4 .Oberste Zivilgericktsinsianz. l. Materieilrechtliclie Entscheidungen.

maines déterminés de sou activité intellectuelle, mais affectant son
intelligence d'une facon générale, on ne saurait le cousidérer comme
capable de gérer lui meme ses affaires.

3. Le recourant reproche enfin à l'iustance cantonale de s'ètre contentée
de l'avis d'un seul expert dans un procès dont les conséquences peuvent
etre si graves. Par ce motif, le recourant conclut subsidiairement à ce
que le Tribunal fédéral ou la. Cour de Justice civile nomine ànouveau
un ou trois experts pour examiner sen état mental. Le texte allemand
de l'art. 374 al. 2 CCS, semble donner raison au recoumnt en dISposant
que l'interdiction pour cause de maladie mentale ne peut etre prononcée
que sur un rapport émanssant de plusieurs experts, Gutachten von
Sachverständigen , mais la genèse de cet article montre que le texte
francais, qui parle d'un rapport d'expertise , doit ètre considéré
comme détermiuant et que, le cas échéant, le rapport d'un seul eXpert
suffira (v. Bulletin sten. XV, p. 1258, XVI, p. 60 et 61; Procès-verbaux
de la. Gemmissien d'exparts du Code civil, E ad. art. 402; cf. aussi
Besser-MenTHA, I p. 423 ; cui-m art. 374 n. 7). Il appartenait dès lors
aux juges du fait, soit aux juges cantonaux, de décider souverainement
si la maladie mentale du recourant était établie d'une fagon si evidente
par le rapport de l'expert Ladame qu'il n'y avait pas lieu de recourirsià
l'avis d'autres médecins ni de procéder à une seconde expertise. Etant
donné, d'autre part, que l'aliénation mentale definitivement constatée
par l'instance cantonale justifie l'interdiction du receurant, le Tribunal
fédéral n'a aucun motif de renvoyer la cause à la Cour de Justice civile
pour nouvelle instruction et nouveau jugement.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral prenonce:

Le recours est écarté et l'arrét rendu le 26octobre 1912 par la Cour de
Justice civile du canton de Genève est confirmé.1. Familienrecht. N° 2. 5

2. Zweit der II. Divicabtettmtg vom 20. Februar 1913 in Sachen Hof-zisch
gegen Wales-Hindi.

Entzlehung der elterlichen Gewalt bei Wiederverheiratung von Vater oder
Mutter (Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB) ist nur zuleîsseg, fume" dee met der Vea'keémtung
im Zusammenhang stehenden Verkaltmsse es wrfordern. Bei Entziehung der
elterlichen Gewalt unter Anrufung ron Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB, fener auf Grund
des Tatbestaudes des Art. 285 ist das Bundesgericht zur Beurteilung der
zivilrechtlichen Beschwerde kompetent.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: ,

A. Durch Entscheid des Vorstehers des Vormundschaftswesens des Kantons
Basel-Stadt vom 25. Oktober 1912 wurde dem Beschwerdeführer die elterliche
Gewalt über seinen Sohn Wilhelm aus erster Ehe, geb. 1897, entzogen und
bestimmt, es solle dem Sohn ein Vormund bestellt werden. Diese Verfügung
stutzte sich auf § 55 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum ZGVx
wonach der Vorsteher des Vornmndschaftswefens einem Inhaber Felterlichen
Gewalt bei Wiederverheiratung nach Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB die e Gewalt e ie en kann.

fB. @egä? dkese Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer am 4. November
1912 an den Vorsteher des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt,
welcher durch Entscheid vom 16. November 1912 den Rekurs abwies Zur
Begründung wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei die elterliche
Gewalt über seinen Sohn Wilhelm gestützt auf Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB und § 55 des
daselstädtischen Einführungsgesetzes zum ZGB entzogen worden; der Grund
des Gewaltentzuges liege vor allem darin, dass der Sohn nicht weiter der
Gefahr ausgesetzt sein folle, seinen Verdienst an den Veschwerdeführer
zu verlieren.

G. Gegen den Entscheid des Vorsteher-s des Jufttzdepartes mentis
des Kantons Basel-Stadt, zugestellt den 19. erenIber 1912, hat der
Beschwerdeführer am 9. Dezember 1912 dte zwilrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen nut dem Antrag, es sei die Beschwerde als
begründet zu erklären und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides
dem Veschwerdefuhrer die

6 Oberste Zivilgerichtsinswnz. l. Materiellrechtliche Entscheidungen.

volle elterliche Gewalt über seinen Sohn Wilhelm zu belassen; eventuell
seien die Akten zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 1918 beantragt die
beschwerdebeklagte Behörde, es sei auf die Beschwerde wegen
Unzuständigkeit nicht einzutreten; -

in Erwägung:

Jn der Begründung ihres Entscheides erklärt die Vorinstan , dem
Beschwerdeführer sei die elterliche Gewalt über seinen Sohn gestützt
auf Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB entzogen worden Nach Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
Biff. 2 OG findet
bei Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt die
zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht nur in den Fällen der
Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
, 287
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
und 288
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
ZGB statt. Da Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
OG auf den von der Vorinstanz
augerufenen Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB nicht verweistkönnte es auf den ersten Blick
scheinen, dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht nicht
zulässig sei (vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 6. November 1912
in Sachen Wildi gegen den Regierungsrat des Kantons Aargau, abgedruckt
in der Praxis des Bundesgerichtes II 1 Nr. 3). Allein für die Frage,
ob die Vormundschaftsbestellung wegen der Wiederverheiratung des Vaters
erfolgt sei oder wegen mangelhafter Ausübung der Gewalt durch den Vater
kommt es auf den der Vormundschaftsbestellung zu Grunde liegenden
Tatbestand an und nicht auf die Anführung von am. 286 im Entscheide
der Vorinstanz. Es ist Sache des Bundesgerichtes, auf den betreffenden
Tatbestand die zutreffende Gesetzesnorni anzuwenden und es ist hiebei
an die von der Vorinstanz erfolgte Subsumierung nicht gebunden. Aus
dem von der Vorinstanz festgestellten Tatbestand ergibt sich nun aber,
dass die Vormundschaftsbestellung erfolgteweil der Sohn nicht länger
der Gefahr ausgesetzt sein solle, seinen Verdienst an den Vater zu
verlieren; da der Vater seinen eigenen Verdienst nicht zum Unterhalt
seiner Familie abliefere, sondern ihn zum grössten Teil für sich verwende,
sei anzunehmen, dass er auch den Lohn des Sohnes für sich beziehen wolle·

Aus diesem Tatbestand ergibt sich, dass es sich hier nur um eine von
der Wiederverheiratung des Vaters gänzlich unabhängige man-

gelhafte Ausübung der elterlichen Gewalt handeln kann und nicht

q...ffi .., -'l. Familienrecht. N° 2. 7

um den Tatbestand des Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
. Nach Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB findet die Entziehung
der elterlichen Gewalt im Falle der Wieder-verherratung nur statt,
wenn es die Verhältnisse erfordern. Dabei muss es sich um solche
Verhältnisse handeln, die mit der Wieder-Erheiratung im Zusammenhang
stehen. Es kann nicht wegen Mängel der Ausübung der elterlichen Gewalt,
die vielleicht schone lange bestehen, ohne zur Gewaltentziehung geführt
zu haben, iuscslge der Wiederverheiratung die elterliche Gewalt entzogen
werden. mzm vorliegenden Fall ist nun nicht einzusehen, inwiefern
die Wiederverheiratuug des Beschwerdeführers zu dem von der Vormstanz
geltend gemachten Gewaltentziehungsgrund kausal sein soll: Ein solcher
Zusammenhang wird denn auch von der Vorinstanz nicht behaupten Sie hat
vielmehr dem Beschwerdeführer die elterliche Gewalt gestutzt auf einen
solchen Grund genommen, der nur unter den Art.f285 ZGB fallen könnte,
weshalb die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
Biff. 2 OG gegeben
ist. Alsdann muss ss aber die Beschwerde ohne weiteres gutgeheissen
werden, indem die einzige gegen den Beschwerdeführer vorgebrachte
Tatsache, er beanspruche den Verdienst seines Sohnes für sich, keinen
Gewaltentziehungsgrund nach Art. 285 bildet, dessen Anwendung geradezu
die absolute Unsähigkeit und Uuwürdigkeit des betreffenden Elternteils
zur Flusübung der elterlichen Gewalt voraussetzt (vergl. das oben zitterte
Urteil des Bundesgerichtes, Em. 2); erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde werden die beiden Entscheide des
Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 16. November 1912 und
des Vorsteher-Z des Vormundschaftswesens des Kantons Basel-Stadt vom
25. Oktober 1912 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 5
Datum : 20. Februar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 5
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 4 .Oberste Zivilgericktsinsianz. l. Materieilrechtliclie Entscheidungen. maines


Gesetzesregister
OG: 86
ZGB: 285 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
286 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
287 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 287 - 1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
1    Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2    Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3    Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.
288
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
elterliche gewalt • bundesgericht • vater • vorinstanz • basel-stadt • wiederverheiratung • entziehung der elterlichen gewalt • mais • entscheid • kantonales rechtsmittel • sachverständiger • begründung des entscheids • mutter • ehe • regierungsrat • vormund • aargau • frage • lohn • familie