434 A. Oberste Zivilgerichlsinsmnz. ll. Prozessrechtiicbe Entscheidungen.

qu'il aurait considéré les décisions de ce gem-e comme susceptibles de
recours en réforme.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral pronunce: Il n'est pas entré en
matière sur le recours.

81. Zweit der II. Divitabtetlnng vom 11. Member 1913 in Sachen Bsgth
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Yògfli, Kl. n. Ver-Bett

Streitwert, Enthalten die kantonalen Akten, keinerlei Erklärung sit-den
Wert des Streitgegenstaades, so kann es nicht in der Befugnis des
Berufungskldgers liegen, durch Masse Angabe des vom Gesetze verlangten
Streitwerts in der Berufungserklärung, den Prozess in dikKompetenz des
Bundesgerichtes zu stellen. wenn sich aus der durch den Präsidenten
nach AN. 71 OG vorzunekmmden Prüfung der Z niässigkeit der Bemme ergibt,
dass für eine solche Bemessmeg des Streitwprlvs keine .:lnhaltsiîpzcnkte
gegeben sind.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: _.

A. Im Jahre 1875 wurde die in der Gemeinde Hochwald (Solothurn) gelegene,
aus Haus Schmuc, Stall, Schopf, Hosftatt, Krautund Grasgarten bestehende
Liegenschaft Nr. 2630 in zwei Teile geteilt. Der dem Rechtsvorgänger der
heutigen Klagerin zugesallene Teil (Nr. 2932) enthält 1,4 a. Hausplatz
und Hausanteil als ausschliessliches Eigentum der Klägerin nebst
2,68 a Hausplatz gemeinschaftlich mit dem Beklagten, der ausserdem
bei der Teilung unter Nr. 2933 noch 3,3 a Hausplatz und Hausanteil
erhielt. Die Liegenschast der Klägerin hat einen Schatznngswert von
6260 Fr., die des Beklagten von 5530 Fr. Vom Hause gehört der Klägerin
der Keller, das Erdgeschoss und der halbe Estrich. Im Jahre 1911 begann
der Beklagte aus der in seinem Eigentum stehenden, unmittelbar an das
Erdgeschoss der Klägerin grenzenden Parzelle a 3 mit der Errichtung
eines Neu-!. Berufimgsvex'iàhren. N° 84. 43.3

baues Die Klägerin erhob dagegen Einsprache, weit ihr dadurch Licht und
Luft für die hintere Nebenstube gänzlich und für die Boutique teilweise
entzogen merde.

B. Da der Beklagte dem von der Klägerin am 21· Dezember 1911 erwirkten
gerichtlichen Verbot nicht Folge leistete, stellte die Klägerin am
30. Januar 1912 beitn Amtsgericht Dorneck-Thierstein das Klagebegehren, es
sei zu erkennen, dass ihr als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 2932 ein
Dienstbarkeitsrecht an der Liegenschaft des Beklagten Nr. 2933 zustehe,
dahingehend, dass auf der Parzelle a 3 des dienenden Grundstückes kein
Gebäude erstellt werden dürfe, wodurch dem Hause der Klägerin Licht:
und Luftznfnhr auf der südösilichen Giebelseite ver-baut merde. Dem
Beklagten sei daher untersagt, den auf der Parzelle a 3 projektierten
Neuva-u über das Niveau des untern Fenstersimses der hintern Nebenstube
und der Boutique der Klägerin zu errichten. Eventuell sei gerichtlich
festzustellen, dass der Klägerin als Eigentümerin der Liegenschaft
Nr. 2932 das unbeschränkte Recht zustehe, an Stelle des durch den
Neubau des Beklagten verBauten Fenster-s der hintern Nebenstube
eine entsprechende Lichtössnnng in die südöstliche Giebelmauer zu
brechen. Demgegenüber hat der Beklagte zugegeben, dass durch den in
Aussicht genommenen Bau das Fenster des hintern Nebenzimmers, sowie der
Boutique der Klage-ein verbaut würde Er behauptet aber, zur Ausführung
der Baute berechtigt zu sein-.

C. Durch Urteil vom 31. Mai 1913 hat das Obergericht des Kantons Solothurn
die Klage gestützt auf Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
. Abs. 2 ZGB gutgeheissen, weil der vom
Veklagten in Angriff genommene Bau als Reidbau zu betrachten sei und
somit offenbarer Rechtsmissbrauch vorliegt-.

D. Gegen dieses den Parteien am 8. Juli 1913 zugestellte Urteil hat der
Beklagte am 28. Juli 1913 die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrage, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinsianz zurückznweisen, weil
nach Art. 686
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
1    Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2    Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
ZGB zu Unrecht eidgenössisches Recht angewendet worden
sei. Der.Berusnngserklämug ist die Bemerkung beigefügt, der Wert des
Streitgegenstandes betrat-J mindestens 4000 Fr.;

M A. Oberste Zivilgerichtsiuslanz. il. Prozessrechtliche Ensscheäduugcn

in Erwägung:

i. Art. 59 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
1    Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2    Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
OG verweist zur Bestimmung des Streitwertes aus
Art. 53 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
1    Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2    Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
und Art. 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
1    Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2    Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
OG. Daraus könnte geschlossen werden,
dass die Gegenpartei in jedem Falle, wo sich ihr Einverständnis nicht
schon aus den Akten ergibt, darüber einznvernehmen sei, ob sie den
vom Bernfungskläger in der Betnfungserklärung angegebenen Streitwert
anerkenne. Denn nach Art. 53 und 54 QG hat das Bundesgericht nur im
Bestreitung-sfall die Befugnis, den Streitwert nach freiem Ermessen
festzusetzen. Eine nähere Untersuchung ergibt indessen, dass hier
verschiedene Fälle zu unterscheiden find.

Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
1    Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2    Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
und 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
1    Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2    Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
OG beziehen sich auf die direkten Prozesse vor
Bundesgericht. Bei diesen wird in der Klage, soweit die Zuständigkeit vom
Vermögenswerte des Streitgegenstandes abhängt, der Streitwert angegeben,
und es muss sich die Gegenpartei in der Antwort darüber erklären, ob sie
diesen Streitwert anerkenne. Diesem Falle entspricht der Normalsall von
Prozessen, die von den lantonalen Gerichten instruiert werden und erst
auf dem Wege der Berufung ans Bundesgericht gelangen. In diesen wird
beim Beginne des Verfahrens der Streitwert angegeben und die beklagte
Partei hat sich darüber zu äussern oder erhält wenigstens Gelegenheit,
sich über die den Streitwert betreffende Behauptung des

Klägers auszusprechen Damit stimmt die Vorschrift des Art. öä si

Ziff. 1 OG überein. Zn einem solchen Fall liegt für das Bundesgericht
entweder schon ein kantonaler Eutscheid über den Streitwert vor-, oder es
bleibt, wenn es die beklagte Partei nicht für angebracht gehalten hat,
die Angaben des Klägers zu bestreiten, der in der kantonalen Instanz
angenommene Streitwert für das Bundesgericht verbindlich

Anders liegt die Sache-, wenn die ramon-alm Akten keinerlei Erklärung
über den Wert des Streitgegenstandes enthalten. Hier kann es nicht
in der Befugnis des Bernfungsklägers siegen, durch blosse Angabe des
vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Bernfungserklärnng, den
Prozess in die Kompetenz des Bundesgerichts zu stellen, wenn sich aus
der durch den Präsidenten nach Ari. II OG vorzunehmenden Prüfung der
Zutässigkeit der Berufung ergibt, dass für eine solche Bemessung des
Streitwertes keine Anhaltspunkte gegeben "find. Alsdann isf vielmehr
auf die Sache!. Bemiîjngsvcrshi'en. N° 81. 437

nicht einzutreten Ins-besondere ist für einen Streit zwischen den Parteien
über den Wert des Streitgegensiandes in der Berufunnginsianz unter
anatoger Anwendung der Art. 53 und 54 DVS nur dann Raum, wenn die vor den
kantonalen Gerichten geschaffene Prozessuale Situation die Möglichkeit
eines Zweifel? über diesen Wert von vornherein deutlich erkennen lässt.

2. Im vorliegenden {full, in dem vor den kantonalen Jnnungen über
den Wert des Streitgegenstandes keine Angaben gemacht wurden, beläust
sich nun der Streitwert, entgegen der Erflai-ang des Berufungsklägers,
tatsächlich nicht auf 4000 Fr. Streitaegenstand ist die von der Klägerin
in Anspruch genommene Seroitnt, bezw. das vermögensrechtliche Interesse,
das die Klägerm oder der Beklagte an der Beobachtung dieser Dienstbarkeit
oder an dem aus Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB gegründeten Banverbote haben. Dieses
Interesse müsste, da der Beklagte seiner Berufungserklärung keine die
Berufung begründende Rechtsschrist im Sinne des am. 67 {enter Absatz
OG beigelegt hat, mindestens 4000 Fr. betragen. Dass das Interesse der
Klägerin einen solchen Betrag nicht erreicht, geht schon daraus hervor-,
dass ihre ganze Liegenschast überhaupt nur einen Schatzungswert von
6260 Fr. besitzt. Aber auch Der Beklagte hat an der Erstellnng des
projektierten Baues, der zn einer Boutique verwendet werden soll,
nicht ein solches vermögensrechtliches Intex-effe, das einer Geldsunnne
von 4000 Fr. gieichkonnnen könnte, da in dieser Beziehung lediglich die
Ausgaben in Betracht fallen, die der Nenbau bereits verursacht hat,. sowie
diejenigen Kosten, die aus der Beseitigung des schon ausgeführten Teiles
der Baute noch entstehen werden-. Dass der Neuban, wenn er auf einer
andern Baustelle errichtet werden muss, teurer zu Ziehen kommen werde,
ais auf dem gegenwärtigen Platz, ist ohne weiteres nicht anzunehmen und
vom Beklagten auch mit keinem Wort behauptet worden; --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vergl. auch ")h'. 47 und 50. ' Voir aussi n°ss' 47 et 50,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 39 II 434
Datum : 11. Januar 1913
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 39 II 434
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 434 A. Oberste Zivilgerichlsinsmnz. ll. Prozessrechtiicbe Entscheidungen. qu'il


Gesetzesregister
OG: 53  54  59
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
686
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 686 - 1 Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
1    Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind.
2    Es bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • baute und anlage • beginn • begründung des entscheids • beklagter • berufung ans bundesgericht • beurteilung • bundesgericht • dienstbarkeit • eigentum • entscheid • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • fenster • gemeinde • gerichtliches verbot • gründung der gesellschaft • luft • mass • neubau • rechtsbegehren • solothurn • stall • stelle • streitgegenstand • streitwert • verfahren • weiler • wert • zweifel