der
durch die vom Gemeinderat Herisau ausgesprochene Bevormundung bereits an
der Ergreifung der Appellation gegen ein für ihn äusserst folgenschweres
Urteil in einem Paternitätsprozess verhindert worden ist (vergl. oben,
sub Fact. B, am Schluss).

4. Ist somit die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung des Art. 374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

ZGB gutznbeissen, so braucht zu der Frage, ob das dem Beschwerdeführer
gegenüber eingeschlagene Verfahren unter dem frühern Rechte zulässig
gewesen wäre die reknrsbeklagten Behörden haben sich in dieser Beziehung
auf einen Passus in einem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 1904
i. S. Locher dernfen nicht Stellung genommen zu werden.

Ebensowenig bedarf es zur Zeit eines Eintretens auf die materielle Seite
des vorliegenden Bevormundungsfalles.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die am 3. März 1913 vom
Gemeinderat Herisan über den Beschwerdeführer ver-hängte Vormundschaft
aufgehoben3. Sachenrecht. N° 92. si 519

3. Sachenrecht. Des droits reels.

92. Sentenza 22 ottobre 1918 della la Sezione civile nella. cama
Ditte. Actienbrenerei in Bellinzona contro Massa del Fallimento
s. A. Argentina.

Art 715 CGS: Nel trasferimento del possesso su mobili con riserva
di proprietà si dovrà ravvisare un pacium reservati dominii, se la
trasmissione ha essenzialmente per iscopo di dare più tardi i detti mobili
in proprietà contro certe prestazioni pattuite per es. sotto forma di
nolo; ma il paetnm reservati dominii non Si verifica, ee l'intenzione
del contraenti fu di creare a riguardo del possesso solo un rapporto
di rapnresentanzass, nonostante che il trasmittente si sia riservato il
diritto di obbligare più tardi la controparte all' acquisto dei mobili.

La Camera civile del Tribunale di Appello del Cantone Ticino confermava
con sentenza 13 giugno-8 settembre 1913 un giudizio 7 maggio 1913 del
Pretore di Lugano-Città, col quale veniva pronunciato:

La petizione di cui sopra (20 novembre 1912 della Ditta Actienbrauerei,
Bellinzona) è confermata. ed è quindi ammessa a favore dell'attrice
la. proprietà dei mobili di cui ai numeri 31, 32, 33, 84, 35, 37 e 38
dell'inventario. della fallita. S. A. Argentina. :-

Appellanti delle sentenza di appello suddetta la Massa. del Fallimento
S. A. Argentina la quale con atto 9/15 settembre 1913 conchiude domandando
la. riforma della sentenza. appellata. nel senso delle conclusioni prese
dall'appellante davanti le istanze cantonali, ossia nel senso del rigetto
della petizione di causa 20 novembre 1912.

Considerffluio in fatto :

A. L'Unionbranerei Schniein e C. di Monaco, nei cui diritti è snbentrata
la ActienbrenereiBellinzona, conchiudeva il 15 novembre 1911 un contratto
colla. S. A. Argentina in Lugano, in forze. del quale consegnava. alla
Società Argentina in Lugano, senza indican per qual titolo, diversi capi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 514
Datum : 31. Juli 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 514
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 514 überste Zivilgerichtsinstanz. [. Materiellrechtliche Entscheidungen. nahme der


Gesetzesregister
OG: 214
ZGB: 370 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
374
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 374 - 1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
1    Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
2    Das Vertretungsrecht umfasst:
1  alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2  die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3  nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
3    Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinderat • herisau • bundesgericht • kantonsgericht • einladung • kantonales rechtsmittel • bellinzona • stelle • sachenrecht • entscheid • abweisung • vormundschaft • begründung des entscheids • appenzell innerrhoden • mahnung • vormund • innerhalb • von amtes wegen • vorinstanz • richtigkeit
... Alle anzeigen