50 Obcrs'e Zivilgerichisinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

10. Zweit der I. Divilabteilnng vont 1. Februar 1913 in Sachen &. Götz,
Jmpetrat u. Ber.-Kl., gegen J&M, gefilmt & Me., Jmpetrantin u. Ber.-Bekl.

Zuständigkeit des Bundesgerichts ais Berufungsinstanz zur Auslegung von
vertraglichen Schiedsgerichtskiausein: Gemäss in'sheriger Rechtsprechung
ist davon auszugehen, dass solche K inne-ein privatrechtiichm und
soweit bundeszivilreohtiichen inhaits sind, als, die vertraglichen
Beziehungen. zu deren Beurteilung der Schiedsrichter berufen wird,
dem Bundespricatrecht angehören. Die Ent-

scheidemg {fes ordentlichen Richters darüber, ssoò eiteAnspruch, auf _

schiedsgerichtlicke Beurteiiung bestehe, ist ein Haupturteii. Ein.
solcher Anspruch unterliegt keiner eermöyensrechtiic/ien Schätzung und
daher ist die Berufung von keinem Streitwert abhängig _(Art. 61 OG).

Sehiedegerichtskiausei, nach deren Wortlaut die Höhe einer
Konventionalstrafe der schiedsyericktiickm Bew-tez'iu-ng untersteiii
wurde. Ausiegung, entgegen ihrem Wortlaut, aber in Hinsicht auf ihren
Sinn und Zweck (Art. 16 aOB}, dahin, dass der Schiedsrichter auch über die
grundsätzliche Berechtigung der Strafforderung und Tiber den 'vertmgiich
in Verbindung mit ihr vorgesehenen Schadenersatzmtspruch zu urteilen hat.

A. Durch Urteil vom 16. August 1912 hat der Appellationshof des Kantons
Bern (I. Zivilkammer) in vorliegender Streitsache erkannt: '

1. Der Jmpetrantin, Firma Käser, Moilliet &; (Sie... ist ihr --

Rechtsbegehren im Sinne der Motive (s. unten den Schlussabfatz der
Erwägungen) zugesprochen

2. (Kostenpunkt.)

B. Gegen dieses Urteil hat fder Jmpetrat Götz gültig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrage: Das Rechtsbegehren der Jmpetrantin
sei in Bestätigung des erstund in Abänderung des zweitinstanzlichen
Urteils abzuweisen

C. Zn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers
diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat
beantragt: Es sei die Berufung als unzulässig, eventuell als sachlich
unbegründet abzuweisen.3. Obligationenrecht. N° 10. 51

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 27. Juni 1908 hatte die Schweiz Celluloidwarenfabrik Käfer &
Moilliet in Schönbühl, deren Aktiven und Passiven später, im Juli 1910
von der Jmpetrantin, der Firma Käser, Moilliet & Cie. übernommen wurden,
mit dem Impetraten Hans Götz einen Anstellungsvertrag abgeschlossen,
der unter lit. c folgende Konkurrenzklausel enthält:

Herr Götz verpflichtet sich, in der Schweiz in kein Konkurrenz-

geschäst einzutreten, noch ein solches zu gründem gründen zu helfen oder
sich an einem solchen zu beteiligen Zuwiderhandlungen unter-liegen nebst
Schadenerfatz einer Konventionalstrafe, die in jedem einzelnen Falle
mindestens 2000 Fr. beträgt und deren Höhe, falls sich die Parteien nicht
über einen andern Schiedsrichter einigen können, der Gerichtspräsident
zu toter Hand aus. ri t. gig der Geschäftsübernahrne der Jmpetrantin
war der Jmpetrat auch bei ihr als Angestellter tätig, kündigte dann aber
seine Stellung auf den 31. Januar 1912. Nach seinem Austritt brachte die
Jmpetrantin, wie sie angibt, in Erfahrung, dass er die Werkstätte einer
Konkurrenzsirma installiere, und sie lud ihn nun aus den 19. Februar
1912 vor den Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen zum Sühneversuch über
folgende Rechtsbegehrem

1. Der Beklagte habe ihr wegen Übertretung des Konkurrenzverbotes
die vertragliche Konventionalstrafe zu bezahlen. 2. Er habe ihr auf
richterliche Bestimmung hin Schadenersatz zu bezahlen. 3. Es sei ihm
gerichtlich zu untersagen, sich weiterhin bei einem Konkurrenzunternehmen
zu Betätigen.

si Nachdem der Sühneversuch fruchtlos verlaufen war, stellte die
Jmpetrantin gegenüber dem Jmpetraten vor dem Gerichtspräsidenten III von
Bern die Begehren aus Recht: Zn der zwischen den Parteien obschwebenden
Streitsache sei der Jmpetrat schuldig, zur Ernennung des in lit. c des
Anstellungsvertrages vom 27. Juni 1908 vorgesehenen Schiedsrichters
und zur Abfassung der Kompromissurkunde Hand zu bieten und sich dem
schiedsgerichtx lichen Verfahren zu unterziehen Der Jmpetrat beantragte
Abweisung dieser Begehren mit der Begründung: Sein Anstellungsvertrag
sei nicht aus die Jmpetrantin übergegangen Ferner habe

52 Oberste Zivilgenchtsinstznz. [. Hateriellrechtkiche Entscheidungen.

nach der angerufenen Schiedsgerichtsklausel der Schiedsrichter nur
die Höhe der Konventionalstrafe zu bestimmen, allenfalls, wenn man
sie sehr frei auslege, noch die Höhe des Schadenersatzes. Die Parteien
seien aber vor allem darüber uneinig, ob der Jmpetrat überhaupt eine
Konventionalstrafe und Schadenersatz schulde und hierüber habe der
ordentliche Richter zu befinden.

2. Mit Unrecht hat heute die Jmpetrantin die Zulässigkeit der Berufung
bestritten. Es handelt sich um die Auslegung der von den Parteien in
den Vertrag aufgenommenen Schiedsgerichtsklausel und zwar um die Frage,
welche der einzelnen durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen des
Anstellungsverhältnisses der schiedsrichterlichen Beurteilung unterstellt
und damit der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen worden seien. Nun hat
sich das Bundesgericht, von einzelnen Ausnahmefällen abgesehen, stets
dahin ausgesprochen, dass solche Schiedsgerichtsklauseln privatrechtlichen
Jnhalts seien und dass sie dem eidgenössischen und nicht dem kantonalen
Privatrecht unterstehen, letzteres wenigstens soweit, als auch die
vertraglichen Beziehungen, zu deren Beurteilung der Schiedsrichter
berufen wird, dem Bundesprivatrecht angehören (vergl. namentlich AS
7 S. 288; 13 S. 355; 24 II S. 560 ünd 561; 27 II S. 515/16; 37 II
S. 444 [Stillschweigende Anerkennung der Kompetenz zur Auslegung einer
Schiedsgerichtsklausel] und Urteil vom ii. Oktober 1912 i. S. Honold
und Genossen gegen den Schweizerischen Holzarbeiterverbandk Abweichend:
AS 23 I S. 780 und 26 I S. 765). Es liegen keine genügenden Gründe vor,
um von dieser Rechtssprechung abzugehen.

Im weitern bildet der angefochtene Entscheid ein Haupturteil nach Art. 58
OG. Denn streitig ist, ob die Jmpetrantin Anspruch daraus habe, dass ihre
vor dem Sühnebeamten formulierten Rechtsbegehreu durch den vereinbarten
Schiedsrichter beurteilt werden, und über diesen Anspruch entscheiden im
jetzigen Prozesse die ordentlichen Gerichte endgültig. Dass dieser Prozess
vor den fantonalen Justanzen nicht im gewöhnlichen, sondern in einem
summarischen Verfahren zu erledigen war, ist für die Berufungsfähigkeit
unerheblich. '

* AS 38115253? f.3. 01 ligationem'echt. N° 10. 53

Von einem Streitwert hängt hier die Zulässigkeit der Berufung nicht
ab. Denn der Streitgegeustand, nämlich jener Anspruch der Jmpetrantin
darauf, dass statt des staatlichen Richters der Schiedsrichter über
ihre Klagebegehren befinde, unterliegt seiner Natur nach keiner
vermögensrechtlichen Schätzung (Art. 61 OG).

3. Mit Grund hat heute der Jmpetrat von seiner frühem Behauptung
abgesehen, der Vertrag mit der Firma Käfer & Moilliet und damit auch
die Verpflichtung ans der Schiedsgerichtsklansel seien nicht auf die
Jmpetrantin übergegangen Die ganze Sachlage lässt darauf schliessen,
dass sich die heutigen Parteien stillschweigend auf eine Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses geeinigt haben.

4. Dem Jmpetraten ist zuzugeben, dass der Wortlaut der streitigen
Schiedsgerichtskiausel für seinen Standpunkt spricht: Der
Vertragstext sagt bloss, der Schiedsrichter habe über die Höhe der
Konventionalstrafe, nicht auch, er habe über die Zahlungspflicht als
solche zu urteilen. Ferner legt er auch nicht den Schadenersatzansnruch,
der neben der Strafforderung als Rechtsfolge der Zuwiderhandlung
gegen das Konkurrenzverbot vorgesehen ist, in die schiedsrichterliche
Zuständigkeit Ohne letzteres ausdrücklich zu verneinen, glaubt die
Vorinstanz immerhin für das Gegenteil anführen zu können, dass sich das
Wort deren vor Höhe als Plural verstehen lasse und dass es sich dann
in gleicher Weise auf die beiden vorangehenden Worte Schadenersatz und
Konventionalstrafe beziehen würde· Allein rein grammatikalisch steht dem
entgegen, dass sich der erste Teil des Relativsatzes die ..... beträgt-
nur auf Konventionalstrafe beziehen kann und dass also das diesen Satz
einleitende Relativpronomen die in der Einzahl stehen muss, daher auch
das ihm gleichgeordnete deren, womit die zweite Satzhälfte beginnt.

Es leuchtet ein, dass diese wörtliche Auslegung für die Rechtsverfolgung
unliebsame Weiterungen und Komplikationen in sich schliesst, indem
sie bei der Entscheidung über sachlich eng zusammenhängende Fragen zu
einer Doppelspurigkeit des schiedsgerichtlichen und des ordentlichen
Gerichtsverfahrens führt: Hat der Schiedsrichter nur über die Höhe der
Konventionalstrafe zu erkennen, so muss, bevor er seines Amtes walten
kann, der ordentliche Richter

54 Oberste Zivilgerichtsinstanz, _ I. Materîellrechtliche
Entscheidung-esp-

zur Beurteilung der Zahlungspflicht angerufen werden. Dieser darf dann
nur im genannten Punkte die tatsächlichen Verhältnisse feststellen und
würdigen, und er hat deren Feststellung und Würdigung dem Schiedsrichter
soweit vorzubehalten. als sie für die Strafhöhe von Einfluss sind. Eine
solche Ausscheidung wäre aber unter Umständen praktisch gar nicht
ausführbar. Ähnliche Schwierigkeiten bieten sich, soweit auch für
die Konventionalstrafund die Schadenersatzforderung eine verschiedene
Gerichtsbarkeit bestehen soll; denn die den beiden Forderungen zu Grunde
liegenden Tatbestände decken sich oder hängen eng zusammen.

Es fragt sich mm, ob trotz all' dem die wörtliche Auslegung der streitigen
Vertragsklausel den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien
wiedergebe, auf den es nach Art. 16a (Art 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
rev.) OR ankommt. Hiebei
fällt zunächst in Betracht, dass nicht etwa irgendwelche besondere
Gründe ersichtlich find, aus denen die Parteien hätten-dazu gelangen
können, die Zuständigkeit des Schiedsrichters ungeachtet der damit
verbundenen Nachteile in der erwähnten Art zu begrenzen. Anderseits
aber sprechen die Umstände des Falles gegen die Wortmtslegung:
Einmal nämlich muss es den Parteien, wie die Vorinstanz zutreffend
hervorhebt, wesentlich um eine einfache, rasche und billige Erledigung
allfällig ent- stehender Streitigkeiten zu tun gewesen sein, ais sie
sich auf deren schiedsgerichtliche Beurteilung und zwar durch einen
einzigen Schiedsrichter und unter Ausschluss der Weiterziehung geeinigt
haben. Wollte man sich also bloss an den Wortlaut halten, so würde das
zu einer dem Vertragszweck gerade entgegengesetzten Auslegung führen
(vergl. auch AS 37 II S. 444, Erw. 5, besonders a. E.). Und sodann zeigt
die ganze Fassung des Konkurrenzverbots, dass die Parteien als Laien in
Rechtssachen ausser Stande waren, in diesem Punkte dem beabsichtigten
Vertragsinhalt den juristisch zutreffenden Ausdruck zu geben. In solchen
Fällen aber soll der Richter ihrer wirklichen Absicht zur Geltung
verhelfen, dadurchdass er, nach Anleitung von Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
(18) OR, nicht
auf die unrichtige Ausdrucksweiseti abstellt, sondern auf das, was die
Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise gewollt haben
müssen; und das kann hier nur gewesen sein, den Schiedsrichter über die
aus Verletzungen des Konkurrenzverbotes ent-3. Obligationenrecm. ie 10. 55

stehenden Ansprüche auf Geldzahlung ausschliesslich entscheiden zu
lassen. Wenn der Vertrag nur von der Höhe der Konventionalstrafe spricht,
so erklärt sich diese zu enge Wendung ungezwungen aus dem Gedankengang,
dem sie eingefügt ist: nämlich daraus, dass der Vertragstert vorher
von den Zuwiderhandlungen gegen das Konkurrenzverbot redet, weshalb
sich dann bei der Abfassung der nachfolgenden Stelle zunächst die
Vorstellung einer Festsetzung des wegen der Zuwiderhandlung geschuldeten
Entschädigungsbetrages ausdrängte und nicht besonders daran gedacht wurde,
dass vor der Ausmessung des Betrage-s zu prüfen sei, ob überhaupt eine
Zuwiderhandlung vorliege und damit grundsätzlich die Zahlungspflicht
gegeben sei oder nicht. Und wenn ferner nach rein grammatikalischer
Auffassung der Schiedsrichter nur die Konventionalstrase, nicht auch
die weitere Entschädigung zu bestimmen hätte, so findet diese zu enge
Formulierung ihre natürliche Erklärung darin, dass den Parteien die
Konventionalstrafe als die Hauptsache und die Schadenersatzforderung
als ihr untergeordnet erschien, worauf deutlich die Wendung nebst
Schadenersatz hinweist. ,

Gegenüber den vorstehenden Erwägungen vermag der Berufung-skläger
auch nicht mit seiner Behauptung aufzukommen, die Parteien hätten
bei der Eingebung des Vertrages als ausgeschlossen gehalten, dass
jemals die Voraussetzungen der Ersatzpflicht das Vorhandensein einer
Konkurrenztätigkeit streitig werden könnte. Für diese Annahme des
Berufungsklägers bieten die Akten keinen Anhaltspunkt. Wollte man ihr
aber auch beipslichten, so wäre ss dann der Vertrag in diesem Punkte
der Ergänzung bedürftig, und die Frage, wie die Lücke auszufüllen sei,
ob aiso der Schiedsrichter ebenfalls über die Voraussetzungen der
Ersatzpflicht zu befinden habe oder nicht, müsste entsprechend den
obigen Ausführungen gelöst werden. Ebensowenig halten die Behauptungen
des Berufungsklägers stand, die Schiedsgerichtsklausel sei für ihn
wegen Irrtums nnverbindlich oder es sei hinsichtlich ihrer zu keiner
vertraglichen Einigung gekommen, weil jede Partei sie anders ausgesasst
habe. Für beides mangelt es schon an der erforderlichen tatsächlichen
Grundlage und diese Rechtsstandpunkte scheinen auch vor den kantonalen
Justanzen gar nicht geltend gemacht worden

56 Oberste Zinlgerichtsinstauz. [. Maleriellrechtliche Entscheidungen.

zu sein. So, wie der Fall liegt, kann es sich nur um die Auslegung einer
unklaren, aber an sich gültigen und verbindlichen Vertragsbestimmung
handeln. ss

Als wirklicher Wille der Vertragsparteien gemäss Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
(18) OR muss
nach all' dem gelten, dass der Schiedsrichter über die Konventionalstrafe
und die Schadenersatzsorderung und bei beiden in grundsätzlicher und
quantitativer Hinsicht zu erkennen hat. Dem Borentscheid ist also in
diesen Beziehungen beizupflichten Nicht nachzuprüfm ist, ob er auch
im übrigen richtig sei, ob er also mit Recht annehme; die vereinbarte
schiedsrichterliche Zuständigkeit erstrecke sich nicht auch auf die
Beurteilung des dritten von der Berufungsbekiagten beim Sühneversnch
gestellten Begehrens, es sei dem Berufungskläger die weitere Betätigung
in einer Konkurrenzunternehniung zu unter-sagen Denn die Berufungsbeklagte
hat den Vorentscheid, der in dieser Hinsicht ihren Antrag aus Anerkemiung
der Schiedsgerichtsbarkeit -verwirft, nicht an das Bundesgericht
weiter-gezogen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt *

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshoses des
Kantons Bern vom 16. August 1912 in allen Teilen bestätigt-

11. Entei! m I. Divilabteicnng vom 7. Februar 1913 in Sachen giulel-nam,
Kl., Widerbekl u. Ver.-KL, gegen Fugu-act und Genosen,Bekl.,
Wim-kl. u. Ver.-Kl.

Miete einer Liegenschaft zur Einrichtefflg einer Natu-rheilamtatt.

1. Die van den Vermieter n überllommme Verpflichtung, dafür zu sargen,
deus der Beze'rksarzt eine Erklärung unterzeiclme, wonach er für die
Behandlung nach der Methode des Mieters eintreten und diese vor den
Behörden vertreten werde, ist nicht objektiv unmöglich ; sie erscheint
nach den Umständen auch. nicht als eeeesittlich im Sinn con Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR.

2. Einrede des Betrages. Kausatzusammenhrmg zwischen Irrtum
und Vertragsschluss ; mangelnder Nachweis der absichtlichen
Täuschung.3. Obiigalionenrechi. N° 11. 57

3. Rucktritt'aes Mieters naek Art. 122 aOH wegen Nichtersùtlemg durch die
Vermieter. Kein Verzicht des Mieters auf die Erfüllung. Schadenersatz
wegen Nichterfùélung des Garantienerspreckens, Art. 127 5012. Schweres
Verschulden der Vermieter ; Leichtes Mii-*verschuldcn des Mieters wegen
mangelnder Vorsicht.

4. Erhöhtmg der Entschädigung an den Mieter infolge uberwiegeezdm
Vee-schuldens der Vermieter, wegen zu niedriger Berechnung des
Ge-winnausfalles und als Genugtuung nach Art. 55 aOR infolge mim"
Emissien.

_ Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozesslage:

A. Mii Urteil vom 12. Juli 1912 hat das Obergericht des Kantons Luzern
erkannt:

1. Die Beklagten haben unter solidarischer Haftbarkeit an den Klàger
13,838 Fr. 62 CLS. nebst Zins zu 5 % seit dem .15 Juni 1907 zu bezahlen,
mit der Mehrforderung sei der Klager abgewiesen

2 Mit ihrer Widerklage seien die Bekiagten und Widerklager

das Gänzlichen abgewiesen. ' B. Gegen dieses Urteil, das den Parteien
am 30. September

1912 zugestellt wurde, haben beide rechtzeitig und formrichtig die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Begehren:

a) der Klager:

_ Es haben die Beklagten an den Kläger unter solidarischer Haftbarkeit
zu bezahlen _70,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Juni 1907 gemäss
Spezifikation der Klageschrift, eventuell sei die EntMschädignng nach
richterlichein Ermessen festzusetzen-

b) die Beklagten:

I. Das Urteil sei in folgenden Punkten abzuändern:

1. Hinsichtlich der Klagesorderung (Dispositiv 1):

Sämtliche gutgesprochenen Posten seien abzuweisen mit Ausnahme Von Posten
1 und s, 2000 Fr. und 1310 Fr. 25 Cis. = Total 3310 Fr. 25 (Stò.

2. Hinsichtlich der Widerklageforderung (Dispositiv 2):

Die Widerklage sei in der Höhe von 18,376 Fr. 37 Cts.gut.zusprechen
und zwar:

a) Ein Jahreszins, 7500 Fr.

b) Kaufpreisreftanz Kreiselinayer-Spalek, 8195 Fr. 87 (été.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 50
Datum : 01. Februar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 50
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 50 Obcrs'e Zivilgerichisinstanz. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. 10. Zweit


Gesetzesregister
OG: 58  61
OR: 16 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
16a  17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konventionalstrafe • bundesgericht • schadenersatz • konkurrenzverbot • beklagter • rechtsbegehren • frage • irrtum • wirklicher wille • vorinstanz • streitwert • widerklage • zins • berechnung • richtigkeit • stelle • bewilligung oder genehmigung • vertragspartei • zahlung • bilanz
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